Erschliessungsplan Katzenstirne II

Sondernutzungsplan · Zeiningen

Dokument

Nummer
2007-000164
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Zeiningen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
14.02.2007
In Kraft seit
14.02.2007

Karte

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Text

SNP-4263-2007-E-1.pdf

Gemeinde Zeiningen

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan „Katzenstirne IILi gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Situationsplan 1:500

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Telefax

056 621 05 20

E-Mail

[email protected]

Internet

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Öffentliche Auflage vom: 2. Oktober 2006

Gez.

Plan Nr.

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bis: 31. Oktober 2006

0 4. Dez. 2006

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Stefan Wunderlin

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Entwurf

30. August 2006

Hilde Bans

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Datum

Vorprüfungsbericht vom:

Genehmigungsvermerk:

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19. Dezember 2005 (siehe Ziffer 8 des Planungsberichts)

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Beschlossen vom

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Erschliessungsplan „Katzenstirne II": Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck des Erschliessungsplanes

Mit der vorliegenden Sondernutzungsplanung soll die Baureife des Gebietes Katzenstirne erlangt werden.

Art. 2 Bestandteile des Erschliessungsplanes

Der Erschliessungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauund Nutzungsordnung. 2

Vorbehalten bleiben auch die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrechts.

Art. 5 Unterer und mittlerer Katzenstirnenweg

1 Zeitgleich mit dem Ausbau des unteren, resp. des mittleren Katzenstirnenweges müssen die jeweiligen Wendenischen für 8-m-LW gemäss VSS-Norm SN 640'052 erstellt werden. 2 Vorgenannte Wendenischen sind innerhalb der im Erschliessungsplan vorgegebenen Bereichen zu realisieren. 3 Bei den festgesetzten Rändern des unteren sowie des mittleren Katzenstirnenweges handelt es sich um Strassen- und Sockellinien mit zugehörigem Enteignungstitel nach § 132 BauG. Einfriedigungen gemäss

Art. 111 Abs. 1 lit. c und d BauG können direkt an den

Strassenrand gestellt werden.

Die Wendenischen sind lediglich als Strassenlinien ohne Enteignungsrecht ausgeschieden.

4

Seite 2

Erschliessungsplan „Katzenstirne II": Sondernutzungsvorschriften

Art. 6 Fussweg im Anschluss an

den mittleren Katzenstirnenweg

1 Der Fussweg im

Anschluss an den mittleren Katzenstirnenweg ist zeitgleich mit dem Ausbau des mittleren Katzenstirnenweges auszuführen.

2 Bei den festgesetzten Rändern handelt es sich um Weg- und Sockellinien mit zugehörigem Enteignungstitel nach

Art. 132

BauG. Einfridigungen gemäss

Art. 111 Abs. 1 lit. c und d BauG können direkt an den

Strassenrand gestellt werden.

Art. 7 Sammelplätze für Entsorgung

1 Die Entsorgung beschränkt sich auf die im Situationsplan festgelegten Sammelplätze. Diese sind mit der Erschliessung zu realisieren. 2 Die Beschaffung und Errichtung der Anlage ist Sache der Bauherrschaft.

Art. 8 Westliche Teilparzellen

Nr. 1166 und Nr. 221

Die weitere Feinerschliessung der westlichen Teilparzellen Nr. 1166 sowie Nr. 221 hat aufbauend auf den im Erschliessungsplan festgesetzten Kantonsstrassenanschluss in eine Tiefgarage zu erfolgen.

Art. 9 Lärmschutz

In den schraffierten Bereichen des Erschliessungsplanes werden die Planungswerte um maximal 2 dB(A) überschritten. Im Sinne von Art. 30 LSV gewährt die Vollzugsbehörde diesbezüglich eine Ausnahme bzgl. die Einhaltung der Planungswerte von noch nicht erschlossenen Bauzonen. 1

2 Innerhalb der schraffierten Flächen dürfen lärmempfindliche Räume nicht ausschliesslich über die Westfassade belüftet werden.

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Erschliessungsplan „Katzenstirne II": Sondernutzungsvorschriften

3 weitere Artikel

Art. 10 Entwässerung

1 Die Schmutzwasserleitungen in den neuen Strassen und Wegen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. 2

Das Meteorwasser ist in den neu zu erstellenden Sauberwasserleitungen abzuleiten. Bis zur künftigen Anschlussmöglichkeit der neuen Meteorwasserleitungen an die Ableitung zum Möhlinbach (Bereich Parzelle Nr. 1124) können diese an die Kanalisation angeschlossen werden. Sofern hydraulisch notwendig, ist der Meteorwasserabfluss gedrosselt abzuleiten (Retentionen). 3

Art. 11 Aufhebung

Der kommunale Überbauungsplan "Katzenstirne" vom 26. Juni 1987 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieser Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Seite 4

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. Februar 2007

Art. Nr. 2007-000164

Gemeinde Zeiningen; Erschliessungsplan "Katzenstirnweg II"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Dezember 2005 30. August 2006 2. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 4. Dezember 2006 11. Dezember 2006 8. Januar 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. November 1988. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der rechtskräftige kommunale Überbauungsplan "Katzenstirne" vom 21. Februar 1989 entspricht nicht mehr den heutigen Erschliessungsbedürfnissen und soll ersetzt werden. Im neuen Erschliessungsplan wird der Ausbau der zwei Stichstrassen mit Strassenlinien gesichert. Zum Stutzweg soll die Durchfahrt als quartierberuhigende Massnahme unterbunden werden. Sondernutzungsvorschriften regeln weitere Erschliessungsdetails und den Umgang mit den Lärmimmissionen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan bestehend aus:  Situationsplan 1:500  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 19. Februar 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Anpassung der Erschliessung Katzenstirnweg an die geltenden Normen lässt eine bessere Nutzung und damit eine dichtere Bauweise zu. Die Anpassungen der Haupterschliessung sind sachgerecht. 4.3

Erschliessung

Die bereits bestehenden Anschlüsse der beiden Katzenstirnwege an die Kantonsstrasse werden sachgerecht ausgebaut (Radien) und mittels Ausscheidung der notwendigen Sichtzonen verkehrssicher gestaltet. Durch die Sperrung des Strassenanschlusses an den Stutzweg wird Durchgangsverkehr vermieden, die Fussgängerdurchlässigkeit aber gewährleistet, was sachgerecht ist. Die variable Anordnungsmöglichkeit der Wendeanlagen ergibt eine zweckmässig grosse Bebauungsfreiheit der angrenzenden Grundstücke. Im Plan ist die gemeinsame Erschliessung der westlichen, unteren Teile der Parzellen Nrn. 221 und 1166 inklusive Sichtzonen festgesetzt. Aufgrund der topographischen Verhältnisse ist die Erschliessung an die Juchgasse (K 493) sachgerecht. 4.4

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtskonform und sachgerecht. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Katzenstirnweg II" der Gemeinde Zeiningen vom 4. Dezember 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, Kirchweg 2b, 4314 Zeiningen – Departement Bau, Verkehr und Umwelt – Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) – Rechtsabteilung BVU – Abteilung Verkehr BVU – Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: