Erschliessungsplan Wallenhof

Sondernutzungsplan · Schöftland

Dokument

Nummer
16.79
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Schöftland
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
04.09.2017
In Kraft seit
04.09.2017

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Gemeinde Schöftland Kanton Aargau Legende zur Erschliessungsplan

Genehmigungsinhalt:

N N w ' AngerNng Erschliessu ngsplan Wal lenhof' Der Erschliessungsplan "Wallenhof", beschlossen am 15. April 1996 und genehmigt am 7. August 1996, wird aufgehoben. gemäss au

trasse K 237

Rueders SApEREEEENERN

. . — rot Baulinie . : ’ . Situationsplan 1 ‚500 —— rot Strassen- / Weglinie (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) \ . / \ uf B o 5 i z \ 2288.

rem, blau Baulinie bestehend | N

weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Ohne Änderung gegenüber der Festlegung im Erschliessungsplan vom 07.08.1996.

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- Technischer Bericht Nr. 80278.001-801 (orientierend)

Ruederstrasse

— blau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A em ; strasse K 237°

5 hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe .. Übersichtsplan 1:25'000 von 80 cm und 3 m gewährleistet sein : Kantons u rot Erlaubte Fahrtrichtung, Gegenverkehr — rot Erlaubte Fahrtrichtung, Einbahnverkehr (Einbahnregime) -—_— orange Leitungslinie: die Über- und Unterbauung ist zulässig. Der Zugang

für den Unterhalt ist zu gewährleisten. Ohne Änderung gegenüber der Festlegung im Erschliessungsplan vom 07.08.1996.

Orientierungsinhalt:

LLICLLLI rot Perimeter Änderung Erschliessungsplan "Wallenhof"

hellgrau Bestehende Strasse

959

EEE dunkelgrau Bestehender Gehweg

gelb Projektierte Quartierschliessungsanlage

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Plan Nr. Datum: Format: Gez.! Gepr.! un schwarz Bestehende Fahrtrichtung, Gegenverkehr 80278.001-101 31.01.2017 40/135 kh/ld Bu a - schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Eichenberger AG Revision: =. dunkelblau Gewässerbaulinie Bauingenieure und Planer Gez Gepr Strasse rot Die Bezeichnungen der Strassenabschnitte (Wallenhof Nord/Süd/West/Mitte, Reiherweg West) Hauptstrasse 34, Postfach, 5037 Muhen index [Datum | zeichnung pr. dienen lediglich als Orientierung im Technischen Bericht ER EEE HE ö E22 violett Projektierte Gehwegergänzung

Berg 22 Hal 20 /4 -=—-—- schwarz Leitungslinie: bestehend Mitwirkungsbericht vom: ; a

Vorprüfungsbericht vom: % : Dezemker 291€

Öffentliche Auflage vom: MreDR. 2OAT bis 28.Mafz 24T ‚Mai 2041

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Kantonsstrasse K 208

Genehmigung

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 04.09.2017

TJEP/ss2g

Versand:

0 6. Sep. 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.79 Gemeinde Schöftland; Erschliessungsplan Teiländerung "Wallenhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. Dezember 2016 27. Februar 2017 bis 28. März 2017 29. Mai 2017 19. Juli 2017 11. Juli 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 24. November 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Wallenhot befindet sich im östlichen Teil Schöftlands und grenzt an die Ruederche. Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Wallenhor wurde am 7. August 1996 durch den Regierungsrat genehmigt. Dieser umfasst nebst überbauter Flächen auch die unüberbaute und 0,83 ha grosse Parzelle 659, die gemäss Bauzonenplan der Wohnzone 2 (W2) zugeteilt und der Sondernutzungsplanpflicht unterstellt ist.

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Das Baugesuch vom April 2015 zur Überbauung der Parzelle 659 weicht insbesondere bezüglich der Erschliessung von den Festlegungen im rechtskräftigen Erschliessungsplan ab und ist daher nicht bewilligungsfähig. Das Baugesuch wurde von der Bauherrschaft zurückgezogen. Aufgrund dieses Umstands und aufgrund der ungenügenden und unfallträchtigen Anbindungen des Quartiers an die Ruederstrasse K 237 sowie im Interesse der besseren Verteilung des Quartierverkehrs hat der Gemeinderat die Überarbeitung des Erschliessungsplans "Wallenhof angeordnet. Gemäss dem neuen Erschliessungskonzept erfolgt die Erschliessung der Parzelle 659 ab der K 237 neu im Einbahnverkehr über den Wallenhofring Nord sowie im Gegenverkehr über den Reiherweg/Hermenweg. Die Zufahrt zur K 237 im Westen des Quartiers erfolgt ebenfalls im Einbahnverkehr über den Wallenhofring West. Das neue Erschliessungskonzept erfordert einige Änderungen am rechtskräftigen Erschliessungsplan. Im Interesse der Rechtsklarheit und der besseren Lesbarkeit wird der rechtskräftige Erschliessungsplan vom 7. August 1996 aufgehoben und gesamthaft durch die Festlegungen der vorliegenden Planung ersetzt. Die aufgehobenen Festlegungen werden im vorliegenden Erschliessungsplan nicht mehr dargestellt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Schöftland am 29. Mai 2017 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Wallenhof Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Januar 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. Dezember 2016 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte sind in der überarbeiteten und zur Genehmigung vorliegenden Fassung ausgeräumt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Sondernutzungsplan Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert (§ 17 BauG). Erschliessungspläne können überdies Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten (§ 5 Bauverordnung, BauV), sodass die Siedlungsqualität gefördert wird. Der Erschliessungsplan hat eine umweltschonende, landsparende und wirtschaftliche Bodennutzung zu gewährleisten (§ 33 BauG).

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4.2.2 Erschliessung Das neue Verkehrsregime ist sowohl für den motorisierten Individualverkehr (MIV) als auch für den Fuss- und Radverkehr (FRV) schlüssig und nachvollziehbar. 4.2.2.1 Erschliessungskonzept Die Festlegungen in der vorliegenden Fassung des Erschliessungsplans betreffen im nördlichen Planungsperimeter das Kantonsstrassenprojekt "K 237 Ruederstrasse mit Gehweg und Belagssanierung". Dieses Strassenbauprojekt sieht den Lückenschluss des südseitigen Gehwegs (Parzellen 1136 bis 1224) vor und tangiert somit den Anschluss Wallenhofring Nord. Die Koordination der beiden Vorhaben ist gegeben und ist bis zum Abschluss des Verfahrens sicherzustellen. Der Waffenhofring West dient der Verbindung des Quartiers Wallenhof mit dem Dorfzentrum als logische Fortsetzung der neuen Wegführung auf der Parzelle 659 mit Anbindung an den Reiherweg. Der Wallenhofring West ist im vorliegenden Planungsentwurf nur für den Einbahnverkehr vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass der Zugang zum Quartier Wallenhof beziehungsweise zum Reiherweg über den Wallenhofring Nord erfolgt (getrennte Zu- und Wegfahrt). Der Wallenhofring Nord ist ebenfalls für das Einbahnregime (inklusive Radverkehr) ausgelegt. Die erlaubten Fahrtrichtungen sind, gestützt auf das neue Erschliessungskonzept, differenziert nach Gegenverkehr oder Einbahnverkehr im Genehmigungsinhalt festgelegt. Dies ist zweckmässig. Mit der Überbauung der Parzelle 659 geht eine Mehrbeanspruchung der öffentlichen Strassen einher. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist mit dem Vorhaben und dem vorgesehenen Verkehrskonzept jedoch nicht zu erwarten (§ 113 BauG). Auf dem Wallenhofring Nord wird insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit bewusst auf eine Ausfahrt in die K 237 (auch für Radfahrer) verzichtet. Strassenlinien Die rechtskräftigen Strassen- und Weglinien werden aufgehoben. Die neu festgelegten Strassenlinien mit Enteignungsrecht nach § 132 BauG orientieren sich an bestehenden Strassenmauern und sind auf die notwendigen Strassenverbreiterungen abgestimmt. Entlang der Strassenabschnitte "Wallenhof Mitte", "Wallenhof, Süd" und "Reiherweg West" werden die Strassenlinien sachgerecht neu festgelegt. Dies ist sachgerecht. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise 4.2.3.1 Gewässerraum Durch den Perimeter des geänderten Erschliessungsplans Wallenhof fliesst der Haselbach, der Erschliessungsplanperimeter grenzt im Süden zudem an die Ruederche. Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung ist die Bezeichnung einer räumlich adäquaten Gewässerraumzone anstelle der Grünzone entlang der Ruederche geplant. Der Haselbach gilt als künstlich angelegtes Fliessgewässer. In der vorliegenden Teiländerung des Erschliessungsplans sind keine weiteren Festlegungen zum Gewässerraum notwendig.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Teiländerung "Wallenhof', beschlossen vom Gemeinderat Schöftland am 29. Mai 2017, wird genehmigt. 2. De Abt ;1u1g aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tep andammann

Verteiler • Gemeinderat Schöftland , Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Umwelt/GN BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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