Gestaltungsplan Freiraum Schulthessallee

Sondernutzungsplan · Brugg

Dokument

Nummer
2002-001741
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Brugg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
13.11.2002
In Kraft seit
13.11.2002

Karte

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Text

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Kanton Aargau

Stadt Brugg

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Freiraum Schulthessallee gern. § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Mitwirkungsbericht vom

9. 2. 2001

Vorprüfungsbericht vom

28. 3. 2001

Öffentliche Auflage vom

28. 5. 2001

bis : 27. 6. 2001

Beschlossen vom Stadtrat am

Der

Die Stadtschreiberin:

tammann :

Lk:CUI-2 (-2 Y. Brescianini

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

AZ

Nioverntee-( Der Staatsschreiber:

INHALTSVERZEICHNIS Seite

I. Allgemeine Bestimmungen §

1 2 3 4 5

Zweck Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung BNO Ortsbild- und Denkmalschutz

2 2 2 2 3

II. Spezielle Bestimmungen §

6 7 8 9 10

Planinhalte Technisch oder betrieblich bedingte Bauten Parkierung Siedlungsökologie und Entwässerung Umsetzung

3 3 4 4 4

III. Schlussbestimmungen

Art. 11 12

Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

4 4

2

Sondernutzungsvorschriften I. Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck

1

Das zentral gelegene Areal der Schulthessallee wird als städtischer Freiraum/Aussenraum mit reduziertem Verkehr aufgewertet. 2

Der Gestaltungsplan Freiraum Schulthessallee schafft die Rahmenbedingungen für eine städtebaulich gute Gestaltung der Schulthessallee. Die Schulthessallee dient der verkehrsarmen Erschliessung der angrenzenden Altstadt und der Bauten entlang der Schulthessallee. 3

Art. 2 Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan Freiraum Schulthessallee festgelegten Perimeter.

Art. 3 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

1 Der

Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen:

- Gestaltungsplan Situation 1:500 - Sondernutzungsvorschriften 2

Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:

- Planungsbericht

Art. 4

Verhältnis zur Bau- Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichende und NutzungsRegelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung BNO und Nutzungsordnung.

3

Art. 5 Ortsbild- und

Denkmalschutz

Auf die dominante Stellung und die denkmalpflegerische Bedeutung der Altstadt sowie des nahen Salzhauses mit seiner Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

II. Spezielle Bestimmungen

Art. 6 Planinhalte

1 Der Gestaltungsplan legt Freihaltebereiche, Gartenbereiche, Verkehrsflächen sowie die Baumallee fest.

Freihaltebereiche

2 Die Freihaltebereich "Allee", "Salzhaus" und "Karrergärtli" dienen als öffentliche Begegnungsfläche und sind von Hochbauten freizuhalten. In den Freihaltebereichen sind nur Bauten und Anlagen für die Erholung, Bepflanzung und deren Unterhalt zulässig (z.B. Bänke, Stühle und dgl.). Im Bereich "Allee" können temporär gastronomische Nutzungen zugelassen werden.

Besondere Regelung für "Allee" und "Karrergärtli"

3

Im Freihaltebereich "Allee" sind zwei Baumreihen mit hochstämmigen Allee-Bäumen zu erhalten. Abgänge sind zu ersetzen. Im Freihaltebereich Karrergärtli" sind die Teile der Stadtbefestigung und der bestehende Garten zu erhalten. In den Freihaltebereichen "Allee" und "Salzhaus" sind Abstellplätze für Autos und Zweiräder gestattet.

Vorgärten

4

Verkehrsflächen

5 Die definitive Abgrenzung zwischen den Verkehrsflächen, die dem Fussgängerverkehr sowie dem unmotorisierten und motorisierten Verkehr dienen, und den Freihaltebereichen, ist im Rahmen der Projektierung festzulegen.

Die Vorgärten der Stadthäuser sind mit Zurückhaltung zu gestalten. Die Flächen mit Ausnahme des direkten Hauszuganges sind als Grünflächen zu halten. Über weitere bauliche Vorkehren entscheidet der Gemeinderat.

Art. 7 Technisch oder

Die Erstellung von technisch oder betrieblich bedingten Bauten betrieblich bedingte oder Vorrichtungen (z.B. Trafostation u. dgl.) ist, mit Ausnahme Bauten des "Karrergärtli", im ganzen Gestaltungsplanperimeter zulässig, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

4

Art. 8 Parkierung

1

Die Abstellplätze sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie die Funktion des Freihaltebereiches als öffentliche Begegnungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Standorte sind im Rahmen der Projektierung festzulegen. 2

Es dürfen maximal 15 Kurzzeitparkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. 3

- Zweiräder sind genügend Abstellplätze vorzusehen. Für

Art. 9 Siedlungsökologie

und Entwässerung

Für die Versickerung und Bepflanzung sind in den Freihaltebereichen unversiegelte Böden vorzusehen. Bauliche Massnahmen sind zulässig, wenn sie der Versickerung dienen oder diese nicht beeinträchtigen (z.B. Sitzgelegenheiten, Signaltafeln und dgl.).

Art. 10 Umsetzung

1

Provisorische Bauten

2 Während

Die Umsetzung des Gestaltungsplanes kann zeitlich gestaffelt werden.

der Zeit der Realisierung kann der Stadtrat oberirdische Parkplätze, Provisorien, z.B. in bezug auf die Erschliessung von Gebäuden, sowie andere Bauten befristet bewilligen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung

bisherigen Rechts

Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes "Freiraum Schulthessallee" werden alle Elemente des vom Grossen Rat am 17. März 1969 genehmigten Erschliessungsplanes aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Sondernutzungsvorschriften mit dem Gestaltungsplan treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

*

*

*

*

*

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

13. November 2002

Art. Nr. 2002-001741

Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Freiraum Schulthessallee"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. Februar 2001 28. März 2001 28. Mai bis 27. Juni 2001 25. September 2002 27. September 2002 26. Oktober 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ‘Freiraum Annerstrasse‘ ist als Zone für öffentliche Anlagen ausgeschieden. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan bezweckt die Aufwertung und Neugestaltung der Schulthessallee in der Altstadt von Brugg. Er beschränkt sich auf die Festlegung der Verkehrsflächen, der Freihaltebereiche und der Vorgärten zur Altstadt. Zudem schützt er den Baumbestand der bestehenden Allee. Die Freihaltebereiche sind von Hochbauten freizuhalten. Im Bereich ‘Allee‘ können temporäre gastronomische Nutzungen zugelassen werden. Die Stadtbefestigungen und der bestehende Garten im Bereich Freihaltebereich ‘Karrergärtli‘ sind zu erhalten. In den Freihaltebereichen ‘Allee‘ und ‘Salzhaus‘ sind Abstellplätze für Autos und Zweiräder gestattet. Die Abstellplätze sind so zu gestalten, dass sie die Funktion des Freihaltebereiches als öffentliche Begegnungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen. Maximal dürfen 15 Kurzzeitparkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. Die Vorgärten der Altstadthäuser sind mehrheitlich als Grünflächen zu erhalten. Für die Versickerung und Bepflanzung sind in den Freihaltebereichen unversiegelte Böden vorzusehen. Versand:

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften 3.3

Koordination mit dem Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘

Im gesamten Bereich der Schulthessallee bis Annerstrasse besteht eine Sondernutzungsplanpflicht. Der Einwohnerrat hat am 6. September 1996 die Aufteilung in die zwei Gestaltungsplangebiete ‘Freiraum Schulthessallee‘ und ‘Annerstrasse‘ beschlossen. Die beiden Gestaltungspläne sind eng miteinander verknüpft. Der Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘ liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Dem Gestaltungsplan ‘Schulthessallee‘ ist ein hoher Stellenwert beizumessen: Er sichert den Freiraum zwischen der Altstadtbebauung (Ring) und dem Vorstadtbereich. Die Schulthessallee dient der verkehrsarmen Erschliessung der angrenzenden Altstadt und der Bauten entlang der Allee. Die Festlegungen sind situationsgerecht und unterstützen damit die Zielsetzungen des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) für diesen bedeutenden Freiraum. Die Massnahmen zur Siedlungsökologie tragen wesentlich zu einer gesteigerten Wohnqualität der umliegenden Bereiche und zur Fussgängerfreundlichkeit bei. Der südöstliche Perimeterabschluss verläuft nordöstlich der Parzellengrenzen und ist auf den Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘ abgestimmt (vgl. Kapitel 4.3). Er berücksichtigt die Festlegung der unterirdischen Parkierung im Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘. 4.3

Koordination mit Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘

Um die weitere Koordination der beiden zusammenhängenden Gestaltungspläne ‘Schulthessallee‘ und ‘Annerstrasse‘ zu gewährleisten, sind sie gleichzeitig zu genehmigen und zu publizieren. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan ‘Freiraum Schulthessallee‘ der Stadt Brugg vom 25. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt gleichzeitig mit dem Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘ beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Stadtrat , 5200 Brugg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Hochbau BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Departement Bildung, Kultur und Sport  Kantonale Denkmalpflege BKS  Staatskanzlei Staatsschreiber:

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