Bau- und Nutzungsordnung
Zeihen
Dokument
- Nummer
- 4183
- Gemeinde
- Zeihen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 20.09.2023
- In Kraft seit
- 20.09.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Kanton Aargau 'epciitement 'Bau, Veriosi'ir lind Umwelt Abteilung Rsumer.iwicklung
Gemeinde Zeihen
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
13. Juli 2020
Mitwirkung vom
12. Oktober 2020 bis 10. November 2020
Öffentliche Auflage vom
01. Juni 2021 bis 30. Juni 2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 10. Juni 2022 NAMENS DES GEMEINDERATES
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
*
*
Y Christian Probst
Gianni Profico
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. mit Änderungen/Auflagen
vom
Sb.
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den
Abteilung Raumentwicklung BVU
I KOCH ' PARTNER
18. August 2022
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
1 1 2 2 3
3
ZONENVORSCHRIFTEN
4
3.1
Bauzonen Zonenübersicht Dorfkernzone D / Dorfkernzone Oberzeihen DO Wohnzonen W2/W3
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 11 Gewerbezone G
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
4 4 5 6 6 7 7
Landwirtschaftszonen
Art. 13 Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 15 Speziallandwirtschaftszone
7 1
3.3
Schutzzonen
102 weitere Artikel
Art. 16 Naturschutzzonen Kulturland
8 8
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone
Art. 18 Gewässerraum / Gewässerraumzone
Art. 19 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
Art. 20 Naturschutzzone Wald
10 10 10 11 11
3.5
Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
Art. 22 Hochstammbäume
Art. 23 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 24 Kulturobjekte
12 12 13 13 13
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 25 Weilerzone
14 14
3.7
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 26 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Art. 27 Hochwassergefahrenzonen HWZ
Art. 28 Oberflächenabfluss
15 15 16 17
Art. 7
Art. 8
Art. 9 3.2
4
5
8 8
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
17
4.1
Ausnützungsziffer
Art. 29 Ausnützungsziffer (AZ)
17 17
4.2
Störmass von Betrieben
Art. 30 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
17 17
4.3
Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen
Art. 31 Nettoladenfläche
Art. 32 Verkaufsnutzungen
18 18 18
4.4
Abstände
Art. 33 Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 34 Kulturland
18 18 18
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
19 19
Art. 35 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
6
5.2
Innere Siedlungsentwicklung
Art. 36 Innere Siedlungsentwicklung
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
Art. 38 Beschädigte oder zerstörte Bauten
Art. 39 Energieeffizienz
5.4
Wohnhygiene
Art. 40 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 41 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Art. 42 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5.5
Ausstattung
Art. 43 Kinderwagen / Spielgeräte
Art. 44 Spiel- und Aufenthaltsflächen
Art. 45 öffentlich zugänglicher Raum
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 46 Ortsbildschutz
Art. 47 Materialablagerungen
6.2
Umweltschutz
Art. 48 Einwirkungen
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 49 Zuständigkeit
Art. 50 Fachkommission
Art. 51 Gebühren
Art. 52 Vollzugsrichtlinien
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 53 Übergangsbestimmung
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
ANHANG
19 19 19 20 20 21 21 21 21 21 22 22 22 22 22 23 23 23 24 24 24 24 24 24 25 25 25 25 25 27
Kantonale Denkmalschutzobjekte
n
Gebäude mit Substanzschutz
TI
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbe zeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4 Der Bauzonenplan
im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind Bestandteile dieser BNO. Der Plan Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) 1:5000 hat orientieren den Charakter. Die Pläne können bei der Gemeindeverwaltung ein gesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Ori entierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Planungsgrundsätze
Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantona len Rechts bleiben vorbehalten.
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach innen haben folgende Punkte in den Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten: - qualitätsvolle Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; - die Aufwertung von Aussenräumen; - die Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen.
2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.
Die Landschaft in ihrer Eigenheit und die Naherholungsräume sind zu erhalten und aufzuwerten.
® Verkehrssicherheit und eine ausreichende Verkehrsqualität sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs so wie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Aussenraum- und
Umgebungsgestaitung
Seite 2
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Verände rungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zu stand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
3 Entlang des Siedlungsrandes ist die Gestaltung der Aussenräume auf die Landschaft abzustimmen. Für die Bepflanzung entlang des Siedlungsrandes sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Entlang des Siedlungsrandes sind Stützmauern zu ver meiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen. Die Materialisierung und Farbgebung der Bauten und Anlagen am Sied lungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilli gung. 5 Die Gesamtfläche von reinen Steingärten ohne Bepflanzung ist auf max. 3 m2 pro Grundstück beschränkt. Steinige Sickerbänder entlang von Fassaden sowie Kies- und Steinflächen mit nachweislich ökolo gischem Wert im Zusammenhang mit Trockenstandorten, Biotopen, Teichen usw. sind unbeschränkt zulässig.
® Flachdächer mit einer Fläche grösser als 40 m^ sind zu begrünen. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind möglich.
Art. 5 Sondernutzungspianung
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur er schlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschlies sungsplan vorliegt. 2 Mit dem Erschliessungsplan für die Parzellen Nrn. 434 und 859 soll die Erschliessung der Parzelle Nr. 859 ohne zusätzlichen Anschluss an die Kantonsstrasse ermöglicht werden. Für das Gebiet des Er schliessungsplanes ist nur eine Zufahrt zur Kantonsstrasse zulässig. 2 Mit dem Erschliessungsplan für die Parzellen Nrn. 78, 79, 80 und 1010 sind die Erschliessung der Parzellen, der Bachverlauf inklusive Landumlegung, der Hochwasserschutz sowie der Umgang mit der Lärmvorbelastung durch die Eisenbahn zu klären.
Die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungspläne) können bei der Gemeindevenwaltung eingesehen werden.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 6 Weitere Pianungsinstrumente
Seite 3
Weitere Planungsinstrumente
i Weitere Planungsinstrumente sind Leitbilder, Masterpläne, KonzepRichtpläne. Sie zeigen die gewünschte Entwicklung einzelner Sachbereiche wie Siedlung, Freiraum, Landschaft usw. oder be stimmter Gebiete auf.
2 Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat an geordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind für die Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuzie hen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 7 Zonenübersicht
Zonenübersicht
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
8
L
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I CD
I
Ö
5
I
■s
Dorfkernzone
D
braun
Dorfkernzone Oberzeihen
DO
Wohnzone 2
1 1
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O
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O
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III
Art. 8 dunkel
braun
O
O
O
O
O
O
O
III
Art. 8 W2
gelb
2
0.4
8
11
4
30
II
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone 2
\NG2
orange
2
0.4
g
12
5*
40
III
Art. 10 Wohnzone 3
W3
rot
3
0.7
11
14
40
II
Art. 9 Gewerbezone
G
violett
(12)
(15)
(60)
III
Art. 11 OeBA
grau
O
O
O
II
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen
O
O
co
CD
0
10
6
(4) O
O
2 Die mit « o » bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Ab wägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Ein zelfall fest.
3 Die Masswerte in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Abweichungen von diesen Richtwerten bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Bei Hanglage (Neigung ab 10%) darf die maximale talseitig, traufseitig gemessene Fassadenhöhe um 0.5 m erhöht werden.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5
5 Flachdachbauten mit Attikageschoss müssen die Fassadenhöhe in der Ebene (Neigung unter 10%) nur an den zurückversetzten Seiten einhalten. An den hochgezogenen Seiten gilt die Gesamthöhe.
® Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe ist bei dem mit « * » bezeich neten Mass das entsprechende Mass der Wohnzone W2 massge bend. 7 In der Wohn- und Gewerbezone 2 darf die Ausnützungsziffer um 0.1 erhöht werden, wenn das Erdgeschoss mehrheitlich gewerblich genutzt wird.
Art. 8 Dorfkernzone /Dorf^d7do^^
/ °
Dorfkernzone D / Dorfkernzone Oberzeihen DO
i Die Dorfkernzonen D und DO dienen der Erhaltung und Entwickhistorisch wertvollen Ortskerne. Sie sind für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsnutzungen sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Öffent liche Tankstellen (exkl. Elektrostationen) und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht erlaubt.
2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbe reichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnah men bewilligen, sofern a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist oder b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist; für Gebäude in der Dorfkernzone Oberzeihen DO ist die Unzumutbarkeit mittels neutralem Fachgutachten zu belegen. 3 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern dadurch eine für das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung ent steht. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Er gänzungsbauten bewilligen. Neu- und Ersatzbauten müssen sich gut in die bestehende Bebauung einfügen.
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat gemäss den Kriterien von § 46 BNO am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. 5 Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen.
6 Die
architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat mindestens 30° zu betragen. Andere Dachformen sind nur bei An- und Kleinbau ten gestattet. Dacheinschnitte sind untersagt. 7 Bauten und Anlagen, die in den §§ 49 / 49a BauV aufgeführt sind, sind bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern sowie die Erneuerung von Türen, Fenstern und Fensterläden.
® Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 9 l/Vbrtnzonen
14/2/IV3
Seite 6
Wohnzonen W2/W3
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2 Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilien häuser, Terrassenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt.
3 Die Wohnzone W3 ist für Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.
Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 5 Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quar tierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Neu zu erstellende Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeiten zu begrünen. Im Interesse der ökologischen Vielfalt sind bei der Umge bungsgestaltung vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden.
® Wege, Plätze und dergleichen sind nach Möglichkeit wasserdurch lässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezone WG2
Wohn- und Gewerbezone WG2
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben. 2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser, Terrassenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsnutzungen sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.
3 Öffentliche Tankstellen (exkl. Elektrostationen) und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig.
Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. ® Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quar tierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Neu zu erstellende Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeiten zu begrünen. Im Interesse der ökologischen Vielfalt sind bei der Umge bungsgestaltung vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. ® Wege, Plätze und dergleichen sind nach Möglichkeit wasserdurch lässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 11 Gewerbezone
G
Seite 7
Gewerbezone G
1 Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung, der Verkaufsnutzung und für Dienstleistungsbetriebe be stimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zuläs sig.
2 Nicht zugelassen sind: a) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Auto waschanlagen und dgl.) (exkl. Elektrostationen); b) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; c) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Ab fällen, Abbruch- und Aushubmaterial (Ausnahmen nach § 47 BNO sind zulässig). 3 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent steht. Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen können wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorge schrieben werden. Für die Schutzbepflanzungen sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen.
5 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken.
® Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranla gen zu nutzen.
Art. 12 Zone für öffentiiche
Bauten und Aniagen OeBA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber an grenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschrif ten einzuhalten.
Landwirtschaftszone
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 13 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaft liche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs formen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwie genden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenste hen.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 14 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Seite 8
Bauten in der Landwirtschaftszone
■' Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Aus mass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berück sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpoli zeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindes tens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 15 Speziailandwirtschaftszone
Speziallandwirtschaftszone
Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen be stimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion land wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2 In der Speziallandwirtschaftszone «Heid» sind Bauten und Anlagen zur Produktion und zum Handel pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. 3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 14 der Bau- und Nutzungs ordnung (Bauten in der Landwirtschaftszone).
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.
Naturschutzzonen Kulturiand
3.3
Schutzzonen
Art. 16 Naturschutzzonen Kulturland
Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Ent wicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Ent wässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un krautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuführen. 3 In den Naturschutzzonen Kulturland ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind ins besondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorge sehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Ver anstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 9
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und För derung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzziels können bewilligt werden.
5 Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtver trag
Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats so wie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaften den und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entspre chende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedin gungen zu erfüllen sind. 7 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiese
gelb
Artenreiche Heuwiese
Keine Düngung Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstock behandlung Nutzung: Schnittnutzung, mindestens 1x jähr lich, frühester Schnitt 15. Juni; Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab 1. Sep tember möglich
Fromentalwiese
hellbraun
Artenreiche Heuwiese
Düngung: nur Mist oder Kompost Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstock behandlung Nutzung: Schnittnutzung, mindestens Ix jähr lich, frühester Schnitt 15. Juni; Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab 1. Sep tember möglich
Extensive Weide
ocker
Artenreiche Weide
Düngung: keine (äusser durch Weidetiere) Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstock behandlung Nutzung: Beweidung mind. Ix jährlich; Säube rungsschnitt erlaubt Kleinstrukturen enwünscht
Ruderalstandort / Brachfläche
grau
Artenreiche Ruderalflur und Pioniergesellschaft zur Erhaltung und För derung von seltenen und auf Sandlebens räume spezialisierte Tier- und Pflanzenar ten
Die Düngung, sowie das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sind untersagt. Die Rohbodenaufschlüsse sind wiederkehrend zu entbuschen und offen zu halten. Eingriffe sind gestaffelt durchzuführen. Abgrabungen und Abschürfungen zur Offenhaltung der Sand grube sind erlaubt.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Landschaftsschutz zone
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone
Seite 10
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihal tung im Interesse der Siedlungstrennung.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnah men abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainverände rungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstän de, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witte rungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegen den öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und An lagen können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol « L » be zeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
Art. 18 Gewssserraum /
Gewässerraumzone
Gewässerraum / Gewässerraumzone
■' Mit dem Gewässerraum respektive der Gewässerraumzone wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt.
2 Der Gewässerraum respektive die Gewässerraumzone setzt sich aus der Gerinnesohle plus einem beidseitigen Uferstreifen zusam men. Die Breite des Uferstreifens misst sich ab dem Rand der Gerin nesohle (Uferlinie) respektive bei eingedolten Gewässern ab der In nenkante des Eindolungsbauwerks. Der Gewässerraum respektive die Gewässerraumzone sind der Grundnutzungszone überlagert. 3 Innerhalb Baugebiet beträgt die Breite des Uferstreifens, für sämtli che offenen und eingedolten Fliessgewässer 6 m.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 11
Ausserhalb Baugebiet beträgt die Gewässerraumzonenbreite für den Zeiherbach und die Sissle 14 m. Bei den kleinen Fliessgewäs sern mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt die Gewässerraumbreite 11 m; es wird je hälftig ab der Gerinnemitte gemessen.
® Innerhalb des Gewässerraums respektive der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach
Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Ufervegetati
on ist geschützt.
Art. 19 Abstand für Bauten
und Anlagen gegen über Gewässern
Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.
Art. 20 Naturschutzzone
Wald
Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung sel tener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Le bensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).
3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von 80% und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss «Die Waldstandorte des Kantons Aargau», Kap. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Für die unterschiedlichen Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzlich folgende Pflegemassnahmen bzw. Nutzungsein schränkungen: Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen
Altholzinsel
grün, horizontal schraffiert
Prozessschutz
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Pflegevertragsfläche
grün, diagonal schraffiert
Erhalt seltener und ge Siehe separater Pflegevertrag fährdeter Arten, Wald gesellschaften sowie wertvoller Strukturen
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Naturwaldgemässe Bestockung
Amphibienlaichge biet
Naturobjekte
Seite 12
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen
dunkelgrün, vertikal schraffiert
Schutz, Erhalt und Förderung des Le bensraums
Verjüngung ausschliesslich mit standort heimischen Baumarten
blau, horizontal schraffiert
Schutz und Erhalt des Amphibienlaichgebiets
3.5
Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
Standortfremde Baumarten mittelfristig ent fernen
Dem Schutzziel angepasste Pflege und Be wirtschaftung
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2 Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden; Darstellung im Plan
Schutzziele
Hecke, Feld- oder Ufergehölz
dunkelgrüne gepunktete Linie
Brut- und Nahrungsbio Keine Düngung top Keine Beweidung Trittstein- und Vernet Keine Pflanzenschutzmittel zungselement Pflege: periodisch während Vegetationsruhe: Gliederung der Land abschnittsweise und maximal 1/3 der Fläche; schaft Struktur und Artenzahl erhalten oder verbes Windschutz sern Artenreichtum Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirt schafteter Krautsaum von 3 m Breite (Puffer streifen - gilt nicht im Baugebiet); Schnitt mind, alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; Kein Mulchen
ökologisch wertvol ler Waldrand
breite grüne Linie
Brut- und Nahrungsbio Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhal top ten (periodisch pflegen) Gliederung der Land Keine vorgelagerte Aufforstung schaft Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Trittstein- und Vernet Breite vorlagern zungselement Artenreichtum
Weiher, Tümpel
blaues Punktsymbol
Laich-, Brut- und Nah rungsbiotop Trittstein- und Vernet zungselement Artenreichtum
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Keine Düngung, keine Pflanzenschutzmittel Keine Beweidung, kein Betreten Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirt schafteter Krautsaum von 6 m Breite (Puffer streifen); Schnitt mind, alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen Weiher im Wald: Durch Pflegeeingriffe ausrei chende Belichtung der Wasserflächen sicher stellen
Markanter Einzel baum (Eichwald)
grünes Punktsymbol
Landschaftsprägendes Pflege auf lange Lebensdauer Naturelement Bei Abgang ersetzen Kulturrelikt
Baumgruppe und Nussbaum Kirche
grünes Punktsymbol
Ortsbildprägendes Naturelement Kulturrelikt
Pflege auf lange Lebensdauer Elnzelbäume bei Abgang ersetzen
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seife 13
Darstellung im Plan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Aussichtspunkt
roter Stern
Aussicht freihalten
Keine aussichtsbehindernden Bauten oder Pflanzungen
Weitere Naturobjekte
roter Punkt
Art. 22 Hochstammbäume
Glimmersandgrube im Iberg Malmkalk-Steinbruch in der Gurhalde Helicitenmergel-Aufschluss im Bergli Bohnerz-Gruben im Stiegli Malm- / Süsswassermolasse-Aufschluss in der Breiti Granit-Findlinge in der Fällmatt, Oberzeihen Stillgelegter Steinbruch im Chapfbüel Aufgefüllter Steinbruch im Schlatt
N1 N2 N3 N4 N5 N6 N7 N8
Hochstammbäume
1 Hochstammbäume sind landschaftlich und ökologisch wertvoll. De ren Bestand soll gefördert werden. 2 Für abgehende Bäume ist nach Möglichkeit Ersatz zu leisten.
3 Auf Gesuch hin kann die Gemeinde einen Anteil der Kosten zur Pflanzung von Jungbäumen sowie deren Schutzeinrichtungen über nehmen.
Art. 23 Gebäude mit
Substanzschutz (vgl. Anhang)
Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan mit violettem Punkt bezeich neten Gebäude / Gebäudeteile sind von kulturhistorischem, bauge schichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz ge schützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie ausund umgebaut werden. 2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 24 Kulturobjekte
Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden: Bezeichnung im Plan
Beschreibung, Ortsbezeichnung
Objekt - Nr. im Bauinventar
K1 K2 K3 K4 K5 K6 K7 K8 K9 K10
Wegkreuz Berg, 1870 Wegkreuz Herznacherstrasse, 1870 Wegkreuz Oberzeihen, 1870 Wegkreuz Eichwald, 1949 Wegkreuz Lätt, 1870 Wegkreuz bei der Kirche, 1870 Grenzstein Weizacher, 1714 Grenzstein Doracher, 1571 Grenzstein Auf dem Kopf, 1751 Grenzstein Homberg, 1698
ZEI902A ZEI902B
ZEI902C ZEI902D ZEI902E ZEI902F ZEI903A ZEI903B ZEI903C ZEI903D
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Weiterzone
Seite 14
Bezeichnung im Plan
Beschreibung, Ortsbezeichnung
Objekt-Nr. im Bauinventar
K11 Kl 2 Kl 3 Kl 5 K16
Grenzstein Iberghof, 1733 Friedhof, 1838
ZEÌ903E ZEÌ905
Brunnen Postgasse, 19 Jh. Brunnen beim Gemeindehaus, 1869 Sodbrunnen Doracher Trockenmauern (2 Stk.)
ZEÌ907A ZEÌ907C ZEÌ908
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 25 Weilerzone
Bis auf Weiteres gelten unverändert die Bestimmungen zur Weiler zone nach § 16 (ohne Abs. 10) der Bau- und Nutzungsordnung vom 05. Juni 1998 (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung).
Informationshalber sind nachfolgend in kursiver Schrift die Bestim mungen des §16 der Bau- und Nutzungsordnung (ohne Abs. 10) vom 05. Juni 1998 wiedergegeben. Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Die nachfol genden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung des Weilers Eichwald, unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Weilerbildes. Soweit in dieser Bestimmung nichts anderes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2 Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Kulturlandplan. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb die ser Abgrenzung.
3 Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Bauten im Weiler dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig stö rende Kleingewerbe sind zugelassen, sofern sie den Charakter des Weilers nicht stören. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Zusätzlich zu den in der Landwirtschaftszone zulässigen baulichen Massnahmen sind erlaubt: a) Aus- und Umbau und Umnutzung im Rahmen des bestehen den Bauvolumens. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank-, Schutzräume usw.) ist zulässig. b) Zusätzlich zu lit. a dürfen Bauten abgebrochen werden, so fern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müs sen an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Davon kann nur abgewichen wer den, wenn eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung ent steht. Die Umnutzung von Nebenbauten, Schöpfen, untergeordneten An bauten und dgl. zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 15
Alle baulichen Massnahmen und die Umgebungsgestaltung müs sen sich gut in das Weilerbild einfügen. Insbesondere müssen der Charakter der Umgebung, der Baukuben und der Dachlandschaft er halten bleiben. Es gelten die Vorschriften der Kernzone sinngemäss. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminées, Kinderspielgeräte usw.) sind zugelassen. 7 Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Pro Wohnung ist ein Garagenplatz vorzusehen. Sämtliche Nebenräume, Garagen und dgl. sind in die bestehenden Haupt- und Neben bauten zu integrieren.
Grenz-, Gebäudeabstände und Gebäudehöhe werden vom Ge meinderat im Einzelfall festgelegt. Dabei berücksichtigt er insbeson dere auch die architektonischen, die feuerpolizeilichen und die wohnhygienischen Erfordernisse.
Bauvorhaben im Weiler sind dem Gemeinderat frühzeitig zu mel den. Der Gemeinderat zieht zur Beratung und Beurteilung unabhän gige Fachpersonen sowie die zuständigen kantonalen Fachstellen bei. Für Bewilligungen ist die Zustimmung des Baudepartementes / Baugesuchszentrale (neu: Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung für Baubewilligungen) nötig.
Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4 und 7 können erst bewilligt werden, wenn die abwas sertechnische Erschliessung entsprechend der Gewässerschutzge setzgebung, gegebenenfalls nach dem generellen Entwässerungs plan, sowie eine der Brandschutzgesetzgebung entsprechende Wasserversorgung vorhanden sind.
'6 Hoehwassergefährde^ tes-Gebiet-im-Kulturland—
Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Went 3 hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass
a) dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, x. b) der Hochwa^orabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig ^ejnflusst werden und c) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleuìés^ordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, käon die Baube willigungsbehörde weitergehende Massnahmen verlan^n. oder Bau vorhaben untersagen.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 27 Hochwasser
gefahrenzonen HWZ
Seite 16
Hochwassergefahrenzonen HWZ
1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszo nen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssitua tion angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefähr liche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Ein richtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sach werte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrich tungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster öffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.
'♦Wer in einer Hochwassergefahrenzone bayt,Jiat im Baugesuch nachzuweisen, dass ^f-^em—i^ejekPentspreehende-Schutzmass•nahmen-getroffen-hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten.
5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilli gungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
® Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gel ten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
8 -Qberflächenabflijss
Seite 17
Oberflächenabfluss
1 Der Gefährdung durch Oberflächenabfluss ist angemessen Rech nung zu trägen. Potenziell durch Oberflächenabfluss gefährdete Ge biete zeigt die' Qefährdungskarte Oberflächenabfluss (des Bundes amts für Umwelt BA^) auf. 2 Das Wasser ist unte?'Bemcksichtigung der örtlichen Gegebenhei ten schadfrei abzuleiten. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten urteLUchtschächte sind ausreichend er höht oder wasserdicht auszuführenX,
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fa^leute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordertvkann die Baube willigungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bau vorhaben untersagen.
Ausnützungsziffer (AZ)
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
4.1
Ausnützungsziffer
Art. 29 Ausnützungsziffer (AZ)
1 Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen. 2 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehr heitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein Nutzungsbonus entsprechend der effektiven Fläche gewährt, welcher maximal 15 % der Geschossfläche pro Wohnung respektive 20 m^ pro Wohnung beträgt, wobei der höhere Wert massgebend ist.
4^2----Störmass-van-Betriebe n
Art. 30 NiehH-massig-Astark
■stöfefieie-BetHebe-
Nicht / mässig / stark störende Betriebe
1 Als nichbst^end gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringeriT^ubjiingerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich gri^eren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebeqint Auswirkungen, die im Rah men herkömmlicher Handwerks- und Gewexbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeite- oder Öffnungszeiten bescKräriM sind und nur vo rübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mässvon quartier fremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässigT^ondern als stark störend.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
4.3
Seite 18
Nettoladenfläche-AVerkaufsnutzungen
§^i—-Neltoladenfläche^^^ Nettoladenfläche-
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet^sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff^e^rkaufsflache».
Art. 32 Verkaufsnutzungen
Verkaufsnutzungen
Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig, beträgt die zulässige NettoJadenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2.
Gemeinde- und Privatstrassen
4.4
Abstände
Art. 33 Gemeinde- und Privatstrassen
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gel ten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenab stände: a) 60 cm für Parkfelder und Einfriedungen und Stützmauern bis 1.80 m Höhe; höhere Einfriedungen und Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens je doch um 60 cm zurückzuversetzen; sie sind mit einer Schutzbepflanzung (evtl. Schutzgeländer) zu versehen. b) 60 cm für Böschungen c) 4 m für Erdsonden.
Art. 34 Kulturland
Kulturland
Gegenüber dem Kulturland (Bauzonenrand) gelten folgende Ab stände: a) 2 m für Gebäude b) 60 cm für Einfriedungen und Stützmauern bis 2.40 m; der Mindestabstand vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 2.40 m ist c) 60 cm für Böschungen.
2 Abstände gegenüber dem Kulturland (Bauzonenrand) können in Ausnahmefällen reduziert werden. Entspricht der Bauzonenrand ei ner Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 35 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Seite 19
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stras sennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche—Brunnen, Kabelverteilerkasten. Personenunterstände bei Bushaltestellen^uncràn^Te im-offentlichen Jnteresse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgmndstücke^gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Innere Siedlungsent wicklung
5.2
Innere Siedlungsentwicklung
Art. 36 Innere Siedlungsentwicklung
'' Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten unter Beachtung von § 46 BNO optimal auszunüt zen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grund stück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nach weis einer möglichen späteren zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
2 Wird in den Zonen W2 und WG2 bei Neu-, Um- und Anbauten we niger als 300 m2 anrechenbare Grundstücksfläche pro Wohneinheit benötigt, gilt eine Ausnützungsziffer von 0.5. Bei der Berechnung wird die betroffene Grundstücksfläche durch die Anzahl aller selb ständigen Wohneinheiten (auch bestehende) geteilt. Bei umstrittener Ausdehnung der anrechenbaren Grundstücksflächen wird der mass gebliche Perimeter durch den Gemeinderat festgelegt.
Ergänzend zu § 19 Abs. 3 BauV dürfen öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und ähnliche im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 20
3 In den Zonen W2 und WG2 darf bei Wohnbauten, welche mindes tens zwei selbständige Wohnungen aufweisen anstelle des Dach- ! Attikageschosses ein Vollgeschoss erstellt werden. Für diesen Nut zungsbonus gilt:
- Für das zusätzliche Vollgeschoss wird die AZ um 0.2 erhöht. - Die Wohnungen dürfen im Durchschnitt eine maximale Wohnfläche (aGF gemäss § 32 Abs. 2 BauG) von 150 m^ aufweisen. - Es sind maximal drei Vollgeschosse ohne Dach- ! Attikage schoss zulässig. - Bei Gebäuden mit Schrägdach werden in diesem Falle die maximale, talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe sowie die Kniestockhöhe um 0.6 m erhöht. - Bei Gebäuden mit Flachdach erhöht sich die maximale, tal seitig, traufseitig gemessene Fassadenhöhe in diesem Falle um 3 m.
'* Die Gebäude gemäss Absatz 2 und 3 müssen sich gut in das Quar tierbild einpassen. Die Beurteilung der Einpassung erfolgt durch die Fachkommission (§ 50 BNO).
5 Bei Wohngebäuden in Arealüberbauungen sind vorgenannte Vor schriften nicht anwendbar. Bei Wohngebäuden in Gestaltungsplänen dürfen vorgenannte Vorschriften nur angewandt werden, wenn im Gestaltungsplan für die betroffenen Gebäude keine Regelungen zu Baumassen (Höhen, Vollgeschosse, AZ) vorhanden sind.
® Eine Kumulation der beiden Nutzungsboni gemäss Abs. 2 und 3 ist unter Einhaltung der entsprechenden Kriterien zulässig. In der Zone WG2 ist in diesem Falle die Inanspruchnahme der Erhöhung der Ausnützungsziffer für gewerblich genutzte Bauten gemäss § 7 Abs. 7 BNO unzulässig (AZ total max. 0.7).
Allgemeine Anforderungen
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass nahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 38 Beschädigte oder
zerstörte Bauten
Seite 21
Beschädigte oder zerstörte Bauten
1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte sowie baufällige Bauten müssen innert einer vom Gemein derat festgesetzten Frist abgetragen oder wiederhergestellt werden. 2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstan den sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. 3 Die Umgebungsarbeiten des Abtrags resp. der Wiederherstellung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 39 Energieeffizienz
Ausrichtung der Wohnungen
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.
5.4
Wohnhygiene
Art. 40 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzu stimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen gestattet (z.B. an nördlich exponierten Hanglagen).
Art. 41 Raummasse /
Fenstergrösse / Nebenräume
Energieeffizienz
Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
ür Neubauten gelten nachstehende Masse: Wötin-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 m bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m^ anrechenbarer Geschossfläche - Fensterfläche: sTnin. Vw der anrechenbaren Geschossfläche B^isDachflächenfenstern kann die Fenster- Dachflächen fenster: fläche'^ftungsöffnung) bis auf Vis der anrechenbaren Geschossfläche reduziert werd^.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m^ (im Estrich oder auf dem^ejchen Geschoss wie die Wohnung oder mit Lif^erreichbar) für eine Ein-Zimmer-Wohnung mind^^ m^ - Keller: für jedes weitere Zimmer 1 m^ zusätziieh ''^Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). »aSiUSuttV v ’^^In den Dorfkernzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewil ligen.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 42 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Kinderwagen / Spiel geräte
Seite 22
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeits räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrock net ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforde rungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.5
Ausstattung
Art. 43 Kinderwagen / Spielgeräte
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Kinderwagen, Spielgeräte (Kin dervelos), Mobilitätshilfen und dergleichen vorzusehen.
Art. 44 Spiel- und Aufenthaltsflächen
Spiel- und Aufent haltsflächen
■' Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- und Aufenthalts flächen gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschoss fläche zu betragen. Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Be wohnerstruktur (den Altersgruppen entsprechend).
2 Spiel- und Aufenthaltsflächen sind auf privatem Grund nach Mög lichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut erreichbaren und besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Art. 45 Öffentlich
zugänglicher Raum
Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Un terführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassa den, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersicht lich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 23
Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend VenA/eilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5 Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlas sen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhö hen.
Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 46 Ortsbildschutz
'^"Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Qrtsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der-Baukuben, c) Wirkung im Str^ssenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, D^hgestaltung, f) Fassadengliederung, Fensteröffnungen, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedun^o. '' ^Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherr schaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestal tung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt schaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 47 Materialablagerungen
Seite 24
Materialablagerungen
i Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Mona ten kann in den Zonen WG2 und G bewilligt werden.
2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Abla gerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
Art. 48 Einwirkungen
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge rechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, so weit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Zuständigkeit
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 49 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon trollen die Fachkommission, externe Fachleute sowie regionale Stel len beiziehen.
Art. 50 Fachkommission
Fachkommission
Für die Beurteilung der architektonischen und freiräumlichen Quali täten von Bauvorhaben, Richtprojekten u.ä. setzt der Gemeinderat eine Fachkommission ein. 2 Die Fachkommission setzt sich aus Sachverständigen in Architek tur/ Landschaftsarchitektur und Ortsbildschutz zusammen. Für die fachliche Beurteilung gelten die Kriterien der inneren Siedlungsent wicklung (§ 36 Abs. 1 BNO) und des Ortsbildschutzes (§ 46 BNO). Die Bewilligungsbehörde kann nur in begründeten Fällen von der Einschätzung der Fachkommission abweichen.
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 25
3 Der Gemeinderat zieht die Fachkommission bei Bauvorhaben in den Zonen D, DO, W3, bei Gebäuden gemäss § 36 Abs. 2/3 BNO und bei der Beurteilung von Sondernutzungsplänen bei. Der Ge meinderat kann auf die Stellungnahme der Fachkommission verzich ten, sofern die baulichen Massnahmen keine architektonische / land schaftsarchitektonische oder ortsbildschützerische Auswirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt Vorbehal ten. Der Gemeinderat kann auch in den übrigen Zonen die Fach kommission bei Bedarf beiziehen.
Art. 51 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 52 Vollzugsrichtlinien
Übergangsbestim mung
Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorf kernzonen) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -Objekte erlassen.
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIM MUNG
Art. 53 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsord nung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beur teilt. 2 Für die altrechtlichen Gestaltungspläne gelten folgende Begriffsde finitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig, traufseitig gemessenen Fassadenhöhe ohne Attikageschoss. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.
Art. 54 Aufhebung
bisherigen Rechts
Gebühren
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Pla nungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeinde versammlung): - Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 30. November 1990 (inkl. allen Änderungen) mit Ausnahme der Teiländerung Kul turlandplan Weilerzone Eichwald vom 05. Juni 1998 - Bau- und Nutzungsordnung vom 05. Juni 1998 (inkl. allen Änderungen) mit Ausnahme von § 16 Abs. 1 - 9 und Abs. 11 der Bau- und Nutzungsordnung
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 26
Auftragsnummer
23.01.015
Verfasser
Viktor Oeschger, dipi. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipi. Ing. FH Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
18. August 2022 18.08.2022/SHA
Dateipfad / -name
l:\Planung\Zeihen\01\015_NP\Planung\9_Genehmigung_2022\BNO_Zeihen_G_20220818.docx
Kontrolle
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 27
ANHANG Kantonale Denkmalschutzobjekte Kantonaie Denkmal schutzobjekte
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Vers. Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauin ventar
D1
Kreuzigungsgruppe in der Pfarrkirche
Kirchweg
86
167
ZEI 001
Geb.Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauin ventar
Kirchweg
86
167
ZEI 904
Bahnhofstrasse 11
68
7Q
ZEI
Gebäude mit Substanzschutz Gebäude mit Sub stanzschutz
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
S1
Röm.- kath. Pfarrkirche St. Karl Borromäus, 1965-66
Dorfkernzone S2 S3
Bäuerlicher Vielzweckbau, um 1870
910
145
181
ZEI 911
Oberzeiherstrasse
122
331
ZEI 901
Oberzeiherstrasse
181
258
ZEI
Bäuerlicher Vielzweckbau, 1907 Bahnhofstrasse 8
Dorfkernzone Oberzeihen
S4
Kapelle Oberzeihen, 1841
Wohn- und Gewerbezone 2 S5
Transformatorenstation, 20 Jh.
909 Ausserhalb Baugebiet
S6
Waldkapelle Eichkreuz, 1874
Oberzeihen
414
569
ZEI 906
Gemeinde Zeihen Bau- und Nutzungsordnung
•
gemäss § 15 BauG c> ARTEILUNB RAUMPLANUNO
44ePA Tee'
Unterlage für kantonales Genehmigungsverfahren
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Ls; Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
7
29, 7-t- e6i (.1A% A999
Der
a
reiber:
Art. 16 VVeilerzone
Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung sowie eine hinreichende Dauerbesiedlung des Weilers Eichwald, unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Weilerbildes. 1
Soweit in dieser Bestimmung nichts anderes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Geltungsbereich
2 Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Kulturlandplan.
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung. Nutzung
3 Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Bauten im Weiler dürfen
zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe sind zugelassen, sofern sie den Charakter des Weilers nicht stören. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Zusätzlich zu den in der Landwirtschaftszone zulässigen bauli-
chen Massnahmen sind erlaubt: a) Aus- und Umbau und Umnutzung im Rahmen des bestehenden Bauvolumens. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank-, Schutzräume usw.) ist zulässig. b) Zusätzlich zu lit. a dürfen Bauten abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Die Umnutzung von Nebenbauten, Schöpfen, untergeordneten Anbauten und dgl. zu Wohnzwecken ist nicht gestatttet. 5 Alle baulichen Massnahmen und die Umgebungsgestaltung müssen sich gut in das Weilerbild einfügen. Insbesondere müssen der Charakter der Umgebung, der Baukuben und der Dachlandschaft erhalten bleiben. Es gelten die Vorschriften der Kernzone sinngemäss. 6 Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu
erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminäes, Kinderspielgeräte usw.) sind zugelassen. Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Pro Wohnung ist ein Garagenplatz vorzusehen. Sämtliche Nebenräume, Garagen und dgl. sind in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. 7
BNO Zeihen
8
8 Grenz-, Gebäudeabstände und Gebäudehöhe werden vom Ge-
meinderat im Einzelfall festgelegt. Dabei berücksichtigt er insbesondere auch die architektonischen, die feuerpolizeilichen und die wohnhygienischen Erfordernisse. 9 Bauvorhaben im Weiler sind dem Gemeinderat frühzeitig zu mel-
den. Der Gemeinderat zieht zur Beratung und Beurteilung unabhängige Fachpersonen sowie die zuständigen kantonalen Fachstellen bei. Für Bewilligungen ist die Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale nötig.
1
in
A
ers
Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4, und 7 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend der Gewässerschutzgesetzgebung, gegebenenfalls nach dem generellen Entwässerungsplan, sowie eine der Brandschutzgesetzgebung entsprechende Wasserversorgung vorhanden ist. 11
BNO Zeihen
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