Erschliessungsplan Nüescheberg

Sondernutzungsplan · Zufikon

Dokument

Nummer
2000-001796
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Zufikon
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
06.09.2000
In Kraft seit
06.09.2000

Karte

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Gemeinde Zufikon Kanton Aargau

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Erschliessungsplanung "Nüescheberg"” en ite

SE % Gemäss Paragraph 17 Bau@& & ABTerone ®

RAUMPLANUNG

RR > SITUATIONSPLAN 1:500 ARTE 947 Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes: Längenprofil 1:500/50 vom 04. März 1999 Uebersichts-Skizze RAD KR . zul : 957

= 958

Verfasser. Entwurf: Gezeichnet: Geprüft: Format: Plan Nr. 04. März 1999 04. November 1999

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G. Bächli G. Bächli R. Gut 60/63 cm 98.1162.01

Ersetzt Plan vom: Überholt durch Plan vom:

MSL Ingenieurbuero AG, Fischaecker 10 mit Nr. Nr.

5630 Muri, Tel. Nr. 056/ 664 41 81

Mitmirkungsbericht vom:

959

Vorprüfungsbericht vom : Oeffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindgammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den &. Septembe: 2000

Der Staatsschreiber:

AK

Legende zum Erschliessungsplan

/mbis

1. Genehmigungsinhalt

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG) B/A

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A ® grün Verkehrsspiegel

2. Orientierungsinhalt

-- - - - - -—- rot interne Stichstrasse, exakte Lage wird mit Bauprojekt festgelegt grau bestehende Strassen und Wege hellgelb Erschliessungsstrasse ES grau Freihaltung gemäss BNO Paragraph 9 Abs. 3 BNO und

Paragraph 12 Abs. 3

— — — schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemaess Zonenplan „nn violett Abgrenzung Perimeter des Erschliessungsplanes

NW 500 mm an , SEREEREEEIEHG E43 un... schwarz best. Kanalisationsleitungen

| hellblau best. Hydrantenleitungen NW 250/300 mm ni ; ( orange neue Kanalisationsleitungen Hydrant _D ___Nw 125mm blau neue Hydrantenleitung mit geplantem Hydrant grün neue Elektrisch, Beleuchtung, Swisscom Leitungen

"| rot Kehrichtsammelstelle

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

06. September 2000

Art. Nr. 2000-001796

Gemeinde Zufikon; Erschliessungsplan "Nüescheberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. Februar 2000 26. Oktober 1999 15. Dez. 1999 – 19. Januar 2000 26. Juni 2000 28. Juni 2000 7. August 2000

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die zu erschliessenden, unüberbauten Parzellen im Gebiet „Nüescheberg“ liegen in der Einfamilienhauszone und umfassen eine Fläche von ca. 0.4 ha. Die Erschliessung wird durch eine Stichstrasse von der Algierstrasse zu den unüberbauten Parzellen sicher gestellt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Vorlagen:  Situationsplan 1:500 Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Versand:

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Das Erschliessungskonzept für die Prz. 965 und 966 wird als sachgerecht beurteilt. Mit der Erschliessung der beiden Parzellen werden die verkehrstechnisch problematischen Anschlüsse der Algierstrasse an die Kantonsstrasse bzw. an die Haldengutstrasse nicht gelöst. Die Gemeinde verzichtet jedoch im Rahmen dieser Vorlage auf eine weitergehende Bearbeitung von Erschliessungsfragen ausserhalb der Parzellen 965 und 966. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Nüescheberg“ der Gemeinde Zufikon vom 26. Juni 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Protokollauszug – Gemeinderat, 5621 Zufikon – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: