Gestaltungsplan Bahnhof West inkl. Änderung 2002

Sondernutzungsplan · Baden

Dokument

Nummer
2002-000220
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Baden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.06.1998
In Kraft seit
20.02.2002

Karte

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Text

SNP-4021-2002-E-1.pdf

Stadt Baden

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

West

Bahnhof

Gestaltungsplan

Teilrevision Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Datum:

5. 7. 2001

Bestandteile (Genehmigungsinhalt) der Teilrevision des Gestaltungsplanes sind: 1:500

- Gestaltungsplan

Planung und 3au

-a Juli 2031

- Sondernutzungsvorschriften

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Mitwirkungsbericht vom:

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Vorprüfungsbericht vom:

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Öffentliche Auflage vom:

1 G.

Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann:

Genehmigung:

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2.4. Se r enve 12- 2. up Der Stadtschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zo. iebtc.tott Zoo Z Der Stats chre e

Metron Architekturbüro AG Stahlrain 2, am Perron CH-5201 Brugg

Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 FYOdtenj112!2' 9 ,, K

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Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften vom Regierungsrat genehmigt am 24.6.1998

Art. 7

Der Gestaltungsplan legt die maximale Anzahl Vollgeschosse fest. Zusätzlich dürfen auf den Gebäuden Bi, B2 und C im viergeschosslaen Teil Attikageschosse erstellt werden. Bei Gebäude B1/B2 ist das Attikageschoss innerhalb der Baulinie für des Attikageschoss zu erstellen. Das Attikageschoss des Gebäudes B1/132 ist auf der Westbzw. Ostseite um mindestens 2.0 m bzw. 1.5 m von der Fassade zurückzuversetzen; ausgenommen davon sind Erschliessungsbauten (z.B. Treppenhaus) auf je maximal 6 m Breite. Im Bereich des freien Durchblicks gegenüber der Liegenschaft Kohlenhof sind keine Erschliessungbauten erlaubt. Die Ausschöpfung der maximalen Geschosszahl bei Gebäude Al wird bewilligt, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung erreicht wird. 5

Geschosszahl, Attikageschosse

Die maximal zulässigen Höhenkoten für Hochbauten dürfen nur von kleineren technisch bedingten Dachaufbauten (Lift, Lüftung und dgl.) übrschritten werden. 5

Art. 10

Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind gestalterische oder bauliche Massnahmen zu treffen.

1

Lärmschutz

Art. 14

'Im Gestaltungsplanperimeter dürfen maximal 280 Parplätze erstellt werden. Oberirdisch werden rund 20 Kurzzeitparkplätze, davon ca. 15 für die Bahnhofvorfahrt, erstellt. Im 1. Untergeschoss sind zugunsten der SBB (Gepäckaufgabe, Behinderte usw.) ca. 5 weitere Parkplätze vorzusehen. Rund 60 PP sind für P & R-Parkplätze und öffentliche Parkplätze vorzusehen.

Parkierung

Teilrevision Sondernutzungsvorschriften

Art. 7

'Der Gestaltungsplan legt die maximale Anzahl Vollgeschosse fest. Zusätzlich dürfen auf den Gebäuden Bi, B2 Attikageschosse erstellt werden. Bei Gebäude B1/B2 ist das Attikageschoss innerhalb der Baulinie für des Attikageschoss zu erstellen. Das Attikageschoss des Gebäudes B1/B2 ist auf der West- bzw. Ostseite um mindestens 2.0 m bzw. 1.5 m von der Fassade zurückzuversetzen; ausgenommen davon sind Erschliessungsbauten (z.B. Treppenhaus) auf je maximal 6 m Breite. Im Bereich des freien Durchblicks gegenüber der Liegenschaft Kohlenhof sind keine Erschliessungbauten erlaubt. Die Ausschöpfung der maximalen Geschosszahl bei Gebäude Al wird bewilligt, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung erreicht wird.

Geschosszahl, Attikageschosse

6 Die maximal zulässigen Höhenkoten für Hochbauten dürfen nur bei den Gebäuden Al. A2. 81 und 82 von technisch bedingten Dachaufbauten (Lift, Lüftung und dgl.) überschritten werden. Auf dem Gebäude C sind keine Dachaufbauten erlaubt.

Art. 10

'Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind gestalterische oder bauliche Massnahmen zu treffen. Lassen sich mit verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen die Immissionsgrenzwerte nicht einhalten. ist eine Baubewilligung gestützt auf Art.31 Abs.2 LSV nur mit kantonaler Zustimmung möglich. Da an der im Gestaltungsplan vorgesehenen Nutzung namhafte städtebauliche Interessen bestehen ist eine Zustimmung für ein lärmmässig gut konzipiertes Vorhaben grundsätzlich auch bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten möglich. Lärmempfindliche Räume sind in diesem Fall mit einer mechanischen Lüftung auszurüsten. Die Schalldämmung der Aussenbauteile hat gemäss Art.32 Abs.2 LSV verschärften Anforderungen zu entsprechen.

Lärmschutz

Art. 14

4 Im Gestaltungsplanperimeter dürfen maximal 280 Parkplätze erstellt werden. Oberirdisch werden rund 20 Kurzzeitparkplätze, davon ca. 15 für die Bahnhofvorfahrt, erstellt. Im 1. Untergeschoss sind zugunsten der SBB (Gepäckaufgabe, Behinderte usw.) ca. 5 weitere Parkplätze vorzusehen. Rund 60 PP sind für P & R-Parkplätze und öffentliche Parkplätze vorzusehen. Für die Erschliessung der Parzelle Nr. 2491 dürfen zusätzliche Parkplätze erstellt werden. Sie dienen jedoch ausschliesslich diesem Zweck und sind dafür zu reservieren. Die bestehenden Parkplätze auf Parzelle Nr. 2491 sind bis auf einzelne Besucherparkplätze aufzuheben.

Parkierung

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Gestaltungsplan

Bahnhof

West

Sondernutzungsvorschri ften gemäss § 21 BauG Datum:

23. 4. 1998

Bestandteile (Genehmigungsinhalt) des Gestaltungsplanes sind: - Gestaltungsplan

1:500

- Erschliessungsplan

1:500

- Sondernutzungsvorschriften IP

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Mitwirkungsbericht vom Mai 1995 Vorprüfungsbericht vom 5. Juni 1996 Öffentliche Auflage vom 28. Oktober 1996 bis 27. November 1996 Beschlossen vom Stadtrat am 27. April 1998 Der Stadtammann:

Genehmigung:

Der Stadts hreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Metron Architekturbüro AG Stahlrain 2, am Perron CH-5200 Brugg

Telefon o56 460 91 11 Fax o56 460 91 00

Der Stadtrat Baden erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung. Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz. BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

§1

"Der Gestaltungsplan Bahnhof West bezweckt, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen für eine funktional, städtebaulich und architektonisch gute sowie wirtschaftliche Erschliessung, Überbauung, Nutzung und Entwicklung des westlichen Bahnhofareals. Der Gestaltungsplan ermöglicht insbesondere die Realisierung des Richtprojekts vom Januar 1996, das auf dem im Dezember 1990 erstplazierten und anschliessend weiterbearbeiteten Wettbewerbsprojekt basiert. Der Gestaltungsplan erlaubt zudem die Realisierung und den Betrieb der Busachse West.

Zweck

2Der Gestaltungsplan ist das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen den SBB. den privaten Grundeigentümern im Gestaltungsplanperimeter und der Stadt Baden.

Art. 2

'Verbindlich sind folgende Planbestandteile: •

Gestaltungsplan 1:500 (GP)

•

Erschliessungsplan 1:500 (EP)

•

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

2Der Erläuterung dienen namentlich folgende Pläne und Berichte: •

Verkehrsflächen- und Verkehrsablaufplan

•

Raumplanerischer Bericht

•

Bericht zur Umweltsituation (BUS)

•

Mitwirkungsbericht

•

Vorprüfungsbericht des Kantons

2

Bestandteile des Gestaltungsplanes

Art. 3

Der Gestaltungsplanperimeter ist im Gestaltungsplan bezeichnet. Der gleiche Perimeter gilt für den Erschliessungsplan.

Perimeter

Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten

die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften über die Zentrumszone 5 und die Kernzone 5. Das übergeordnete Recht, namentlich die Eisenbahngesetzgebung, bleibt vorbehalten.

Verhältnis zu BNO und Eisenbahngesetzgebung

Art. 5

Der im Gestaltungsplan eingezeichnete Schnittpunkt der Mittelachse Aufnahmegebäude (altes Bahnhofgebäude) und der Interessengrenze SBB bildet die Messbasis für die Vermassung der Baufelder.

Messbasis

Art. 6 Die konzeptionelle und formale Gestaltung der Neubauten hat

sich in ihrer Grundidee am Richtprojekt vom Januar 1996 zu orientieren.

Richtprojekt

Art. 7 'Der Gestaltungsplan legt Baufelder und maximale Höhenkoten

in Metern über Meer für Hochbauten fest.

3

Baufelder, Bauhöhen

2In den Baufeldern für Busdächer, Vordächer und für die überdachte Rampe sind Dächer mit einer Höhe von maximal 6 m sowie weitere Vorrichtungen zum Schutz vor der Witterung zulässig.

Busdächer, Vordächer, überdachte Rampe

3Im Bereich der Zwangsbaulinien sind Hochbauten auf die Baulinie zu setzen. Ausgenommen sind Attikageschosse. Der Stadtrat kann geringfügige Rücksprünge der Fassade aus gestalterischen Gründen bewilligen.

Zwangsbaulinien

4Die Bestimmung betreffend untergeordnete Gebäudeteile (§ 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994) gilt für Baufelder und Zwangsbaulinien analog.

Untergeordnete Gebäudeteile

6Der Gestaltungsplan legt die maximale Anzahl Vollgeschosse fest. Zusätzlich dürfen auf den Gebäuden Bi, B2 und C im viergeschossigen Teil Attikageschosse erstellt werden. Bei Gebäude B1/B2 ist das Attikageschoss innerhalb der Baulinie für das Attikageschoss zu erstellen. Das Attikageschoss des Gebäudes B1/B2 ist auf der West- bzw. Ostseite um mindestens 2.0 m bzw. 1.50 m von der Fassade zurückzuversetzen: ausgenommen davon sind Erschliessungsbauten (z.B. Treppenhaus) auf je maximal 6 m Breite. Im Bereich des freien Durchblicks gegenüber der Liegenschaft Kohlenhof sind keine Erschliessungsbauten erlaubt. Die Ausschöpfung der maximalen Geschosszahl bei Gebäude Al wird bewilligt, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung erreicht wird.

Geschosszahl, Attikageschosse

6Die maximal zulässigen Höhenkoten für Hochbauten dürfen nur von kleineren, technisch bedingten Dachaufbauten (Lift, Lüftung und dgl.) überschritten werden.

Dachaufbauten

7Die Freihaltebereiche im Erdgeschoss entlang der Ostfassade der Gebäude B1 und B2 sind von Hochbauten freizuhalten. Sie können kommerziell genutzt werden und sind als öffentlich zugängliche Arkaden, Galerien und dgl. zu gestalten. Im Bereich von Durchgängen und Treppen darf der Fussgängerverkehr nicht beeinträchtigt werden.

Freihaltebereiche

3Bei Gebäude B2 sind im Erdgeschoss zwei Bereiche für öffentliche Durchgänge festgelegt. Bis der nördliche Durchgang als Verbindung zum westlich angrenzenden Gebiet benötigt wird, ist eine Nutzung dieses Bereichs zulässig. Sie wird nicht zur maximal zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.

Durchgänge

9Die Erstellung von technisch oder betrieblich bedingten Bauten oder Vorrichtungen (z.B. Trafostation, Bauten des öffentlichen Verkehrs und dgl.) ist im ganzen Gestaltungsplanperimeter zulässig, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Technisch oder betrieblich bedingte Bauten

10Ausgenommen in den Bereichen für Versickerung und Bepflanzung sind unterirdische Bauten im ganzen Gestaltungsplanperimeter zulässig.

Unterirdische Bauten

4

11 weitere Artikel

Art. 8 'Der Erschliessungsplan sichert die Verkehrsflächen für die

Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz und insbesondere für die Busachse West. Der Erschliessungsplan ist auf den Gestaltungsplan abgestimmt.

Inhalt des Erschliessungsplans

2Der Bereich für die Busrampe dient lediglich der Sicherung des für die Rampe erforderlichen Raumes. Für die unter der Busrampe liegenden Flächen, namentlich für die Stadtturmstrasse, hat der Erschliessungsplan nur soweit eine rechtliche Wirkung, als die Funktion der Busrampe gewährleistet sein muss.

Art. 9

In den oberirdischen Bauten sind folgende Nutzungen zulässig: innenstädtische und publikumsorientierte Nutzungen wie Ladengeschäfte, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und dgl. sowie Wohnen. Mit Ausnahme des Wohnens sind die gleichen Nutzungen auch in unterirdischen Bauten erlaubt.

Nutzungen

Art. 10

'Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind gestaltensche oder bauliche Massnahmen zu treffen. 2Wohnungen sind grundsätzlich so anzuordnen, dass lärmempfindliche Räume gegen die vom Lärm weniger belasteten Gebäudeseiten gerichtet sind. Auf der dem Lärm zugewandten Seiten sind vor allem lärmunempfindliche Räume wie Korridore, Treppenhäuser, Laubengänge, Wintergärten, Küchen, Sanitärräume, Abstellräume und dgl. anzuordnen. 3Für lärmempfindliche Räume auf den vom Lärm belasteten Gebäudeseiten sind besondere Massnahmen wie Lärmschutzverglasungen, Belüftungen usw. vorzusehen.

5

Lärmschutz

Art. 11 'Die anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) von 26500 m2

im Gestaltungsplanperimeter darf insgesamt nicht überschritten werden. 2Die anrechenbare maximal: Al: A2: Bi: 82: C:

oberirdische

BGF

pro

Gebäude

Bruttogeschossfläche

beträgt

3'700 m2 1'800 m2 1'500 m2 11'200 m2 6'300 m2

37usätz1ich dürfen unterirdisch maximal 2'000 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche zugehörig zu Gebäude B2 erstellt werden.

Art. 12 'Die Gebäude Al, A2, Bi, B2 und C haben einen minimalen

Wohnflächenanteil von je 30 % der oberirdischen Bruttogeschossfläche einzuhalten. 2Werden mehrere Gebäude gleichzeitig realisiert, muss der minimale Wohnflächenanteil von 30 % für diese Realisierungsphase insgesamt eingehalten werden. 3Bestehen in bereits erstellten Gebäuden mehr als 30 % Wohnflächenanteil, kann bei der folgenden Realisierungsphase der minimale Wohnflächenanteil pro Gebäude unterschritten werden, wenn insgesamt mindestens 30 % Wohnflächenanteil eingehalten werden. 4Der minimale Wohnflächenanteil pro Gebäude kann auf Gesuch hin reduziert werden, wenn eine Voraussetzung gemäss

Art. 45 BNO erfüllt ist. Die Reduktion geht nicht zulasten der

anderen Gebäude. Der gesamthaft einzuhaltende Wohnflächenanteil wird so berechnet, wie wenn das von der Reduktion profitierende Gebäude einen Wohnflächenanteil von 30 % aufweisen würde.

6

Wohnflächenanteile

Art. 13

1Die Erschliessung sämtlicher Gebäude im Gestaltungsplanperimeter mit Motorfahrzeugen erfolgt grundsätzlich unterirdisch über die Rampe von der Stadtturmstrasse. Oberirdisch erschlossen sind nur Kurzzeitparkplätze sowie die Bahnhofvorfahrt. Die Anlieferung für die Gebäude erfolgt oberirdisch über die Stadtturmstrasse und die Güterstrasse. Die Durchfahrt vor dem Gebäude B2 ist nur in Richtung Güterstrasse möglich. Auf der Fläche des eingeschossigen Anbaus westlich des Gebäudes 61/B2 ist eine offene Anlieferung nicht erlaubt.

Erschliessung und Anlieferung im Gestaltungsplanperimeter

2Erschliessung und Anlieferung der Städtischen Werke und der nordwestlich des Gestaltungsplanperimeters gelegenen Liegenschaften sind oberirdisch ab Haselstrasse über die Güterstrasse gewährleistet (Zu- und Wegfahrt).

Erschliessung und Anlieferung angrenzender Liegenschaften

3Die Fusswegerschliessung erfolgt ab der Stadtturm-, Dynamo- und Güterstrasse sowie via die Personenunterführungen. Im Bereich des Gebäudes B2 werden zwei öffentliche Durchgänge im Erdgeschoss für den Fussgängerverkehr erstellt. Bis der nördliche Durchgang als Verbindung zum westlich angrenzenden Gebiet benötigt wird, bewilligt der Stadtrat die Nutzung dieses Bereichs.

Fusswegerschliessung

4Die Erschliessung der Abstellplätze für Velos und Mofas erfolgt ab Stadtturm- und Güterstrasse (je Zu- und Wegfahrt).

Erschliessung für Velos und Mofas

Art. 14 'Die Parkierung für Motorfahrzeuge erfolgt für sämtliche

Gebäude grundsätzlich unterirdisch. Oberirdisch sind nur Kurzzeitparkplätze zulässig. 2Der Bereich zwischen dem Gebäude 62, der Perimetergrenze und dem nördlichen Durchgang bei B2 darf weder für den Anliefer-/Durchgangsverkehr noch für das Dauerparkieren von Motorfahrzeugen genutzt werden. 3Unter Berücksichtigung des zonengemässen Reduktionsfaktors entsprechend der Bau- und Nutzungsordnung ist im Rahmen der einzelnen Baubewilligungsverfahren der Bedarf für Parkplätze zu ermitteln. 4Im Gestaltungsplanperimeter dürfen maximal 280 Parkplätze erstellt werden. Oberirdisch werden rund 20 Kurzzeitparkplätze, davon ca. 15 für die Bahnhofvorfahrt, erstellt. Im 1. Untergeschoss sind zugunsten der SBB (Gepäckaufgabe, Behinderte usw.) ca. 5 weitere Parkplätze vorzusehen. Rund 60 PP sind für P & R-Parkplätze und öffentliche Parkplätze vorgesehen. 7

Parkierung

5Werden keine bzw. weniger als 60 P & R- oder öffentliche Parkplätze erstellt, können die verbleibenden PP für weitere Nutzungen mit nachgewiesenem höheren Parkplatzbedarf verwendet werden, jedoch maximal pro Gebäude: Gebäude:

Al A2 B1 82 Total

Maximale Anzahl PP:

39 17 15 131 58 260

6Für Velos und Mofas sind dem mittleren Bedarf entsprechend Abstellplätze zur Verfügung zu stellen. Sie sind an geeigneter Stelle möglichst in der Nähe der Personenunterführungen anzuordnen. Bis Gleis 6 erstellt wird, können Abstellplätze für Velos und Mofas in diesem Bereich bereit gestellt werden.

Art. 15 'Im Gestaltungsplan sind Bereiche für die Versickerung und

Bepflanzung ausgeschieden. Im Sinne des ökologischen Ausgleichs und einer attraktiven Umgebungsgestaltung sind in diesen Bereichen unversiegelte Böden vorzusehen, die das Pflanzen hochstämmiger Bäume ermöglichen. Bauliche Massnahmen sind zulässig, wenn sie der Versickerung dienen oder diese nicht beeinträchtigen (Sitzgelegenheiten. Signaltafeln und dgl.). 2Die Flächen für die Versickerung und Bepflanzung südlich von Gebäude B1 und nördlich von Gebäude 82 haben mindestens je 120 m2 zu umfassen. Innerhalb des Baufeldes für das Gebäude Al sind mindestens 40 m2, beim Gebäude C und entlang der Güterstrasse mindestens je 200 m2 für die Versickerung und Bepflanzung vorzusehen. Die Versickerung hat ausserhalb der Fläche zu erfolgen, die gemäss Versickerungskarte mit einem Versickerungsverbot belegt ist. 3Flachdächer sind wenn möglich zu begrünen. 4Das Dachwasser ist unter Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung und des kantonalen Baudepartementes soweit wie möglich versickern zu lassen. 5Im gesamten unterirdischen Parkbereich sind Vorkehren zu treffen, damit keine Abwässer oder andere grundwassergefährdende Flüssigkeiten versickern können.

8

Siedlungsökologie und Entwässerung

Art. 16

'Die zeitlich gestaffelte Realisierung von Hoch- und Tiefbauten ist möglich.

Realisierung

2Während der Zeit der Realisierung kann der Stadtrat oberirdische Parkplätze, Provisorien, z.B. in bezug auf die Erschliessung von Gebäuden, sowie andere Bauten befristet bewilligen. Wenn dadurch die Realisierung des Gestaltungsplanes nicht behindert wird sowie keine überwiegenden öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, dürfen diese Bauten auch gegen Bestimmungen des Gestaltungsplanes verstossen.

Provisorische Bauten

Art. 17

Abbruch- und Baubewilligungen für die Realisierung einzelner Bauetappen gemäss Gestaltungsplan setzen die Einstellung des Güterverkehrs in der jeweils betroffenen Etappe voraus und sind mit einem entsprechenden Vorbehalt zu erteilen.

41-996C/23.4.98/SONDVORS/SNV11.DOC/DK

9

Übergangsbestimmung

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

20. Februar 2002

Art. Nr. 2002-000220

Gemeinde Baden; Teiländerung Gestaltungsplan "Bahnhof West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

21. Dezember 2001 11. Juli 2001 16. Juli - 15. August 2001 24. September 2001 23. Oktober 2001 21. Dezember 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1995 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für das Gebiet „Bahnhof West“ besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan von 1998. Das sogenannte Langhaus im Planungsperimeter ist bereits realisiert. Für die Erstellung des Nordhauses wurde ein Projektwettbewerb durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass das Projekt „mise en place“ für das Nordhaus aus Sicht der Jury städtebaulich, architektonisch, nutzungsmässig und wirtschaftlich am Besten überzeugte. Das Projekt weicht jedoch von den Vorgaben des rechtskräftigen Gestaltungsplans insofern ab, als das Nordhaus durchgehend sechs Geschosse aufweist, während der rechtskräftige Gestaltungsplan von 1998 in einem Teilbereich vier Geschosse mit Attika vorschreibt. Die Teilrevision des Gestaltungsplans beinhaltet die Neufestsetzung auf durchgehend 5 Geschosse. Gleichzeitig werden zusätzliche Parkplätze bewilligt. Sie dienen jedoch ausschliesslich der Erschliessung der benachbarten Parzelle Nr. 2491. Die bestehenden Parkplätze auf Parzelle Nr. 2491 müssen mit Ausnahme einzelner Besucherparkplätze aufgehoben werden. Zusätzlich angepasst wird auch § 10 Abs. 3 der Sondernutzungsvorschriften. Sie dient der Konkretisierung der Massnahmen bei Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzwerte. Versand:

-2-

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Gestaltungsplan (Teiländerung)  Sondernutzungsvorschriften (Teiländerung) Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Aus städtebaulicher Sicht ist die vorgesehene Vereinfachung der Gebäudevolumetrie denkbar, insbesondere da die Bauten A, B und C als Gesamtensemble zu betrachten sind. Der Verzicht auf eine stärkere Differenzierung der Gebäudehöhen bedingt eine entsprechende Architektur, welche aufgrund der Projektresultate als gesichert angesehen werden kann. Die bisherige Differenzierung im Bereich A wird beibehalten. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans „Bahnhof West“ der Stadt Baden vom 24. September 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Stadtrat, 5400 Baden  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.