Erschliessungsplan Aettigüpfstrasse
Sondernutzungsplan · Zufikon
Dokument
- Nummer
- 14.208
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zufikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 30.06.2015
- In Kraft seit
- 30.06.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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SNP-4083-2015-E.pdf
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GEMEINDE ZUFIKON
KANTON AARGAU
ERSCHLESSUNGSPLAN "AETTIGUPFSTRASE"
gemäss $ 17 BauG
SITUATION 1:500
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Planungsbericht mit Erschliessungskonzept
Verfasser Architekt: Datum: Entw. Gep. .06.2014
A. Müller + Partner ee
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Architekturbüro AG, Zugerstrasse 12 <) Au, Du PEN Rev. ! Grösse:
5620 Bremgarten 20.03.2015 30x90
Plan Nr. :
13-06-35
Mitwirkungsbericht vom
..4.3, März .2014....
Vorprüfungsbericht vom 2 1 Aprıt 2015
Öffentliche Auflage vom
Beschlossen vom Gemeinderat am
Der Gemeindeammann
Genehmigung : Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den y\ 20
Genehmigung durch das Departement
Der Generalsekretär:
Legende zum Erschliessungsplan
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Strassenlinie mit Wirkungs als Enteignunggstitel. ($ 132 BauG.) Baulinie Strassenabstand
Baulinie Bachabstand
Sichtzone, 2.50 /50 m
Bereich neues Trafogebäude
Durchflutungsrinne. Rinnengeometrie Konzept Basler&Hoffmann, 29.01.2014, die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt Bereich Ein- und Ausfahrt Tiefgarage, die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt
Gehweg bestehend
Kanalisation bestehend
Elektrisch bestehend
Wasser bestehend
Hydrant bestehend
Kanalisation nach Kanalisationskonzept Versickerung gemäss geologischem Gutachten bestehende Strasse / Wege
Gewässer / eingedolt
Perimeter des Erschliessungsplanes öffentlicher Wegkorridor, Breite 1.50 m
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/icap
Datum Genehmigung: 30.06.2015
Versand:
— ^ Juli
2015
Geschäfts-Nr. BVURO.14.208-1 Gemeinde Zufikon; Erschliessungsplan "Aettigüpfstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
13. März 2015
Mitwirkung und öffentliche Auflage
23. März 2015 bis 21. April 2015
Beschluss Gemeinderat
27. April 2015
Eingereicht zur Genehmigung
1. Mai 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
2. Juni 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 26. Februar 2014 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet Aettigüpfstrasse (Schürächer) ist der Dorfzone mit Erschliessungsplanpflicht zugewie sen. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll diese Vorgabe umgesetzt werden. Für das Gebiet gelten die gestalterischen Anforderungsrichtlinien zum Vollzug der Dorfzonenvorschriften vom 19. Oktober 1998 (vgl. Hinweis in Kapitel 6 des Planungsberichts).
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150625_bdv_14.208.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan "Aettigüpfstrasse", Situation 1:500 vom 27. April 2015 (Beschluss Gemeinderat) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 27. April 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord nung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der eingereichte Erschliessungsplan setzt die Erschliessungsplanpflicht gemäss § 5 Bau- und Nut zungsordnung (BNO) insgesamt zweckmässig um. Die im Situationsplan festgelegte Sichtzone wird abgestimmt auf die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegende Lage der Ein- und Aus fahrt der Tiefgarage umgesetzt (vgl. Kapitel 3.2 des Planungsberichts). Die für das unerschlossene Gebiet geltenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III werden überall eingehalten, womit keine spezifischen Festlegungen im Erschliessungsplan erforderlich sind. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 7 Lärmschutz-Verordnung (LSV) als Neuanlage zu beurteilen sein, wonach die von der Anlage erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten dürfen. Beim Erschliessungsplanperimeter handelt es sich um einen ortsbaulich sensiblen Bereich (Dorfzo ne, Dorfeingang, Siedlungsrand). Entsprechend sorgfältig sind die Bauten/Anlagen (Tiefgaragenein fahrt, Vorfahrten usw.) und Freiräume zu gestalten und in das Ortsbild einzupassen. Die Fachstelle Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS) steht der Gemeinde dabei gerne beratend zur Verfügung. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1.
Der Erschliessungsplari "Aettigüpfstrasse" der Gemeinde Zufikon, beschlossen vom Gemeinderat am 27. April 2015, wird genehmigt. 2.
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jmentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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