Erweiterung der Altholzinsel Nurren

Waldreservate · Zurzach · Aufgehoben am 30.06.2061

Dokument

Nummer
AV671
Art
Waldreservate
Gemeinde
Zurzach
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
26.01.2012
In Kraft seit
01.07.2011
Aufgehoben
30.06.2061

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Vorl IWIR/BER®) Vereinbarung panıö

über die Erweiterung der Altholzinsel "Nurren", Gemeinde Rekingen

zwischen der Waldeigentümerin ‚Ortsbürgergemeinde Rekingen, vertreten durch den Gemeinderat Rekingen \

und dem i: Kanton Aargau, vertreten durch das . Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, ‚Abteilung Wald. .:

Gestützt auf Art. 20 WaG, 88 5 und 25 AWaG und $ 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 23. Dezember 2011.

REN „Alter... Schutz- Fläche Koordinaten Hauptbaumarten Wahre)

Ganzen Text zeigen

|

|

| Gemeinde. Parzelle Lokalname, status | (in ha)

| . NKBW

| Rekingen 271 Nurren 666 725 / 268 900 Bu 80 - 100 Nupla 1.16

Total: | 1.16 ! Legende:

®_NKBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) | « Nupla: Besonderer Waldstandort ı

2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen der Waldeigentümerin

3.1.

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2061 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1.

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2.

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 23. Dezember 2011, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

i 1? Rekingen, 26.4. old

Ortsbürgergemeinde Rekingen Departement Im Namen des Gemeinderats Bau, Verkehr und Umwelt Ar Dur

Jürg’Fischer Gemeindeammann

Yin“

Martin Hitz Gemeindeschreiber

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Beilagen e Beilage 1: Rechtsgrundlagen e Beilage 2: Plan M 1:5000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an e Ortsbürgergemeinde Rekingen e Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an e Einwohnergemeinde Rekingen e Forstbetrieb Rekingen, 5306 Tegerfelden e Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

85

! Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten.

2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss 8 15 entsprechend bezeichnet sind.

? Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.

+ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

825

‘Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an

a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;

b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;

c) Leistungen der Forstreviere gemäss $ 28 Abs. 1.

2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.

3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach $ 24 erfüllt sind.

Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

82 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten

- für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeu-

tung;

- für die Aufwertung von Waldrändern;

- für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Beilage 2

Gemeinde Rekingen OBG Rekingen

Erweiterung Altholzinsel "Nurren"

| Legende S Zn un < MM Vertragsfläche

bestehende Altholzinsel

Pflegevertrag

übriger Wald

Gemeindegrenze

Ort und Datum:

22.42.14

Aauau,

| Der Kreisförster:

g2

ee

Josef Schmidlin

3

AEG _— B

NL

N

Massstab: 1:5'000 N

70 Departement Bau, Verkehr und Umwelt er KK ‚Abteilung Wald

KANTON AARGAU 23.12.2011, cepp