Gestaltungsplan Eiergass
Sondernutzungsplan · Lupfig
Dokument
- Nummer
- 2000-001626
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Lupfig
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 16.08.2000
- In Kraft seit
- 16.08.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4104-2000-E.pdf
Gemeinde Scherz
i=1 Kanton Aargau-
KANTON AdM1 BAUDEPARTEMErj:T Rechtsablegtgig
Gestaltungsplan "Eiergass" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1: 500
Übersichtsplan 1: 25'000
r -;/
ZO,*
Vorprüfungsbericht vom:
06. Aug 1999
Öffentliche Auflage vom:
2i. Seil 1999
bis:
2 8, Okt, 1999
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeinderat:
Genehmigung:
5
Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 46 At-ems4 zoc'ei Der Staatsschreiber:
Scherz-Eiergasse/Architekt/Sondernutzungsvorschriften
2
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des
Der vorliegende Gestaltungsplan dient dazu, den Dorfeingang bzw. den
Gestaltungsplans
Siedlungsrand im Gebiet "Eiergass" zu gestalten. Es soll eine der bestehenden Quartierstruktur und der Landschaft angepasste, den Baugrund haushälterisch nutzende und angemessen verdichtete Überbauung mit hoher Aussenraum- und Wohnqualität entstehen. Ziel ist eine lebendige Wohnnutzung kombiniert mit nichtstörendem Kleingewerbe.
Art. 2 Bestandteile des
Der Gestaltungsplan besteht aus:
Gestaltungsplans
- Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau.
Bauordnung
und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan.
2.
Beratung und Baubewilligungsverfahren
Art. 5 Beratung
'Die Gemeindekanzlei gibt über den Gestaltungsplan und dessen Ziele Auskunft und berät Bauwillige.
Scherz-Eiergasse/Architekt/Sondernuzungsvorschriften
3 Begutachtung
'Der Gemeinderat beauftragt auf Kosten der Bauherrschaft eine externe Fachperson mit der Begutachtung des Baugesuches, wobei insbesondere die Übereinstimmung des Projektes mit dem Zweck des Gestaltungsplanes abzuklären ist.
Art. 6 Ausnahmen
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bewilligt werden, falls eines oder mehrere der Felder A, B, C oder D im Rahmen eines Projektes gleichzeitig überbaut wird und sofern der Zweck des Gestaltungsplanes und die städtebauliche Qualität gewahrt bleiben.
3.
Erschliessung, Parkierung und Umgebung
Art. 7 Erschliessung,
'Die Nordstrasse dient der Erschliessung der anstossenden
Wohnstrasse
Grundstücke in den Feldern B, C und D, die Südstrasse dient der Erschliessung der anstossenden Grundstücke im Feld A. Daneben sollen die Nord- und die Südstrasse Lebensraum und Spielplatz für die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes "Eiergass" sein. Der Gemeinderat verfügt die entsprechende Verkehrssignalisation (Wohnstrasse).
Anschluss an das
'Der Anschluss des gesamten Perimetergebietes an das übergeordnete
übergeordnete
Strassennetz hat über die Rüchligstrasse zu erfolgen. Eine direkte
Strassennetz
Ausfahrt in die Kantonsstrasse ist untersagt. Zwischen Kantonsstrasse und Wendehammer ist deshalb eine entsprechende bauliche Massnahme oder Bepflanzung vorzunehmen.
Strassenbelag
'Nur die im Gestaltungsplan blau dargestellten Strassenflächen sind zu asphaltieren; die übrigen, hellgrün dargestellten Flächen sind mit einem Naturbelag zu versehen.
Scherz-Eiergasse/Architekt/Sondemuzungsvorschriften
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Bepflanzung der
'Im Rahmen des Strassenbaus bepflanzt die Gemeinde die in der
Nordstrasse
Nordstrasse ausgeschiedene, hellgrün dargestellte Fläche mit hochstämmigen Laubbäumen. Die Kosten der Anlage tragen die anstossenden Grundeigentümer; Pflege und Unterhalt übernimmt die Gemeinde.
Art. 8
Abstellplätze;
'Im Feld B hat die Zufahrt zu den Abstellplätzen von der Nordstrasse her
Anordnung
zu erfolgen. Im Feld C dürfen Abstellplätze nur an den im Gestaltungsplan eingetragenen Orten und entlang der Strasse errichtet werden. Im Feld D sind Abstellplätze nicht zulässig.
Anzahl
'Für die Einfamilienhäuser in den Feldern A und B sind pro Einheit zwei Abstellplätze zu schaffen. Für die Doppeleinfamilienhäuser im Feld D sind im Feld C pro Einheit zwei Abstellplätze anzulegen. Zusätzlich ist im Feld C pro Einheit auf Feld C ein Abstellplatz zu schaffen.
Art. 9 Bepflanzung
Pro Wohneinheit ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Abgehende Bäume sind zu ersehen.
4.
Bauvorschriften
Art. 10 Nutzung
Neben Wohnnutzung ist auch nichtstörendes Kleingewerbe (Büros, Praxen, Ateliers etc.) zulässig.
Art. 11 Baufelder,
'Der Gestaltungsplan legt Baufelder fest, innerhalb deren höchstens
Geschossigkeit
zweigeschossig bzw. eingeschossig gebaut werden darf; die übrigen Flächen dürfen nicht für Hochbauten beansprucht werden. In Abweichung von diesem Grundsatz dürfen im Feld A ausserhalb der Baufelder Klein- und Anbauten erstellt werden (vgl. § Allgemeinen Scherz-Eiergasse/Architekt/Sondernuungsvorschriften
5 Verordnung zum kantonalen Baugesetz [AbauV] und Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Scherz).
Zwangsbaulinien
2
Die Zwangsbaulinie ein Geschoss und die Zwangsbaulinie zwei
Geschosse in den Feldern B und C bezwecken die Schaffung eines räumlich deutlich gefassten Strassenraumes. Die Zwangsbaulinie zwei Geschosse im Feld D bezweckt einen klar begrenzten Abschluss des Baugebietes.
Die Zwangsbaulinie ein Geschoss muss bei baulicher Inanspruchnahme der Parzelle mit mindestens einer Gartenmauer in der Höhe von 1.80 m eingehalten werden.
Die Zwangsbaulinie zwei Geschosse muss bei baulicher Inanspruchnahme der Parzelle in jedem Fall in einer Höhe von zwei Geschossen eingehalten werden.
Im Feld B dürfen die einzelnen Abschnitte der Zwangsbaulinie ein Geschoss auf einer Länge von maximal 5 m für die Einfahrt durchbrochen werden. Diese Einfahrt muss mit vollflächigen Toren geschlossen werden.
Im Feld C dürfen die einzelnen Abschnitte der Zwangsbaulinie ein Geschoss jeweils an beiden Enden auf einer Länge von maximal 3.50 m für die Einfahrt durchbrochen werden. Diese Einfahrt muss mit vollflächigen Toren geschlossen werden.
Art. 12 Erdgeschosskote
Die Erdgeschosskote der zu errichtenden Bauten hat innerhalb eines Spielraums von plus/minus 0.25 m bezogen auf die im Gestaltungsplan für jedes Baufeld eingetragene Kote zu liegen. Der Gemeinderat legt die definitive Erdgeschosskote in der Baubewilligung fest.
Scherz-Eiergasse/Archilekt/Sondemuzungsvorschhften
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5 weitere Artikel
Art. 13 Ausnutzung
Auf den einzelnen Baufeldern können die im Plan angegebenen Bruttogeschossflächen errichtet werden, wobei die Dachgeschosse mit einer maximalen Kniestockhöhe von 0.8 m in den Feldern A und D nicht angerechnet werden.
Art. 14 materiaiisierung
Ziel des Gestaltungsplanes ist eine möglichst weitgehende Materialeinheit für die einzelnen Bauten und die Siedlung im gesamten.
Art. 15 Dachgestaltung,
'Die Dächer aller Bauten sind - abgesehen von Flach- und Pultdächern -
Dachaufbauten
mit engobierten Ziegeln einzudecken.
Feld A
'Im Feld A sind nur gleichseitige Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 30° und höchstens 45° zulässig. Der First hat entsprechend der südlich angrenzenden bestehenden Einfamilienhäuser von Nord nach Süd zu verlaufen. Zulässig sind ausschliesslich folgende Dachdurchbrüche: Dachflächenfenster (Rohlichtmass max. 0.70 m2), stehende Lukarnen und Schleppgauben. Das Dach darf höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden, wobei ein Dachdurchbruch eine Breite von maximal 1.50 m aufweisen darf. Der First von stehenden Lukarnen darf höchstens eine Höhe von 0.60 m unter derjenigen des Firstziegels des Hauptfirstes erreichen.
Feld B
1m Feld B sind die zweigeschossigen Bauten mit Pultdächern mit einer
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Neigung von 15° und einer maximale Firsthöhe von 8.30 m zu versehen; Dachdurchbrüche sind nicht erlaubt. Die eingeschossigen Bauten im Feld B sind mit Flachdächern auszustatten.
Feld C
41m Feld C sind nur Flachdächer gestattet, die über zweigeschossigen
Bauten nicht nutzbar ausgestaltet werden dürfen.
Scherz-Eiergasse/Architeld/Sondemuzungsvorschriften
7 Feld D
51m Feld D sind nur gleichseitige Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 30 0 und höchstens 45
0 zulässig.
Der First hat von Ost nach
West zu verlaufen. Zulässig sind ausschliesslich folgende Dachdurchbrüche: Dachflächenfenster (Rohlichtmass max. 0.70 m2), stehende Lukarnen und Schleppgauben. Das Dach darf höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden, wobei ein Dachdurchbruch eine Breite von maximal 1.50 m aufweisen darf. Der First von stehenden Lukarnen darf höchstens eine Höhe von 0.60 m unter dem Firstziegel des Hauptfirstes liegen.
Art. 16 Oberflächen- und
Nicht genutztes Oberflächen- und Dachwasser ist oberflächlich
Dachwasser
abzuleiten bzw. versickern zu lassen.
5.
Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten,
1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den
Genehmigung
Regierungsrat in Kraft.
2Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
Scherz-Eiergasse/Architekt/Sondernuzungsvorschriften
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
16. August 2000
Art. Nr. 2000-001626
Gemeinde Scherz; Gestaltungsplan "Eiergass"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. Januar 2000 6. August 1999 27. September–28. Oktober 1999 20. Dezember 1999 25. Januar 2000 31. Januar 2000
1.2 Entscheide im Rechtsschutzverfahren ohne Änderung der Vorlage Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. Juni 1994. Das Gebiet befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Erschliessung des Gebiets erfolgt mit einem Bügel, der an der Rüchligstrasse angeschlossen wird. Damit kann die Südstrasse auf eine minimale Breite reduziert bleiben. Sie wird zudem als Einbahnstrasse betrieben. Die Nord- und die Südstrasse dienen neben der Erschliessung zusätzlich als Lebensraum und Spielplatz für die Bewohner. Sie werden deshalb als Wohnstrasse ausgebildet (§ 7 SNV). Die Nordstrasse soll mit hochstämmigen Laubbäumen bepflanzt werden. Mit baulichen Massnahmen ist zu verhindern, dass eine direkte Ausfahrt auf die Kantonsstrasse erfolgen kann. Die Hochbauten sind durch Baufelder bestimmt, innerhalb deren höchstens ein- oder zweigeschossig gebaut werden darf. Pro Baufeld ist die maximale Bruttogeschossfläche festgelegt. Mit Zwangsbaulinien entlang der Wohnstrasse Nord soll eine minimale räumliche Dichte gewährleistet werden und die Zwangsbaulinien am Nordrand des Gestaltungsplanperimeters sollen dem Siedlungsgebiet einen klaren Abschluss zum Kulturland sichern. Versand:
-2-
Für die Einfamilienhäuser in den Feldern A und B müssen pro Einheit 2 Parkplätze ausgewiesen werden, wobei die Parkplätze im Feld B im eingeschossigen Baufeld zu integrieren sind. Für die Felder C und D müssen pro Parzelle 6 Parkplätze ausgewiesen werden. Von diesen dürfen nur 4 innerhalb des Baufelds C an den im Gestaltungsplan vorgesehenen Standorten realisiert werden. Die andern 2 sind entlang der Wohnstrasse zu realisieren. Die vorgeschriebene Bepflanzung unterstützt die Idee des Gestaltungsplans. Die einseitige Allee entlang der Nordstrasse unterstreicht den Wohnstrassencharakter. Eine gleichmässige Durchgrünung der Siedlung soll mit dem in § 9 der Sondernutzungsvorschriften geforderten Baum pro Parzelle erreicht werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente:
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Gestaltungsplan 1 : 500 mit: - Baulinie zur Kantonsstrasse - Strassen-/Weglinien - Zwangsbaulinien zwei Geschosse - Zwangsbaulinien ein Geschoss - Baufelder mit festgelegter Bruttogeschossfläche ein Geschoss - Baufelder mit festgelegter Bruttogeschossfläche zwei Geschosse - Sichtzone - Strassenbereich mit Asphaltierung - Strassenbereich mit Naturbelag - Perimeter - Bäume (hochstämmige Laubbäume) - Feldeinteilung Felder A bis D
Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).
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4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Überbauungskonzept überzeugt und weist eine hohe Qualität auf. Mit einer zweigeschossigen Zwangsbaulinie im Feld D wird dem klaren Übergang zum Kulturland Rechnung getragen. Ebenso wird der Natur im Siedlungsraum die nötige Beachtung geschenkt. Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Die Erschliessungsstrassen beschränken sich auf ein Minimum und sollen als Wohnstrassen ausgebildet werden. Der Anschluss an das übergeordnete Strassennetz erfolgt rückwärtig über die Rüchligstrasse. Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften legen die rechtliche Grundlage für eine gute bauliche Gestaltung des Quartiers und des Aussenraums. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Eiergass“ inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Scherz vom 20. Dezember 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 5246 Scherz - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: