Bauzonen- und Kulturlandplan Mattenweg
Nutzungsplan · Oftringen · Aufgehoben am 08.05.2024
Dokument
- Nummer
- 2004-001615
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Oftringen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 27.10.2004
- In Kraft seit
- 27.10.2004
- Aufgehoben
- 08.05.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
27. Oktober 2004
Art. Nr. 2004-001615
Gemeinde Oftringen; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Mattenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
keine Eingabe 12. Januar 2004 3. Februar 2004 – 3. März 2004 17. Juni 2004 17. September 2004 16. August 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die strassenmässige Erschliessung im Gebiet Mattenweg ist problematisch, die spitzwinklige Einmündung in die Kantonsstrasse K 235 lässt ein ordnungsgemässes Abbiegen in Richtung Ortskern nicht zu. Eine verbesserte Erschliessung beansprucht eine Teilfläche der Landwirtschaftszone. Die vorliegende Teiländerung nimmt dieses Anliegen auf. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 12. Januar 2004 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Für das Gebiet K 235 Zürichstrasse/Mattenweg/Oberfeldstrasse liegt ein vom Gemeinderat beschlossener Erschliessungsplan vor. Dieser zeigt die Notwendigkeit der Einzonung, bzw. den für eine geordnete verkehrsmässige Erschliessung benötigte Flächenbedarf auf. Versand: 3. November 2004
-2-
Die vorliegende Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans weist eine Fläche von gesamthaft ca. 0.06 ha der Bauzone zu. Die Teiländerung des Nutzungsplans ist abgestimmt mit den Festlegungen im Erschliessungsplan. 2.4
Planbeständigkeit
Die Vorlage dieser Teiländerung wurde parallel mit der am 31. August 2004 vom Grossen Rat genehmigten Nutzungsplanung erarbeitet. Eine Beurteilung der Planbeständigkeit erübrigt sich daher im konkreten Fall. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die anzurechnende Erweiterung des Siedlungsgebiets beträgt 0.06 ha (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1 lit. a). Dies geht nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Die neu einzuzonende Fläche von gesamthaft ca. 0.06 ha wird den angrenzenden Nutzungszonen zugewiesen. Diese Fläche dient einer verbesserten Erschliessung an das übergeordnete Strassennetz (Kantonsstrasse K 235). Die bebaubare Grösse der Wohnund Mischzonen bleibt daher unverändert. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Bauzonenplan, Kulturlandplan Teiländerung "Mattenweg" der Gemeinde Oftringen vom 17. Juni 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: