Benzenschwil Lärmempfindlichkeitsstufen
Lärmempfindlichkeitsstufen · Merenschwand · Aufgehoben am 07.06.2023
Dokument
- Nummer
- 1994-006764
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Merenschwand
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 15.11.1994
- In Kraft seit
- 15.11.1994
- Aufgehoben
- 07.06.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Dateien
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
JFG/ek
15. November 1994
(6764) Gemeinde Benzenschwil; Bauzonen- und Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflagen und Aufforderungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 28. September 1994. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen: 1. Folgende Punkte der am 29. November 1993 von der Gemeinde Benzenschwil verabschiedeten Vorlage werden im Sinne von § 27 Abs. 2 BauG nicht genehmigt und es werden folgende Auflagen beschlossen: 1.1 Bauzonen- und Kulturlandplan a) § 70 BNO wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert zu prüfen, ob lärmvorbelastete Teile von Nutzungszonen gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV (Erhöhung der Empfindlichkeitsstufe) bestehen, und diese soweit notwendig in der Nutzungsplanung festzulegen. b) Die Gemeinde wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bau- und Nutzungsordnung Es wird festgestellt, dass Bestimmungen, die dem unmittelhar Pnwendbären neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. Abt. PEtuollplanung r - Nr. 1C-orin-c 2 5. Nov, 1994 ab - ?lAneChef GK j Sekr.
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2. Der Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Benzenschwil vom 29. November 1993, bereinigt durch die vorgehend beschlossenen Ausnahmen und Auflagen, werden im Sinne von § 27 BauG genehmigt. 3. Die Gemeinde Benzenschwil wird aufgefordert, die Aenderungen und Auflagen gemäss dem Punkt 1.1a im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5636 Benzenschwil - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
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Staatsschreiber: