Waldreservat Egg-Königstein Ortsbürgergemeinde Erlinsbach
Waldreservate · Erlinsbach (AG) · Aufgehoben am 30.11.2050
Dokument
- Nummer
- AV120
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Erlinsbach (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 04.12.2000
- In Kraft seit
- 01.12.2000
- Aufgehoben
- 30.11.2050
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
V(23hact M. 420 Waldreservat Egg - Königstein Vereinbarung über den Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Erlinsbach zwischen der
Ortsbürgergemeinde Erlinsbach, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf • • • •
Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,
§§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald
das Folgende vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 31. Juli 2000) Gemeinde
Lokalname
Parz.Nr.
Fläche
Erlinsbach
Egg
1840
23,7 ha
Erlinsbach
Zwilhalde
2375, 2457
11,8 ha
Erlinsbach
Gälfluh
3134
13,3 ha
Erlinsbach
Ramsfluh
2764, 2394, 2397, 2400 2403, 2404 2413, 3041
11,9 ha
Total
60,7 ha
2. Ziel Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die bezeichneten Waldflächen der Ortsbürgergemeinde Erlinsbach als Teil eines Waldreservates "Egg-Königstein" in den Gemeinden Erlinsbach und Küttigen ausgeschieden. Durch den Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege wird der natürlichen Waldentwicklung freier Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen speziellen Lebensgemeinschaften einstellen.
2 Auf den im Plan speziell gekennzeichneten Teilflächen sind naturschutzbedingte Eingriffe zum Schutz und zur Förderung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zugelassen.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldflächen im Ausmass von insgesamt 60,7 Hektaren für die Dauer des Vertrages auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Die Waldeigentümerin ist mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in den speziell gekennzeichneten Flächen einverstanden. Die Ausführung erfolgt nach gegenseitiger Absprache. 3.3 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die Reservatsflächen.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung zu schaffende Waldreservat eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Diese Entschädigung wird im Falle der Realisierung von mindestens dem gesamten Projekt im Gemeindebann Erlinsbach, (also mit OBG Aarau und Staatswald Gehren), um einen Bonus für grossflächige Reservate im Betrage von
erhöht. Die Auszahlung ist in Tranchen nach Massgabe der budgetierten Mittel in den Jahren 2000 und 2001 vorgesehen. Pflegemassnahmen zu Gunsten gefährdeter Tier und Planzenarten in den speziell bezeichneten Flächen werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt und finanziert. Allfällige Planungskosten werden vom Kanton übernommen. Bei der Vergabe entspre-
3 chender Aufträge wird unter marktgerechten Bedingungen der Forstbetrieb der Waldeigentümerin bevorzugt berücksichtigt.
5. Dauer der Vereinbarung 51 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 5.2 Abänderungen dieser Vereinbarung bedürfen der vorgängigen Orientierung und Mitsprache der Betroffenen und der Zustimmung der Ortsbürgergemeindeversammlung.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.2 Jagd und Wildhege, sowie das Aufstellen und der Unterhalt von jagdlichen Einrichtungen bleiben im Rahmen des geltenden Rechts gestattet. Die Regulierung der Schalenwildbestände ist im Interesse einer vielfältigen Vegetation erwünscht. 6.3 Die Zugänglichkeit des Gebietes wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Wanderwege und Waldstrassen können weiter unterhalten werden. Bestehende Aussichtspunkte dürfen weiterhin freigehauen werden. 6.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren, beispielsweise Sicherheitsmassnahmen im Bereich von öffentlichen Anlagen, Wanderwegen und Waldstrassen, sind zulässig. Sie erfordern die Zustimmung der Abteilung Wald. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.5 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Waldreservatsflächen öffentlich-rechtlich geschützt werden. 6.6 Die Vertragspartner erklären sich damit einverstanden, dass diese Vereinbarung als Personaldienstbarkeit (Bewirtschaftungsverbot zugunsten Staat Aargau für die Dauer von 50 Jahren) im Grundbuch eingetragen wird. Die Gebühren übernimmt der Kanton.
4 6.7 Holzschläge und Ausgrabungen für archäologische Zwecke sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.9 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.10 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 31. Juli 2000, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Erlinsbach, den «.
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ZOr
Ortsbürgergemeinde Erlinsbach Namens des Gemeinderates Der meinde ann:
Aarau, den
0 4. Dez. 2000
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
e-(0 Dr. Heinz Kasper
ax Tschiri
eschreiber:
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000, Reservat der OBG Erlinsbach, Stand 31. Juli 2000 - Beilage 3: Übersichtsplan 1:10'000, Gesamtprojekt, Stand 31. Juli 2000
Unterschriebene Originale dieser Vereinbarung gehen an: - Ortsbürgergemeinde 5018 Erlinsbach - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald (2, davon 1 Expl. z.H. Grundbuchamt) Kopie an: - Einwohnergemeinde 5018 Erlinsbach - Forstverwaltung 5018 Erlinsbach - Kreisforstamt 4, 5000 Aarau - Forstverwaltung 5000 Aarau
5 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser-
vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
Art. 5
1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Art. 25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze flir die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
Art. 2
1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.