Eichenwaldreservat Schlattwald, Reservatsteil der OBG Seon
Waldreservate · Seengen · Aufgehoben am 30.09.2056
Dokument
- Nummer
- AV424
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Seengen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 14.11.2006
- In Kraft seit
- 01.10.2006
- Aufgehoben
- 30.09.2056
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Eichenwaldreservat Schlattwald Vereinbarung über den Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Seon
zwischen der
Ortsbürgergemeinde Seon, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf e Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, « §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, ® § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und « im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 30. Oktober 2006) Das Eichenwaldreservat Schlattwald umfasst Wald der Ortsbürgergemeinden Boniswil, Hallwil und Seon sowie der Hallwil-Stiftung und umfasst eine Gesamtfläche von 69.1 ha. Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Waldflächen im Eigentum der OBG Seon: Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
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Schutz status
Seengen
2886
Im Schlatt
656 100/243 230
NkBW
Fläche
Total
1.70 ha 1.70 ha
Legende: - NkßW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Waid (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Der eichenreiche Mischwald im Gebiet Schlattwald bleibt als Lebensraum seltener und ge fährdeter Tier- und Pflanzenarten erhalten und wird aufgewertet. Davon profitiert u.a. der Mittelspecht als Kennart eichenreicher Wälder.
-2-
Mit einem weitgehenden Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, gi’ossen Eichen, der kon sequenten Förderung der Eiche bei den Durchforstungen und der Begründung und Pflege ei chenreicher Jungbestände im Rahmen der Waldverjüngung soll innert 50 Jahren ein eichen reicher Laubmischwald auf der ganzen Fläche aufgebaut werden. Auf mindestens 50 % der Gesamtwaldfläche soll der Eichenanteil langfristig mindestens 30 % betragen. Im ganzen Pro jektgebiet sollen in 50 Jahren mindestens 580 Eichen mit mehr als 40 cm BHD (Brusthöhen durchmesser, Durchmesser in einer Höhe von 130 cm) stehen; im Waldteil der OBG Seon sind es mindestens 25 Eichen mit mehr als 40 cm BHD.
hn ganzen Wald soll zudem stets ein ausreichender Anteil an stehendem und liegendem Totholz vorhanden sein. Der Totholzvorrat an Starkholz (BHD > 40 cm) ist auf 10 m^/ha zu erhöhen. Als langfristiges Ziel wird - über die Vertragsdauer hinaus - ein dauernd eichenreicher Wirt schaftswald angestrebt, der die Naturschutzziele erfüllt und in welchem gleichzeitig auch Eichen genutzt werden können, die dank hoher Qualität wirtschaftlich interessant sind. Der Nadelholzanteil soll langfristig insgesamt unter 10 % sinken.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Nntznngsverzicht
Die Ortsbürgergemeinde Seon verpflichtet sich, von den im Inventar 2005 enthaltenen 36 Ei chen mit mehr als 40 cm BHD auf die Nutzung von mindestens 25 Eichen während der Ver tragsdauer zu verzichten. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. 3.2. Eichenförderung
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich für die Dauer von 50 Jahren, ihre Waldbewirtschaf tung im Perimeter des Eichenwaldreservats speziell auf die Förderung der Eiche auszurichten. Da im Reservatsteil der OBG Seon gegenwärtig praktisch keine Eichen im Durchmesserbe reich 16- 40 cm BHD vorhanden sind, ist auf lange Zeit kein Einwuchs über die Grenze von 40 cm zu erwarten. Gemäss Modellrechnung des Projekts kann davon ausgegangen werden, dass innert 50 Jahren im ganzen Projektgebiet maximal 310 Eichen über 40 cm BHD genutzt werden dürfen; davon entfallen auf den Waldteil der OBG Seon maximal 10 Stk (oder durch schnittlich 0.2 Stk/Jahr). Die Nutzung von Eichen über 40 cm BHD ist damit beschränkt auf die Begünstigung anderer Eichen, zur Abwehr von Gefahren und (sehr zurückhaltend) zur Anlage neuer Eichenveqüngungen.
Im gesamten Projektperimeter ist die jährliche Neubegründung von durchschnittlich 0.3 ha Verjüngungsfläche mit der Eiche als Hauptbaumart vorgesehen. Bis zum Jahr 2056 sind also insgesamt 15 ha neue Eichenflächen zu schaffen. Die Anteileje Waldeigentümerin und die Lage dieser Veijüngungsflächen werden in einer separaten, auf dem Projekt basierenden, waldbaulichen Planung festgelegt. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich grundsätzlich, den auf ihren Waldteil entfallenden Anteil an Eichenveijüngungen zu begründen. Die Anlage und Pflege dieser Eichenveijüngungen und deren Finanzierung werden in separaten Pflegever trägen (vergi, auch Ziffer 4 dieser Vereinbarung) geregelt.
3.3 Kontrolle und Aufsicht Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im FünfJahres-Tumus, erstmals per Ende 2011, Bericht an die Abteilung Wald. Der Bericht enthält
-3-
Angaben über die Anzahl der jährlich genutzten Eichen nach BHD und über die neu begrün deten Eichenverjüngungen mit Planbeilage.
Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurtei len darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grund lage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen sowie periodische Aufnahmen der wichtigsten Brutvögel (v.a. Spechte).
4. Leistungen des Kantons Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Seon für den langfristigen Verzicht auf die Nut zung von 25 Eichen im Eichenwaldreservat Schlattwald einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungski’edite durch den Grossen Rat.
Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Modalitäten von Pflanzung und Pflege der neu zu begründenden Eichenflächen sowie die Beitragsleistungen des Kantons an diese Massnahmen. Der Kanton trägt zudem die Kosten der Vollkluppierung und der Brutvogelerhebung gemäss Abschnitt 3.3.
5. Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2056 (50 Jahre).
6. Weitere Bestimmungen 6.1
Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen sowie die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird.
6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
-46.4
Die Rückfordening des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5
Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 30. Oktober 2006, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung. Der Schlussbericht des "Projekts Eichenwaldreservat Schlattwald" vom 23. Dezember 2005 ist Grundlage dieser Vereinbarung.
Seon,
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Seon Namens des GemeinderatoC^y .; / Der Gemeindeai
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald:
E
Dr. Heinz Kasper
Der Gemei;
ischreiber:
Daniel Müller
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 30. Oktober 2006 - Beilage 3 : Proj ekt Eichenwaldreservat Schlattwald vom 23. Dezember 2005
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: Ortsbürgergemeinde Seon - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Seengen - Forstverwaltung Seon - Kreisforstamt 4
-5Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzufühlen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. “ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton enttichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge enhichten, namentlich für die Jung waldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a)
100 % der Kosten
- fur die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat karm für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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Gemeinde Seengen
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