Erweiterung Naturwaldreservat Surberg

Waldreservate · Gränichen · Aufgehoben am 31.12.2066

Dokument

Nummer
AV05834
Art
Waldreservate
Gemeinde
Gränichen
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
27.11.2017
In Kraft seit
01.01.2017
Aufgehoben
31.12.2066

Karte

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Text

A VOLU4 Vereinbarung über die Erweiterung des Naturwaldreservats Surberg Gemeinde Gränichen

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Aarau, vertreten durch den Stadtrat Aarau

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 16. November 2017. Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutzstatus

Fläche (in ha)

Gränichen

780

Surgraben

652 225 / 243 500

Bu, Es, ...

15-140 J.

z' T' NkBVV

1.53

Total:

1.53

1 Legende:

•

2.

NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs-, Zerfalls- sowie Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Die Fläche grenzt im Norden an das Naturwaldreservat Surberg der Ortsbürgergemeinde Gränichen.

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Waldfläche künftig auf jegliche forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Ausgenommen sind Eingriffe zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt im Reservat. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

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3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Sollten die entsprechenden Mittel durch den Grossen Rat nicht bewilligt werden und somit keine Auszahlung erfolgen, wird der Vertrag hinfällig (Beschluss des Stadtrates vom 05. November 2017, PA 648).

5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2066.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 16. November 2017, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Aarau,

,

2,547-

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Aarau Bevollmtt4.citer des Stadtrats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Christoph Fischer Stadtoberförster

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Gränichen • Forstbetrieb Region Aarau • Kreisforstamt Aarau-Kulm-Zofingen

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. , Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; ö) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3 November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beitrage an Naturschutzmassnahmen

Beilage 2

Gemeinde Gränichen Erweiterung Naturwaldreservat Surberg OBG Aarau

bestehendes NWR Surberg Erweiterung NWR Surberg

Gerneindegrenzen Waldausscheidung Parzellen

Ort und Datum:

46

AA - 204'}

Der Kreisförster:

Erwin Städler

2e-1.7 Ortsb-

ergerneinde Aarau

De

berför ter

z-e(4_1 Ch. Fische

Massstab 1:5000

KANTON AARGAU

Ä

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstellung: 16.11.2017, ngr1

Bättig Ruedi BVUAW Von: Gesendet: An: Betreff: Anlagen:

Fischer Christoph <[email protected] > Montag, 27. November 2017 10:25 Bättig Ruedi BVUAW Vertrag Reservat urgarbe, Gränichen Fischer Christoph_2017_11_27_10-20-59.pdf

Guten Tag Ruedi Vielen Dank für den Vertrag. Darf ich dich bitten, die Vertragsziffer 4 gern. Korrekturexemplar (Beilage) zu ergänzen (Beschluss des Stadtrates vom 5.11.2017, PA 648). Besten Dank und kollegiale Grüsse Christoph —

m..merei

Freundliche Grüsse Christoph Fischer Stadtoberförster Betriebsleiter Forstbetrieb Region Aarau Rathausgasse 1 . 5000 Aarau T +41 62 836 05 95 . F +41 62 836 06 40 M +41 79 674 39 13 [email protected] www.forst-aarau.ch

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3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Fr. 9500.—. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. £;:d2144., , 4rbtf -4 r Vcr-hy I 5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2066.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 16. November 2017, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.