Lärmempfindlichkeitsstufen
Lärmempfindlichkeitsstufen · Mönthal
Dokument
- Nummer
- 2020-001482
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Mönthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.09.1999
- In Kraft seit
- 09.12.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 9. Dezember 2020
Versand: 15. Dezember 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-001482 Gemeinde Mönthal; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan, Materialabbau- und Deponiezone "Steinbruch Steinacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. Januar 2020 6. Januar 2020 bis 4. Februar 2020 2. März 2020 bis 31. März 2020 21. August 2020 14. Oktober 2020 31. Oktober 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Mönthal am 21. August 2020 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan, Materialabbau- und Deponiezone "Steinbruch Steinacher" • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 17, Materialabbau- und Deponiezone "Steinbruch Steinacher" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. September 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Im Steinbruch "Steinacher" der Gemeinde Mönthal wird seit über 60 Jahren Kalkstein abgebaut. Der Steinbruch ist im Kulturlandplan der Gemeinde als Materialabbauzone ausgeschieden und die Wiederauffüllung ist bis anhin mit sogenanntem "unverschmutztem Aushubmaterial" (Material des Typs A gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen [Abfallverordnung, VVEA]) vorgesehen. Die Grundeigentümerin und Betreiberin des Steinbruchs beabsichtigt, anstelle einer Wiederauffüllung mit unverschmutztem Aushubmaterial, den Steinbruch mit Material des Typs B (mineralische Bauabfälle und Aushubmaterial mit Inertstoffqualität) gemäss VVEA aufzufüllen. Im Vergleich zum bewilligten Projekt ändert sich vorwiegend das Wiederauffüllmaterial und die Abdichtung und Entwässerung der Wiederauffüllung. Der Perimeter, die Abbaumenge, die Wiederauffüllmenge, die Etappierung, die Endgestaltung, die Rodungsflächen, der ökologische Ausgleich und die Rekultivierung bleiben unverändert. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. Januar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Die bisherige Materialabbauzone wird im Kulturlandplan neu als Materialabbau- und Deponiezone festgelegt. Der Wald wird im Orientierungsinhalt neu gemäss dem bereits bewilligten Rodungsgesuch dargestellt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 17 BNO regelt neu die Vorgaben für die Materialabbau- und Deponiezone. Die Absätze 1 und 2 werden dementsprechend geändert, beziehungsweise ergänzt, Absatz 4 ist neu. Diese drei Absätze sind Bestandteil des Genehmigungsinhalts. Absatz 3 bleibt unverändert und ist als Orientierungsinhalt aufgeführt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Mönthal ist gemäss Raumkonzept Aargau (R1) eine Gemeinde im Ländlichen Entwicklungsraum. Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung haben sie kantonal besondere Bedeutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Die vorgesehene Errichtung einer Deponie des Typs B setzt vor dem Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans eine Anpassung des Richtplans voraus. Der vorliegenden Teiländerung im Kulturlandplan vorausgegangen ist die Richtplananpassung zur Festsetzung der Deponie Typ B vom 2 von 7
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5. März 2019, in Kraft per 1. Juli 2019 (GR 18.267). Die Verfahrensvoraussetzungen zur Genehmigung der Nutzungsplanung sind somit erfüllt. 3.3 Regionale Abstimmung Brugg Regio hat sich mit Stellungnahme vom 27. April 2018 bereits im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung im kantonalen Richtplan grundsätzlich positiv zum Vorhaben der Deponie des Typs B "Steinacher" in Mönthal geäussert. Besonders begrüsst wird die Berücksichtigung der Anliegen bezüglich Landschafts- und Naturschutz im Rahmen der Rekultivierung und Endgestaltung. Jurapark Aargau Gemäss Art. 23g des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Art. 20 und 21 Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (PäV) hat der Jurapark Aargau zum Zweck, die Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten sowie eine nachhaltig betriebene Wirtschaft zu fördern, welche den ländlichen Raum des Parkgebiets wirtschaftlich stärkt (Gewerbe, Land- und Waldwirtschaft, Tourismus). Im Planungsbericht (Kapitel 2.3) wird dargelegt, dass eine umfassende Abstimmung auf die strategischen Ziele des Naturparks im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolgen soll. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Die Anpassung hinsichtlich des Wiederauffüllmaterials und der Abdichtung und Entwässerung der Wiederauffüllung tangiert keine landwirtschaftlichen Anliegen. 3.4.2 Naturschutzzonen und Naturobjekte im Kulturland Im westlichen Teilbereich der Materialabbauzone befindet sich ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (NkB), welches als schutzwürdiger Lebensraum gilt. Dieses ist in der Nutzungsplanung bisher nicht grundeigentümerverbindlich umgesetzt. In der Endgestaltung entsteht ein zusammenhängendes Gebiet an naturnahen Flächen (ökologischer Ausgleich mit lichtem Wald und mageren Böschungen). Diese sind nach Abschluss der Endgestaltung mit einer kommunalen Naturschutzzone zu sichern. Im Planungsbericht wird unter Kapitel 3.6 "Natur und Landschaft" aufgezeigt, wo die als NkB geschützte Fläche gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG zu ersetzen und im Kulturlandplan der Gemeinde Mönthal umzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass bei der Rekultivierung (Rekultivierungsetappe 3) die gekennzeichnete Südböschung analog zu den Magerwiesen des ökologischen Ausgleichs nur mit örtlicher Rendzina ohne Beigabe von Humus oder sonstigem nährstoffhaltigem Material gestaltet wird. Insofern ist der bewilligte Endgestaltungsplan vor der Rekultivierung anzupassen. In der weiteren Planung sind zudem folgende Hinweise zu beachten: • Die Lage der Hecken erschwert eine ohnehin schwierige Bewirtschaftung des steilen Bordes. Ebenfalls nicht optimal ist die zu erwartende Beschattung und die Aufdüngung durch Laubfall. Es wird daher empfohlen, Durchgänge in der Hecke einzuplanen. • Im Zusammenhang mit der Endgestaltung und Rekultivierung wird darauf hingewiesen, dass bei der Abnahme des ökologischen Ausgleichs der Zielzustand der vorgesehenen Biotope abnehmen wird. Der Gesuchsteller hat damit ein Interesse daran, die Lebensräume des ökologischen Ausgleichs vor negativen Einflüssen wie Nährstoffeinträgen oder Vergandung zu schützen.
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3.4.3 Überlagernde Zonen im Kulturland Die Geländekammer ist Teil einer Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) gemäss Richtplan sowie des Objekts Nr. 1108 "Aargauer Tafeljura" des Bundesinventars der Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN). Der Perimeter und die Endgestaltung bleiben im Vergleich zum bisher bewilligten Materialabbau gleich, einzig das Auffüllmaterial ändert. Die bewilligte Endgestaltung berücksichtigt die Belange der Landschaft. Die Änderung des Auffüllmaterials hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Landschaft. Dem Schutzziel einer ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft steht somit nichts entgegen. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Gewässerschutz Grundwasser Der Bereich Grundwasser wird mit dem vorliegenden Gesuch nicht tangiert. Bei der vorgegebenen Beurteilung von Deponien werden Kluftgrundwasserleiter wenig berücksichtigt. Wie im Projektbeschrieb dargelegt wird, ist mit einer beträchtlichen Menge Hangwasser aus den Klüften der Gerstenhübel-Schichten zu rechnen. Da das auf der Grubensohle auf den EffingerSchichten gestaute Wasser jeweils rasch über die talseitig angeschnittenen Gerstenhübel-Schichten versickert, ist auf die fachgerechte Abdichtung insbesondere in diesem Bereich zu achten, um das Kluftwasser optimal zu schützen. 3.5.2 Hochwassergefahren Die Teiländerung Kulturlandplan in der Gemeinde Mönthal beinhaltet die Änderung des Wiederauffüllmaterials und der Abdichtung und Entwässerung der Wiederauffüllung. Die Entwässerungsmassnahmen sind im Rahmen des Baugesuchs zu prüfen. Betreffend Entwässerung wird auf einen separaten technischen Bericht von Steinmann Ingenieure und Planer AG verwiesen. Dieser sieht eine getrennte Ableitung des Deponie- und Hangsickerwassers vor. Das Hangsickerwasser wird mit einer separaten Ableitung direkt in das Sauberwassernetz der Gemeinde geleitet. Das Deponiesickerwasser wird mit einer separaten Ableitung zur Messstation (Trennbauwerk) geführt. Je nach Wasserqualität wird das Sickerwasser in das Sauberwasser- oder Schmutzwassernetz der Gemeinde geleitet. Die Ableitung von Deponiesickerwasser in die Sauberwasserleitung und somit in ein Oberflächengewässer darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerqualität gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) haben. In den nachgelagerten Verfahren ist ein vollständiges Überwachungskonzept beizulegen, welches auch den Zustand des Oberflächengewässers in ungestörtem Zustand zwingend beinhaltet und die Entscheidungskriterien und Grundlagen für die Einleitung in die Sauberwasserleitung respektive Schmutzwasserkanalisation aufzeigt. Gemäss technischem Bericht wird die Einleitung der Abwässer des Steinbruchs Steinacker im Endzustand zu einer geringfügigen Erhöhung der Abflussmengen führen. Die Gemeinde hat nachzuweisen, dass bei Starkniederschlagereignissen der Bach "Oberhof" das anfallende Wasser aufzunehmen vermag. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist demnach der Nachweis zu erbringen, dass sich die Hochwassergefährdungssituation aufgrund der geplanten Entwässerungsmassnahmen nicht verschärft beziehungsweise die hydraulischen Anforderungen erfüllt sind.
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3.5.3 Wald Waldausscheidung im Kulturland Im Perimeter stockten 771 m2 Wald. Der Wald wurde Anfang 2019 gerodet. Grundlage war die generelle Rodungsbewilligung vom 6. Januar 2016 und die Etappenfreigabe vom 22. November 2017. Frist für die Ersatzaufforstung ist der 30. Juni 2034. Der als Orientierungsinhalt eingetragene Wald entspricht der in der rechtskräftigen Rodungsbewilligung vom 6. Januar 2019 verfügten Ersatzaufforstung. Durch die Änderung des Auffüllmaterials verändert sich die Situation für die geplante Ersatzaufforstung nicht. Die Ersatzaufforstung ist weiterhin als lichter Föhrenwald geplant. Die Ersatzaufforstung liegt innerhalb der Rekultivierungsetappe 2. Gemäss dem Projektbeschrieb "Wiederauffüllung Deponie Typ B" vom 6. Juni 2019 soll die Rekultivierungsetappe 2 bis Ende 2031 abgeschlossen sein und die Aufforstung soll 2034 realisiert werden. Demnach kann die Frist für die Ersatzaufforstung eingehalten werden. 3.5.4 Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP) Das Vorhaben entspricht gemäss VVEA vom 4. Dezember 2015 (Stand am 3. Oktober 2017) dem Deponietyp B. Gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeit (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Oktober 2016) entspricht eine Deponie des Typs B dem Anlagentyp Nr. 40.4: Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3. Das Vorhaben unterschreitet mit einem Volumen von ca. 365'000 m 3 diesen Schwellenwert, weshalb das Projekt nicht UVP-pflichtig ist. Lärm Im Projektdossier wird zum Thema Lärm ausgeführt, dass mit der Änderung des Auffüllmaterials von unverschmutztem Aushub zu mineralischen Bauabfällen und Aushubmaterial mit Inertstoffqualität kein Mehrverkehr entsteht und der Zeitplan gleich bleiben soll wie heute. Mit der Änderung des Auffüllmaterials bleiben somit die gemäss dem bewilligten Projekt prognostizierten Lastwagenfahrten (LW) pro Jahr unverändert bei rund 4'200 LW-Fahrten pro Jahr (gemäss Projektbeschrieb vom 5. Oktober 2015). Auch bezüglich des Betriebslärms gibt es gemäss Projektdossier keine Veränderungen. Die für die Auffüllung von Inertstoffmaterialien verwendeten Baumaschinen sind die gleichen wie für die Auffüllung von unverschmutztem Aushub. Der Abbau des Kalkfelsens erfolgt gleich wie bisher. Die Teiländerung des Kulturlandplans entspricht somit den Vorgaben aus lärmrechtlicher Sicht. Luftreinhaltung Im Projektdossier wird zum Thema Luftreinhaltung ausgeführt, dass mit der Änderung des Auffüllmaterials von unverschmutztem Aushub zu Inertstofffmaterial kein Mehrverkehr im Vergleich zum bewilligten Projekt (gemäss Projektbeschrieb vom 5. Oktober 2015) entsteht und die zu erwartenden Luftemissionen pro Jahr unverändert bleiben. Die Teiländerung des Kulturlandplans entspricht somit den Vorgaben der Luftreinhaltung. Abfallwirtschaft Gemäss Art. 39 VVEA darf eine Deponie nur bewilligt werden, wenn der Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen ist. Der Bedarfsnachweis nach VVEA ist im Rahmen der Errichtungsbewilligung zu erbringen. Im Kanton Aargau wird der Bedarf jedoch stufengerecht auf jeder Planungsstufe gestützt auf die aktuelle Situation neu ermittelt und ist deshalb auch auf Stufe Nutzungsplanung in groben Zügen zu erbringen.
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Das Restvolumen zur Wiederauffüllung beträgt gemäss Planungsbericht noch 365'000 m 3. Abzüglich Abdichtung, Sickerpackungen und Boden resultiert ein Auffüllvolumen mit Inertstoffen von ca. 315'000 m3. Für den Abbau, die Wiederauffüllung und die Erstellung der Endgestaltung wird gemäss den vorliegenden Planungsunterlagen ein Zeithorizont von ca. 25 Jahren geschätzt. Das durchschnittliche Auffüllvolumen liegt somit bei ca. 15'000 m 3 pro Jahr. Dies entspricht der bewilligten Auffülldauer gemäss Abbaubewilligung vom 6. Januar 2016. Im Kanton Aargau ist zurzeit nur eine Deponie vom Typ B in Betrieb. Bei der Deponie handelt es sich um die Deponie "Emmet" in Seon, deren Erweiterung im Richtplan festgesetzt ist. Neben der Deponie "Emmet" ist eine weitere Deponie des Typs B in Fisibach im Richtplan festgesetzt. Die Deponie "Emmet" kann jährlich etwa einen Viertel bis einen Drittel der im Kanton Aargau anfallenden Inertstoffe aufnehmen und mit den aktuell bewilligten Auffülletappen noch rund 20 Jahre betrieben werden. Der langfristige Bedarf für Deponien Typ B und damit auch für die Deponie Mönthal ist aus heutiger Sicht gegeben. Im nächsten Verfahrensschritt (Baubewilligung/Errichtungsbewilligung) ist der Bedarfsnachweis erneut zu prüfen. Die Anforderungen an den Standort nach Art. 36 und Anhang 2 VVEA sind erfüllt. Der Teiländerung des Kulturlandplans kann aus Sicht Abfallwirtschaft zugestimmt werden. Bodenschutz Der Bodenabtrag für den Materialabbau sowie die Rekultivierung bleiben mit dem vorliegenden Gesuch unverändert zur Abbaubewilligung Nr. 4106.684-1 vom 6. Januar 2016. Es sind deshalb keine Ergänzungen im Bereich Bodenschutz notwendig. Rohstoffgewinnung Abbau und Auffüllung inklusive Rekultivierung des Steinbruchs "Steinacher" in Mönthal sind in der Abbaubewilligung Nr. 4106.684-1 vom 6. Januar 2016 geregelt. Gemäss bestehender Abbaubewilligung ist die Wiederauffüllung mit unverschmutztem Aushub vorzunehmen. Es ist daher im Baubewilligungsverfahren um eine Anpassung der Abbaubewilligung zu ersuchen. Im Rahmen dieser Anpassungen sind auch die Hinweise zur Anpassung der Endgestaltung gemäss Ziffer 3.4.2 zu berücksichtigen. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Vorschriften der Materialabbau- und Deponiezone sind sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan, Materialabbau- und Deponiezone "Steinbruch Steinacher", beschlossen von der Gemeindeversammlung Mönthal am 21. August 2020, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 166, 5237 Mönthal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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