Bauzonenplan Änderung 1997

Nutzungsplan · Merenschwand · Aufgehoben am 07.06.2023

Dokument

Nummer
1997-000261
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Merenschwand
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
28.10.1997
In Kraft seit
28.10.1997
Aufgehoben
07.06.2023

Karte

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Text

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Sitzung:

Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau

28. Oktober 1997

Pfi/ek

Art. Nr. 1997-0261

(97.005023) Gemeinde Merenschwand; Kulturlandplan, Änderungen Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflagen und Feststellung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 24. September 1997. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Zu drei Wortmeldungen aus der Mitte des Rates nimmt Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer, Vorsteher des Baudepartementes, Stellung.

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Abt. Raumplanung

In gesamthafter Abstimmung wird mit 84 gegen 25 Stimmen

Nr.

beschlossen: GK

Chef

1

—

Nov. 1997

f2.3

EtZ

Sekr.

ti+u

I

Folgende Teile der am 24. Juni 1996 von der Gemeinde Merenschwand verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und eine Feststellung gemacht: a) Die Zuweisung in eine VVeilerzone mit Gebäudeklassifizierung der Häusergruppe an der K 260, ca. 120 m nördlich der Bauzone von Merenschwand wird nicht genehmigt. Das Gebiet wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. b) Die Gebäude Nrn. 12, 13 und 382 auf Parzelle Nr. 228.01 sowie das Gebäude Nr. 219 auf Parzelle Nr. 380.01 im Weiler "Hagnau" werden nicht als Gebäude mit Strukturerhaltung genehmigt. Sie unterstehen bezüglich der Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Das Gebäude auf Parzelle Nr. 118.01 wird als Gebäude mit Strukturerhaltung mit der Auflage genehmigt, dass bei einer allfälligen Umnutzung die Wohnnutzung ausgeschlossen ist. c) Es wird festgestellt, dass die vom Gemeinderat als Korrektur zum Gemeindeversammlungsbeschluss beantragten Empfindlichkeitsstufen-Festlegungen in der W3und OeBA-Zone im ordentlichen Verfahren vorzunehmen sind. 2. Im übrigen werden der Kulturlandplan, die Änderungen am Bauzonenplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Merenschwand vom 24. Juni 1996, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates, genehmigt.

Versand:

2

3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug - Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5634 Merenschwand - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)

4,4i1A,t‚i Staatsschreiber:

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