Gestaltungsplan Bremgartenstrasse

Sondernutzungsplan · Sins

Dokument

Nummer
2004-001161
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Sins
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
11.08.2004
In Kraft seit
11.08.2004

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Sins mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4239-2004-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4239-2004-E-2.pdf

• GEMEINDE Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

• S•I•N•S•

Gestaltungsplan „Bremgartenstrasse" Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

15. April 2004

Vorprüfungsbericht vom:

2. März 2004

Öffentliche Auflage vom:

26. April bis 26. Mai 2004

Beschlossen vom Gemeinderat am:

7. Juni 2004

Der Gemeindeammann:

Der Gemein es hreiber:

9

4‘

_ d>Loq•e..w

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Re,gierungsrat Aarau, den /tA . AiAlms4 2oCee Der Staatsschreiber:

Merenschwand, 30. Oktober 2003, 8. März 2004

Sachbearbeiter: Detlef Conradin

Ing. und Vermessungsbüro Zumbach + Conradin Luzernstrasse 1 5634 Merenschwand Tel.: 056 664 44 54 E-Mail: infoeconradin.ch

T: \Bauverwaltung\Sondernutzungspläne\ Gestaltungsplan Bremgartenstrasse \Sondernutzungsvorschriften.doc

Inhalt

Art. 1 Zweck

Art. 2 Bestandteile

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Zwangsbaulinie

Art. 5 Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz Das Strassenbild mitbestimmende Gebäude

Art. 6 Bepflanzung

Art. 7 Gestaltung der Bauten und Anlagen

Art. 8 Begutachtung

Art. 9 Inkrafttreten

Art. 10 Aufhebung oder Abänderung

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan Bremgartenstrasse soll ein vielgestaltiges und lebendiges Orts- und Strassenbild entlang der Bremgartenstrasse sicherstellen und den Schutz von besonderen Bauten gewährleisten.

Art. 2 Bestandteile

Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sondernutzungsvorschriften

8 weitere Artikel

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins.

Art. 4 Zwangsbaulinie

Bei einer Zwangsbaulinie besteht die Pflicht, auf diese zu bauen. Ausgenommen davon sind Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV.

Art. 5 Gebäude mit Substanzschutz

1 Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Volumen- 2 Gebäude mit Volumenschutz sind für das Ortsbild von besondeschutz rem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Ein Abbruch ist nur zulässig, sofern ein Wiederaufbau an gleicher Stelle und in den bisherigen Ausmassen gesichert ist. Anbauten sind zulässig, sofern sie die Wirkung des Gebäudes im Ortsbild nicht beeinträchtigen.

2

Das Strassenbild mit3 Das Strassenbild mitbestimmende Gebäude sind für die Stellung bestimmende Gebäude im Strassenraum wichtig und zu erhalten. Ein Abbruch ist nur zulässig, sofern ein Wiederaufbau gesichert ist.

Art. 6 Bepflanzung

Der Strassenraum ist nach Möglichkeit geeignet zu bepflanzen.

Art. 7 Gestaltung der Bauten

und Anlagen

Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht.

Art. 8 Begutachtung

Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Art. 10 Aufhebung oder

Abänderung

Die Aufhebung oder Abänderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.

3

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

11. August 2004

Art. Nr. 2004-001161

Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Bremgartenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. April 2004 2. März 2004 26. April – 26. Mai 2004 7. Juni 2004 25. Juni 2004 5. Juli 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Ein Baugesuch an der Bremgartenstrasse löste die Erarbeitung des vorliegenden Gestaltungsplans aus. Es zeigte sich, dass die durchgehende Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands vom 6 m entlang der Kantonsstrasse einer situationsgerechten und dem Ortsbild entsprechenden Lösung entgegenstehen würde. Der Gestaltungsplan sieht daher im Gebiet südlich der Kirche für jene Gebäude, die das Ortsbild prägen, und für die Abstände entlang der Kantonsstrasse besondere Vorschriften vor. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Versand: 17. August 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die im Gestaltungsplan getroffenen Festlegungen entsprechen der örtlichen Situation. Sie enthalten die für eine sinnvolle bauliche Entwicklung dieses Dorfteils notwendigen Voraussetzungen. Die Anliegen des Kantons als Strasseneigentümer sind ausreichend berücksichtigt. Der vorgesehenen streckenweisen Unterschreitung des ordentlichen Abstands gegenüber der Kantonsstrasse steht nichts entgegen. Die Abweichungen von der Regelbauweise ermöglichen eine bessere Lösung im Sinne von § 21 BauG. Die vorgesehenen Festlegungen der für das Ortsbild bedeutenden Gebäude entlang der Kantonsstrasse vereinfachen die Voraussetzungen zur Behandlung von Baugesuchen zugunsten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeindebehörde. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bremgartenstrasse" der Gemeinde Sins vom 7. Juni 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: