Erschliessungsplan Guggermatt

Sondernutzungsplan · Wittnau

Dokument

Nummer
12.142
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Wittnau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
22.09.2014
In Kraft seit
22.09.2014

Karte

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Gemeinde Wittnau

Sondernutzungsplanung

gemäss 8 17 BauG

Situation 1 : 500

Vorprüfungsbericht vom

Mitwirkung vom

Öffentliche Auflage vom Beschlossen vom Gemeinderat am NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Erschliessungsplan Guggermaitt

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21. Dezember 2012

22. April 2013 bis 21. Mai 2013 11. April 2014 bis 12. Mai 2014 16. Juni 2014

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Die Gemeindeschreiberin

Christine Gottermann

Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 22. Scotembo Zot

Genehmigungsvermerk: KOCH PARTNER IM BIFANG 2 KIRCHPLATZ 2 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN FON 062 869 80 80 FON 061 836 96 80

FAX 062 874 24 05 WWW.KOPA.CH

FAX 061 836 96 81

Genehmigung durch das Departement

Der Generalsekretär:

N

lan-Nr. 20.01.048 - 01 Auftrag-Nr. 20.01.048

ser

SET

Plotdatum

Projek-Info Plot-Info

Projektleitung

Planerstellung SET Juli 2014 Anne | | |

IAPlanung\Wtttnau\01\048\CAD\w20_EP Egler Guggermatt_G_140700.dng .cib

Status Genehmigung

Format 45/126

Kontrolle

Juli 2014

25.07.2014

Genehmigungsinhalt

e

an orange

hellblau

violett

blau

braun

dunkelblau

dunkelbraun

Baulinie Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Einfahrt verboten

Ausfahrt nur für Lastenzüge

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Neue Schmutzwasserleitung (Enteignungsrecht $ 132 BauG) Neue Sauberwasserleitung (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Neue Wasserleitung (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Werkleitungsanschluss Abwasser / Wasser für Parzelle 45; die definitve Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt

Lärmschutzmassnahmen

Lärmempfindliche Räume müssen zwingend über mindestens ein nicht in der Strassenfassade angeordnetes Fenster (Aspektwinkel 90°) belüftet werden können (Ausnahme gemäss Art. 30 LSV).

Der Erschliessungsplan "Egler", beschlossen durch den Gemeinderat am 16.08.2004, genehmigt durch den Regierungsrat am 10.11.2004, wird aufgehoben.

Orientierungsinhalt

hellgelb BE vilet DR Fa Ben orange grau schraffiert hellblau blau violett violett dunkelblau dunkelblau Eu hellbraun F---] sermarz F-J sermarz Peo< sermarz

Geplante Erschliessungsstrasse

Geplanter Gehweg / Fuss- und Radweg Grünfläche

Geplanter Bereich für private Erschliessung Bestehende Strassenfläche Bestehende Fusswegfläche

Bestehende Wasserleitung eue Wasserleitung

Bestehende Schmutzwasserleitung eue Schmutzwasserleitung

Bestehende Sauberwasserleitung eue Sauberwasserleitung

Bestehende Elektroleitung

ögliche Parzellengrenze; die genaue Lage erfolgt mit der Landumlegung Zonengrenze gemäss Zonenplan

Baugebietsgrenze

Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Perimeter des Erschliessungsplans

Signal Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

o Hydrant neu

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CSK5/St

Datum Genehmigung: 22.09.2014

Versand:

23. Sep. 20H

Geschäfts-Nr. BVURO.12.142-1 Gemeinde Wittnau; Erschliessungsplan "Guggermatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwickiung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

21. Dezember 2012

Öffentliche Auflage

11. April 2014 bis 12. Mai 2014

Beschluss Gemeinderat

16. Juni 2014

Eingereicht zur Genehmigung

04. August 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

28. Juli 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 14. November 1989 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Grundeigentümer im Baugebiet Guggermatt haben beim Gemeinderat ihre Bauabsichten bekun­ det. Aufgrund dieser Begehren hat der Gemeinderat Wittnau entschieden, die im Perimeter der vor­ liegenden Erschliessungsplanung liegenden Grundstücke der Baureife zuzuführen. Der Perimeter der Erschliessungsplanung umfasst das unerschlossene Gebiet Guggermatt-West, das bereits erschlossene Teilgebiet Guggermatt-Ost sowie aufgrund lärmrelevanter Vorgaben einen Teilbereich des Erschliessungsplans Egler. Mit Rechtskraft des Erschliessungsplans Guggermatt

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140909_BDV_12.142.docx

wird der bestehende Erschliessungsplan Egler (Genehmigung durch den Regierungsrat am 10. No­ vember 2004) aufgehoben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan Guggermatt 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 12. Dezember 2012 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungs­ verordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im November 2009 bewilligte Teilerschliessung Guggermatt sowie die Erschliessungsstudie 2009 bilden die planerische Grundlage der vorliegenden Erschliessungsplanung. Der Erschliessungsplan sieht eine Land sparende Erschliessung über den erst kürzlich erstellten östlichen Kantonsstrassenanschluss vor. Ein Fuss- und Radweg im mittleren Teil des Planungsperi­ meters stellt eine sachgerechte Anbindung des Langsamverkehrs in Richtung Dorf sicher. Die dafür notwendigen Ergänzungen auf der Kantonsstrasse sind Bestandteil eines separaten Kantonsstrassenbauverfahrens. 4.2.1 Erschliessung Gemäss Planungsbericht soll in der Erschliessungsstrassenverzweigung gewendet werden können, dies ist zweckmässig. Die Dimensionierung der neuen Strasse ist gemessen am Zonenzweck (unter anderem gewerbliche Nutzung) jedoch recht knapp bemessen. In Verbindung mit § 32 BauG kann die so definierte Erschliessungsinfrastruktur die möglichen Nutzungen innerhalb des Perimeters da­ her einschränken. Im Planungsbericht wird demgegenüber klargestellt, dass eine reine Wohnnutzung im Vordergrund steht. Für die vorgesehene Nutzung sind die gewählten Strassenausbauelemente ausreichend. 4.2.2 Sichtzonen Der östliche Strassenanschluss liegt im Ausserortsbereich der Kantonsstrasse K 487 (Wölflinswilerstrasse). Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung, der stark tangierten Bebaubarkeit und der mittelfristig zu erwartenden Verschiebung des Innerortsbereichs ist im Sinne einer Ausnahme eine Reduktion der Beobachtungsdistanz auf 2,50/90 m vertretbar.

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4.2.3 Lärm Das Planungsgebiet ist im Sinne von Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) nicht er­ schlossen. Im Erschliessungsplan ist das Gebiet, in welchem die Planungswerte nicht eingehalten werden kön­ nen, markiert. Es wird in der Legende festgehalten, dass dieser Bereich von einer Ausnahme nach Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) profitiert. Als Lärmschutzmassnahme ist formuliert, dass lärmempfindliche Räume zwingend über mindestens ein nicht in der Strassenfassade angeordnetes Fenster (Aspektwinkel 90°) belüftet werden können. Dies stellt sachgerecht sicher, dass sämtliche Räume über nicht lärmexponierte Fenster belüftet werden können. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Erschliessungsplan der Gemeinde Wittnau vom 16. Juni 2014 wird genehmigt.

2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Kegierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Oberer Kirchweg 8, 5064 Wittnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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