Gestaltungsplan Siedlung BGIM Obere Dorfstrasse

Sondernutzungsplan · Rudolfstetten-Friedlisberg

Dokument

Nummer
13.231
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rudolfstetten-Friedlisberg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
24.08.2015
In Kraft seit
24.08.2015

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Kanton Aargau Gemeinde Rudolfstetten — Friedlisberg

Gestaltungsplan Siedlung BGIM Obere Dorfstrasse Sondernutzungsvorschriften Gemäss Art 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: -

Situationsplan 1:500 Planungsbericht

Vorprüfungsbericht vom: 21. Januar 2015 öffentliche Auflage vom:

09. MR7. 2015

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann: ~. ja--••—•—. Josef Brem

V

Genehmigung:

07. APR. 2015

bis:

27. Aprit ?rm D0r Gemeindeschreiber: .

•

1•1

Urs Schuhmacher

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2.,1‘. Der739,kretär: ) 1

Zweck

Art. 1 Der Gestaltungsplan 'Siedlung BGIM obere Dorfstrasse' bezweckt durch

einen etappenweisen Ersatz der bestehenden Bauten mit einer zeitgemässen Dichte und gutem Einbezug des Landschaftsraumes des westlich der Siedlung gelegenen Islerenwaldes, eine hohe Wohnqualität sicherzustellen.

Bestandteile

Art. 2

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplanes sind:

- Planungsbericht / Erläuterungsbericht / Richtprojekt

Perimeter

Art. 3 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes umfasst die im Plan

bezeichnete Perimeterfläche.

Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen

Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rudolfstetten - Friedlisberg. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und

des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Baufelder

Art. 5 1 Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder

zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzten die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Untergeordnete und auskragende Gebäudeteile wie Balkone, Erker, Wintergärten oder Windfänge müssen innerhalb des Baufeldes angeordnet sein. Ausgenommen davon sind hingegen Vordächer und Dachvorsprünge. 2 Für unterirdische Bauten gelten die baugesetzlichen Abstände. Sie richten sich nach der im Situationsplan dargestellten ungefähren Lage unter Berücksichtigung der Hochbauten und der Bäume.

Etappierung

Minimaler Gebäudeabstand

Waldabstand

3 Die Etappierung ist im Situationsplan bezeichnet. Die Etappe 3 kann in weitere Etappen unterteilt werden. Die Etappe 1 und 2 müssen vor Etappe 3 erstellt werden.

Art. 6

Der minimale Gebäudeabstand beträgt 10m.

Art. 7 1Zum Waldrand, welcher grösstenteils entlang der Parzellengrenze

verläuft, wird der kantonalrechtliche Waldabstand von 18m entlang der im Situationsplan dargestellten Baufeldgrenze aus Gründen der Überbaubarkeit unterschritten, für Baufeld A um maximal 6m, für Baufeld B um maximal 4m. 2

2 unterirdische Bauten weisen einen minimalen Waldabstand von 8 m auf.

Geschosszahl

Art. 8 1 Für die Vollgeschosszahl gelten die im Situationsplan den jeweils

einzelnen Baufeldern zugeordneten Maximalwerte. 2 Zusätzliche Attikageschosse sind innerhalb aller Baufelder zulässig. Diese sind anrechenbar.

Gemeinschaftsräume

3 In der Überbauung sind ein oder mehrere Gemeinschaftsräume (bspw. im UG oder EG) im Umfang von total 100 m2 zu schaffen.

Gestaltung

Art. 9 1 Die Hochbauten weisen eine besonders gute Gestaltung und eine gute

Gesamtwirkung über alle Etappen untereinander und zu den umliegenden Bauten auf. Für die Dachform sind Flachdächer mit maximal 5 Grad Neigung und Extensivbegrünung vorzusehen. Das Richtprojekt dient als Massstab bei der qualitativen Beurteilung der Bauprojekte aller Etappen. Neubauten werden (auf Kosten der Bauherrschaft) im Rahmen der Baubewilligungsverfahren von einer qualifizierten Fachperson hinsichtlich Städtebau, Architektur und Freiraum begutachtet.

Ausrichtung

2 Die Wohnungen sind so um die innenliegende Erschliessungsfläche

anzuordnen, dass alle Wohnungen einen wesentlichen Anteil Süd-, Ost-, oder Westausrichtung ausweisen.

Brüstungen

3 Offene, transparente oder geschlossene Brüstungen bei den Attikageschossen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unter gestalterischen Aspekten festzulegen.

Dachrand über Attikadach

4 Dachränder der Attikageschosse können nur bis maximal 40cm Höhe

Attika

5 Gegenüber der Oberen Dorfstrasse müssen die Attikawohnflächen

über die oberste Schicht hinaufragen ( Integration von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen).

(Baufelder A, G, H, I ) um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein. 6 Die Bemessung des Attikageschosses im Baufeld A stützt sich auf die im Anhang I dargestellte Berechnung des Attikas des Richtprojekts. Im Übrigen gilt die übergeordnete Gesetzgebung.

Anrechenbare Geschossfläche/ Dichte

Art. 10 1 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche ist pro Baufeld mit einer

Untergrenze von 1'400m2 und einer Obergrenze von 2'200m2 festgelegt. 2 Die maximale Geschossfläche über die ganze Überbauung beträgt 18'135 m2.

3

Aussenraum

Art. 11 1 Im Erdgeschoss reicht der gemeinsam benutzbare Grünbereich bis an die

Bauten. Es sind keine privaten Aussenräume oder Nutzungen gestattet. 2 In den im Situationsplan dafür bezeichneten Bereichen sind nach Möglichkeit Hochstammbäume zu pflanzen. 31m Aussenraum sind gedeckte Velounterstände und gedeckte Aufgänge

aus Unterniveaugaragen sowie Ausstattungselemente für den Spiel- und Aufenthaltsbereich zulässig. Ein Aussenraumgestaltungs- und Bepflanzungskonzept eines Landschaftsarchitekten ist im Baubewilligungsverfahren der ersten Etappe einzureichen. Diese enthält auch Aussagen zur Gesamtanlage, zu den Strassenräumen und zur möglichen Integration des Baumbestands. Wesentliche Strukturelemente (Mauern, Einfriedungen, Bepflanzungen usw.) sind gut aufeinander abzustimmen, wobei eine überwiegend standortheimische Bepflanzung vorzusehen ist. In jedem Bereich für Hochstammbäume sind in genügender Anzahl standortheimische optisch wirksame Bäume gemäss Gesamtkonzept des Landschaftsarchitekten anzupflanzen. 4

Freiraumkonzept

Art. 12 1 Entsprechende Flächen sind im Situationsplan festgehalten und

beinhalten 5 Typen von Aufenthalts- und Spielflächen: Typ 1: Spielwiese begrünt Typ 2: Spielplatz befestigt Typ 3: Spielbereich für Kleinkinder Typ 4: Spielbereich für Kinder und Jugentliche ('Robinson-Spielplatz') Typ 5: Aufenthaltsbereich für Erwachsene, Gemeinschaftsanlässe mit Feuerstelle 2 Ausser bei Typ 1 Spielwiese können die Typen 2 bis 5 untereinander abgetauscht werden. Beim Endausbau muss eine Freifläche von jedem Typ erstellt sein. 3 Die genaue Zuordnung und Gestaltung ist bei jeder Etappe im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und des Aussenraumgestaltungs- und Bepflanzungskonzept festzulegen.

Erschliessung

7 weitere Artikel

Art. 13

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr in die Unterniveaugarage erfolgt ab der Oberen Dorfstrasse und über die private Wohnstrasse. 2 Die interne private Zufahrt hat eine Breite von 4.5 m aufzuweisen und ist als Wohnstrasse mit Mischverkehr zu gestalten. Auf ein Trottoir wird dabei verzichtet. 3 Die Notzufahrt für die Feuerwehr hat eine Breite von 3.50 m aufzuweisen und ist als Schotterrasen oder mit Rasengittersteinen auszubilden. Von diesen 3.5 m ist ein 1.0 m breiter Streifen rollstuhlgängig auszubilden.

Parkierung

Art. 14 1 Für Bewohner ist ein Parkfeld pro 110m2 anrechenbare Geschossfläche

zu erstellen oder über alles gerechnet maximal 0.9 Parkfelder pro Wohnung. Zusätzlich sind 10% der Bewohnerparkfelder für Besucher zu erstellen. Mit der Baueingabe der letzten Bauetappe ist dies in einem Mobilitätskonzept nachzuweisen. Die Parkierung in der ersten Etappe 4

(Baufeld A) kann über die ausreichenden Parkfelder der zu diesem Zeitpunkt bestehenbleibenden Gebäude erfolgen. Unterirdische Parkierung

2 Die erforderlichen Bewohnerparkplätze sind unterirdisch in Sammel-

garagen zu erstellen. Besucherparkplätze können oberirdisch wie unterirdisch angelegt werden. Oberirdische Parkierung

3 Oberirdische Parkplätze sind nur für Besucher und nur innerhalb der hellblau schraffierten Bereiche zulässig. Sie weisen versickerungsfähige Beläge auf. Der Nachweis für die Verkehrssicherheit der Besucherparkplätze ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

Ein- /Ausfahrt Tiefgarage

4 Die Ein- und Ausfahrten zu den Unterniveaugarage sind an den im

Gestaltungsplan eingetragenen Standorten zu erstellen. Für die südliche Unterniveaugarage dürfen maximal zwei Ein- und Ausfahrten erstellt werden. Aufgänge aus UN-Garage

5 Mögliche Aufgänge aus der Unterniveaugaragen sind im Gestaltungsplan

eingetragen. Die genaue Position ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Velos, Kinderwagen

6 Für jedes Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und überdachte Abstellräume für Velos und Kinderwagen vorzusehen. Diese sind im Gestaltungsplan in den bezeichneten rosa schraffierten Bereichen der Freiräume anzuordnen. Diese sind gemäss einem Gestaltungskonzept im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Derjenige Teil, welcher nicht oberirdisch platziert werden kann, ist im UG unterzubringen. Es müssen jedoch mindestens 50% der Veloabstellplätze oberirdisch untergebracht werden. 7 Mögliche Abfahrtsrampen für Velos und Kinderwagen in das UG sind in

den Aussen- und Grünbereichen möglich und werden im Baubewilligungsverfahren definiert.

Fuss- und Radwegverbindun gen

Art. 15 1 Die behindertengerechten Fuss- und Radwegverbindungen sind netzartig

über die ganze Siedlung anzulegen. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2 Die Wege weisen eine minimale Breite von 1.50m auf.

Entsorgung

Art. 16 Die Abfallcontainer sind in überdachten Bauten entlang der oberen

Dorfstrasse und der internen Erschliessungsstrasse ungefähr an den im Gestaltungsplan bezeichneten Orten unterzubringen. Es sind ContainerRäume oder versenkbare Systeme anzustreben.

Oberflächenentwässerung /Meteorwasser

Art. 17 1 Das anfallende Regenwasser ist zu sammeln und im Rahmen der

geologischen Möglichkeitenauf dem Areal versickern zu lassen,resp. für die Bewässerung der Pflanzgärten und sonstigen Grünflächen zu verwenden. Die Umgebungsflächen sind versickerungsfähig zu gestalten, die Zufahrten sind davon ausgenommen. Die Retentionsmassnahmen sind im Rahmen des Baugesuches und nach den Baugrunduntersuchungen konkret auszuweisen. Belastete Belagsflächen wie Loggien oder Terrassen werden dem Schmutzwasser zugeführt.. 5

Versickerungsnachweis

2 Der Versickerungsnachweis ist mittels einem geologischen Gutachten zu

erbringen. Begrünung Dächer

3 Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind diese extensiv zu begrünen.

Energiekonzept

Art. 18 1 Für die Überbauung ist pro Etappe eine energieeffiziente Heizanlage zu

erstellen, welche weitgehend mit erneuerbaren Energien betrieben wird. 2 Die Gebäudehülle erfüllt mindestens einen höheren als der jeweils zum Zeitpunkt des Baubeginns geltende Energiestandart.

Inkrafttreten

Art. 19

1 Der Gestaltungsplan tritt mit kantonaler Genehmigung in Kraft. 2 Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen von Bestimmungen

oder planlichen Festlegungen bewilligen, sofern die Abweichungen nicht gegen Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmung oder Festlegung verstossen. Änderung und Aufhebung

3 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der

Erlass.

6

Anhang 1 Definition Attika Baufeld A

c\I

co

M. 1:200

Vollgeschoss = 486.7 m2

0'

Attikafläche 291.51m2 = 60% VG

7

Attikafläche 337.72m2 = 69% VG gemäss Rücksprünge drei längste Seiten

Projektstand 16.12.2014

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

jfra/St

Datum Genehmigung: 24.08.2015

Versand:

2 5. Aug. 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.13.231-1 Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg; Gestaltungsplan "Siedlung BGIM Obere Dorfstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

21. Januar 2015

Öffentliche Auflage

9. März 2015 bis 7. April 2015

Beschluss Gemeinderat

27. April 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

9. Juni 2015

Eingereicht zur Genehmigung

2. Juli 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 16. Januar 2001 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die seit den Nachkriegsjahren in der Mehrfamilienhauszone M3 bestehende Siedlung der Wohnbau­ genossenschaft "IM MICHEL" stösst südöstlich an lockere Einfamilienhausstrukturen, während sie nordwestlich durch den Waldrand begrenzt wird. Am Mutschellenknoten sind die drei Gemeinden Berikon, Rudolfstetten-Friedlisberg und Widen - abseits ihrer historischen Zentren - ortsbaulich zu­ sammengewachsen. Um den Kreisel Bahnhofstrasse-Alte Bremgartenstrasse hat sich ausgehend von verschiedenen Läden und Gewerbebetrieben ein neues Zentrum im Umfeld des Bahnhofs Wi-

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150806_bdv_13.231.docx

den-Berikon entwickelt. Dieses neue Zentrum soll langfristig gestärkt und städtebaulich aufgewertet werden (siehe Nutzungs- und Bebauungsstudie "Mutschellenknoten"). Das Gebiet birgt aufgrund der Lage (Zentrumsnähe/Infrastruktur und unmittelbare Nähe zum Erho­ lungsraum Wald) ein grosses ortsbauliches Potenzial zur Neuentwicklung einer Siedlung mit hoher Wohnqualität. Der Gestaltungsplan "Siedlung BGIM Obere Dorfstrasse" hat zum Ziel, einen etappenweise realisier­ ten Ersatz der heute bestehenden Bauten in zeitgemässer Dichte und mit marktgängigen Wohnungsgrössen zu erstellen. Dabei soll der Landschaftsraum Islerenwald gewinnbringend einbezogen sowie eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität sichergestellt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg am 27. April 2015 beschlossenen Gestaltungsplans "Siedlung BGIM Obere Dorfstrasse" bestehend aus: •

Situation 1:500

•

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 27. April 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord­ nung).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Erneuerung der bestehenden, älteren Überbauung, die Ziele und das Konzept der Planungsar­ beiten sowie das gewählte Planungsinstrument des Gestaltungsplans bilden eine gute Grundlage für die situationsgerechte Neuorientierung und Innenentwicklung an dieser Lage. 4.2.1 Ortsbild und Städtebau Der vorliegende Gestaltungsplan überzeugt aus städtebaulicher Sicht. Die angestrebte Dichte ist raumplanerisch erwünscht und ortsverträglich, insbesondere aufgrund des zentrumsnahen Stand­ orts. 4.2.2 Erschliessung/Parkierung Das Gebiet ist heute über die Obere Dorfstrasse und die private Wohnstrasse am Ostrand des Pla­ nungsgebiets hinreichend erschlossen. Die zukünftige Erschliessung - primär zu Unterflurgaragen erfolgt unverändert von diesen beiden Strassen aus. Mögliche Standorte der Ein- und Ausfahrten sind im Situationsplan festgelegt. Die internen Fuss- und Radwegverbindungen sind netzartig innerhalb des Perimeters vorgesehen. Diese sind behindertengerecht auszugestalten und die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfah­ ren festgelegt (§ 15 SNV).

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Die Parkierung für die Bewohner erfolgt ausschliesslich unterirdisch und die Anzahl wird begrenzt, dies ist in einem Mobilitätskonzept nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 SNV). Die Besucherparkplätze kön­ nen auch oberirdisch, auf den im Plan bezeichneten Flächen realisiert werden. Der Nachweis der Verkehrssicherheit ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen (§ 14 Abs. 3 SNV). Die Festlegungen sind zweckmässig und stufengerecht. 4.2.3 Waldabstand Das in den Projektunterlagen dokumentierte Siedlungs- und Freiraumkonzept weist namentlich im Hinblick auf die Besonnung aus, dass die für die Baufelder A und B beantragten Waldabstände im Sinne einer Ausnahme vertretbar sind. Dies ermöglicht aufgrund des Richtprojekts eine optimale Bebauung. Die Abteilung Wald ist mit dem gegenüber § 48 BauG reduzierten und begründeten Waldabstand einverstanden. 4.2.4 Energie Mit der Überbauung ist pro Etappe eine energieeffiziente Heizanlage zu erstellen, welche weitge­ hend mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Die Gebäudehülle hat mindestens einen höheren als zum jeweiligen Zeitpunkt des Baubeginns geltenden Energiestandard zu erfüllen (§ 18 SNV). 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften Das Richtprojekt wurde unter der Annahme ausgearbeitet, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) in Kraft sei. Lediglich im Baufeld A soll der vorgezogene Neubau nach den geltenden Bestimmungen beurteilt werden. Mit der Darstellung des Attikageschosses im Anhang 1 zu den Sondernutzungsvorschriften wird belegt, dass mit der Anwendung der Baubegriffe und Messweisen gemäss IVHB kein Widerspruch zum heutigen Recht (Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung vom 16. Januar 2001 beziehungswei­ se Anhang 3 BauV) entsteht. Mit dem Richtprojekt (schwarz) kann nicht mehr realisiert werden als mit den Bestimmungen gemäss Anhang 3 BauV, § 16a ABauV (gelb) möglich ist. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Siedlung BGIM Obere Dorfstrasse" der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg vom 27. April 2015 wird genehmigt. 2.

)ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ktephai/Ättiger legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Friedlisbergstrasse 11, 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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