Erschliessungsplan Sommerhaldenstrasse
Sondernutzungsplan · Baden
Dokument
- Nummer
- 1983-002014
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Baden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 18.10.1983
- In Kraft seit
- 18.10.1983
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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KANTON AARGAU
Nertasser. 4 Scheidegger und Dürst Ingenieurbüro
Baden 4 VLhuoeor
Beschlossen vom Einwohnerrat
Genehmigungsvermerk:
KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN SOMMERHALDENST
BAULINIENPLAN 1:500 |
Baden sen 1 MR 198
Ganzen Text zeigen
GEMEINDE BADEN ORTSTEIL DÄTTWIL
Oetfentliche Planauflage vom _—_ 2110.82 ___ bis __20.11,82
1.3.83
Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber
Aarau, den RRB-Nr. ZOf£ vom AFIO APIS
im Auftrage des Grossen Rü.. Der Siaatsschreiber: retung
Ernst Salm
Erläuterungen zum kommunalen Ueberbauungsplan
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I. Das Genehmigungsverfahren Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die nachstehend aufgeführten Linien und Flächen.
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)
Aufzuhebende Weglinien (rot durchgestrichen)
Zu genehmigende Baulinien i
Zu genehmigende Weg- und Sockellinien
Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen
Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen
Sichtzone.
Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dür- * fen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedigungen oder andere Anla- : gen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m bis 3.00 m über Fahr:
bahn frei bleiben. Vereinzeite hochstämmige Bäume können unter der Bedin-
gung, dass sie nicht sichtbehindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf min-
destens 3.00 m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.
Austritts- und Ausfahrverbot.
Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind sowohl für Fuss; gänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festz gelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind !ängs der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten
bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrecht-
erhalten.
Ausfahrverbot.
Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für Fahrzeuge! .
jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festge:egten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschrönkung unterworfenen Strecken sind längs der Weg-. linien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige, Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten. "
2. Zur Orientierung
bestehende Wege
Sarnmelstrasse
Erschliessungsstrasse
Gehweg
Radweg
Seitenfreiheit und Verkehrsteiler
Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplätze Bepflanzte Flächen
Bauzonengrenze mit Zonenbezeichnung
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
18. Oktober 1983
Si/hu
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 15. September 1983 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): Baden; Ueberbauungsplan "Sommerhaldenstrasse" (Botschaft Nr. 3305 vom 25. Juli 1983) Holderbank; Zonenplanänderung "Oberacher" (Botschaft Nr. 3306 vom 25. Juli 1983) Reitnau; Zonenplan und Bauordnung (Revision); Aenderung der Bauordnung gemäss Beschluss des Grossen Rates (Botschaft Nr. 3307 vom 25. Juli 1983) Obersiggenthal; Ueberbauungspläne "Aesch", Abschnitte Ost und West, mit Zonengrenzkorrekturen (Botschaft Nr. 3333 vom 29. August 1983) Obersiggenthal; Zonenplanänderung Kretzgasse-Ost (Botschaft Nr. 3334 vom 29. August 1983) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
Staatsschreiber: