Bauzonenplan Bally-Areal

Nutzungsplan · Villmergen · Aufgehoben am 28.09.2022

Dokument

Nummer
2004-000300
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Villmergen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
03.03.2004
In Kraft seit
03.03.2004
Aufgehoben
28.09.2022

Karte

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Text

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

03. März 2004

Art. Nr. 2004-000300

Gemeinde Villmergen; Bauzonenplanänderung "Winteri" sowie Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. November 2003 11. September 2003 14. Oktober – 12. November 2003 28. November 2003 8. Januar 2004 2. Februar 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsergebnisse

Im Gebiet "Winteri" wurde 1992 eine Spezialzone mit Gestaltungsplanpflicht ausgeschieden, welche nach dem Abbruch der bestehenden Gebäude eine dichte Bebauung ermöglichen sollte. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen soll nun an Stelle einer Erweiterung der Nutzungsflächen den Bedürfnissen einzelner kleiner Firmen, die sich in der Zwischenzeit auf dem Areal eingemietet haben, nachgekommen werden. Die Festlegungen der Spezialzone erschweren die heute notwendigen baulichen Veränderungen. Die Spezialzone wird daher aufgehoben und durch eine WG3-Zone ersetzt. In § 14 BNO (Vorschrift zu Spezialzonen) wird "Winteri" gestrichen. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 11. September 2003 ohne Vorbehalte.

Versand: 08.03.2004

-2-

Der Gemeinderat hat die Aufhebung des Gestaltungsplans am 5. Januar 2004 beschlossen und ebenfalls bereits zur Genehmigung beantragt. Der unmittelbare Zusammenhang erfordert die gleichzeitige Beschlussfassung über die beiden Genehmigungsanträge. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Gestützt auf die Beurteilung durch die kantonalen Fachstellen ergeben sich keine Einwände gegen die vorgesehene Umzonung. Die neu festgelegte WG3-Zone entspricht den heutigen und künftigen Bedürfnissen. Die Umzonung ist vertretbar, auch wenn die bisher rechtskräftige Zonierung mit dem Gestaltungsplan eine an dieser zentralen Lage dichtere Bebauung zugelassen hätte. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonenplanänderung "Winteri" sowie die Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Villmergen vom 28. November 2003 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen

-3-

und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Finanzdepartement  Abteilung Landwirtschaft FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.