Kulturlandplan

Nutzungsplan · Gränichen · Aufgehoben am 02.03.2022

Dokument

Nummer
2003-001493
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Gränichen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
20.06.2000
In Kraft seit
15.10.2003
Aufgehoben
02.03.2022

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Text

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

15. Oktober 2003

Art. Nr. 2003-001493

Gemeinde Gränichen; Bauzonen- und Kulturlandplan, Gebiet Strickweg, Parzellen 1026, 1027 und 2511; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Beschwerdeentscheide und Botschaft Regierungsrat an Grossen Rat Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts Abschreibung durch Rechtsabteilung der vom Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesenen Beschwerde

5. Juli 1996 7. Juli 1997 11. August  12. September 1997 31. August 1998 12. November 1998 17. Mai 2000 20. Juni 2000 11. Dezember 2002 28. Mai 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Das Siedlungsgebiet ist im Richtplan festgesetzt, die Genehmigungsanträge des Regierungsrats und der Gemeindeversammlung sind gleich und der Grosse Rat hat das Gebiet Strickweg nicht zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Vorlage fällt daher nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben werden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage

Am 31. August 1998 beschloss die Gemeindeversammlung von Gränichen die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Sie wies dabei die Parzellen 1026, 1027 und 2511 der Wohnzone W1 zu. Gegen diesen Beschluss wurde von einem Umweltverband Beschwerde erhoben. Der Regierungsrat entschied am 17. Mai 2000 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, die drei Parzellen der Naturschutzzone mit Weideflächen zuzuweisen. Der Grosse Rat genehmigte die durch die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats bereiVersand: 21.10.2003

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nigte Nutzungsplanung am 20. Juni 2000. Gegen den Beschluss des Grossen Rats und den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats erhob ein betroffener Grundeigentümer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses entschied am 11. Dezember 2002: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats vom 20. Juni 2000 insoweit aufgehoben als er die Parzellen Nrn. 1026, 1027 und 2511 der Naturschutzzone mit Weidfläche zuweist. Die Sache wird zum neuen Entscheid an den Regierungsrat im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 17. Mai 2000 wird in Dispositiv Ziffer 1a und 4 Abs. 1 vollständig (...) aufgehoben.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 zog der Umweltverband sein Beschwerdebegehren betreffend der Parzellen 1026, 1027 und 2511 zurück. Die Rechtsabteilung schrieb daher am 28. Mai 2003 die Beschwerde ab. Die Zonierung der Parzellen 1026, 1027 und 2511 muss nun durch den Kanton genehmigt werden. 2.2

Bauzonen- und Kulturlandplan

Die Gemeindeversammlung von Gränichen hat am 31. August 1998 die drei Parzellen 1026, 1027 und 2511 in die Wohnzone W1 eingewiesen. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt. Die durch die Vorlage notwendigen Änderungen des Siedlungsgebiets sind das Resultat eines Gerichtsentscheids. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 3.1 lit. c). 3.1.3

Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG)

Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 221.8 ha auf. Davon sind 180.1 ha mehrheitlich überbaut bzw. zonenkonform genutzt und 41.7 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen 29.8 ha Wohn- und Mischzonen, 10.1 ha Arbeitsplatzzonen und 1.8 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Die berechnete Kapazität der Bauzonen inkl. der innerhalb der Planungsphase realisierbaren Verdichtung beträgt ca. 7640 Einwohner. Die gegenüber der Botschaft vom 17. Mai 2000 neue kantonale Prognose für das Jahr 2017 rechnet mit rund 7000 Einwohnerinnen und Einwohnern (E). Aufgrund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) sind die ausgeschiedenen Bauzonen aus Sicht der kantonalen Verwaltung gemessen an den Anforderungen von Art. 15 RPG um rund 12.4 ha zu gross dimensioniert.

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Die drei Parzellen 1026, 1027 und 2511 weisen zusammen eine Fläche von 0.6 ha auf. Bei einer angenommen Dichte von 44 Einwohner pro Hektare können sie rund 26 Einwohner aufnehmen. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts liegt diese Grösse im Rahmen der Ungenauigkeit, welche allen Prognosen und Planungen anhafte, zu tolerieren sei und im Ermessen der Gemeinde liege (VGE Ziffer II 2.b, S. 34). Der Regierungsrat akzeptierte in seiner Botschaft vom 17. Mai 2000 die Übergrösse der Bauzonen von Gränichen (Ziffer 4.1.6). Diese Beurteilung ändert sich nicht durch die Einzonung der 0.6 ha grossen Fläche. 3.1.4

Natur- und Landschaftsschutz

Die drei Parzellen liegen an einem Steilhang westlicher Ausrichtung und grenzen im Osten an die Schutzzone Weidefläche und an eine Landschaft von kantonaler Bedeutung. Der Richtplan setzt im Bereich der Parzellen kein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung fest. Das kantonale ornithologische Inventar weist im Gebiet "um den Häbiger" mehrere Brutpaare von Goldammern, Neuntötern und Gartenrotschwänzen nach. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, das mit der Einzonung einer Bautiefe entlang des Strickwegs, der Lebensraum dieser Tiere so beeinträchtigt wird, dass sie aus dem Gebiet verschwinden würden. Das Verwaltungsgericht hat daher sinngemäss festgestellt, dass die vorhandenen Inventare und die Festsetzungen im Richtplan nicht ausreichten, die Genehmigung der Wohnzone auf den drei Parzellen zu verweigern. Aufgrund der Fläche von lediglich 0.6 ha und der vermutlich geringen zu erwartenden Auswirkungen der Bauzone auf die Natur im Bereich des Strickwegs, wird auf eine Überprüfung bzw. Erneuerung der Inventare verzichtet und die Wohnzone W1 akzeptiert. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die von der Gemeinde Gränichen am 31. August 1998 beschlossene Wohnzone W1 auf den Parzellen 1026, 1027 und 2511 am Strickweg wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Landschaft und Gewässer BD  Finanzdepartement  Abteilung Landwirtschaft FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: