Bau- und Nutzungsordnung
Seon
Dokument
- Nummer
- 4209
- Gemeinde
- Seon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 07.01.2020
- In Kraft seit
- 07.01.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
kz:riten Aarg13,u
Deparlernent Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raurnentwicklung
Genehmigung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Seon Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 19. September 2017 Mitwirkung vom 12. Oktober 2015 bis 10. November 2015 Öffentlich aufgelegt vom 19. Februar 2018 bis 21. März 2018 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 1. März 2019
Gemeindeschreiber:
Gemeindeammann:
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:
mit RRB Nr.
2.o2o -ooczoCo vom: \
frn AuFtr'.3 der Aarau, den 2%
(IszAo
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Abt9,iluno. R.9.umentivicklung B
vU suisse plan
suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 • 5001 Aarau • Telefon +41 (0)58 310 57 80 www.suisseplan .ch • raum@suisseplan .ch
AARAU
LUZERN - WIL
WOHLEN • ZÜRICH
Impressum Auftraggeber:
Gemeinde Seon Oberdorfstrasse 11 5703 Seon www.seon.ch
Auftragnehmer:
suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 5001 Aarau www.suisseplan.ch
Verfasserin: Datei:
Gabriele Horvath N:\29 AG\71 Seon\01 Gesamtrevision\70 Genehmigung\ BNO\BNO_Genehmigung.docx
Änderungsverzeichnis Datum
Projektstand
15.12.2017
öffentliche Auflage
12.12.2018
Erlass
25.03.2019
Genehmigung
Genehmigung
Gemeinde Seon
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
6
Art. 1 Geltungsbereich
6
Art. 2 Übergeordnetes Recht
6
2
Raumplanung
6
Art. 3
Art. 4 Planungsgrundsätze
6
Sondernutzungspläne
6
Art. 5
Art. 6 Zielsetzungen Gestaltungspläne
7
Strassenraumgestaltung
8
Art. 7 Weitere Planungsinstrumente
8
3
Zonenvorschriften
9
3.1
Bauzonen
9
Art. 8 Übersicht Bauzonen
9
Art. 9
Art. 10 Kernzone
10
Zentrumszone
Art. 11 Wohnzone
W2
12
Art. 12 Wohnzone
W3
12
K
11
Z
12
159 weitere Artikel
Art. 13 Wohn- und Gewerbezone
Art. 14 Arbeitszone I
Ar I
WG
Art. 15 Arbeitszone II
Ar II
Art. 16 Spezialzone Iglisten
SI
13
Art. 17 Spezialzone Strigel
SS
13
Art. 18 Dorfzone Retterswil
DR
Art. 19 Dorfzone Vorder- / Hinterberg
Art. 20 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 21 Grünzone
3.2
Landwirtschaftszonen
15
Art. 22 Landwirtschaftszone
15
Art. 23 Bauten in der Landwirtschaftszone
15
3.3
Schutzzonen
16
12 13
13 14
DV/H
Gr
OeBA
15 15
Art. 24 Naturschutzzone im Kulturland
16
Art. 25 Naturschutzzone Wald
17
3.4
Überlagerte Schutzzonen
18
Art. 26 Landschaftsschutzzone
18
Art. 27 Gewässerraumzone
18
Art. 28 Wildtierkorridor
18
3.5
Schutzobjekte
19
Art. 29 Naturobjekte
19
Art. 30 Gebäude mit Substanzschutz
19
Art. 31 Kulturobjekte
20
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
20
Art. 32 Materialabbau- und Deponiezone Emmet
20
Art. 33 Grünzone Fornholz
21 2
Gemeinde Seon
Genehmigung
4
Gefahrenzonen
21
Art. 34 Hochwassergefährdetes Gebiet
21
Art. 35 Freihaltegebiet Hochwasser
21
Art. 36 Oberflächenschutz
22
5
Baubegriffe und Messweisen
23
5.1
Allgemeines
23
Art. 37 Abgrabungen beim Untergeschoss
23
5.2
Abstände
23
Art. 38 Grenzabstand für Erdregister
23
Art. 39 Reduktion Grenz- und Gebäudeabstand
23
Art. 40 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
23
Art. 41 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
23
5.3
Nutzungsdichte
23
Art. 42 Ausnützungsziffer
23
Art. 43 Mindestausnutzung
24
5.4
Arealüberbauung
24
Art. 44 Arealüberbauung
24
5.5
Störmass von Betrieben
25
Art. 45 Nicht, mässig, stark störende Betriebe
25
5.6
Nettoladenfläche
25
Art. 46 Nettoladenfläche
25
6
Bauvorschriften
25
6.1
Baureife und Erschliessung
25
Art. 47 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
25
Art. 48 Benützung des öffentlichen Grundes
25
Art. 49 Sicherheit und Schutzvorkehren
25
6.2
Technische Bauvorschriften
26
Art. 50 Allgemeine Anforderungen
26
Art. 51 Energieeffizienz
26
6.3
Wohnhygiene
26
Art. 52 Ausrichtung der Wohnungen
26
Art. 53 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
26
Art. 54 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
27
6.4
Ausstattung
27
Art. 55 Offene Abstellplätze
27
Art. 56 Garagenvorplatz und Zufahrten
27
Art. 57 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
27
Art. 58 Mobilitätskonzept
28
3
Gemeinde Seon
Genehmigung
7
Schutzvorschriften
28
7.1
Ortsbild- und Denkmalpflege
28
Art. 59 Allgemeine Anforderungen
28
Art. 60 Dachgestaltung
29
Art. 61 Aussenraumgestaltung
29
Art. 62 Mobilfunkanlagen
29
Art. 63 Baulücken
30
7.2
Umweltschutz
30
Art. 64 Einwirkungen
30
Art. 65 Lärmvorbelastete Gebiete
30
Art. 66 Materialablagerungen
30
8
Vollzug und Verfahren
30
Art. 67 Zuständigkeit
30
Art. 68 Gebühren
30
Art. 69 Mehrwertabgabe
30
Art. 70 Naturschutz
31
9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
31
Art. 71 Übergangsbestimmung
31
Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts
31
4
Gemeinde Seon
Genehmigung
Anhangverzeichnis Anhang 1 Naturschutzzonen im Kulturland gemäss § 24
Anhang 2 Naturobjekte gemäss § 29
Anhang 3 Kulturschutzobjekte Objekte unter kantonalem Denkmalschutz Kommunale Schutzobjekte Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 30 Kulturobjekte gemäss § 31
Anhang 4 Grünzonen gemäss § 21
Anhang 5 Gebühren
Anhang 6 Abkürzungen, Erläuterungen und Verweise
Anhang 7 Skizzen Gebäudeprofile
5
Gemeinde Seon
Öffentliche Auflage
GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT
1
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
1
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: a)
der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern
b) der Aufwertung von Aussenräumen c)
der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen.
2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
3
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.
4
Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.
5
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
6
Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss ist zu fördern.
Art. 4 Sondernutzungspläne
1
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2
Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Gestaltungspläne für Teilgebiete erlassen oder die Umsetzung in Etappen verlangen.
3
In der Wohn- und Gewerbezone WG darf mit einem Gestaltungsplan ein zusätzliches Vollgeschoss gemäss § 8 BauV nur realisiert werden, sofern sich das Gebäude ins Ortsbild und in die landschaftliche Umgebung einpasst.
6
Gemeinde Seon
4
Genehmigung
Mit dem Gestaltungsplan ist ein Energiekonzept für die künftige Bebauung zu erarbeiten, das Massnahmen, verbindliche Vorschriften und Empfehlungen vorsieht, die einen niedrigen Ressourcenaufwand bei der Erstellung und eine hohe Energieeffizienz bei der Nutzung der Gebäude gewährleisten.
5
Mit dem Gestaltungsplan ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 58 vorzulegen.
Art. 5 Zielsetzungen Gestaltungspläne
Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet "Heidegrabe" sind folgende Zielvorgaben und Anforderungen zu erfüllen: a)
Das ehemalige Gewerbegebiet soll für Wohnzwecke und gewerbliche Tätigkeit genutzt werden können.
b)
Auf Grund der künftigen guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (S-Bahnhaltestelle Seon Nord) ist eine verdichtete Bauweise vorzusehen.
c)
Für eine gute Freiraumgestaltung ist ein Landschaftsarchitekt oder eine Landschaftsarchitektin beizuziehen.
d)
Mit dem Lärmschutznachweis ist darzulegen, dass die Lärmschutzvorschriften für die Wohnnutzungen eingehalten werden können.
2
Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet "Büechler" sind folgende Zielvorgaben und Anforderungen zu erfüllen: a) Im Rahmen des Gestaltungsplanes sind die gewerblichen Nutzungen und die Wohnnutzungen zweckmässig zu verteilen. b) Gebäude entlang der Seetalstrasse können zum Schutze dahinterliegender Wohnbauten vor dem Verkehrslärm als geschlossene Häuserzeile ausgebildet werden. c)
Es ist eine gemeinschaftliche unterirdische Parkierungsanlage für die erforderlichen Abstellplätze vorzusehen. Besucher- und Kundenparkplätze können oberirdisch erstellt werden.
d)
Gegen den Aabach hin ist eine durchgrünte Wohnbebauung mit grossen Aussenraumqualitäten zu schaffen.
e)
Der Feuerwehrbach an der Arealgrenze ist in das Freiraumkonzept miteinzubeziehen.
f)
Für eine gute Freiraumgestaltung ist ein Landschaftsarchitekt oder eine Landschaftsarchitektin beizuziehen.
3
Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet "Giessi" sind folgende Zielvorgaben und Anforderungen zu erfüllen: a) Im ehemaligen Gewerbegebiet ist eine qualitätsvolle, verdichtete Bauweise für Wohnen anzustreben, die sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügt. b) Es ist eine gemeinschaftliche unterirdische Parkierungsanlage für die erforderlichen Abstellplätze und eine zweckmässige Erschliessung vorzusehen. Besucher- und Kundenparkplätze können oberirdisch erstellt werden. c)
Für eine gute Freiraumgestaltung ist ein Landschaftsarchitekt oder eine Landschaftsarchitektin beizuziehen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf den Umgang mit dem Gewässerraum des Aabachs und den Übergang zur Nichtbauzone zu legen.
d)
Es ist nachzuweisen, dass der Hochwasserschutz ausreichend gewährleistet ist.
7
Gemeinde Seon
Genehmigung
Art. 6 Strassenraumgestaltung
1
Bei Sondernutzungsplänen und wesentlichen Bauprojekten ist der Strassenraum einzubeziehen, insbesondere bezüglich der Gestaltung, Ausstattung und Einteilung des Aussenraumes.
2
Gestalterische und bauliche Lärmschutzmassnahmen sind zu berücksichtigen.
3
Die Umsetzung von Massnahmen kann etappenweise erfolgen.
4
Im Gebiet „Unterdorf" ist das Entwicklungsrichtplan Ortskern zu berücksichtigen.
Art. 7 Weitere Planungsinstrumente
1
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
2
Kommunale Richtpläne und Konzepte (wie Entwicklungsrichtpläne, der Kommunale Gesamtplan Verkehr usw.) zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf und sind behördenverbindlich. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.
3
Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
4
Richtpläne sind vor dem Erlass durch den Gemeinderat 30 Tage zur Mitwirkung aufzulegen.
8
Genehmigung
Gemeinde Seon
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 8 Übersicht Bauzonen
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
_c
. 0 CCI
E.
*g cri 0 = 4) "0 5)4,
C 4, 4)4,
15m
Kernzone
K braun
-
-
-
17m
Zentrumszone
Z beige
4
1.0
-
Richtwert gemäss ERP
Wohnzone 2
W2
2
Reihen- und Terrassenhäuser
orange
Wohnzone 3
W3 rot
3
WG rot/violett
3
Wohn- und Gewerbezone
0.5
! '
0
18m '
5m1
III
Art. 9 - Ii
-
Richtwert gemäss ERP
III
Art. 10 11m
9m
12m
4m
II
Art. 11 0.7
0.5
14 m
12 m
15 m
7m
II
Art. 12 - 1
__ 0.5
0.8
14 m
.1....
.4_
.
t- 12 m
15 m
o1
III
I i +--§14 1
0.6 Ar I
-
-
----[
-
.
-
-
10 m
-
.
o
o
-
o
IV
Art. 15 -
o
o
_
o
IV
Art. 16 1
Art blau
—
--I— SI
.---1
türkis SS türkis
-
_
-
o
Dorfzone Retterswil
DR
-
-
.
-
.
-
-
-
I i : i I 1
-
_
F .
0
,
hellbraun DV/H
ii I
I
I
Spezialzone Strigel
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
o
-
o
IV
Art. 17 -
-
-
III
Art. 18 _
-
III
Art. 19 0
-
0
it
Art. 20 —k
-
hellbraun OeBA
Mehr als 2 Vollgeschosse
1 2
7m
-I— grün
1 l ---1 1 i I I i 1 I
I 1 i I
4 I Gr
__I I
1
grau
Bis 2 Vollgeschosse
Grünzone
I i i --I I i
I
14m
1
t
1
Art. 13 0.6
violett
Dorfzone Vorder-/ Hinterberg
..
III
7m2
--i-
Spezialzone Iglisten
-1
-
I_
Für Gewerbe
Arbeitszone II
1
0.6
Für Wohnen
Arbeitszone I
1
-
-
1
-
-
-
-
II
Art. 21 ---1
I i __I
vorbehältlich Abs. 7 vorbehältlich Abs. 8 9
Gemeinde Seon
2
Genehmigung
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
3
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
4
5
Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von: 10 - 20 °A)
reduziert sich die Gesamthöhe um
- 0.50 m
mehr als 20%
reduziert sich die Gesamthöhe um
- 1.00 m
In der Kernzone K und der Wohn- und Gewerbezone WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. Bei Verkaufsflächen von mehr als 500 m2 Nettoladenfläche sind 4.5 m zugelassen. Die Gesamthöhe der Gebäude erhöht sich um die Differenz gegenüber der Normalvollgeschosshöhe von 3.2 m, maximal um 0.8 m.
6
Überschreiten die Gebäudelängen die in Absatz 1 festgelegten Masse, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um ein Viertel der Mehrlänge gegenüber der Hauptwohnseite und um ein Achtel gegenüber allen anderen Seiten, jedoch höchstens um 6.0 m auf der Hauptwohnseite und um 2.0 m auf allen übrigen Seiten. Bei schräg zum Gebäude verlaufender Parzellengrenze kann der Mehrlängenzuschlag um je max. 2.0 m flächengleich ausgeglichen werden. Der Grenzabstand darf in keinem Falle unterschritten werden.
7
In der Kernzone ist gegenüber angrenzenden Wohnzonen W2 und W3 ein Grenzabstand von mindestens 8 m einzuhalten.
8
Wird ein Ersatzbau für ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen realisiert, bei dem die Gesamthöhe nicht markant verändert wird, beträgt der Grenzabstand mindestens 4 m. Bei einem nachträglichen Ausbau bis zur maximal zulässigen Gesamthöhe ist der ordentliche Grenzabstand einzuhalten. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Vereinbarungen zur Regelung der Grenzabstände.
Art. 9 Kernzone
1
K
Die Kernzone dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte.
2
Zulässig sind mässig störende Betriebe und Läden mit Nettoladenflächen bis maximal 1500 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben. Nicht zugelassen sind öffentliche Tankstellen inklusive Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlage und dgl.). Läden mit Nettoverkaufsflächen über 500 m2 haben folgende Kriterien zu erfüllen: a) Lage in der Kernzone östlich der Seetalbahn b) ÖV-Güteklasse C c)
Koordination der Anlieferung, der Kundenparkplätze und der Fussgängerbereiche mit benachbarten Anlagen
d)
Maximal 10 % der Parkfelder für die Kunden und das Personal dürfen als offene Abstellplätze gestaltet werden. In begründeten Fällen darf die Anzahl der Abstellplätze angemessen erweitert werden.
e)
Auf den Ortskern abgestimmte Baumassenverteilung (Gliederung, Massstäblichkeit, Proportionen). 10
Gemeinde Seon
3
Genehmigung
Für den Dorfkern wichtige Bauten und Anlagen sollen gefördert werden, namentlich Läden im Einzugsbereich der Unterdorfstrasse und der Milchgasse. Der Gemeinderat erstellt dazu einen Entwicklungsrichtpla n.
4
Bestehende, für den historischen Ortskern wichtige Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen durch Neubauten in ihrer gestalterischen Wirkung nicht gestört werden. Der Rückbau ortsbildprägender Gebäude wird nur bewilligt, wenn ein Ersatzbau bewilligt und dessen Realisierung gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Dies ist mit einem unabhängigen Fachgutachten nachzuweisen.
5
Fassaden- und Dachänderungen sind bewilligungspflichtig, inklusive Änderungen bezüglich Farbgebung und Materialien. Bei Renovationen und Umbauten ist der Charakter des historisch wertvollen Ortsbildes zu bewahren. Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Kantonsarchäologie und der Denkmalpflege Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen einzuräumen.
6
Die Gebäude haben sich in Stellung, Ausmass, Fassaden- und Dachgestaltung, Materialwahl sowie Farbgebung so einzuordnen, dass der Charakter des historisch wertvollen Dorfbildes erhalten bleibt.
7
Die Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung.
Art. 10 Zentrumszone
Z
Die Zentrumszone dient der baulichen Erneuerung, Aufwertung und Stärkung des Zentrums. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte. 2
In der Zentrumszone ist eine angemessene Nutzungsdichte in hochwertiger Gestaltung zu realisieren. Zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung der Bebauung erlässt der Gemeinderat einen behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan.
3
In der Zentrumszone gilt eine Gestaltungsplanpflicht. Werden die Festlegungen des Entwicklungsrichtplans umgesetzt, kann auf einen Gestaltungsplan verzichtet werden.
4
Folgende Festlegungen sind im Entwicklungsrichtplan enthalten: a)
Baubereiche, Baulinien und Grenzabstände;
b)
die Verteilung der Ausnützung, der zulässigen Anzahl Vollgeschosse und der Gesamthöhen auf die Baubereiche;
c)
das zulässige Störmass von Betrieben und Läden pro Baubereich oder Teilbaubereich;
d)
die maximal zulässigen Nettoladenflächen pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben pro Baubereich oder Teilbaubereich;
e)
wegweisende Aussagen zur Architektur, Erschliessung, Parkierung und zur Ausgestaltung des Fusswegnetzes sowie der öffentlichen und privaten Räume.
5
Anlagen zur Anlieferung, Kunden- und Besucherparkplätze sowie Parkplätze für Angestellte sind als gemeinschaftliche Anlagen vorwiegend unterirdisch anzuordnen. In den im Entwicklungsrichtplan bezeichneten Bereichen dürfen oberirdische Anlagen zur Anlieferung und Parkfelder für die Kunden als offene Abstellplätze gestaltet werden. Die erforderliche Anzahl der Parkfelder für die Bewohner ist in Sammelgaragen unterirdisch anzulegen.
11
Genehmigung
Gemeinde Seon
Zur Begutachtung aller bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, insbesondere bezüglich der
6
Berücksichtigung des Entwicklungsrichtplanes und der Gestaltung, wählt der Gemeinderat eine mehrheitlich aus Fachleuten bestehende Kommission. Sie steht Bauinteressenten und Architekten schon während der Projektierungsphase (Vorprojekt, Bauprojekt) zur Verfügung und berät den Gemeinderat im Bewilligungsverfahren.
Art. 11 1
Wohnzone
W2
Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe und Dienstleistungen) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
2
Bei Terrassen- und Reihenhäusern gelten die Gestaltungskriterien von Arealüberbauungen (vgl.
Art. 39
BauV). Der Gemeinderat gibt ein Fachgutachten zur Einhaltung der Kriterien zu Lasten der Bauherrschaft in Auftrag.
3
Bei Terrassenhäusern sind die einzelnen Gebäudestufen gemäss § 17 BauV auszubilden. Nur die Fassaden der zwei untersten Geschosse dürfen übereinander liegen. Der Gemeinderat kann eine seitliche Staffelung der Geschosse verlangen, wenn so eine bessere Einordnung in die Umgebung entsteht. Diese Regelung geht den Zonenbestimmungen betreffend zulässige Vollgeschosse und Mehrlängenzuschlag vor.
Art. 12 1
Wohnzone
W3
Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
2
Neue freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.
Art. 13 1
Wohn- und Gewerbezone
WG
Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2
Mässig störende Betriebe und Läden mit Nettoverkaufsflächen bis maximal 500 m2 pro Betrieb und Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig.
Art. 14 1
Arbeitszone I
Ar I
In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzungen und für Dienstleistungsbetriebe (inkl. Bildung, kulturelle Aktivitäten, Freizeitnutzungen) zulässig. Es sind mässig störende Betriebe sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit ihnen stehende Läden mit Nettoverkaufsflächen bis maximal 500 m2 pro Betrieb zulässig.
2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkierungsflächen, Wege und Plätze sind gemäss den kantonalen Vollzugshilfen zu gestalten.
4
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
12
Gemeinde Sean
Art. 15 1
Arbeitszone II
Genehmigung
Ar II
In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe (inkl. Bildung, kulturelle Aktivitäten, und Freizeitnutzungen) erlaubt. Es sind mässig und stark störende Betriebe sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit ihnen stehende Läden mit Nettoverkaufsflächen bis maximal 500 m2 pro Betrieb zulässig.
2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkierungsflächen, Wege und Plätze sind gemäss den kantonalen Vollzugshilfen zu gestalten.
4
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
5
Einfriedungen von mehr als 1.80 m sind zulässig. Bis zu einer Höhe von 2.20 m dürfen sie an die Parzellengrenze gesetzt werden. Bei mehr als 2.20 m Höhe sind sie um die Mehrhöhe von der Parzellengrenze zurückzusetzen. Die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 16 1
Spezialzone Iglisten
SI
Die Spezialzone Iglisten bezweckt die Weiterführung und Erweiterung der bestehenden Betriebe im Rahmen dieser Spezialindustriezone.
2
Zulässig sind Bauten für den Transport-, Bagger- und Aushubbetrieb, den Materialabbau, die Aufbereitung, die Wiederauffüllung, das Sortieren von Belagsabbruch- und Bauschuttmaterial sowie Werkstätten und Büros im Zusammenhang mit diesen Betrieben. Neue Wohnungen und Wohnbauten sind nicht gestattet.
Art. 17 1
Spezialzone Strigel
SS
Die Spezialzone Strigel bezweckt die Weiterführung und Erweiterung des bestehenden Betriebes.
2
Zulässig sind Bauten für den bestehenden metallverarbeitenden Betrieb. Neue Wohnungen und Wohnbauten sind nicht zulässig.
3
Neubauten sind gut in die Landschaft einzupassen. Der talseitige Rand der Zone ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Art. 18 1
Dorfzone Retterswil
DR
Die Dorfzone Retterswil dient hauptsächlich der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes, wobei eine massvolle zeitgemässe Erneuerung zulässig ist.
2
Die Gebäude dürfen zu Landwirtschafts-, Wohn- und mässig störenden, verkehrsarmen Gewerbezwecken genutzt werden. Es sind pro Gebäude höchstens drei Wohneinheiten zugelassen. Bei zweckentfremdeten landwirtschaftlichen Gebäuden besteht kein Anspruch auf Ersatzbauten in der Landwirtschaftszone.
13
Genehmigung
Gemeinde Seon
3
Zulässig sind: a) Landwirtschaftliche Neubauten, sofern sie betriebsnotwendig sind; b) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung; c)
Aus- und Umbau bestehender Gebäudevolumen;
d) Nutzungsänderungen im Rahmen von Abs. 2; e) 4
Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV.
Bestehende, das Ortsbild prägende Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen durch Neubauten in ihrer gestalterischen Wirkung nicht gestört werden. Der Rückbau ortsbildprägender Gebäude wird nur bewilligt, wenn ein Ersatzbau bewilligt und dessen Realisierung gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Dies ist mit einem unabhängigen Fachgutachten nachzuweisen.
5
Bei Ausbau, Umbau und Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude muss eine der bestehenden Siedlungsstruktur entsprechende gemischte Wohn-/ Gewerbenutzung erhalten bleiben.
6
Bei Aus-, Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens 10 % erweitert werden. Offene Teile, wie gedeckte Gartensitzplätze, zählen nicht zum anrechenbaren Gebäudevolumen.
7
Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche Massnahmen haben sich hinsichtlich Stellung, kubischer Erscheinung, Dachform (Dachneigung und Dachvorsprung), Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl, Terrain- und Umgebungsgestaltung gut in das bestehende Ortsbild einzufügen. Wesentliche gestalterische Elemente müssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Auf das Den kmalschutzobjekt (ehemaliger Meierhof) ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Art. 19 1
Dorfzone Vorder- / Hinterberg
DV/H
Die Dorfzone Vorder- / Hinterberg bezweckt die Erhaltung der bestehenden Siedlungen unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des von Bauernhäusern geprägten Dorfbildes. Eine massvolle zeitgemässe Erneuerung ist zulässig.
2
Es sind Wohnbauten mit höchstens drei Wohneinheiten, mässig störende Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Gebäude zugelassen.
3
Zulässig sind: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung b) Aus- und Umbau bestehender Bauvolumen
4
c)
Nutzungsänderungen im Rahmen von Abs. 2
d)
Ersatzbauten, sofern der bauliche Zustand des Altbaus den Ersatz notwendig macht.
e)
Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV.
Bei Aus-, Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens 10 % erweitert werden. Offene Teile wie gedeckte Gartensitzplätze zählen nicht zum anrechenbaren Gebäudevolumen.
5
Aus-, Um- und Ersatzbauten haben sich in das bestehende Siedlungsbild einzufügen. Wesentliche gestalterische Elemente müssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden 14
Gemeinde Seon
Art. 20 1
Genehmigung
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die den öffentlichen Interessen dienen.
2
Im Gebiet Spittelmatt östlich des Hallenbades sind Sport- und Erholungsanlagen mit den zugehörigen Parkierungsanlagen und Kleinbauten zulässig.
3
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber den Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
4
Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.
Art. 21 1
Grünzone
Gr
Die Grünzone dient der Freihaltung und dem Schutz landschaftlich besonders wertvoller Gebiete, der Erholung und der Siedlungsdurchgrünung. Es werden die Grünzonen gemäss Anhang 4 ausgeschieden.
2
Die Grünzone ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, von allen Bauten und Anlagen freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Kinderspielplätze, Grillstellen usw.) sowie dem Zonenzweck dienende Kleinbauten und Anlagen sind zulässig. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist grundsätzlich erlaubt. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.
3
Grünzonen sind mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen.
4
In der Grünzone „Aabach" gelten für die Gestaltung und Bewirtschaftung die Bestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung3, soweit sie im Gewässerraum liegt.
3.2
Art. 22 1
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der
Art. 16
, Art. 16a Abs. 1, l bis, 2 und Art. 16abis RPG bestimmt.
2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 23 1
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
Art. 41c GSchV
15
Gemeinde Seon
2
Genehmigung
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 24 1
Naturschutzzone im Kulturland
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Naturschutzzonen im Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Sie sind in ihrer Qualität und Ausdehnung mit den gekennzeichneten Pufferzonen zu erhalten.
2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Veränderungen des Wasserhaushaltes, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngemitteln jeglicher Art, Mulchen, Aufforstung sowie das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Tieren und Pflanzen innerhalb Naturschutzzonen und Pufferzonen nicht gestattet.
3
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Sammeln oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen (Ausnahme: Neophytenbekännpfungen, Aufwertungsmassnahmen) sowie Töten, Fangen und Stören wildlebender Tiere, Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
4
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
5
Naturschutzzonen dürfen betreten werden: a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten; b) für die Überwachung; c)
für wissenschaftliche Untersuchungen;
d)
für geführte Exkursionen;
e)
für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag.
Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 6
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
16
Gemeinde Seon
7
Genehmigung
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Naturschutzzone trocken
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Schutzziel (erhaltenlfördern)
Ein- bis zweimaliger Schnitt pro Jahr, 1. Schnittzeitpunkt 1 ab 15. Juni oder gemäss kantonalem Vertrag Schnittgut entfernen Herbstweide ab dem 1. September gestattet; bei Trittschäden Beweidungsintensität verringern Waldrandpflege gewährleisten Eingriffe zur Qualitätsverbesserung oder Neophytenbekämpfung wie frühere Schnittzeitpunkte oder Aufwertungsmassnahmen im Interesse des Schutzziels gestattet Ehemalige Kiesgrube Chalchtel: regelmässige Entbuschung der Fläche zur Offenhaltung und Erhaltung einer lichten Vegetation
[Artenreiche Magerwiesen und (hoher Anteil I Trockenstandorte Magerkeitszeiger)
I
I Brut- und Nahrungsbiotop
1
I Trittstein, Vernetzungselement I
I
Naturschutzzone I Grün feucht
' Einmaliger Schnitt zwischen dem 1. September und dem I 15. März Keine Beweidung Schnittgut entfernen Waldrandpflege gewährleisten Eingriffe zur Qualitätsverbesserung oder Neophytenbekämpfung wie frühere Schnittzeitpunkte oder Aufwertungsmassnahmen im Interesse des Schutzziels gestattet I Zur Naturschutzzone gehörende Stillgewässer periodisch I und fachgerecht pflegen und Verlandung verhindern
Pufferzone
Art. 25 1
I Schwarze I Kein Nährstoffeintrag im KemgeSchraffur über- I biet lagernd
Keine Düngung Keine Nutzung für Acker- und Gemüsebau oder als Kunstwiese Extensive Beweidung erlaubt
Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald W dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen.
3
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer — je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe — einen minimalen Anteil von mindestens 80 Wo und Exoten wie Douglasie und Roteiche einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.
4
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt definiert; gemäss Ausprägung gelten zusätzliche Pflegenlassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:
Ausprägung/ Bezeichnung
Schutzziel
einschränkungen ,I i
•
Naturschutzzone Wald Hübelholz Feucht- und Nassstandort
-1 1 Pflegemassnahm en, Nutzungs-
Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums
TI Bezeichnung irn I KLP i
I j
Auf Abs. 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung 17
Gemeinde Seon
Überlagerte Schutzzonen
3.4
Art. 26 1
Genehmigung
Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem charakteristischen Aussehen und ihrer natürlichen und kulturellen Eigenart, ihrer Funktion als Lebens- und Erholungsraum und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 22. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Ebenfalls sind Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Geländeformen, kleinräumige Landschaftsstrukturen, natürliche und kulturelle Eigenarten, Gehölze, Still- und Fliessgewässer und das Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit in ihrer natürlichen Entwicklung und ihrem Bestand beeinträchtigen, untersagt.
3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für die Biodiversitätsförderung, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Bauten für den Hochwasserschutz oder dgl. können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keinen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 27 1
Gewässerraumzone
Als Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Sie bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums, dient dem Hochwasserschutz, der Sicherstellung des erforderlichen Raums für die Revitalisierung sowie den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
2
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV.
3
Bei allen Gewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten öffentlichen Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.
Art. 28 1
Wildtierkorridor
Im Gebiet der Wildtierkorridore „Niderholz-Geren-Emmet" und „Schlatt-Galgli-Ellenberg" ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.
2
Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für Weidezäune, welche Knotengitter oder ein Maschendrahtgeflecht erfordern, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.
18
Gemeinde Seon
3
Genehmigung
Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.
3.5
Art. 29 1
Schutzobjekte Naturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Naturobjekte sind in ihrer Substanz, ihrer Erscheinungsform sowie ihrer Qualität geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2
Natürliche Abgänge von Naturobjekten sind durch Neupflanzungen von gleichen oder gleichwertigen einheimischen und ortstypischen Pflanzenarten an einem adäquaten Standort zu ersetzen.
3
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte Hecken, Feld- und Ufergehölz
Bezeichnung im Plan 1 Grün punktierte Linie
Schutzziel (erhalten (fördern)
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Brut- und Nahrungsbiotop
Struktur- und Artenvielfalt erhalten
Gliederung der Landschaft
Keine Beseitigung oder Beeinträchtigung
Trittstein, Vernetzungselement
Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung-zwischen November und März
Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Artenreichtum
Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 der Gesamtlänge auf den Stock setzen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Giftstoffen untersagt Vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite als Pufferstreifen ohne Düngung bewirtschaften Keine Bauten, Ablagerungen und Depots (u. a. von Siloballen) innerhalb des Pufferstreifens
Geschützter Waldrand
Weinrote Punktlinie
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement Windschutz
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Einen vorgelagerten Krautsaum von mind. 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)
Vielfältiger Übergangsbereich 1
Artenreichtum
i Hochstamm-Obstbaumbestand
Braun punktierte Fläche
Strukturierter, halboffener Lebensraum und Kulturelement
Abgehende Bäume wieder mit HochstammObstbäumen ersetzen auf der Betriebsfläche Ergänzungspflanzungen zur Verjüngung und Erhaltung des Bestandes erwünscht
l Geologische Objekte
Art. 30 1
Braunes Dreieck
Erhaltung geologisch bedeutender Objekte
Keine Geländeeingriffe Beschädigung der Gesteinsoberfläche vermeiden
Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und in Anhang 3 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem und symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt.
2
Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 19
Gemeinde Seon
Art. 31 1
Genehmigung
Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und in Anhang 3 aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
3.6
Art. 32 1
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Materialabbau- und Deponiezone Emmet
Die Materialabbau- und Deponiezone Emmet dient dem Abbau von Kies und Gestein, der Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3, Ziffer 1 sowie von Abfällen gemäss Anhang 5, Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA SR 814.600). Die Aufbereitung und Herstellung von Kies-, Beton- und Recyclingprodukten ist zulässig.
2
Für die Dauer des Materialabbaus und der Deponierung können Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sowie für die Aufbereitung von Kies-, Beton- und Recyclingprodukten erstellt werden.
3
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV nach Lärmschutzverordnung (LSV).
4
In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau und der Deponierung die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Auffüllung und Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
5
Im Abbau-, Deponie- und Rekultivierungsplan ist aufzuzeigen, dass die offene Fläche auf das Mindestmögliche beschränkt wird, wie die Qualitätsanforderungen für Fruchtfolgeflächen umgesetzt und die ursprüngliche Geländeform mit der Rekultivierung wieder hergestellt werden.
6
Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
7
Vor, während und nach der Abbau- und Rekultivierungsphase sind zur Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für schutzwürdige Tiere, Pflanzen und Pflanzengesellschaften geeignete Ruderalstandorte und Feuchtstellen in angemessenem Umfang zu belassen bzw. zu schaffen. Sie werden in Abbau- und Rekultivierungsplänen festgelegt.
8
Dort wo der Abbau und die Deponierung abgeschlossen sind, ist das Gebiet für die landwirtschaftliche Nutzung sowie für naturnahe Lebensräume herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Ist für die Nachnutzung eine Zonenänderung notwendig, ist diese im ordentlichen Verfahren durchzuführen.
9
Für die Dauer des Abbaus werden die innerhalb der Abbauzone liegenden Wege aufgehoben und dafür in geeigneter Weise Ersatz geschaffen. Der Kulmerweg ist im Zuge der Rekultivierung am ursprünglichen Ort als Flurweg im Sinne der Fuss- und Wanderweggesetzgebung wieder herzustellen. Die Erschliessung die Verlegung und die Wiederherstellung sind im Gesamtabbauplan zu regeln. Eingebrachte Wegflächen sind entschädigungspflichtig.
20
Gemeinde Seon
Art. 33 1
Genehmigung
Grünzone Fornholz
Die Grünzone Fornholz dient der Freihaltung und dem Schutz eines landschaftlich besonders wertvollen Gebietes sowie der Erholung.
2
Die Grünzone ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, von allen Bauten und Anlagen freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Kinderspielplätze, Grillstellen usw.) sowie dem Zonenzweck dienende Kleinbauten und Anlagen sind zulässig. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.
3
Die Grünzone Fornholz ist mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen.
4
GEFAHRENZONEN
Art. 34 Hochwassergefährdetes Gebiet
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 2
Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 35 1
Freihaltegebiet Hochwasser
Das Freihaltegebiet Hochwasser dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.
2
Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das Freihaltegebiet Hochwasser innerhalb des Untersuchungsgebietes der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebietes umfasst das Freihaltegebiet Hochwasser das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.
3
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzung. Von den weiter unten genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen verboten.
4
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
21
Gemeinde Seon
5
Genehmigung
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern allfällige bauliche Massnahmen dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen..
6
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn • erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Grundeigentümern finanziert werden können, • keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, • der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, • die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und • keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
7
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Art. 36 1
Oberflächenschutz
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.
2
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht und wasserdicht auszuführen.
3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weiter gehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
22
Gemeinde Seon
5
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
5.1
Allgemeines
Art. 37 1
Genehmigung
Abgrabungen beim Untergeschoss
Der Gemeinderat kann bei Zufahrten zu Garagen in begründeten Fällen eine gegenüber § 23 Abs. 2 BauV grössere Abgrabung bis maximal 6.5 m Breite bewilligen.
5.2
Abstände
Art. 38 Grenzabstand für Erdregister
1
Erdregister für Wärmepumpen müssen einen Grenzabstand von 2 m einhalten.
2
Dieser Grenzabstand kann mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.
Art. 39 1
Reduktion Grenz- und Gebäudeabstand
Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Zufahrtsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der Wohnhygiene einen Besonnungsnachweis verlangen.
Art. 40 1
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Art. 41 1
Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, kann der Gemeinderat entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder einen gegenüber § 111 Abs. 1 lit a) BauG reduzierten Strassenabstand gewähren.
2
Parkfelder, die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werkes es erfordern. In der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen.
5.3
Art. 42 1
Nutzungsdichte Ausnützungsziffer
Räume im Dach, Attika- und Untergeschoss sind in der Ausnützungsberechnung nicht anzurechnen.
2
Absatz 1 gilt nur für das oberste Dachgeschoss. Weitere Dachgeschosse sind in der Ausnützungsberechnung zu berücksichtigen.
23
Gemeinde Seon
Art. 43 1
Genehmigung
Mindestausnutzung
Bei Neubauten in der Wohnzone W3 sowie in der Wohn- und Gewerbezone WG gilt eine MindestAusnützungsziffer gemäss § 8 Abs. 1. Diese darf nicht unterschritten werden.
2
Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann.
3
Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
5.4
Art. 44 Arealüberbauung
Arealüberbauung
1
Die Arealüberbauung ist zulässig in den Zonen W2 und WG.
2
Die Mindestfläche für eine Arealüberbauung beträgt:
3
in der WG
3'500 m2
in der W2
3'000 m2
Sie können auch bereits bebaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt.
4
Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von § 39 Abs. 2 BauV folgende Voraussetzungen erfüllen: a)
Nicht für Besucher reservierte Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen vorzusehen.
b) Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische, überdeckte Parkierung möglich. 5
Folgende Abweichungen bezüglich der zonengemässen Bauweise sind zulässig: a)
Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände (auch bei Mehrfamilienhäusern) können reduziert werden, wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist.
b) Die Ausnützungsziffer und die Geschosszahl können auf folgende Werte erhöht werden: Zone
AZ
Vollgeschosse
W2
0.6
Keine Erhöhung der max. zulässigen Geschosszahl
WG
0.9
Erhöhung um max. 1 Vollgeschoss
max. 0.7 für Wohnen oder Gewerbe 6
Mit einem zusätzlichen Vollgeschoss in der Wohn- und Gewerbezone WG darf die Gesamthöhe um 3.2 m erhöht werden.
7
Mit einer erhöhten Gesamthöhe muss der Grenzabstand mindestens 8.0 m betragen.
24
Gemeinde Seon
5.5
Störmass von Betrieben
Art. 45 1
Genehmigung
Nicht, mässig, stark störende Betriebe
Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
5.6
Nettoladenfläche
Art. 46 1
Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".4
6
BAUVORSCHRIFTEN
6.1
Baureife und Erschliessung
Art. 47 1
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Gebäude sind Sache des Gemeinderats.
2
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 48 1
Benützung des öffentlichen Grundes
Die Benützungsgebühren für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 49 1
Sicherheit und Schutzvorkehren
Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren.
2
Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.
3
Erfordern die Bauarbeiten eine Verschiebung oder Überdeckung von March- und Vermessungszeichen, so ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen.
Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6).
4
25
Gemeinde Seon
4
Genehmigung
Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen wurden.
5
Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbekämpfung erlassen.
6.2
Art. 50 1
Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
2
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
3
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 51 1
Energieeffizienz
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.
2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenzund Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
6.3
Art. 52 1
Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Gegebenheiten (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet. Bei Unterschreitung der zonengemässen Grenzabstände ist eine genügende Besonnung an den mittleren Winterhalbjahrestagen (29. Oktober bzw. 9. Februar) zu gewährleisten.
Art. 53 1
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe in Vollgeschossen
mind. 2.4 m
Lichte Höhe in Dachgeschossen
mind. 2.4 m
auf mind. 5 m2 Fläche Fensterfläche
mind. 1/10 der Bodenfläche
(Die Fenster müssen direkt ins Freie führen.) Die Lüftungsfläche von Dachfenster kann max. auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
26
Genehmigung
Gemeinde Seon
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung
mind. 4 m2
(im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: für jedes weitere Zimmer 2
mind. 4 m2 zusätzlich 1 m2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Davon ausgenommen sind Klein- und Dachwohnungen.
Art. 54 1
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
6.4
Art. 55 1
Offene Abstellplätze
Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit mit wasserdurchlässiger Oberfläche zu gestalten.
Art. 56 1
Ausstattung
Garagenvorplatz und Zufahrten
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.5 m aufweisen.
2
Zufahrten dürfen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Sie sind in der Regel auf einer Tiefe von 5 m mit einer Neigung von max. 5 % an Strassen anzuschliessen. Abweichungen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anforderungen betreffend Verkehrssicherheit erfüllt werden. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
3
Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird (Sichtzonen).
Art. 57 1
Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
Die Grösse der Spielplatz- und allgemeinen Gemeinschaftsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der für das Wohnen anrechenbaren Geschossfläche und der für das Wohnen anrechenbaren Dach- und Untergeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
2
Die Bereitstellung von Spielplatz- und allgemeinen Gemeinschaftsflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen, von den Kindern gefahrlos erreicht und im Grundbuch gesichert werden.
27
Gemeinde Seon
Art. 58 1
Genehmigung
Mobilitätskonzept
Für ein zusammenhängendes Gebiet, in dem mehr als 50 Arbeitsplätze oder eine Wohnsiedlung mit mehr als 9 Wohneinheiten erstellt werden, ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen.
2
Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden, Besucher und Besucherinnen sowie der Kundschaft mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird und umfasst insbesondere: a) Festlegung der verkehrlichen Ziele b) Regelungen der maximal zulässigen Parkfeldzahlen für den MIV und der Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr c)
Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs sowie der Nutzung und Angebote im Car-Sharing
d) Der zu treffenden Informations- und Controllingnnassnahmen. 3
Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand zur Überprüfung im Sondernutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren sowie bei Arealüberbauungen.
7
SCHUTZVORSCHRIFTEN
7.1
Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 59 1
Allgemeine Anforderungen
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a)
Stellung (Firstrichtung, Fassadenrichtung)
b) Grösse der Baukuben c)
Wirkung im Strassenraum
d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f)
Fassadengliederung
g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c)
in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d)
Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e)
die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
28
Gemeinde Seon
Art. 60 1
Genehmigung
Dachgestaltung
Es sind Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer sowie Flachdächer zulässig. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Es wird eine ruhige Gesamtwirkung der Dachlandschaft angestrebt.
2
Die Schrägdächer haben eine Neigung von mind. 20 ° aufzuweisen. Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
3
4
Bei Flachdachbauten in der Kernzone ist das oberste Geschoss als Attikageschoss auszubilden. Die Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden, vielfältig zu begrünen. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind möglich.
5
Die Dachfläche eines Schrägdaches darf nur auf einem Geschoss und höchstens auf der Hälfte der Fassadenlänge durchbrochen werden.
6
Die Bestimmungen in Abs. 1 - 4 gelten auch bei einer Arealüberbauung.
Art. 61 1
Aussenraumgestaltung
Die Aussenraumgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Aussenraumgestaltung, inkl. Bepflanzung ist unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
2
Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
3
Auf öffentlichem Grund sind vorzugsweise einheimische, standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.
4
Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.
Art. 62 1
Mobilfunkanlagen
Ergänzend zur Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination (Dialogmodell) legt die Gemeinde nachfolgende Kriterien für die Beurteilung von Mobilfunkstandorten in der Bauzone fest.
2
Mobilfunkanlagen, die als solche visuell wahrnehmbar sind, dürfen in den Bauzonen a)
in erster Priorität in den Arbeitszonen und Spezialzonen;
b) in zweiter Priorität in der Kernzone, Zentrumszone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Wohn- und Gewerbezone; c)
in dritter Priorität in den Wohnzonen und Dorfzonen
erstellt werden. 3
In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine solche visuell wahmehmbare Mobilfunkanlage nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist.
4
Zudem kann in den Wohnzonen und Dorfzonen eine als solche visuell wahmehmbare Mobilfunkanlage nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend der Quartierversorgung dient. 29
Gemeinde Seon
Art. 63 1
Genehmigung
Baulücken
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.
7.2
Art. 64 1
Umweltschutz Einwirkungen
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Eigentums, wie namentlich den Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und je nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
3
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 65 1
Lärmvorbelastete Gebiete
In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten in Nutzungszonen mit der Empfindlichkeitsstufe II gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 66 1
Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material, insbesondere von Baumaterial, Baumaschinen und dgl. für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone I und II sowie in der Spezialzone Iglisten bewilligt werden.
2
Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
8
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 67 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.
2
Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen.
Art. 68 1
Gebühren
Die Gebühren und die Übernahme der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 69 1
Mehrwertabgabe
Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer, deren Grundstücke in eine Bauzone eingezont wer-
30
Gemeinde Seon
Genehmigung
den, leisten eine Abgabe von 20 oh des Mehrwerts. Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Ausnahmen richten sich nach § 28a BauG und § 1 und 2 MWAV. 2
Die Gemeinde kann in verwaltungsrechtlichen Verträgen Leistungen vereinbaren, die den Ausgleich anderer Planungsvorteile bezwecken.
3
Verfahren, Bezug und Verwendung richten sich nach §§ 28a ff BauG und § 1 ff MWAV.
Art. 70 1
Naturschutz
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte und setzt im Voranschlag jährlich Mittel dafür ein.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
9
Art. 71 1
Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2
Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a)
Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe für Schrägdächer.
b) Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe.
Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a)
Bauordnung vom 23. November 2001 / 26. August 2003
b)
Nutzungsordnung Kulturland vom 1. Dezember 1995 / 19. November 1996
c)
Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 23. November 2001 / 14. Mai 2003
d) Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 22. Oktober 2008, Materialabbau- und Deponiezone Emmet e)
Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 16. Dezember 2009, Spezialzone Strigel
f)
Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 21. März 2012, Mitteldorf, Seetalschulhaus
g)
Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 26. April 2017, Materialabbau- und Deponiezone Emmet
31
Gemeinde Seon
Genehmigung
Anhang 1
Naturschutzzonen im Kulturland gemäss § 24
_ Nr. im Plan 1_
Objekttyp
Lage
(Inventar-Nr.)
r F1
+
Naturschutzzonen feucht (Feuchtstandorte) Grosseggenried und "Giessiweiher": Teich mit Verlan-
Giessi, Weiher Weberei
1
dungszone, Gehölzen, wertvollen Strukturen und Umgebungsflächen F2
Feuchtwiese mit "Feuerweiher": Teich mit Flachwas-
Neumatt, Feuerweiher Usserdorf
serufer und wertvollen Strukturen, Einzelbäumen und Gehölzen
L 1
.
[ F3 I
Feuchtwiese in leichter Senke am Waldrand
Gündelmoos
1 Naturschutzzonen trocken (Trockenstandorte) Ti
I 1 T2 I 1 i rI T3 I 1 1--
1
—
1 T5 i I ! I T6 1
1
Mieser
I_ Arten
._
Extensiv genutzte Wiese am Waldrand mit wertvollen
I Pfaffebiel
Umgebungsstrukturen
.
1 Extensiv genutzte Wiese (inkl. Blumenreiche Heu-
I
-1 1 i
4 Ödisacher .
Extensiv genutzte Böschung mit Potential für weitere
T4
I f--
Extensiv genutzte Wiese
Igliste
matte, KLP Nr. 26)
11- Extensiv genutzte Wiese an kleinem Abhang (inkl. ---1- Sandplatten i-
Blumenreiche Heumatte, KLP, Nr. 25)
-
— Fornholz
Extensiv genutzte Wiese angrenzend an Waldrand 4 (inkl. Blumenreiche Heumatte, KLP Nr. 29)
i
I T7
Ausgedehnte extensiv genutzte Wiese (inkl. Blumen_i_reiche Heumatte, KLP Nr. 30 und 31)
I I T8 Ii
I T9
Extensiv genutzte Wiese Mit Gehölzstrukturen und
I
Vogelsang
I
.1 Chalchtel
einer ehemaligen Kiesgrube (inkl. Blumenreiche Heu.J_
, T10 I i
---1-
1 Artenreiche, extensiv genutzte Wiese zwischen Hecken und Hochstamm-Obstbaumgarten
matte, KLP Nr. 32)
-4
Extensiv genutzte Wiese angrenzend an Waldrand
, T11
Extensiv genutzte Wiese am Waldrand (Blumenreiche Heumatte, KLP Nr. 22)
i T12
Artenreiche, extensiv genutzte Wiese an kleinem Ab-
I
hang (inkl. Blumenreiche Heumatte, KLP, Nr. 30)
L
Chalchtelhübel
(inkl. Blumenreiche Heumatte, KLP Nr. 21)
1
F
1
Spausel/Oholte
Breitacher
Heurain
1
I T13 L
Extensiv genutzte Wiese mit artenreicher Vegetation
Fortägerte
32
Genehmigung
Gemeinde Seon
Anhang 2
Naturobjekte gemäss § 29
Nr. im Plan
Lage
Objekttyp
(Inventar-Nr.) Geologische Objekte (Naturobjekte) G1
Standsteinaufschluss angrenzend an Hohlweg
G2
Erratischer Block aus der Riss-Eiszeit
Retterswiler Bampf 1 Ellenberg
Anhang 3 Kulturschutzobjekte
Objekte unter kantonalem Denkmalschutz Inventar Nr.
Objekt
Strasse/ Nr.
1
Grabhügel Hallstattzeit
Niederholz
2
Grabhügel Hallstattzeit
Im Fornholz
3
Ev.-ref. Pfarrkirche (1708)
Oberdorfstrasse
4
Untere Mühle (um 1600)
Unterdorfstrasse 50
5
1 Vers.-Nr. h
I ---
Parz.-Nr. 2248
1 2246 1027
Mühlescheune (1793)
Unterdorfstrasse bei 50
1 70 — 1 193 i 1 194A
6
Herrschaftliches Wohnhaus (16. Jh.)
Meierhof Retterswil
-1- 312
487
7
Wappentafel (1608)
Gässli 6
277
761
8
Villa Walti (1883/84)
Oberdorfstrasse 28
i i71 r
9
Gartenpavillon Villa Walti (1883/84)
Oberdorfstrasse bei 28
---
J
1303 3848
1 1064 --fT 3698
Kommunale Schutzobjekte Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 30 Inventar Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
901
Schulhaus (1841/1929), Gebäudeteil entlang der Seetalstrasse
Seetalstrasse 26
903
Bäuerlicher Vielzweckbau "Blauhaus"
Seetalstrasse 61
TVers.-Nr. 1-Parz.-Nr. 258
728
234
1121
91, 92
1071
---1--
-- t-
904
Ortsmuseum "Waltihaus" mit Scheune (1847)
Oberdorfstrasse 2
905
Gemeindehaus mit Turnhalle (1900)
Oberdorfstrasse 11
85
785
906
Wohnhaus (1793)
Oberdorfstrasse 8
82A
1055
907
Bäuerliches Wohnhaus und Scheune (1849)
Oberdorfstrasse 25
75
1046
908
Altes Schulhaus (1771/1809)
Oberdorfstrasse 16
74
1057
909
Ev.-ref. Pfarrhaus (1882)
Oberdorfstrasse 27
68
1027
910
Villa Bianca (1903)
Oberdorfstrasse 22
346
1060
912
Wohnhaus (1888)
Oberdorfstrasse 30
72
3263
J_
33
Genehmigung
Gemeinde Seon
915
Gasthof zum Sternen (1827)
Oberdorfstrasse 1
90
1117
916
Fabrikantenvilla (1864)
Talstrasse 1
111
1065
917
Bäuerlicher Vielzweckbau (1769)
Retterswilerstrasse 2
22
918
Wohnhaus "Scheffelhaus" (1827/28)
Retterswilerstrasse 4
16
984 r985
919
Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)
1 Retterswilerstrasse 20 .
325
216
921
Obere Mühle (1836)
Mühleweg 23
304
923
Gasthof zum Bären (1630 / 1801)
Unterdorfstrasse 31
195
1 925
Fabrikgebäude, ehem. Baumwollspinnerei (1823)
Egliswilerstrasse 5
204
42840 1 1094 ....! I 1310 I
926
Wohnhaus, ehem. Baumwollspinnerei (1826)
Egliswilerstrasse 7
205
927
Villa mit Park, ehem. Arzthaus (1870/71)
Seetalstasse 4
928
Wohnhaus, Behindertenwohnheim Sonnenheim (1849), mit Nebenbauten
Breitenweg 1
153, 155, 156
. 929
Verwaltungsgebäude Buntweberei (um 1860)
Oholten 7
145
3591
1 -930
Arbeiterwohnhaus
Sigismühle 2
144
-r-3774
Ausserdorfstrasse 15
296
535
I Retterswilerstrasse bei 2
1783
984
323
520
-
,
-11 -I
,
I 1310 ---,
---t--------127
1606 -41667
1_
-I-
(um 1880) 931 935
Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (18. Jh.) Blockbauspeicher
Von Beinwil am
(1652/53 dendrodatiert)
See hierher versetzt 936
Landwirtschaftliches Nebengebäude (1888)
937
Schul- und Gemeindehaus Retterswil i (1868)
939A I--939B 939C
Trafostation Unterdorf (1916) 4Trafostation Weinhalde (1938) Trafostation (um 1940)
Retterswil 18 -4-
1 Retterswil 12
497
411
Weinhaldenweg
618
1301 ,--2377
Sustenweg
675
2454
Unterdorfstrasse -4 '
--I 319
4
--1 1 ! 1 I —1
Kulturobjekte gemäss § 31 i Inventar Nr. ;I Objekt I
932A
932B 932C 932D
1 Brunnen Untere Mühle (19. Jh.)
I Brunnen Gässli (19. Jh.) .4 I Brunnen Oberdorf (19. Jh.)
932G
i Brunnen Unterdorf (1809) ! I Brunnen Unterdorf (19. Jh.) L_. ! ! Brunnen Giessereiweg (19. lh.) i_ Brunnen Seetalstrasse (19. 31-1.)
932H
Brunnen Obere Mühle (1841)
933A
Steinbrücke (1835)
9336
Steinbrücke (1816)
934A
rGrenzstein (1830)
I 934B
I Grenzstein (1670) i
I 932E 932F
934C
I Grenzstein (1670) .1_
1
asse / Nr.
1Parz.-Nr.
bei Unterdorfstrasse 50
1303
bei Gässli 4
748
H bei Oberdorfstrasse 25 bei Unterdorfstrasse 11 _1_ bei Unterdorfstrasse 3
1047
- t-
I 3086 1076
Giessereiweg 2
1239
bei Seetalstrasse 61
1121
H -t., 1bei Mühleweg 23 0676767676767 I Mühleweg -r Reussgasse
2840 2867
-1
1129 -1
1 Tafet Buechrain Bettetal _i_
2250 617, 618 2247
_I
34
Genehmigung
Gemeinde Seon
Anhang 4 Grünzonen gemäss § 21
Nr.
Typ
Zweck
1
Holderngraben
Siedlungsdurchgrünung
1 2 r -3
Christbaumkultur
4
Musterplatz _LAabach
Siedlungsdurchgrünung
r --
Erholung Erholung, Siedlungsdurchgrünung
35
Gemeinde Seon
Genehmigung
Anhang 5 Gebühren 1.
Vorentscheide
Nach Aufwand, mindestens aber Fr. 50.--, ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung. 2.
Baugesuche und Baukontrollen
2.1.
Bewilligte Baugesuche a.
2.5 Promille der errechneten Bausumme, für Gebäude auf Grund der kubischen Berechnung der nach SIA-Normen geschätzten Baukosten, mindestens aber Fr. 150.--.
b.
Kleinbauten und geringfügige Um-, An- und Aufbauten nach Aufwand, mindestens aber Fr. 100.--
2.2
Abgelehnte Baugesuche
Nach Aufwand der Baubehörde im Rahmen des Gebührenansatzes für bewilligte Gesuche. 3.
Benützung von öffentlichem Grund und Boden
Für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden während der Bauzeit (Aufstellen von Gerüsten, Deponien, Bauschutt, Baracken usw.) sowie auch für Grabenaufbrüche wird für die Fläche, welche dem Fussgänger- und Fahrzeugverkehr entzogen wird, eine Gebühr von Fr. 3.-- pro m2 und Monat erhoben. Angebrochene Monate werden als ganze berechnet. 4.
Gebühren in Brandschutzsachen
Die Gebühr für die Anordnung der Brandschutzauflagen und für die Feuerungs- und Brandschutzkontrollen wird nach Aufwand festgesetzt. 5.
Berechnung des Aufwandes
Zur Verrechnung kommen der effektive Aufwand der extern angestellten Fachleute und die Bearbeitungskosten der Verwaltung. 6.
Mehraufwändungen
Die Kosten für Gutachten, spezielle Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen sind voll zu ersetzen. Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgung der Bauordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwändungen, Besichtigungen, Kontrollen usw. notwendig, so sind diese in jedem Fall zu entschädigen. Die Kosten der Publikation sind von der Bauherrschaft voll zu ersetzen. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 25. Juni 2004
GEMEINDERAT SEON
36
Gemeinde Seon
Genehmigung
Anhang 6 Abkürzungen, Erläuterungen und Verweise Abgrabungen beim Untergeschoss aGF AGS Anbauten Arealüberbauung Attikageschoss Ausnützungsziffer AZ BauG
= § 37 BNO = = = = = = = =
Baureife BauV BNO BNR BSG BSV Dachgeschoss Dienstbarkeitsvertrag
= = = = = = = =
Ebene EGZGB ES Erschliessungspflicht ff. Gebäudeabstand
= = = = =
Gewässerraum/-zone GH Grenzabstand GSchG GSchV Hang IVHB Kleinbauten lit. LRV LSV LV M-BNO mässig störende Betriebe Mehrfamilienhaus Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge
= =
anrechenbare Geschossfläche Aargauische Gesetzessammlung Abmessungen gemäss § 19 BauV
Art. 44 BNO und § 39 BauV
Art. 25 BauV
Art. 42 BNO
Ausnützungsziffer; Definition und Berechnung gemäss § 32 BauV Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz), SAR 713.100
Art. 32 BauG
Bauverordnung, SAR 713.121 Bau- und Nutzungsordnung Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau Brandschutzgesetz, SAR 585.100 Brandschutzverordnung, SAR 585.113
Art. 24 BauV
Der Dienstbarkeitsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notar oder einen urkundsberechtigten Gemeindeschreiber (Art. 680 Abs. 2 ZGB) Gelände mit einer Hangneigung von weniger als 10 %. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Empfindlichkeitsstufe
Art. 33 BauG
fortfolgend
Art. 39 und § 40 BNO
Art. 27 BNO und § 127 BauG
= Gesamthöhe; Anhang 1 Kap. 5.1 BauV = § 38 und § 39 BNO = Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) = Gewässerschutzverordnung = Gelände mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mehr als 10%. = Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe = Abmessungen gemäss § 19 BauV = Litera (Buchstaben) = Luftreinhalteverordnung = Lärmschutzverordnung = Langsamverkehr (Fussgänger und Radfahrer) = Muster-Bau- und Nutzungsordnung = § 45 Abs. 2 BNO = § 18 Abs. 1 BauV = § 8 Abs. 6 BNO
37
Gemeinde Seon MFH Mindestausnutzung MIV Nettoladenfläche nicht störende Betriebe NISV ÖV RPG RPV sia norm Strassenabstände Terrassenhaus USG USW.
VG vgl. VSS Waldabstand
Genehmigung = = = = = = = = = = =
Mehrfamilienhaus
Art. 43 BNO
motorisierter Individualverkehr
Art. 46 BNO
Art. 45 Abs. 1 BNO
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung öffentlicher Verkehr Bundesgesetz über die Raumplanung
Raumplanungsverordnung Norm des Verbandes der Schweizer Architekten und Ingenieure
Art. 111 BauG
= § 17 und § 18 Abs. 2 BauV = Umweltschutzgesetz = und so weiter = Vollgeschoss = vergleiche = Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute = § 48 BauG
38
Genehmigung
Gemeinde Seon
Anhang 7 Skizzen Gebäudeprofile Kernzone GH = 17.8 m GH = 15.8 m
-erIterci=7
VG
GH =15.0 m
VG
VG
Terrain
EG
GH = 9.0 m
AtUka
Wohnzone 2
VG
Terrain
EG
UG
Wohnzone 3
Attika GH = 12.0 m
VG
VG
EG
Terrain
EG
UG
39
Gemeinde Seon
Genehmigung
Wohn- und Gewerbezone
GH = 14.8 m GH = 12.8
GH
14.0 m
VG
—Ee
GH = 12.0 m
VG
VG-
Terrain
A-9G
EG mit Gewerbenutzung 4.0 m , EG
EG mit Gewerbenutzung 4.0 m
Terrain
UG
Lt—
EG
UG
Reduktion der Gesamthöhe einer Baute bei Grundstücken mit Hangneigungen von 10 bis 20 % Beispiel Baute in der W2
GH= 10.5 m
GH =8.5 m
Atti
VG Terrain
Terrain EG
UG j
UG
Reduktion der Gesamthöhe einer Baute bei Grundstücken mit Hangneigungen von mehr als 20 % Beispiel Baute in der W2
GH=10.0 m
GH = 8.0 m
Terrain
LIGA
UG
40