Erschliessungsplan Bölli-Langenfeld
Sondernutzungsplan · Oeschgen
Dokument
- Nummer
- 21.209
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Oeschgen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 21.09.2022
- In Kraft seit
- 21.09.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4175-2022-E-1.pdf
Gemeinde Oeschgen
Kanton Aargau 7.391-).E.71(-1rint,
Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Bölli - Langenfeld gemäss § 17 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplans: Situation 1:500
Vorprüfungsbericht vom
19. Juli 2021
Mitwirkung vom
10. Januar 2022 bis 08. Februar 2022
Öffentliche Auflage vom
10. Januar 2022 bis 08. Februar 2022
Beschlossen vom Gemeinderat am
13. Juni 2022
NAMENS DES GEMEINDERATS Die Gemeindeschreiberin
Der Gemeindeammann
Yves Keiser
/
venja 7 Schmid
Genehmigungsvermerk:
Gor2-h Aarau, den
KOCH PARTNER
iU d c2 X. 902;S\CRN‘\ezi> 21:fa b. \zzezite‘ c2r2M AbleHung Raumentwicklung BVU 1. Juni 2022
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG VVVVW.KOPA.CH
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung Isabelle Gloor, MSc Geografie UZH / CAS Raumplanung HSR
Auftragsnummer Status
15.01.073 Genehmigung
Verfassungsdatum
1. Juni 2022
Dateiname
SNV_EP_Bölli-Langenfeld_G.docx
Copyright
© KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2022
Kontrolle
Gemeinde Oeschgen Erschliessungsplan Bölli - Langenfeld - Sondernutzungsvorschriften
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Die Gemeinde Oeschgen erlässt für den Erschliessungsplan Bölli - Langenfeld in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Zweck!
Planungsziele
Der Erschliessungsplan Bölli - Langenfeld bezweckt die Erschliessung des südlich an die Böllistrasse angrenzenden Gewerbegebietes im Langenfeld. 2
Mit dem Erschliessungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt: •
Zentrale Erschliessung über den Kreisel
•
Sicherstellung einer zweckmässigen Baulanderschliessung
•
Sicherstellung der Einhaltung der Planungswerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV)
Art. 2 Bestandteile
Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans sind:
2
•
Situationsplan 1:500
•
Sondernutzungsvorschriften
Erläuternde Grundlage des Erschliessungsplans ist: •
Planungsbericht mit Beilagen
Art. 3 Perimeter
1
Der Geltungsbereich des Erschliessungsplans umfasst den im Plan bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan und Kulturlandplan der Gemeinde Oeschgen. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Art. 5 Lärmschutzgerechte
Bauweise
1
Die Anordnung der Gebäude und die Bauweise sind der lärmbelasteten Situation gerecht zu wählen. Im Baugesuch ist mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass folgende Gesamtdämpfungswerte erreicht werden: Lärmquelle
Gesamtdämpfungswert Betriebsräume
Wohnen Tag
Nacht
Tag
Nacht
Autobahn A3
-30 dBA
-33 dBA
-25 dBA
-28 dBA
K292
-21 dBA
-22 dBA
-16 dBA
-17 dBA
Ist die Dämpfung an einem Fester pro lärmempfindlichem Raum eingehalten, kann für stärker belastete Zweitfenster im Einzelfall die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erwogen werden. 2
Lärmempfindliche Räume sind lärmabgewandt anzuordnen oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen vom Lärm abzuschirmen.
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Gemeinde Oeschgen Erschliessungsplan Bölli - Langenfeld - Sondernutzungsvorschriften
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Betriebsräume für Nachtarbeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sind im Arealinnern respektive von den relevanten Verkehrslärmquellen abgeschirmt anzuordnen.
Art. 6 Aussenraumgestaltung
1
Es gilt eine Grünflächenziffer von mindestens 15%. Diese Grünflächen sind mindestens zur Hälfte mit Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhen zu strukturieren und so anzuordnen, dass eine gute Gestaltung insbesondere zu den Strassenräumen erzielt wird. Die Gestaltung gegenüber den öffentlichen Strassenräumen hat in Rücksprache mit der Gemeinde zu erfolgen.
2
Entlang der Hauptstrasse (K292) sind Hochstammbäume in die Gestaltung zu integrieren. Es sind ausschliesslich standortgerechte Sträucher und Bäume zulässig. Nach Möglichkeit sind einheimische Gehölze zu verwenden.
Art. 7 Entwässerung
1
Die Entwässerung hat im Teil-Trennsystem mit Versickerung des Dachwassers zu erfolgen.
2
Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Art. 8 Inkrafttreten
1
Der Erschliessungsplan Bölli - Langenfeld tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.
2
Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBR0/ss2g
Datum Genehmigung: 21.09.2022
Versand:
2 8. Seo. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.209 Gemeinde Oeschgen; Erschliessungspian "Bölli-Langenfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Juli 2021 10. Januar 2022 bis 8. Februar 2022 13. Juni 2022 20. Juni 2022 18. Juli 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Januar 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Es wird die Erschliessung samt strassenbegleitender Bepflanzung der Gewerbezone entlang der Kantonsstrasse K 292, angrenzend an die Gemeinde Frick, grundeigentümerverbindlich festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Oeschgen am 13. Juni 2022 be schlossenen Vorlage:
J;\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20220913_bdv_21.209.tiocx
• Erschliessungsplan (EP) "Bölli-Langenfeld" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 1. Juni 2022 eriäutert'und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. Juli 2021 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbe halte zur Anpassung der Signalisation und der Lärmvorschriften wurden vor der öffentlichen Auflage sachgérecht bereinigt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der (Sonder-)Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. In § 6 SNV werden eine Grünflächenziffer eingeführt und entlang der Hauptstrasse Hochstammbäume zur Siedlungsgestaltung verlangt.
4.2.2 Erschliessung
Mit der neuen Strasse soll die Erschliessung der Gewerbezone gemäss § 32 BauG sichergestellt werden. Mit einem parallel zur Sondernutzungsplanung laufenden Verfahren erfolgt eine Landumle gung. Die neue Strasse wird als Stichstrasse ausgebildet. Die Strassenbreite von 5,5 m wird im Planungsbericht erläutert. Die eingetragene Baulinie entspricht den gesetzlichen Abständen. Diese Festlegungen sind sachgerecht.
Die Sichtzonen werden begründet reduziert. Grundsätzlich verlangen die Normen für Rechtsvortritt mit 50 km/h Sichtzonen von 2,50 m auf 40 m. Die Abweichung liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren
Im Rahmen der Erschliessung "Lammet" in der Nachbargemeinde Frick wurde das Lammatbächlein offengelegt. Aufgrund der Bachöffnung und der veränderten Fliesswege hat sich die Hochwasserge fährdung im Bereich des EP-Perimeters leicht entschärft. Die Gefahrenkarte Hochwasser wurde im Juni 2021 entsprechend nächgeführt. Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan ist im Perimeter die
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Hochwassergefahrenzone 1 festgelegt. Entsprechend ist der Hochwasserschutznachweis im Rah men des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
Lärm In § 5 SNV zum EP werden sachgerecht die erforderlichen Gesamtdämpfungswerte gegenüber der Kantonsstrasse und der Autobahn A3 festgelegt. Zudem können gemäss der Bestimmung im Sinne von Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) als Ausnahme stärker belastete Zweitfenster im Einzelfall erwogen werden, wenn die Dämpfung an einem Fester pro lärmempfindlichem Raum eingehalten ist. Diese Festlegungen sind sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die Gemeinde hat die Begriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmoni sierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 übernommen. Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss
1. Der Erschliessungsplan "Bölli-Langenfeld", beschlossen vom Gemeinderat Oeschgen am 13. Juni 2022, wird genehmigt. 2.
□Je Abteiiucg/Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
C £ tephan Attiger Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 60, 5072 Oeschgen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres ♦ Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4.
'
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift rnuss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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