Gestaltungsplan Freiraum Schulthessallee
Sondernutzungsplan · Brugg
Dokument
- Nummer
- 2002-001741
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Brugg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.11.2002
- In Kraft seit
- 13.11.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Brugg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4095-2002-E-3.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4095-2002-E-3.pdf
Kanton Aargau
Stadt Brugg
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Freiraum Schulthessallee gern. § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Mitwirkungsbericht vom
9. 2. 2001
Vorprüfungsbericht vom
28. 3. 2001
Öffentliche Auflage vom
28. 5. 2001
bis : 27. 6. 2001
Beschlossen vom Stadtrat am
Der
Die Stadtschreiberin:
tammann :
Lk:CUI-2 (-2 Y. Brescianini
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
AZ
Nioverntee-( Der Staatsschreiber:
INHALTSVERZEICHNIS Seite
I. Allgemeine Bestimmungen §
1 2 3 4 5
Zweck Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung BNO Ortsbild- und Denkmalschutz
2 2 2 2 3
II. Spezielle Bestimmungen §
6 7 8 9 10
Planinhalte Technisch oder betrieblich bedingte Bauten Parkierung Siedlungsökologie und Entwässerung Umsetzung
3 3 4 4 4
III. Schlussbestimmungen
Art. 11 12
Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
4 4
2
Sondernutzungsvorschriften I. Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck
1
Das zentral gelegene Areal der Schulthessallee wird als städtischer Freiraum/Aussenraum mit reduziertem Verkehr aufgewertet. 2
Der Gestaltungsplan Freiraum Schulthessallee schafft die Rahmenbedingungen für eine städtebaulich gute Gestaltung der Schulthessallee. Die Schulthessallee dient der verkehrsarmen Erschliessung der angrenzenden Altstadt und der Bauten entlang der Schulthessallee. 3
Art. 2 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan Freiraum Schulthessallee festgelegten Perimeter.
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1 Der
Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen:
- Gestaltungsplan Situation 1:500 - Sondernutzungsvorschriften 2
Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:
- Planungsbericht
Art. 4
Verhältnis zur Bau- Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichende und NutzungsRegelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung BNO und Nutzungsordnung.
3
Art. 5 Ortsbild- und
Denkmalschutz
Auf die dominante Stellung und die denkmalpflegerische Bedeutung der Altstadt sowie des nahen Salzhauses mit seiner Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
II. Spezielle Bestimmungen
Art. 6 Planinhalte
1 Der Gestaltungsplan legt Freihaltebereiche, Gartenbereiche, Verkehrsflächen sowie die Baumallee fest.
Freihaltebereiche
2 Die Freihaltebereich "Allee", "Salzhaus" und "Karrergärtli" dienen als öffentliche Begegnungsfläche und sind von Hochbauten freizuhalten. In den Freihaltebereichen sind nur Bauten und Anlagen für die Erholung, Bepflanzung und deren Unterhalt zulässig (z.B. Bänke, Stühle und dgl.). Im Bereich "Allee" können temporär gastronomische Nutzungen zugelassen werden.
Besondere Regelung für "Allee" und "Karrergärtli"
3
Im Freihaltebereich "Allee" sind zwei Baumreihen mit hochstämmigen Allee-Bäumen zu erhalten. Abgänge sind zu ersetzen. Im Freihaltebereich Karrergärtli" sind die Teile der Stadtbefestigung und der bestehende Garten zu erhalten. In den Freihaltebereichen "Allee" und "Salzhaus" sind Abstellplätze für Autos und Zweiräder gestattet.
Vorgärten
4
Verkehrsflächen
5 Die definitive Abgrenzung zwischen den Verkehrsflächen, die dem Fussgängerverkehr sowie dem unmotorisierten und motorisierten Verkehr dienen, und den Freihaltebereichen, ist im Rahmen der Projektierung festzulegen.
Die Vorgärten der Stadthäuser sind mit Zurückhaltung zu gestalten. Die Flächen mit Ausnahme des direkten Hauszuganges sind als Grünflächen zu halten. Über weitere bauliche Vorkehren entscheidet der Gemeinderat.
Art. 7 Technisch oder
Die Erstellung von technisch oder betrieblich bedingten Bauten betrieblich bedingte oder Vorrichtungen (z.B. Trafostation u. dgl.) ist, mit Ausnahme Bauten des "Karrergärtli", im ganzen Gestaltungsplanperimeter zulässig, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4
Art. 8 Parkierung
1
Die Abstellplätze sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie die Funktion des Freihaltebereiches als öffentliche Begegnungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Standorte sind im Rahmen der Projektierung festzulegen. 2
Es dürfen maximal 15 Kurzzeitparkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. 3
- Zweiräder sind genügend Abstellplätze vorzusehen. Für
Art. 9 Siedlungsökologie
und Entwässerung
Für die Versickerung und Bepflanzung sind in den Freihaltebereichen unversiegelte Böden vorzusehen. Bauliche Massnahmen sind zulässig, wenn sie der Versickerung dienen oder diese nicht beeinträchtigen (z.B. Sitzgelegenheiten, Signaltafeln und dgl.).
Art. 10 Umsetzung
1
Provisorische Bauten
2 Während
Die Umsetzung des Gestaltungsplanes kann zeitlich gestaffelt werden.
der Zeit der Realisierung kann der Stadtrat oberirdische Parkplätze, Provisorien, z.B. in bezug auf die Erschliessung von Gebäuden, sowie andere Bauten befristet bewilligen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung
bisherigen Rechts
Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes "Freiraum Schulthessallee" werden alle Elemente des vom Grossen Rat am 17. März 1969 genehmigten Erschliessungsplanes aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Sondernutzungsvorschriften mit dem Gestaltungsplan treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
*
*
*
*
*
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
13. November 2002
Art. Nr. 2002-001741
Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Freiraum Schulthessallee"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. Februar 2001 28. März 2001 28. Mai bis 27. Juni 2001 25. September 2002 27. September 2002 26. Oktober 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ‘Freiraum Annerstrasse‘ ist als Zone für öffentliche Anlagen ausgeschieden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan bezweckt die Aufwertung und Neugestaltung der Schulthessallee in der Altstadt von Brugg. Er beschränkt sich auf die Festlegung der Verkehrsflächen, der Freihaltebereiche und der Vorgärten zur Altstadt. Zudem schützt er den Baumbestand der bestehenden Allee. Die Freihaltebereiche sind von Hochbauten freizuhalten. Im Bereich ‘Allee‘ können temporäre gastronomische Nutzungen zugelassen werden. Die Stadtbefestigungen und der bestehende Garten im Bereich Freihaltebereich ‘Karrergärtli‘ sind zu erhalten. In den Freihaltebereichen ‘Allee‘ und ‘Salzhaus‘ sind Abstellplätze für Autos und Zweiräder gestattet. Die Abstellplätze sind so zu gestalten, dass sie die Funktion des Freihaltebereiches als öffentliche Begegnungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen. Maximal dürfen 15 Kurzzeitparkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. Die Vorgärten der Altstadthäuser sind mehrheitlich als Grünflächen zu erhalten. Für die Versickerung und Bepflanzung sind in den Freihaltebereichen unversiegelte Böden vorzusehen. Versand:
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften 3.3
Koordination mit dem Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘
Im gesamten Bereich der Schulthessallee bis Annerstrasse besteht eine Sondernutzungsplanpflicht. Der Einwohnerrat hat am 6. September 1996 die Aufteilung in die zwei Gestaltungsplangebiete ‘Freiraum Schulthessallee‘ und ‘Annerstrasse‘ beschlossen. Die beiden Gestaltungspläne sind eng miteinander verknüpft. Der Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘ liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Dem Gestaltungsplan ‘Schulthessallee‘ ist ein hoher Stellenwert beizumessen: Er sichert den Freiraum zwischen der Altstadtbebauung (Ring) und dem Vorstadtbereich. Die Schulthessallee dient der verkehrsarmen Erschliessung der angrenzenden Altstadt und der Bauten entlang der Allee. Die Festlegungen sind situationsgerecht und unterstützen damit die Zielsetzungen des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) für diesen bedeutenden Freiraum. Die Massnahmen zur Siedlungsökologie tragen wesentlich zu einer gesteigerten Wohnqualität der umliegenden Bereiche und zur Fussgängerfreundlichkeit bei. Der südöstliche Perimeterabschluss verläuft nordöstlich der Parzellengrenzen und ist auf den Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘ abgestimmt (vgl. Kapitel 4.3). Er berücksichtigt die Festlegung der unterirdischen Parkierung im Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘. 4.3
Koordination mit Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘
Um die weitere Koordination der beiden zusammenhängenden Gestaltungspläne ‘Schulthessallee‘ und ‘Annerstrasse‘ zu gewährleisten, sind sie gleichzeitig zu genehmigen und zu publizieren. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan ‘Freiraum Schulthessallee‘ der Stadt Brugg vom 25. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt gleichzeitig mit dem Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘ beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Stadtrat , 5200 Brugg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Hochbau BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Departement Bildung, Kultur und Sport Kantonale Denkmalpflege BKS Staatskanzlei Staatsschreiber:
-4-