Gestaltungsplan Wolfboden
Sondernutzungsplan · Mägenwil
Dokument
- Nummer
- 20.107
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mägenwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 09.11.2022
- In Kraft seit
- 09.11.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4032-2022-E.pdf
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Gemeinde Mägenwil
Kanton Aargau
psKement Bau, Viii'Thr Abteiiüi'ig
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Sondernutzungsplan
Rahmengestaltungsplan "Wolfboden" gemäss § 17 BauG
Sondernutzungsvorschriften Stand, 18.08.2022
Weitere Bestandteile des Rahmengestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht (nicht verbindlich)
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Mitwirkungsbericht vom: 11. Mai 2021 Vorprüfungsbericht vom: 24. September 2021 Öffentliche Auflage vom: 13. November 2021 bis 13. Dezember 2021
Beschlossen vom Gemeinderat am: 22. August 2022 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Vei KShr und Umweit Genehmigungsdatum
^*2^
Aarau, den
Abteilung Raumenhvicklung BVU Van de Wetering Atelier für Städtebau GmbH Birmensdorferstrasse 55, CH-8004 Zürich +41 (0)44 245 46 09, www.wetering.ch
HH
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Gemeinde Mägenwil; Rahmengestaltungsplan „Wolfboden" Sondernutzungsvorschriften
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Der Rahmengestaltungsplan legt die konzeptionellen Grundzüge für die räumlich optimierte Erschliessung, Gestaltung und Bebauimg des Gebiets „Wolfboden“ fest.
2 Der Rahmengestaltungsplan „Wolfboden“ fordert eine nachhaltige Bebauung und sichert eine hohe ortsbauliche Qualität sowie eine zweckmässige Nutzungsdurchmischung entlang der Haupt- und In dustriestrasse.
’ Im Sinne einer inneren Verdichtung ist die Ausnützung zu erhöhen. Die erhöhte Nutzungsdichte wird durch eine hochwertige Gestaltung der Strassenräume, der gemeinschaftlichen Freiräume und Gebäude vorbereiche sowie Gartenanlagen ausgeglichen.
Art. 2 Bestandteile und Grundlagen
1 Verbindliche Bestandteile des Rahmengestaltungsplanes sind:
a) Situationsplan „Wolfboden“ 1:500; b) Sondemutzungsvorschriften. 2 Erläuternde Grundlagen des Rahmengestaltungsplanes sind: a) Planungsbericht gern. Art. 47 RPV; inkl. Richtprojekt b) Masterplan Zentrum Mägenwil (26.03.15); c) Lärmgutachten (13.05.15); d) Kapazitätsnachweis (13.07.20).
Art. 3 Perimeter
1 Der Rahmengestaltungsplan gilt für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung,
Ergänzendes Recht
1 Soweit der Rahmengestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Ausgleich Planungsmehrwerte
’ Der Ausgleich von Planungsmehrwerten wird im Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten geregelt.
Gemeinde Mägenwil: Rahmengestaltungsplan „Wolfboden' Sondernutzungsvorschriften
Gestaltungsplanpflicht und qualitative Anforderungen
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Ergänzend zum vorliegenden Rahmengestaltungsplan sind nach folgende Teilgestaltungspläne über die einzelnen Baufelder I bis VI zu erstellen. Für das mehrheitlich überbaute Baufeld VII muss kein Teilgestaltungsplan erstellt werden, sofern die gültige Bau- und Nut zungsordnung und deren maximale Ausnützung berücksichtigt wird.
Art. 5 Etappierung
1 Die Teilgestaltungspläne können mehrere Baufelder umfassen und unabhängig voneinander erlassen werden.
Die Strassen und Wege sind im Zuge von Teilüberbauungen soweit zu erstellen, als die genügende Erschliessung im Sinne § 32 Abs. lit. b BauG dies fordert. 1
3 Mit der Umsetzung von Baufeld II, IV oder VI ist das Trottoir ent lang der Wolfbodenstrasse von der Hauptstrasse bis zur Mattenstrasse zu erstellen.
4 Mit der Umsetzung von Baufeld I oder II ist die gesamte Matten strasse inklusive Baumreihe zu realisieren. Zudem ist der jeweilige Teilabschnitt der öffentlichen Fusswegverbindungen zu erstellen. 5 Mit der Umsetzung von Baufeld V oder VI sind die an das jewei lige Baufeld grenzenden Vorzonen (inkl. Bepflanzung) und die nord seitig angrenzende Erschliessungsstrasse (inkl. Bepflanzung und Wendemöglichkeit) zu realisieren. Zudem ist der Teilabschnitt der öf fentlichen Fusswegverbindung zwischen Erschliessungsstrasse und Hauptstrasse zu erstellen.
® Mit der Umsetzung von Baufeld III oder IV sind die jeweiligen Vorzonen (inkl. Bepflanzung) und mind, die nordseitig angrenzende Erschliessungsstrasse (inkl. Bepflanzung und Wendemöglichkeit) zu realisieren. Zudem ist der jeweilige Teilabschnitt der öffentlichen Fusswegverbindung zwischen den beiden Erschliessungsstrassen zu erstellen.
’ Die gemeinschaftlichen Hofbereiche sind zusammen mit den an grenzenden Bauten zu erstellen.
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Gemeinde Mägenwil: Rahmengestaltungsplan „Wolfboden“ Sondernutzungsvorschriften
Baufelder und Nutzung
Art. 6 Baufelder
1 Der Situationsplan 1:500 definiert mittels Baufeldgrenzen die Bau felder I bis VII. Gebäude sind nur innerhalb der bezeichneten Baufel der zulässig. 2 Ausserhalb der Baufelder sind nur Tief-, Klein- und Anbauten so wie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV zulässig, jedoch - abgesehen von unterirdischen Parkierungsanlagen - nur soweit, als der Rahmengestaltungsplan die entsprechenden Flächen nicht anderen Nutzungen vorbehält (spezifische Nutzungsbereiche, Baumbepflan zung, Erschliessungsflächen, -Verbindungen und -bereiche). Im Un terabstand gegenüber der Kantonsstrasse sind jedoch keine Tief-, Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV zulässig. ’ Mit der Erstellung der Teilgestaltungspläne sind die Baufeldgren zen als Baulinien festzulegen (§ Ib ABauV). Falls für das Baufeld VII kein Teilgestaltungsplan erarbeitet wird, gilt die übergeordnete Ge setzgebung des Kantons und die gültige Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde.
Art. 7 Nutzungsmasse
* Für die Baufelder gelten die folgenden Nutzungsmasse: Baufeld
Total anrechenbare Geschossfläche (m^)
davon anrechenbare Geschossfläche für Gewerbenutzung (m2)
max.
min.
max.
4'080
476
694
638
938
813
1'173
II
3*160 '
III
5'520
IV
4'720
V
6'900
VI
1'810
VII
780
93
133
Total
26'970
2'020
2'938
Gemeinde Mägenwil: Rahmengestaltungsplan „Wolfboden“ Sondernutzungsvorschriften
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2 Der Gemeinderat kann gestatten, dass anrechenbare Geschossfiächen zwischen den Baufeldem innerhalb der gleichen Bauzone trans feriert werden, sofern die städtebauliche Qualität gewährleistet bleibt.
Art. 8 Eignungsstandorte für
publikumsorientierte Nutzung
1 Der Situationsplan 1:500 definiert Eignungsstandorte für publi kumsorientierte Nutzungen im ersten Vollgeschoss. An diesen Stand orten müssen mindestens im ersten Vollgeschoss publikumsorien tierte Nutzungen angeordnet werden. Im ersten Vollgeschoss ist mind, eine lichte Geschosshöhe von 3,50 m sicherzustellen. Die Höhenlage des ersten Vollgeschosses ist auf das Niveau des öffentlichen Raumes auszurichten.
Dach-, Attika und Untergeschoss
’ Räume im Dach-, Attika- und Untergeschoss zählen nicht zur an rechenbare Geschossfläche.
Art. 9 2 Falls die maximale Vollgeschosszahl nicht ausgenutzt wird, zählen
die Räume in einem Dach- oder Attikageschoss dennoch nicht zur an rechenbaren Geschossfläche.
Bauweise und Gestaltung
Anbaubereiche
Minimale Abweichung
Bauweise
Art. 10 1 Die Fassaden sind auf die im Situationsplan 1:500 bezeichneten
Anbaubereiche für Gebäude zu stellen. Die Breite des Anbaubereichs beträgt 2.00 m. Vorbehalten bleibt § 16 Abs. 1.
2 Im Rahmen der nachfolgenden Teilgestaltungspläne kann unter Berücksichtigung der Planbeständigkeit (veränderte Verhältnisse, öf fentliches Interesse / privates Interesse) der Anbaubereich gegebenen falls noch angepasst werden.
Art. 11 ‘ In allen Baufeldern ist die geschlossene Bauweise zulässig. Die
maximale Gebäudelänge ist frei, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Vorbe halten bleibt § 12 Abs. 5.
- Im Baufeld V ist in der ersten Bautiefe entlang der Hauptstrasse die geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Davon ausgenommen ist eine Öffnung zur Realisierung der öffentlichen Fusswegverbindung.
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Gebäudeabstand/ Grenzabstand
Ortsbauliche und architektonische Qualität
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3 Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt bleiben.
Art. 12 * Die Bauten und Anlagen haben einer sehr guten architektonischen
Gestaltung sowie einer hochwertigen Materialisierung zu genügen.
2 An der Industriestrasse bilden markante Bauten mit vier Vollge schossen den Kopfbereich des Areals und fassen den Strassen- und Freiraum zum angrenzenden „Sandfoore“-Areal. Um den räumlichen Abschluss zusätzlich zu betonen, sind allfällige Attikageschosse auf die Kante der Strassenfassade zu stellen, wobei ein Rücksprung von bis zu 2.00 m zulässig ist. Die Zugänge zu den publikumsorientierten Nutzungen im ersten Vollgeschoss orientieren sich zum öffentlich zu gänglichen Vorplatz. ’ Die drei- bis viergeschossige Zeilentypologie an der Hauptstrasse wirkt raumbildend. Die Baukörper und die Fassaden sind so zu glie dern, dass sowohl ein sehr gutes Erscheinungsbild zur Strasse als auch ein angemessener Lärmschutz für die Wohnungen und die dahinter liegende Bebauung und Freiräume gewährleistet werden kann. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass durch Fassadenöffhungen eine Wechselwirkung zwischen Innenräumen und der Strasse ermöglicht werden kann. Entlang den Erschliessungsstrassen im Quartierinnern ist ein viel fältiges Erscheinungsbild mit unterschiedlichen Hauseinheiten und Gebäudehöhen zu gewährleisten. Es sollen eine Staffelung der Fassa denflucht und eine Variation der Gebäudehöhen gewährleistet wer den. In der Zone WG3 können bis vier Vollgeschosse und in der Zone W2 bis zu drei Vollgeschosse erstellt werden. Es sind Flach- und Schrägdächer zulässig.
® In dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Streifen von 15 m Breite ab der Baufeldlinie entlang der Wolfbodenstrasse gilt in den Baufeldem II, IV und VI eine Höhenbeschränkung von maximal 8 m Gebäudehöhe und maximal 2 Vollgeschossen gemäss ABauV sowie eine Längenbeschränkung für Gebäude entlang der Wolfboden strasse von maximal 25 m Gebäudelänge gemäss ABauV.
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Gemeinschaftliche und private Aussenräume
Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
18 weitere Artikel
Art. 13 1 Es ist eine gute klimatische Situation (Durchlüftung und angeneh
mes Lokalklima) zu schaffen. Es ist zu vermeiden, dass mit der neuen Bebauung an zentraler Lage Hitzeinseln entstehen. Auch in diesem Sinn sind Grünflächen und insbesondere Bäume relevant. Das Regen wasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen und Flachdächer sind zu begrünen. Ein innovatives Wassermanagement ist sicherzustellen.
2 Es ist eine Grünflächenziffer von 30 % je Baufeld einzuhalten.
Öffentlich zugänglicher Vorplatz
Art. 14 1 Die Vorplatzbereiche der Baufelder I, III und V sind durch die
Grundeigentümerschaft als öffentlich zugängliche Gebäudevorberei che mit Aufenthaltsqualität zu gestalten. 2 Die Bepflanzung, Möblierung und Oberflächengestaltung der Ge bäudevorzone trägt zur Aufenthalts- und Klangqualität des gesamten Strassenraumes bei. Die Vorplätze sind in Teilbereichen als sicker durchlässige Oberfläche mit Sitzgelegenheiten auszubilden. ’ Allfällige Kurzzeitparkfelder sind in die Vorplatzgestaltung zu in tegrieren. Im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich vor dem Baufeld III hat die Erstellung einer Bushaltestelle Vorrang.
Die öffentlich zugänglichen Bereiche sind vor der Baubewilligung der jeweiligen Etappe durch Dienstbarkeiten zu sichern. * Die Gestaltung der öffentlich zugänglichen Vorplätze ist zusam men mit dem Baugesuch des direkt angrenzenden Baufelds (parzel lenbezogen) nachzuweisen und abzustimmen.
Privater Gebäudevorgarten zur Strasse
Art. 15 1 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche sind als private
Vorgärten zum Strassenraum zu gestalten. Die Gärten sind mit einer ortsüblichen Bepflanzung oder Einfrie dung zu begrenzen (z.B. Sockelmauer bestehend aus Naturstein- oder Betonmauer oder einer Kombination von Sockelmauer und Metall oder Holzzaun). Die Sockelmauer und die Bepflanzung dürfen die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
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’ Wird im ersten Vollgeschoss eine Nutzung mit Bezug zum öffent lichen Raum angeordnet, kann der Vorgartenbereich zu einem Gebäu devorplatz umgestaltet werden. Ein allfälliger Vorplatz hat auf dem Strassenniveau zu liegen.
Art. 16 Gemeinschaftlicher
Hofbereich
1 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Hofbereich gilt als halb private, aber gemeinschaftlich genutzte, zusammenhängende Aussen fläche. Es ist eine natumahe Aussenraumgestaltung mit Flächen für Versickerung und Retention von Meteorwasser umzusetzen. Der Hof bereich ist von Gebäuden freizuhalten. Klein- und Anbauten gemäss
Art. 18 AbauV sind zulässig. Im Baufeld IV öffnet sich der Hofbereich
und verläuft bis zur Baufeldlinie entlang der Wolfbodenstrasse, wo er eine Länge von 20 m aufweist. Entsprechend wird dort der Anbaube reich entlang der Wolfbodenstrasse auf einer Länge von 20 m unter brochen.
Gartenbereich
2 Der Gartenbereich wird als privater oder gemeinschaftlicher Aus senraum genutzt. Es ist eine natumahe Aussenraumgestaltung mit Flä chen für Versickerung und Retention von Meteorwasser umzusetzen. Der Gartenbereich ist von Gebäuden freizuhalten. Klein- und Anbau ten gemäss § 18 AbauV sind zulässig.
’ Im Hof- und Gartenbereich sind Zufahrten und Parkfelder des mo torisierten Verkehrs, mit Ausnahme von Notzufahrten, ausgeschlos sen. Im Hof- und Gartenbereich ist eine unterirdische Bebauung so zu dimensionieren, dass genügend natürliches Erdreich für Bäume und Begrünung zur Verfügung steht.
Art. 17 Bepflanzung
‘ An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen sind Baum reihen oder Einzelbäume zu pflanzen. Es sind nur einheimische Arten oder bewährte Exoten zulässig.
Auf den Vorplätzen zur Industrie- und Bahnhofstrasse sind stras senraumprägende Einzelbäume oder Baumgruppen zu pflanzen. Entlang der Hauptstrasse und entlang der Erschliessungsstrassen sind dichte Baumreihen zu pflanzen.
An den im Situationsplan 1:500 mit Einzelbaum bezeichneten Stel len im Hof- und Gartenbereich ist mindestens ein quartierprägender, grosskroniger Baum mit ausreichend Erdreich zu pflanzen. Ergänzend
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dazu sind zusätzlich Bäume und Baumgruppen vorzusehen, damit im Hof- und Gartenbereich insgesamt ein stark durchgrüntes Erschei nungsbild entsteht.
Strassen und Wege
Art. 18 Strassenlinien
1 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Erschliessungsstrassen dienen als Zufahrtsstrassen zu den angrenzenden Wohneinheiten.
2 Bei den Erschliessungsstrasse steht die Funktion als Begegnungsund Aufenthaltsraum im Vordergrund. Die Strassen sind entsprechend quartierorientiert zu gestalten.
Die im Situationsplan 1:500 mit dem entsprechenden Symbol be zeichneten Strassen sind so auszugestalten, dass sie, mit Ausnahme von Ver- und Entsorgungsfahrten mit Liefer- und Lastwagen, nicht durchgehend befahrbar sind. Die dafür erforderlichen Wendeanlagen sind auf Personenwagen zu bemessen und gestalterisch in eine Vor platzsituation zu integrieren. Sofern die internen Erschliessungsstras sen aufgrund einer Etappierung noch nicht durchgängig gebaut sind, muss die Durchfahrtssperre vorübergehend noch nicht an der zukünf tig vorgegebenen Stelle gemäss Situationsplan 1:500 ausgeführt wer den. Auf die Realisierung der südlichsten arealintemen Strasse, zwi schen den Baufeldem V/VII und VI, kann verzichtet werden, wenn die Erschliessung sowie die Ver- und Entsorgung über eine andere arealinterne Strasse oder die Wolfbodenstrasse sichergestellt werden kann.
5 Die Strassen gehen in den Besitz der Gemeinde über. Unterhalt und Erneuerung gehen zulasten der Gemeinde.
Art. 19 Öffentliche
Fusswegverbindungen
* An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Fusswegver bindungen mit einer Breite von mind. 2.50 m sicherzustellen. Diese sind durch die Grundeigentümerschaft zusammen mit den angrenzen den Bauten zu erstellen. Die öffentliche Benützung ist vor der Baube willigung der zutreffenden Etappe durch eine Dienstbarkeit zu si chern. Unterhalt und Erneuerung gehen zulasten der Gemeinde.
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Art. 20 Zufahrtsbereiche Baufelder
* Die Baufelder sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeich neten Zufahrtsbereiche zu erschliessen. 2 Der Mehrverkehr, der durch das Gebiet Wolfboden (Perimeter ge mäss § 3 SNV) verursacht wird, muss mehrheitlich über die Industrie strasse und Bahnhofstrasse erfolgen, sodass die Wolfbodenstrasse nicht übermässig zusätzlich belastet wird. Diese Vorgabe ist bei je dem Teilgestaltungsplan vor allem auch in Hinblick auf die Fertigstel lung der Überbauung zu beachten. Vorbehalten bleibt § 18 Abs. 3 letz ter Satz. Der Gemeinderat hat nach Fertigstellung der Überbauung des Gebiets Wolfboden durch eine Fachperson überprüfen zu lassen, ob dieses Ziel erreicht ist. Bei Bedarf muss er Massnahmen (z.B. Ver kehrssignalisation) dazu ergreifen.
Parkierung
Art. 21 Anzahl Parkfelder
1 Das Parkfeldangebot richtet sich nach den kantonalen Vorschriften und Richtlinien.
2 Eine allfällige Herabsetzung der Parkfeldzahl ist in den Teilgestal tungsplänen gemäss § 8 Abs. 2 lit. C BauV umzusetzen. In den Teil gestaltungsplänen sind unter Berücksichtigung eines Mobilitätskon zepts ortsspezifische Vorschriften zum Parkfelder- und Fahrradab stellplatzbedarf festzulegen. Mit dem Mobilitätskonzept ist unter an derem das Potenzial eines betrieblichen Mobilitätsmanagements und des autoreduzierten Wohnens zu untersuchen und im Eignungsfall die dafür nötigen Massnahmen zu definieren. Parkfeider für Bewohner und Angestellte
’ Alle Parkfelder für Bewohner und Angestellte sind in den Einstell hallen anzuordnen.
Parkfelder für Besucher und Kunden
Oberirdisch darf höchstens die Anzahl Besucherparkfelder ange ordnet werden, die aus der Parkfeldberechnung pro Einheit resultiert. Eine Einheit bildet jeweils das Baufeld und nicht der einzelne Bau körper. Weitere Besucherparkfelder sind unterirdisch anzuordnen.
Kurzzeitparkfelder für Besucher und Kunden bei publikumsorientierten Nutzungen
’ An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standorten „Oberir dische Kurzzeitparkfelder“ sind Parkfelder zu erstellen, die den pub likumsorientierten Nutzungen als Kurzzeitabstellplätze dienen. Pro im Situationsplan abgebildeten Symbol dürfen maximal zwei
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Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. Die „Oberirdischen Kurzzeitparkfelder“ dürfen nicht zum Pflichtbedarf gerechnet werden. 6 Die Eängsparkfelder entlang der Kantonsstrasse können aus Grün den der Verkehrssicherheit oder überwiegenden öffentlichen Interes sen eines öffentlichen Werkes ohne Ersatzanspruch beseitig werden. Das Merkblatt „Eängsparkierung entlang von Kantonsstrassen” muss berücksichtigt werden. Fahrradabstellplätze
’ Für die Bedarfsermittlung der Fahrradabstellplätze gelten die kan tonalen und kommunalen Vorschriften und Richtlinien. Es ist mindes tens die Hälfte der Fahrradabstellplätze oberirdisch, gedeckt und in den Bereichen für Besucherparkplätze oder in der Nähe der Hausein gänge (ausserhalb oder innerhalb der Gebäude) anzuordnen.
Energie, Nachhaltigkeit und Lärm
Art. 22 Energie
1 Der Energiebedarf aller Gebäude innerhalb der Baufelder ist durch Fernwärme, erneuerbare Energien und/oder Abwärme zu decken.
Art. 23 Bauökologie
1 Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreund licher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseiti gung von Gebäuden soll durch eine geeignete Materialwahl minimiert werden.
Art. 24 Abfallbewirtschaftung
1 Für die im Perimeter des Rahmengestaltungsplans anfallenden Ab fälle ist an geeigneten Standorten die notwendige Infrastruktur vorzu sehen.
Lärmvorbelasteter Bereich
* Für die im Situationsplan 1:500 bezeichneten lärmvorbelasteten Bereiche kann eine Ausnahme für kleine Teile einer Zone mit über schrittenen Planungswerten gemäss Art. 24 Abs. 2 IJSG und Art. 30 LSV beansprucht werden.
Art. 25 Gemeinde Mägenwil: Rahmengestaltungsplan „Wolfboden“
Sondernutzungsvorschriften
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2 In den Teilgestaltungsplänen oder Baubewilligungsverfahren der jeweiligen Baufelder ist aufzuzeigen, wie die Belastungsgrenzwerte mit planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen einge halten werden. Insbesondere haben alle betroffenen Wohnungen über lärmoptimierte Grundrisse und lärmabgewandte Aussenberei che zu verfügen. Es ist aufzuzeigen, dass:
in den Baufeldem V und VII jeder lärmempfmdliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, für welches die Summe aller Dämpfungen - bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantons strasse K268 - mindestens 18.6 dB(A) beträgt. Der Wert kann um 3 dB (A) reduziert werden, nachdem der Strassenbelag der K268 mit einer lärmarmen SDA 4 oder gleichwertigem Deckbelag sa niert wurde. b) in dem Baufeld II jeder lärmempfmdliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, für welches die Summe aller Dämpfungen - bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Eisenbahnlinie 650 mindestens 35.1 dB(A) beträgt. a)
Lärmbelastete Zweitfenster
’ Stärker belastete Zweitfenster im Sinne von Ausnahmen gemäss
Art. 30
LSV sind zulässig.
Bewilligungsverfahren
Im Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderung mit einem Lärmgutachten nachzuweisen.
5 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft Kontroll messungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn nötig, Nachbesserungen verlangen.
Qualitätssicherung
Art. 26 Gestaltungsbeirat
1 Zur Beurteilung der Teilgestaltungspläne und der Baugesuche wird vom Gemeinderat ein Gestaltungsbeirat mit Fachleuten zu den Berei chen Städtebau, Architektur und Freiraumgestaltung zugezogen. Die Beurteilung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben, am Master plan Zentrum Mägenwil und am Richtprojekt „Wolfboden“.
2 Die Gemeinde kann auf Empfehlung des Gestaltungsbeirats ein qualitatives Verfahren für einzelne Baufelder einfordem.
Abweichungen kann die zuständige Stelle auf Empfehlung des Ge staltungsbeirats genehmigen, sofern dadurch nachweislich die
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Qualität im Gebiet betreffend Siedlungsstruktur, Architektur und Frei raum gesichert werden kann. Begutachtung
Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhän gige Stelle mit der Erarbeitung eines Gutachtens zur Überprüfung der ortsbaulichen Qualität des Planungs- und Bauvorhabens beauftragen.
Schlussbestimmung
Art. 27 Inkrafttreten, Genehmigung
* Der Rahmengestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2 Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Rahmengestaltungsplans.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
* Der Erschliessungsplan „Wolfbode“ (Genehmigung 25.01.2011) sowie die im Situationsplan 1:500 bezeichneten, altrechtlichen Bauli nien werden mit Inkrafttreten des Rahmengestaltungsplans aufgeho ben.
Genehmigung
■V
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/STIO
Datum Genehmigung: 09.11.2022
Versand:
1 0. Nov. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.107 Gemeinde Mägenwil; Rahmengestaltungsplan "Wolfboden"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtiiches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. September 2021 11. Januar 2021 bis 9. Februar 2021 13. November 2021 bis 13. Dezember 2021 22. August 2022 26. August 2022 3. Oktober 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 14. März 2007 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Basierend auf den Resultaten einer Testplanung und der anschliessenden behördenverbindlichen Masterplanung "Zentrum Mägenwil" (Masterplan) wurde auf Basis eines Richtprojekts nun ein Rah mengestaltungsplan (RGP) "Wolfboden" erstellt.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20221104_bdv_20.107.doox
Mit diesem RGP werden für das ganze Gebiet "Wolfboden" wesentliche Rahmenbedingungen be züglich Erschliessung, Freiraum, Nutzung und Überbauung sowie zum Lärm grundeigentümerver bindlich festgelegt. Die Teilgestaltungspläne (TGP) werden bei Vorliegen der konkreten Überbau ungsabsichten für die einzelnen Teilbereiche die grundeigentümerverbindlichen Festlegungen kon kretisieren und vervollständigen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Mägenwil am 22. August 2022 beschlossenen Vorlage; • Gestaltungsplan (GP) "Wolfboden" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 18. August 2022 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 24. September 2021 mit Vorbehaiten abgeschlossen worden. Der erforderliche Nachweis der Durchfahrt für die Kehrrichtabfuhr und Anlieferung und der Umgang mit dem allfälligen Wegfall der arealinternen Strasse zwischen den Baufeldern V/Vll und VI wurde nun im Planungsbericht stufengerecht erläutert und in § 18 SNV sachgerecht festgelegt.
Zu den Kurzzeitparkfeldern wurde nun eine Interessensabwägung und eine Umfeldanalyse durchge führt. Weiter wurde in § 21 Abs. 6 festgesetzt, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit oder über wiegend öffentlichen Interessen eines öffentlichen Werkes diese Längsparkfelder ohne Ersatzan spruch aufgehoben werden. Weiter wird das Merkblatt "Längspärkierung entlang von Kantonsstras sen" als Vorgabe verlangt. Das ist sachgerecht. Die Gesamtdämpfung gegenüber der Bahnlinie wurde in § 25 Abs. 2 b) SNV für das Baufeld II, ana log den Vorgaben zum Strassenverkehrslärm in den Baufeldern V und VII, sachgerecht definiert.' Die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen in § 9 SNV ist bereits über geordnet in § 29 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) geregelt. Wird § 29 BNO einst geändert, so gilt auch diese Änderung wiederum übergeordnet für jede Sondernutzungsplanung (egal ob neu- oder altrechtlich). Den Änderungserfordernissen in den SNV wurde Folge geleistet und die Anpassungen sind sachge recht.
Die Vorbehalte sind somit aufgehoben.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
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4.2 Regionale Abstimmung
Der Regionalplanungsverband Baden Regio wurde im vorgelagert erarbeiteten Masterplanverfahren miteinbezogen. Eine weitere regionale Abstimmung erfolgte nun im Rahmen des vorliegenden Son dernutzungsplanverfahrens. In der vorliegenden Planung werden alle für das Gebiet relevanten regi onalen Festlegungen berücksichtigt. Der RGP entspricht somit den regionalen Interessen und kann unterstützt werden. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften GP-Vorlage öf fentlich aufgelegt. Abweichungen von der Regelbauweise
Folgende angestrebten Abweichungen von der Grundordnung sind dabei von § 8 Abs. 2 Bauverord nung (BauV) umfasst: • Gewerbeanteil in der Wohn- und Gewerbezone (WG3)
• Erhöhung der Ausnützung von 0,35 auf 0,55 in der Wohnzone 2 (W2, +57,1 %) • Erhöhung der Ausnützung 0,65 auf 0,95 in der WG3 (+46,2 %) • Erhöhung der Vollgeschosszahl um maximal+1 in W2 und WG3 • Erhöhung der Gebäudelänge von 25 m (W2) auf bis zu 115 m (Baufelder II und IV) beziehungs weise von 35 m (WG3) auf bis zu 100 m Gewerbeanteil
Quantitativ gesehen werden die gemäss BNO geforderten Gewerbeflächen bei einer Regelbauwei seausnützung gewährleistet. Der Gewerbeanteil wird reduziert auf mindestens 12 % bei erhöhter Ausnützung, wenn diese ausschliesslich der Wohnnutzung dient. Mit Blick auch auf die WSP''-Ziele (mindestens 70 % Wohnanteil) sind die getroffenen Anordnungen sachgerecht.
Ausnützung
Die Erhöhungen der Ausnützung sind nicht unerheblich (W2 leicht höher als W3 und WG3 ist bereits die intensivste Zone gemäss BNO). Aufgrund der gesamtkonzeptuellen Vorarbeiten (inklusive Mitwir kung der Bevölkerung usw.) und insbesondere gestützt auf die Teiländerung BNO "Sandfoore" (§ 3 Abs. 4 BNO) und die Erläuterungen im Planungsbericht sind diese jedoch hinreichend begründet und legitimiert.
Vollgeschosszahl Es handelt sich um moderate "Standardabweichungen", die gemäss Nutzungsverteilung und Richt projekt auch nicht überall örtlich ausgeschöpft werden sollen/können.
Wohnschwerpunkt
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Gebäudelänge
Diese Abweichungen sind erheblich. Begründet werden sie mit den konzeptuellen Vorarbeiten und den Erkenntnissen, die daraus gewonnen wurden. Zusammen mit den vorgegebenen Hofbereichen verspricht das Konzept jedoch spannungsvolle wie hochwertige räumliche Verhältnisse sowohl zum öffentlichen Strassenraum hin als auch nach innen gerichtet für die Bewohnenden. 4.3.1 Kantonaler Richtplan
Ländliche Entwicklungsachsen sind Siedlungen in den Talachsen, die den ländlich geprägten Raum über die Agglomerationen mit den Zentren verbinden. Sie sollen bis 2040 knapp ein Sechstel des kantonalen Bevölkerungswachstums und ein Achtel der angestrebten Beschäftigtenentwicklung auf nehmen. Damit werden sie weniger stark wachsen als bisher. In einzelnen Gemeinden bestehen mehr Bauzonenreserven, als hierfür nötig sind. Die hochwertige Innenentwicklung und die lokal-ge werbliche Entwicklung sollen vorrangig an zentralen, gut erreichbaren Standorten der wichtigen kan tonalen Verkehrsachsen erfolgen, wo auch eine überdurchschnittliche Erschliessung mit dem öffentli chen Verkehryorhanden ist. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Stärkung der Ortskerne und dem altersgerechten Wohnraum.
Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan tonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 4.3.2 Siedlungsentwicklung nach innen
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
Wohnschwerpunkt (WSP) nach Richtplankapitel S 1.9 Das Gebiet "Wolfboden" gilt als Bestandteil des WSP Nr. 9 und ist somit ein wichtiges Schlüsselge biet in der Entwicklung der Gemeinde. Gemäss Richtplankapitel S 1.9, Planungsanweisung 2.1, ' muss die Gemeinde eine bauliche Dichte beim WSP Nr. 9 von 100 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) und gemäss Planungsanweisung 2.3 einen Mindestwohnanteil von 70 % nach weisen. Der Nachweise über den WSP Nr. 9 und den Perimeter des RGP liegen vor. Das ist sachge recht. Der Mindestwohnanteil von 70 % ist über das Gebiet des WSP Nr. 9 einzuhalten. 4.3.3 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
Die Perimeter-Fläche ist weitgehend unbebaut und liegt an zentraler Lage in kurzer Gehdistanz zum Bahnhof Mägenwil. Der Anschluss an das übergeordnete MIV^-Netz ist ebenfalls in kurzer Fahrzeit erreichbar. Zweiseitig grenzt die Fläche an vorwiegend mit Punkthäusern kleinteiiig bebaute Einfami lienhausquartiere. Ein beinahe durchwegs rechtwinkliges Erschliessungsraster gruppiert die einzel nen Parzellen zu Bebauungsschildern. Im Süden wird der Perimeter von der verkehrlich gut ausge lasteten Hauptstrasse (K 268) begrenzt. Die Industriestrasse, die das Industriegebiet mit dem Zent rum erschliesst, trennt das Gebiet "Wolfboden" vom Gebiet "Sandfoore". Zurzeit sind diese Gebiete räumlich wenig gefasst. Das historische Ortszentrum Mägenwil, das als Strassendorf in Erscheinung tritt, liegt westlich des Perimeters und ist in ca. 10 Minuten zu Fuss zu erreichen. Herausfordernde Gegebenheiten aus räumlicher Sicht sind unter anderem der Verkehrslärm entlang der Haupt- und Industriestrasse, die trennende Wirkung der beiden Strassen, der Umgang mit dem bestehenden prägnant in Erscheinung tretenden Freiraum sowie die Schaffung eines für den Raum adäquaten baulichen Auftritts zur Kantonsstrasse, der als Teil des Ortszentrums in Erscheinung tritt.
2 Motorisierter Individuaiverkehr
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Ferner spielen in der Entwicklung des Areals dessen Grösse und die Bedürfnisse der verschiedenen Grundeigentümer (Parzellierung) eine wichtige Rolle. Diese Aspekte sind ebenfalls bereits in den Festsetzungen des RGP stufengerecht zu berücksichtigen.
Irn Masterplan ist die angestrebte bauliche Entwicklung der drei räumlich zusammenhängenden Quartiere "Sandfoore", 'Wolfboden" und Schulquartier grob abgebildet und behandelt.
Das abgestufte und qualitative Planungsverfahren ist vorbildlich. Das daraus resultierende Richtpro jekt vermag aus fachlicher Sicht als Grundlage für die Erarbeitung des RGP zu überzeugen und ist gemäss § 2 Abs. 2 SNV als erläuternde Grundlage definiert. Das ist sachgerecht.
Ortsbild und Städtebau Der RGP sichert wichtige übergeordnete Strukturelemente im Gebiet, die auf dem Richtprojekt basie ren und die vorhandenen ortspezifischen Strukturen berücksichtigt. Insgesamt wird festgestellt, dass die Steuerung der siedlungsgestalterischen Qualitäten der Planung einerseits über die Sicherung der Freiräume und eines feinmaschigen Verkehrsnetzes für verschiedene Teilnehmer erfolgt, anderer seits über die Beurteilung der nachgelagerten Planungs- und Baubewilligungsverfahren durch einen Gestaltungsbeirät. Dieser wird für die Umsetzung der siedlungsgestalterischen Qualitäten insgesamt beziehungsweise für die konkrete Definition der Handlungsspielräume eine Schlüsselrolle in der Ent wicklung einnehmen. Je mehr Spielräume mit dem RGP gewährt werden, umso anspruchsvoller das Aufgabenspektrum des Gestaltungsbeirats. In § 26 SNV wurde deshalb die Möglichkeit der Einforde rung eines qualitativen Verfahrens festlegt. Das ist sachgerecht.
Bezüglich Bebauung werden wenige, aber wichtige Rahmenbedingungen im RGP festgelegt und da mit Gestaltungsspielräume zugeiassen, was als Grundsatz für eine angemessene Regelungsdichte in einem RGP durchaus plausibel ist. §12 Abs. 4 SNV beschreibt das vielfältige Bebauungsbild ent lang der Erschliessungsstrassen mit unterschiedlichen Hauseinheiten und -höhen und Dachformen. Im Richtprojekt ist in den entsprechenden Flächen eine vorwiegend geschlossene, kleinteilige Be bauungstypologie zu sehen. Zum Quartier im Osten hin verlängern sich die Häuser parallel zur Wolf bodenstrasse, um den Strassenraum eindeutiger zu fassen und einen ortsbaulichen Abschluss am Rand zu finden. Regelungen zur ortsbaülichen sowie architektonischen Qualität sind in § 12 SNV definiert. Es werden für Bauten und Anlagen erhöhte Anforderungen an die architektonische Gestaltung und eine hoch wertige Materialisierung eingefordert. Darüber hinaus sind für die unterschiedlichen Örtlichkeiten ent sprechende ortsbauliche Qualtäten beschrieben. Zusammen mit den Bestimmungen in § 26 SNV stellen sie eine stufengerechte und ausreichende Grundlage für die Qualitätssicherung dar. Gegenüber der öffentlichen Auflage wurde aufgrund einer Einwendung die Höhen- und Längenbe schränkung entlang der Wolfbodenstrasse im Situationsplan und in § 12 Abs. 5 SNV angepasst. Weiter wird der Hofbereich im Baufeld IV bis zur Wolfbodenstrasse geöffnet und entsprechend fest gelegt. Das führt zu einer optimierten Einpassung und einem sanfteren Übergang zum östlich gele genen Bestands-Quartier. Diese Änderungen sind als gering einzustufen und nachvollziehbar.
Für den weiteren Planungsverlauf wurde als beständige Beurteilungsgrundlage für die Bebauung als auch Freiräume ein konkreteres, gestalterisches Handbuch für den Gestaltungsbeirat erstellt. Das wird begrüsst. Freiraum und Erholungsraum
Das Richtprojekt vermittelt das Bild eines stark durchgrünten Quartiers mit grossem Baumbestand sowie grossflächigen Grün-/Freiräumen. Augenfällig wird dies vor allem in den Hofbereichen sowie entlang den um- und innenliegehden Strassenräumen (Bäume, durchgrünte Vorbereiche und grüne Privatgärten). Nebst der Grösse der Bäume sind Anzahl und Dichte sowie die grossen'Grünflächen bereiche für das freiräumliche Bild ausschlaggebend.
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Die entsprechenden qualitativen und quantitativen Festsetzungen im Situationsplan und den SNV sind stufengerecht. Etappierung Der RGP.zeigt eine Auseinandersetzung mit mögiichen Etappierungsszenarien auf. In § 5 SNV wur den entsprechenden Regelungen definiert und das Thema im Planungsbericht ausführlich erläutert. Nutzungen
Es wird davon ausgegangen, dass diese Einbindung in der Testplanung zum Masterplan "Zentrum Mägenwil" fachgerecht untersucht als auch diskutiert wurde, somit vorliegt und die Nutzungen im Ge biet stimmig in die kommunale Nutzungslandschaft eingebettet sind. Im Planungsbericht wird die die Bedeutung des vorliegenden Gebiets in den kommunalen Kontext erläutert. Das ist stufengerecht. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen, wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden und intensive Starkniederschlägen. In der Son dernutzungsplanung können konkrete Massnahmen zur hitzeangepassten Siedlungsentwicklung ver ankert werden. Dazu gehören: das Sicherstellen einer guten Durchlüftung des Siedlungsgebiets, das Schaffen von grosszügigen Grünräumen und zukunftsfähigen Grünstrukturen (zum Beispiel Grünflä chen, Baumstandorte, Dach- und Fassadenbegrünung), das Verwenden von sickerfähigen Belägen, das Implementieren eines innovativen Wassermanagernents (zum Beispiel Speichern und Wieder verwenden für Bewässerung, Kühlung oder Brauchwasser) sowie das Verwenden von Baumateria lien für Freiräume und Bauten, die wenig Wärme speichern. Häufig genügen schon geringe Anpas sungen an Planungen und Projekten, um wirksame Massnahmen umsetzen zu können.
Die Festsetzungen in § 13 SNV sind stufengerecht. 4.3.4 Erschliessung
Die beiden internen Erschliessungswege sollen für den MIV, mit Ausnahme der Kehrichtabfuhr und der Anlieferung, unterbrochen werden. Die ist aus verkehrstechnischen Gründen nachvollziehbar und stufengerecht im Situationsplan, den SNV festgelegt und im Planungsbericht erläutert. Die Mattenstrasse und die Wolfbodenstrasse sollen wenig durch den im Gebiet Wolfboden induzier ten MIV zusätzlich belastet werden. Gegenüber der öffentlichen Auflage wurde dieses Grundprinzip in § 20 Abs. 2 SNV weiter konkretisiert. Diese Änderung ist als gering einzustufen und nachvollzieh bar.
Die Ausgestaltung der Erschliessungswege (Gehwegüberfahrt) sowie der angrenzenden Einmün dungen wird im Planungsbericht erläutert und ist nachvollziehbar. Bei den Einmündungen wurde be züglich den Sichtzonen der Überholfall berücksichtigt. Das ist sachgerecht. 4.3.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Stark belastete Verkehrsachsen
Das GP-Gebiet grenzt südlich an die K 268 (Hauptstrasse), für die ein Betriebs- und Gestaltungskon zept (BGK) erarbeitet wurde. Ein genehmigtes Strassenbauprojekt liegt aber noch nicht vor.
Im Anhang zum Planungsbericht befindet sich ein Kapazitätsnachweis für den RGP "Wolfboden" mit Berücksichtigung einer Kreisverkehrsanlage im Verzweigungsbereich der K 268 / Industrie strasse / Friedhofstrasse. Dieser ist ausführlich und die Zahlen sind nachvollziehbar. Nicht berück sichtigt wurde eine ausgebaute Kreuzung mit zusätzlichen Fahrstreifen und einer allfälligen Lichtsig nalanlage. Ebenfalls fehlt der Nachweis der Leistungsfähigkeit an diesem Knoten ohne Umsetzung eines Ausbaus. So kann nicht nachvollzogen werden, ob die heutige Knotenform ausreichend ist, oder ein Ausbau des Knotens zwingende Voraussetzung ist. Im Rahmen der nachgelagerten TGP
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und dem jeweiligen Baubewilligungsverfahren ist die Leistungsfähigkeit am diesem Knoten jeweils nachzuweisen. Bushaltestelle Industriestrasse
Die Bushaltestelle auf der Industriestrasse muss gemäss den aktuellen rechtlichen Voraussetzungen erstellt werden und dem Behindertengesetz (BehiG) entsprechen. Entgegen der Grundlagenplanung, als noch eine Busbucht vorgesehen war, ist nun eine Fahrbahnhaltestelle bei einem Fussgänger streifen mit Mittelinsel, die das Überholen des Busses nicht gestattet, geplant. Damit die Funktionali tät der Bushaltestelle sichergestellt werden kann, muss der benötigte Platz im GP-Perimeter wie vor gesehen gesichert werden. § 14 SNV Abs. 4 SNV regelt zudem die Vorrangnutzung einer Bushalte stelle in diesem Bereich. . Das ist sachgerecht. Im Planungsbericht (Kapitel 8.6, öffentlicher Verkehr) wird aufgrund der Verkehrszahlen gut erläutert, dass eine Fahrbahnhaltestelle an der im Situationsplan dargestellten Örtlichkeit funktioniert, ohne dass der Verkehrsknoten der K 268 / Industriestrasse überstaut wird. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Knotenumbau als Kreisel realisiert wird. Falls dieser Knoten künftig mit einer Lichtsignalan lage gesteuert werden soll, ist die Planung dieser Bushaltestelle, gemäss Planungsbericht, in das Strassenbauprojektzuintegrieren. Parkierung / Bei der K 268 handelt es sich um eine Hauptverkehrsstrasse mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von über 10'000 Fahrzeugen. Ein störungsfreier und reibungsloser Verkehrsfluss steht im Vordergrund. Die zukünftige Knotenform der Verzweigung K 268 / Industriestrasse / Fried hofstrasse (Kreisel oder Kreuzung) hat einen wesentlichen Einfluss auf eine mögliche Längsparkie rung. Zudem sind der Verlauf der Kantonalen Radroute, die im Mischverkehr auf der K 268 geführt wird, sowie die Freihalteinteressen für einen möglichen Kantonsstrassenausbau zu berücksichtigen. Weiter dürfen die Parkfelder nicht zum Pflichtbedarf zählen und müssen nötigenfalls beseitigt werden können und müssen bewirtschaftet werden.
Entlang der K 268, Bahnhofstrasse und der Industriestrasse sind publikumsorientierte Erdgeschoss nutzungen vorgesehen. Dazu sollen entlang dieser Strassenzüge einzelne Kurzzeitparkfelder erstellt werden. Im Planungsbericht wird auf die Wichtigkeit dieser Kurzzeitparkfelder, die Möglichkeit des Beseitigungsrevers, aber auch auf die möglichen negativen Aspekte hingewiesen.
Längsparkierungen sind an Kantonsstrassen nur in begründeten Ausnahmefäilen möglich. Aufgrund dessen wurde zur Auslotung des Handlungs- und Ermessensspielraums und Entscheidungsfindung der Kurzzeitparkfelder entlang der K 268 eine Interessensabwägung und Umfeldanalyse durchge führt. Weiter wurde in § 21 Abs. 6 festgesetzt, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit oder über wiegend öffentlichen Interessen eines öffentlichen Werkes diese Längsparkfelder ohne Ersatzan spruch aufgehoben werden. Weiter wird das Merkblatt "Längsparkierung entlang von Kantonsstras sen" als Vorgabe verlangt. Das ist sachgerecht.
4.3.6 Weitere materielle Hinweise Boden
Das Gebiet "Wolfboden" liegt partiell im Prüfperimeter Bodenaushub und ist als Verdachtsfläche "Strasse" ausgeschieden. Kann der Boden nicht vor Ort wiederverwendet und muss aus der Ver dachtsfläche hinaus verschoben werden, ist eine Bodenuntersuchung auf die relevanten Schadstoffe unerlässlich.
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Art. 18 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) besagt, dass ab getragener Ober- und Unterboden möglichst vollständig zu verwerten ist, wenn er
a) sich aufgrund seiner Eigenschaften für die vorgesehene Verwertung eignet, b) die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vorn 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (Stand 12. April 2016) einhält und c) weder Fremdstoffe noch invasive gebietsfremde Organismen enthält. Bei der Verwertung ist mit dem Ober- und Unterboden gemäss den Artikeln 6 und 7 Verordnung über Belastungen des Bo dens umzugehen. Bei dem zu überbauenden Gebiet fällt Bodenaushub auf einer Fläche von über drei ha an. Bei sämt lichen bodenrelevanten Arbeiten sind Massnahmen zum Schutze des Bodens einzuplanen.
Lärm Bezüglich des Strassenverkehrslärms ist in § 25 SNV unter anderem festgelegt, dass es aufzuzeigen sei, dass in den Baufeldern V und VII jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden könne, für das die Summe aller Dämpfungen - bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantons strasse K 268 - mindestens 18,6 dB(A) betrage. Die notwendige Gesamtdämpfung gegenüber der Kantonsstrasse ist sachgerecht. '
Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass die Gemeinde die Flury Planung + Ingenieure AG mit der Erarbeitung eines Lärmgutachtens beauftragte. Dieses Lärmgutachten bezieht sich allerdings auf das GP-Gebiet "Sandfoore". Bezüglich Strassenverkehrslärm kann dieses Lärmgutachten auch für das Gebiet "Wolfboden" verwendet werden. Bezüglich Eisenbahnlärm sind die Voraussetzungen al lerdings deutlich anders zwischen den beiden Gebieten, sodass sich hier keine Rückschlüsse auf die Belastung des Planungsgebiets "Wolfboden" machen lassen. Bezüglich des Eisenbahnlärms wurde im RGP der Bereich im Baufeld II schraffiert, in welchem zu erwarten ist, dass die massgebenden Planungswerte, gemäss dem Lärmgutachten der Flury Pla nung + Ingenieure AG aus dem Jahr 2015, nicht eingehalten sind. Für den im RGP ausgewiesener! lärmvorbelasteten Bereich im Baufeld II wurde in § 25 Abs. 2 b) SNV zusätzlich eine Gesamtdämp fung gegenüber der Bahnlinie definiert, die zumindest bei den Lüftungsfenstern eingehalten werden muss (analog den Vorgaben zum Strassenverkehrslärm in den Baufeldern V und VII. Das ist sachge recht.
Damit die geplanten Freiräume auch eine gute Aufenthaltsqualität aufweisen, ist der Akustik in die sen Räumen die nötige Beachtung zu schenken. Die Klangqualität bestimmt massgeblich, ob man sich an einem Ort wohlfühlt, auch wenn diese oft nur unbewusst wahrgenommen wird.
Archäologie Von den geplanten Massnahmen ist die aktenkundige archäologische Fundstelle 24(A)1 betroffen. Es können sich die archäologischen Hinterlassenschaften eines römischen Gutshofes oder einer rö mischen Ansiedlung im Bauperimeter befinden. Bei römischen Gutshofanlagen kann es sich um komplexe Baustrukturen handeln, die zum Teil meh rere Nebengebäude beinhalten. Diese können somit weitläufig in das Terrain ausgreifen. Die archäo logischen Hinterlassenschaften der Fundstelle 24(A)1 sind bisher schlecht fassbar. Es liegt eine Mel dung vom Ende des 19. Jahrhunderts vor, dass Reste einer römischen Ansiedlung beobachtet wur den. Bei Bauarbeiten im Jahr 2018 konnten am Hübelweg in Parzelle 248 anthropogene Schichten beobachtet werden. Der Entstehungskontext und die Datierung sind jedoch unklar. Dies macht eine nähere Untersuchung der zur Wohnbebauung vorgesehenen Parzellen erforderlich. Die Verkehrserschliessung im Bauperimeter sowie die Sanierungsarbeiten an der Hauptstrasse (Pla nungsbericht S. 11 / Masterplan "Zentrum Mägenwil" 2015) und die damit verbundenen Bodenein griffe bieten eine erste mögliche Einsichtnahme in die tieferen Bodenschichten auf dem Gelände. In
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diesem Zuge bietet sich für die Kantonsarchäoiogie eine erste Möglichkeit zum Abschätzen der ar chäologischen Befundsituation vor Ort. Eine Einbindung der Kantonsarchäologie in diese ersten Ar beitsschritte beziehungsweise Bodeneingriffe erscheint zweckdienlich, da diese Arbeiten mit Sondie rungsmassnahmen gleichzusetzten sind. Die Varianten der Verkehrsführung sind hierbei für die Kan tonsarchäologie nicht im Detail für eine Beurteilung relevant.
Im Planungsbericht sind die archäologischen Fundstellen bereits berücksichtigt. Der an dieser Stelle wiedergegebene Text deckt sich mit den durch das Kulturgesetz definierten gesetzlichen Regelun gen in §§ 38, 41 und 44, Darüber hinaus fand die archäologische Online-Fundstellenkarte Verwen dung.
Da der RGP erst die Grundlage für die Detailgestaltung der einzelnen Baufelder darstellt, bieten sich im Vorfeld einer konkreten Bebauung Prospektionsmassnahmen zur Sammlung archäologisch rele vanter Informationen im geplanten Bebauungsperimeter an. Von besonderem Interesse sind alle auf den Parzellen vorzunehmenden Erschliessungsmassnahmen, da diese im Verhältnis geringen Bo deneingriffe eine Möglichkeit bieten, die archäologische Gesamtsituation einzuschätzen.
Die konkreten Baugesuche im Zusammenhang mit der Bebauung bedürfen der erneuten Prüfung durch die Kantonsarchäologie. Die Einbindung der Kantonsarchäologie in die Terminierung der Bau massnahmen, und die eventuelle Begleitung dieser, ist hierbei von entscheidender Bedeutung, um spätere Verzögerungen der Baumassnahmen zu vermeiden. Die Kantonsarchäologie wünscht in die weiteren Verfahrensschritte eingebunden zu werden und ist über weitere Massnahmen, die im Zusammenhang mit Bodeneingriffen stehen, wie Baugrundsondie rungen und Erschliessungsarbeiten, rechtzeitig zu informieren, um diese begleiten zu können. Sie behält sich vor, im Vorfeld der Baumassnahmen Prospektionen auf dem Areal "Wolfboden" durchzu führen (Hinweis).
4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt.
Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV). Die vorliegenden SNV sind stufengerecht formuliert. § 9 SNV ist wirkungslos, denn es gilt übergeord net § 29 BNO. Wird § 29 BNO einst geändert, so gilt auch diese Änderung wiederum übergeordnet für jede SNP (egal ob neu- oder altrechtlich).
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss
1. Der Rahmengestaltungsplan "Wolfboden", beschlossen vom Gemeinderat Mägenwil am 22. August
2022, wird genehmigt. 2. ^ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
It^haljy
z
legierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schulweg 3, 5506 Mägenwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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• Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
• Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar
gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche
oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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