Erschliessungsplan Bäumliacker - Unterdorf inkl. Änderungen 1996 und 2000
Sondernutzungsplan · Brugg
Dokument
- Nummer
- 2000-000590
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Brugg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 14.11.1989
- In Kraft seit
- 22.03.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Kanton Aargau Gemeinde Villnachern
Erschliessungsplan
"Bäumliacker / Gartenweg" (Teiländerung des Erschliessungsplanes "Bäumliacker-Unterdorf")
Situation 1:500
EEE
nterdorf
NORD
Projektverfasser: B 2 is Grösse Plan Nr.
Ganzen Text zeigen
METRON Rn Verkehrsplanung & Ingenieurbüro AG CH - 5200 Brugg, Stahlrain 2, am Perron | Ersetzt Plan (teilweise) Überholt durch Plan 71-328K
Fax 056 460 91.00, Tel 0564609111 | vom: 11.89 Nr. 10 vom : Nr. 21
-Vorprüfung durch Baudepartement : 25.1. 4993
-Öffentliche Planauflage vom : 03.01. - 02.02. 2000
i 8&.02.% Gemeinderat Vill ern -Beschlossen vom Gemeinderat : 0&: : 2000 Dergerfeinieammann: Der Gemelfideschreibär:
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s
-Genehmigt durch den Regierungsrat am : in
Genehmigungsvermerk : Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 22. IA Zooo
Der Staatsschreiber:
Fusswegverbindung: Lage wird im Rahmen der
Baugesuchsverfahren festgelegt B > 2.00 m
u £ Legende:
Legende zum Genehmigungsverfahren :
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig
angelegten Baulinien, Strassenlinien und Sichtzonen
—%-2 Aufzuhebende Bau- und Strassenlinien Zu genehmigende Strassen- und Gehweglinien
0000000000 Fusswegverbindung
Breite > 2.00m; die genaue Lage wird im Rahmen der Baugesuchsverfahren festgelegt
5 222 — Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen
Sichtzone
Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.80m-3.00m über Boden frei bleiben
Erschliessungsstrassen ES
Ein-und Ausfahrtsverbot von der bzw. auf die K 474 (Keine direkte Erschliessung/Grundstückzufahrt)
Legende zur Orientierung :
Kantonsstrasse
bestehende Erschliessungsstrassen
Bauzonengrenze
KANTON AARGAU GDE. VILLNACHERN
q 22 = T. =
ERSCHLIESSUNGSPLAN © "BAUMGARTEN" x
(TEILANDERUNG DES ERSCHLIESSUNGSPLANES BAUMLIACKER - UNTERDORF" ) ET
SITUATION 1:500
“UL EP_„BAUMLIAC UNTERDORE" 94
VERFASSER : DATUM ENTW. GEZ. GEPR. GRÖSSE PLAN NR. INGENIEURBÜRO JUNI Bu pw { Bu 60 / 105 GERBER + PARTNER ERSETZT PLAN UBERHOLT DURCH PLAN
5200 WINDISCH VOM: FEB.94 NR: -20 | VoM: NR.
- VORPRÜFUNG DURCH BAUDEPARTEMENT : 9.8. 4994
97.2. - 28.3.1995 9.5.1995
- OEFFENTLICHE . PLANAUFLAGE VOM:
- BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM :
- GENEHMIGT DURCH DEN REGIERUNGSRAT AM :
Genehmigung durch den Regierungsrat
GENEHMIGUNGSVERMERK : r Aarau,den 20. H&ı2 49a6
Der Staatsschreiber:
ERLÄUTERUNGEN ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN
1._Das __Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig
angelegten Baulinien, Strassenliniien und Sichtzonen.
. Baulinien und Strossenlinien
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Bau- und Strassenlinien
Aufzuhebende Baulinien Aufzuhebende Strassen- und Gehweglinien
Zu genehmigende Baulinien
Zu genehmigende Strassen- und Gehweglinien
Bereich für Fussweg, Breite 2m. Die genaue LaGe wird mit der
Überbauung festgelegt ( Enteignungsrecht nach 8 132 BauG ) orange Zu genehmigende Baulinie (Art. 110 der Verordnung über Er - stellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Storkstrom-
onlagen vom 7. Juli 1933)
Sichtzonen
schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen
hellblau Sichtzone Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das, Sichtfeld
der Fahrer muss von 0.80m - 300m über Boden frei bleiben
2. Zur Orientierung.
karmin Hochleistungsstrasse
zinnober Hauptverkehrsstrasse .
orange Sammelstrosse
gelb Erschliessungsstrasse
grau Bestehende Strassen
hellviolett Gehweg neu
dunkelgrau Gehweg bestehend
dunkelvioleti Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr lila Rodweg
hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler feldgrau Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs - und Beschleunigungsspur Parkplatz i
grün Bepflonzte Flächen, Grünstreifen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Perimetergrenze Einzugsgebiet Erschliessungsplan "Baumgarten"
2198 - 204
a
Gültige Baulinien siehe 2 j „ kommunaler Ueberbauungsplan " B) N = „ Bäumliacker - Unterdorf " a Ber 2539-0 vom Mai 1988 “ 2 \ Genehmigung durch Grosser Rat 14.11.89 3 ; ee - IQ } z : 2 5 x R } ° N bu} Baumgartenweg Sı ‘ s Y } a % a o % % ee A 4 | & | L j Grıenweg ° = e Tr ” o {0} k [6] —_ Sg, z r 2 e\
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72)
KANTON AARGAU GDE. VILLNACHERN
KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN
„BÄUMLIACKER - UNTERDORF"
BAULINIENPLAN 1: 1000
VERFASSER: GROSSE PLAN NR INGENIEURBÜRO 41/105
GERBER + PARTNER ERSETZT PLAN ÜBERHOLT DURCH PLAN 2539-10 5200 ° WINDISCH j
VOM: NR VOM: NR.
UFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM: 9) Aug. 1084 815: 10, Sept. 1984
BESCHLOSSEN VON DER EINWOHNERGEMEINDEVERSAMMLUNG AM: |f), Juni 1988
DER GEMEINDEAMMANN: ESCHREIBER :
ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN
Genehmigung durch den Grossen Ra Aarau,dn +2 NOtect be ARE RRB-Nr. Zf0Z vom Zo.Movaı der AP im Auftrage des Grossen Rates . Der Staatsschreiber: In Vertretung
GENEHMIGUNGSVERMERK:
blau lgu blau rot rot rot
rot
orange
schwarz
hellblau
karmın zinnober orange
gelb hellgelb dunkelgrau heilviolett dunkelv'olett Ita
hellgrau
feldgrau
grun
1_Das Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sıch nur auf dıe farbig
angelegten Baulinıen, Strassenlinten- ınd Sichtzonen
Baulınıen und Strassenlinen
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulınıen Aufzuneberde Baulınıen
Aufzuhebende Strassenlinien
Zu genehmigende Baulınıen
Zu genehmigende Strassenlinıen
Projektierte Baulınıen, de noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Strassenlinien, die noch nıcht genehmigt werden sollen
Zu genehmigende Baulınıe (Art !I0O der Verordnung uber Er - stellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstrom-
aniogen vom 7 Julı 1933)
Sıchtzonen
Sıchtlinte als Begrenzung der Sıchtzonen
Sıchtzone
Die hellblau angelegten Fiachen sınd standıg als Sıchtzonen freızuhalten Es durfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen Das Sıchtfeld
der Fahrer muss von 0 60m - 300m uber Boden freı bleiben
2 Zur Orientierung.
Hochleistungsstrasse HLS Hauptverkehrsstrasse HVS Sammelstrasse 53
Frschliessungsstrasse Es Erschliessungsstrasse ES 2
Bestehende Wege
Gehweg
Gehweg mit beschranktem Fahrverkehr
Rodweg
Seitenfreiheit und vVerkehrsteiler
Refugıen,, Bushaltestellen, Verzogerungs - und Beschleunigungsspur Parkplatz’
Bepflonzte Flachen, Grunstreifen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemass Zonenplan
“
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assobJa4UlH
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. März 2000
Art. Nr. 2000-000590
Gemeinde Villnachern; Erschliessungsplan "Bäumliacker/Gartenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 2.
8. Februar 2000 25. November 1999 3. Januar–2. Februar 2000 8. Februar 2000 11. Februar 2000 4. März 2000
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Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1997/1998. Zudem besteht für das Gebiet ein rechtskräftiger Erschliessungsplan von 1989. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Gegenüber dem rechtskräftigen Erschliessungsplan von 1989 werden die Strassenbreiten des Gartenwegs und der Bäumliackerstrasse reduziert. Auf eine Querverbindung der beiden Strassen wird neu verzichtet. Dafür soll eine Fusswegverbindung mit einer minimalen Breite zwischen den beiden Strassenanlagen erstellt werden. Die genaue Lage wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. Der Gartenweg weist eine Fahrbahnbreite von 4.00 m auf. Lediglich im Einmündungsbereich wird sie auf 5.00 m verbreitert. Die Bäumliackerstrasse weist im östlichen Teil eine Fahrbahnbreite von 4.40 m auf, im westlichen Teil ist die Fahrbahn unterteilt in eine 3.60 m breite Fahrbahn, eine 0.40 m breite Rinne (überfahrbar) und einen Fussgängerbereich dorfseitig von 1.50 m. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente:
Erschliessungsplan „Bäumliacker/Gartenweg" (Situation) 1 : 500 mit: aufzuhebende Strassen- und Baulinien zu genehmigende Strassen- und Gehweglinien Fusswegverbindung Sichtzone und Sichtlinie Erschliessungsstrasse Ein- und Ausfahrtsverbot von der bzw. auf die K 474
Versand:
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Erschliessungskonzept ist einfach und zweckmässig. Zum einen soll die Spange wegfallen und zum andern soll Mischverkehr entstehen. Beide Massnahmen erhöhen die Wohnqualität sowie die Verkehrssicherheit. Die Abstimmung mit den benachbarten Erschliessungsplänen hat stattgefunden. Die Erschliessung mit dem Gartenweg als Bauzonenranderschliessung (4.00 m) und der Bäumliackerstrasse als zentraler Erschliessungsstrasse (5.50 bzw. 4.40 m) ist situationsgerecht. Die Parzelle Nr. 351 wird über die Parzelle Nr. 463 erschlossen. Auf die Kantonsstrasse besteht ein Ein- und Ausfahrtsverbot. Die Erschliessung hat zwingend über die Stichstrassen zu erfolgen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Bäumliacker/Gartenweg“ der Gemeinde Villnachern vom 8. Februar 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5213 Villnachern Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: i.V.