Gestaltungsplan Bremgartenstrasse
Sondernutzungsplan · Sins
Dokument
- Nummer
- 2004-001161
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sins
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 11.08.2004
- In Kraft seit
- 11.08.2004
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4239-2004-E-2.pdf
• GEMEINDE Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
• S•I•N•S•
Gestaltungsplan „Bremgartenstrasse" Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom:
15. April 2004
Vorprüfungsbericht vom:
2. März 2004
Öffentliche Auflage vom:
26. April bis 26. Mai 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am:
7. Juni 2004
Der Gemeindeammann:
Der Gemein es hreiber:
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Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Re,gierungsrat Aarau, den /tA . AiAlms4 2oCee Der Staatsschreiber:
Merenschwand, 30. Oktober 2003, 8. März 2004
Sachbearbeiter: Detlef Conradin
Ing. und Vermessungsbüro Zumbach + Conradin Luzernstrasse 1 5634 Merenschwand Tel.: 056 664 44 54 E-Mail: infoeconradin.ch
T: \Bauverwaltung\Sondernutzungspläne\ Gestaltungsplan Bremgartenstrasse \Sondernutzungsvorschriften.doc
Inhalt
Art. 1 Zweck
Art. 2 Bestandteile
Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 Zwangsbaulinie
Art. 5 Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz Das Strassenbild mitbestimmende Gebäude
Art. 6 Bepflanzung
Art. 7 Gestaltung der Bauten und Anlagen
Art. 8 Begutachtung
Art. 9 Inkrafttreten
Art. 10 Aufhebung oder Abänderung
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan Bremgartenstrasse soll ein vielgestaltiges und lebendiges Orts- und Strassenbild entlang der Bremgartenstrasse sicherstellen und den Schutz von besonderen Bauten gewährleisten.
Art. 2 Bestandteile
Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sondernutzungsvorschriften
8 weitere Artikel
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins.
Art. 4 Zwangsbaulinie
Bei einer Zwangsbaulinie besteht die Pflicht, auf diese zu bauen. Ausgenommen davon sind Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV.
Art. 5 Gebäude mit Substanzschutz
1 Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
Gebäude mit Volumen- 2 Gebäude mit Volumenschutz sind für das Ortsbild von besondeschutz rem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Ein Abbruch ist nur zulässig, sofern ein Wiederaufbau an gleicher Stelle und in den bisherigen Ausmassen gesichert ist. Anbauten sind zulässig, sofern sie die Wirkung des Gebäudes im Ortsbild nicht beeinträchtigen.
2
Das Strassenbild mit3 Das Strassenbild mitbestimmende Gebäude sind für die Stellung bestimmende Gebäude im Strassenraum wichtig und zu erhalten. Ein Abbruch ist nur zulässig, sofern ein Wiederaufbau gesichert ist.
Art. 6 Bepflanzung
Der Strassenraum ist nach Möglichkeit geeignet zu bepflanzen.
Art. 7 Gestaltung der Bauten
und Anlagen
Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht.
Art. 8 Begutachtung
Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 10 Aufhebung oder
Abänderung
Die Aufhebung oder Abänderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.
3
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
11. August 2004
Art. Nr. 2004-001161
Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Bremgartenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. April 2004 2. März 2004 26. April – 26. Mai 2004 7. Juni 2004 25. Juni 2004 5. Juli 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Ein Baugesuch an der Bremgartenstrasse löste die Erarbeitung des vorliegenden Gestaltungsplans aus. Es zeigte sich, dass die durchgehende Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands vom 6 m entlang der Kantonsstrasse einer situationsgerechten und dem Ortsbild entsprechenden Lösung entgegenstehen würde. Der Gestaltungsplan sieht daher im Gebiet südlich der Kirche für jene Gebäude, die das Ortsbild prägen, und für die Abstände entlang der Kantonsstrasse besondere Vorschriften vor. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Versand: 17. August 2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Gestaltungsplan getroffenen Festlegungen entsprechen der örtlichen Situation. Sie enthalten die für eine sinnvolle bauliche Entwicklung dieses Dorfteils notwendigen Voraussetzungen. Die Anliegen des Kantons als Strasseneigentümer sind ausreichend berücksichtigt. Der vorgesehenen streckenweisen Unterschreitung des ordentlichen Abstands gegenüber der Kantonsstrasse steht nichts entgegen. Die Abweichungen von der Regelbauweise ermöglichen eine bessere Lösung im Sinne von § 21 BauG. Die vorgesehenen Festlegungen der für das Ortsbild bedeutenden Gebäude entlang der Kantonsstrasse vereinfachen die Voraussetzungen zur Behandlung von Baugesuchen zugunsten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeindebehörde. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bremgartenstrasse" der Gemeinde Sins vom 7. Juni 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: