Gestaltungsplan Neue Mitte Muri
Sondernutzungsplan · Muri (AG)
Dokument
- Nummer
- 2010-000652
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Muri (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 05.05.2010
- In Kraft seit
- 05.05.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4236-2010-E.pdf
a.b. a. andreas birrer architekten eth sia ag morgartenstrasse 22 8004 zürich t 044 462 86 66 f 044 462 86 65 [email protected] Gemeinde Muri
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Neue Mitte Muri"
Genehmigung durch den Regierungsrat n ett' 20, 0 Aarau, den
Gemäss § 21 BauG
Der Staatsschreiber: Baudepartement Kanton Aargall Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:
-Situationsplan 1:500
(Plannr. 500-501)
Vorprüfungsbericht vom: 03.04.2009 Mitwirkungsbericht vom: 27.04.2009 Öffentliche Auflage vom 04.05.2009 bis 03.06.2009 und 07.12.2009 bis 07.01.2010 „Änderung"
GEMEINDE MURI Beschlossen vom Gemeinderat am: 15.02.2010
Der Genneindeamm
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat
Aargau,
S"
20.40
Der Staatsschreiber: rev. 12. März 2009 / 25.11.2009
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a.b. a. andreas birrer architekten eth sia ag morgartenstrasse 22 8004 zürich t 044 462 86 66 f 044 462 86 65 [email protected] 1. Einleitung Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Neue Mitte Murr bezweckt die Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche sowie der Wohn- und Gewerbefläche. Ebenso werden Zu- und Wegfahrten und Parkierung geregelt.
2 Der Gestaltungsplan hat folgendes zum Ziel: -
die Sicherstellung der Erschliessung im Perimetergebiet eine Verbesserung der städtebaulichen Qualität die Anbindung an angrenzende Areale Aufwertung der Aussenräume Steigerung der Wohnqualität Steigerung der Energieeffizienz die Sicherstellung einer durchgehenden Fuss- und Radwegverbindung
Art. 2 Bestandteile
Die Sondernutzungsplanung besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: -
Situationsplan 1:500 (Plan-Nr. 500-501) Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet (Perimeterbereich).
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Bauzonenplanes der Gemeinde Muri. 2 Die eingängigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 3 Eine zusätzliche Arealüberbauung ist nicht zugelassen.
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2. Bauvorschriften allgemein
Art. 5 Einordnungsgebot
1 Neu- und Erweiterungsbauten sowie Freiräume sind architektonisch gut zu gestalten. Sie haben sich gut in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild einzufügen und sollen eine gute städtebauliche Bebauung des Areals bilden. Die Bauten sollen Bezug auf die Aussenräume nehmen. 2 Neubauten sind in einer klaren Architektursprache mit möglichst einfachen Volumen zu erstellen. Im gesamten Perimetergebiet ist eine gute städtebauliche Kombination von Neu- und Altbau zu realisieren. 3 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen.
Art. 6 Gebäude- und Firsthöhe
1 In den Baubereichen 1 und 2 beträgt die maximale zulässige Gebäudehöhe 13 m und die maximal zulässige Firsthöhe 18 m. 2 Dachaufbauten für technische Installationen, wie z. B. Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und Liftüberfahrten müssen sich durch ihre Gestaltung gut in das architektonische Erscheinungsbild einfügen und sich in die Dachlandschaft integrieren.
Art. 7 Grenzabstände
1 Im Baubereich 1 können Untergeschosse bis an die 'Baulinie Untergeschosse' gesetzt werden. 2 Zwischen den Baubereichen 1 und 2 können Tiefbauten an die Grenze gestellt werden, Näher- und Grenzbaurechte für Hoch- und Tiefbauten sind zulässig. 3 Zwischen den Baubereichen 1 und 3 ist ein Näherbau für Tiefbauten zulässig. 4 Im Norden des Baubereichs 2 beträgt der Abstand zur Parzellengrenze 4 m. 5 Untergeschosse können im Baubereich 2 nördlich an die Grenze gesetzt werden.
Art. 8 Gebäudeabstände
1 Im Baubereich 1 kann der in der BNO § 5 vorgegebene Abstand zwischen Gebäudeteilen (alt und neu) unterschritten werden. Der Abstand zwischen Gebäudeteilen (alt und neu) beträgt mindestens 9 m. 2 Zwischen den Baubereichen 1 und 2 beträgt der Gebäudeabstand für Baukörper im Erdgeschoss (maximale Höhe von 7 m) mindestens 4 m, in den übrigen Geschossen (1.0G, 2.0G, etc.) mindestens 6.5 m. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften.
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3. Bauvorschriften für die Baubereiche
Art. 9 Ausnutzung
1 Für die Baubereiche 1 und 2 beträgt die Ausnutzungsziffer 1.0.
Art. 10 Baubereich 1 und 2
1 In den Baubereichen 1 und 2 sind im Erdgeschoss publikumsorientierte Nutzungen zu realisieren.
Art. 11 Grünflächenbereich im Baubereich 1
1 Im ebenerdigen Grünflächenbereich dürfen keine Bauten erstellt werden. Technisch notwendige Aufbauten (Tiefgaragenzugänge und Fluchtwege, Tiefgaragenabluft, etc.) sowie Lärmschutzwände und Containerstellplätze sind zulässig. 2 Die Erstellung von Tiefgaragen ist erlaubt. Ebenso sind im Grünflächenbereich Fuss- und Radwege, Zu- und Wegfahrten und Manövrierflächen zulässig. 3 In Kombination mit der Erschliessung ist eine naturnahe Gestaltung mit Aufenthaltsqualität zu Realisieren.
Art. 12 Freihaltebereich im Baubereich 2
1 Der im Baubereich 2 ausgewiesene Freihaltebereich ist als ebenerdiger Freiraum mit guten Aufenthalts- und Platzqualitäten zu gestalten. Er soll als Begegnungszone vorgesehen werden. 21m Freihaltebereich dürfen keine Bauten erstellt werden. Technisch notwendige Aufbauten (Tiefgaragenzugänge und Fluchtwege, Tiefgaragenabluft, etc.) sind zulässig. 31m Freihaltebereich sind Fuss- und Radwege sowie Zu- und Wegfahrten zulässig. 4 Ein entsprechendes Konzept ist mit dem Baubewilligungsverfahren einzureichen.
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a. b. a. andreas birrer architekten eth sia ag morgartenstrasse 22 8004 zürich t 044 462 86 66 f 044 462 86 65 [email protected] 4. Erschliessung
9 weitere Artikel
Art. 13 Fuss- und Radwege
1 Für den Langsamverkehr sind sichere und zweckmässige Fuss und Radwege vorzusehen. 2 Bei einem Erweiterungsbau sind die Fuss- und Radwegerschliessungen zulasten der Bauherrschaft zu verlegen. 3 Die Fuss- und Radwege sind bestmöglich von der Anlieferung baulich zu entflechten 4 Die Fuss- und Radwege sind durch einen Dienstbarkeitsvertrag zugunsten der Einwohnergemeinde Muri abzusichern.
Art. 14 Zu- und Wegfahrten
1 Für Anlieferung, unterirdische Erschliessung sowie Fuss- und Radweg sind die im Plan bezeichneten Bereiche massgebend. 2 Der Baubereich 1 wird ausschliesslich über die Kirchenfeldstrasse erschlossen. Die Anlieferung der Migros mit direkten Wendemanövern und Retourfahrten der Sattelschlepper erfolgt über den im Plan bezeichneten Bereich. 3 Im Baubereich 2 erfolgt die Zufahrt von Lastwagen und PKWS ab der Luzernerstrasse und die Wegfahrt über den Baubereich 1 auf die Kirchenfeldstrasse. 4 Der Baubereich 3 wird über den Baubereich 2 erschlossen.
Art. 15 Parkierung
1 Sämtliche Parkplätze für die Baubereiche (1 bis 3) sind unterirdisch anzuordnen. Besucherparkplätze können für den Baubereich 3 oberirdisch angeordnet werden. Die unterirdische Erschliessung (Zu- und Wegfahrt) erfolgt über den Baubereich 1. Die Erstellung einer Haltemöglichkeit im Baubereich 1 für Ein- und Aussteigen lassen sowie eine Taxivorfahrt sind oberirdisch zulässig. 2 Für Velos und Mofas sind in der Nähe der jeweiligen Eingangsbereiche gedeckte Abstellplätze zu realisieren. 3 Es sind Vorkehrungen für eine Parkplatzbewirtschaftung vorzusehen. Die Bewirtschaftung wird im Baubewilligungsverfahren geregelt.
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a.b. a. andreas birrer architekten eth sia ag morgartenstrasse 22 8004 zürich t 044 462 86 66 f 044 462 86 65 [email protected] 5. Umwelt
Art. 16 Kehrichtbeseitigung
1 Die Anzahl und die Lage der Abfallcontainern sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Es sind Zentrale Standorte vorzusehen.
Art. 17 Dachbegrünung
1 Neue nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
6. Energie
Art. 18 Energieeffizienz
1 Die erneuerten Bauteile haben mindestens die Effizienz des Minergie — Standards zu erreichen.
7. Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan „Neue Mitte Murr tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der kommunale Ueberbaungsplan Kirchenfeld vom 01. Dezember 1986 (RRB Nr. 2546) ist gesamthaft aufgehoben.
Art. 21 Abänderung
1 Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes „Neue Mitte Muri".
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
05. Mai 2010
Nr. 2010-000652
Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Neue Mitte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. April 2009 4. Mai 2009 bis 3. Juni 2009 15. Februar 2010 11. März 2010 24. März 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Zentrum von Muri sollen die Verkaufsflächen eines Grossverteilers erweitert sowie neue Wohn- und Gewerbeflächen geschaffen werden. Der hierzu erarbeitete Gestaltungsplan verfolgt gemäss Planungsbericht der Gemeinde im Wesentlichen folgende Ziele:
Sicherstellung der Erschliessung im Perimetergebiet Verbesserung der städtebaulichen Qualität Anbindung des Gebiets an die angrenzenden Areale Aufwertung der Aussenräume Steigerung der Wohnqualität Steigerung der Energieeffizienz Sicherstellung einer durchgehenden Fuss- und Radwegverbindung
Versand: 10. Mai 2010
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Insgesamt erweist sich der Gestaltungsplan als rechtmässig und kommt den Anforderungen gemäss § 21 Abs.1 BauG angemessen nach. Die Zielsetzung der Gemeinde, die Einkaufsmöglichkeiten im Zentrum des Dorfs zu erhalten und aufzuwerten, entspricht grundlegenden raumplanerischen Bestrebungen und kommunalen Bedürfnissen. Die maximal 2'800 m2 (bisher 1'950 m2) umfassende Verkaufsfläche steht den Vorgaben des Baugesetzes und des kantonalen Richtplans nicht entgegen. Gemäss Planungsbericht der Gemeinde handelt es sich vorliegend zur Hauptsache um eine qualitative Erweiterung der bestehenden Verkaufsflächen eines Grossverteilers bei gleichbleibendem Warenangebot. Im Vordergrund steht eine zeitgemässe Anordnung der Ladeneinrichtung. In § 5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) ist das Einordnungsgebot für Erweiterungs- und Neubauten geregelt. Es wurde ein entsprechender Bebauungsnachweis erarbeitet. Die vorgenommenen städtebaulichen Überlegungen und die kurzfristigen Projekte stützen sich auf das "Richtkonzept Entwicklungsplanung Dorfmitte" (November 2006). Die Voraussetzungen für eine angemessene Einpassung (§§ 40 und 42 BauG) sind damit erfüllt. Das Erschliessungskonzept sieht vor, den Baubereich 1 wie bis anhin über die Kirchenfeldstrasse zu erschliessen. Die Zufahrt zu den Baubereichen 2 und 3 erfolgt weiterhin ab der K 124, die Wegfahrt über die bestehende Verbindung durch den Baubereich 1 zur Kirchenfeldstrasse. Die heute vorhandene Anzahl von Parkplätzen bleibt gleich, jedoch werden alle Parkplätze neu in der Tiefgarage angeordnet. Dies kommt einer städtebaulich guten Lösung entgegen. Das Areal des Gestaltungsplans "Neue Mitte" liegt nahe bei der erst vorläufig lokalisierten archäologischen Fundstelle "Kirchfeld", wo vor 1898 angeblich römische Baureste gefunden wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass römische Siedlungsreste ins Gestaltungsplan-Areal reichen. Die Kantonsarchäologie sieht deshalb vor, die ersten Bodeneingriffe zu begleiten. Der Gestaltungsplan erfüllt insgesamt die Anforderungen nach § 21 BauG.
-3-
4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Neue Mitte" der Gemeinde Muri vom 15. Februar 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
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Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: