Erschliessungsplan Sommerhaldenstrasse

Sondernutzungsplan · Baden

Dokument

Nummer
1983-002014
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Baden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
18.10.1983
In Kraft seit
18.10.1983

Karte

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Text

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KANTON AARGAU

Nertasser. 4 Scheidegger und Dürst Ingenieurbüro

Baden 4 VLhuoeor

Beschlossen vom Einwohnerrat

Genehmigungsvermerk:

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN SOMMERHALDENST

BAULINIENPLAN 1:500 |

Baden sen 1 MR 198

Ganzen Text zeigen

GEMEINDE BADEN ORTSTEIL DÄTTWIL

Oetfentliche Planauflage vom _—_ 2110.82 ___ bis __20.11,82

1.3.83

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

Aarau, den RRB-Nr. ZOf£ vom AFIO APIS

im Auftrage des Grossen Rü.. Der Siaatsschreiber: retung

Ernst Salm

Erläuterungen zum kommunalen Ueberbauungsplan

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I. Das Genehmigungsverfahren Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die nachstehend aufgeführten Linien und Flächen.

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)

Aufzuhebende Weglinien (rot durchgestrichen)

Zu genehmigende Baulinien i

Zu genehmigende Weg- und Sockellinien

Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen

Sichtzone.

Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dür- * fen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedigungen oder andere Anla- : gen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m bis 3.00 m über Fahr:

bahn frei bleiben. Vereinzeite hochstämmige Bäume können unter der Bedin-

gung, dass sie nicht sichtbehindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf min-

destens 3.00 m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.

Austritts- und Ausfahrverbot.

Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind sowohl für Fuss; gänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festz gelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind !ängs der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten

bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrecht-

erhalten.

Ausfahrverbot.

Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für Fahrzeuge! .

jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festge:egten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschrönkung unterworfenen Strecken sind längs der Weg-. linien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige, Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten. "

2. Zur Orientierung

bestehende Wege

Sarnmelstrasse

Erschliessungsstrasse

Gehweg

Radweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplätze Bepflanzte Flächen

Bauzonengrenze mit Zonenbezeichnung

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Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

18. Oktober 1983

Si/hu

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 15. September 1983 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): Baden; Ueberbauungsplan "Sommerhaldenstrasse" (Botschaft Nr. 3305 vom 25. Juli 1983) Holderbank; Zonenplanänderung "Oberacher" (Botschaft Nr. 3306 vom 25. Juli 1983) Reitnau; Zonenplan und Bauordnung (Revision); Aenderung der Bauordnung gemäss Beschluss des Grossen Rates (Botschaft Nr. 3307 vom 25. Juli 1983) Obersiggenthal; Ueberbauungspläne "Aesch", Abschnitte Ost und West, mit Zonengrenzkorrekturen (Botschaft Nr. 3333 vom 29. August 1983) Obersiggenthal; Zonenplanänderung Kretzgasse-Ost (Botschaft Nr. 3334 vom 29. August 1983) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber: