Nutzungsverzicht Gräberenwald
Waldreservate · Uezwil · Aufgehoben am 31.01.2049
Dokument
- Nummer
- AV63
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Uezwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 01.02.1999
- In Kraft seit
- 01.02.1999
- Aufgehoben
- 31.01.2049
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Uezwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
WR-AV63-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Hr-
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald
Zwischen dem Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
und der
Ortsbürgergemeinde Uezwil, vertreten durch den Gemeinderat
wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche PlanbeilageM 1: 5‘000, datiert vom 24.11.1998)
Gemeinde
Ganzen Text zeigen
Bestandes- Lokalname Nrn.
Lfezwil Parz. 488
Teil 106;
Gräberenwald
Koord.
Baumarten
663 580/ ehern. Mittelwald 241 450/ Bu; Ei; Es; 570 Hbu; Ah; Ki; Li Fi; Fö
Alter (Jahre)
Status
Fläche (ha)
60 - 120 NkBW oder älter
1,37
0,33
107
Total Anteil am Waldeigentum
* Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan)
1,70
3,0 %
2
2. Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes FIolz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Altholzinsel Gräberenwald auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.
4. Entscliädigniigspflicht des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag.
Die Auszahlung erfolgt nach Vertragsabschluss.
5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren
3
7. Weitere Bestimmungen
7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5‘000, datiert vom 24.11.1998, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Uezwil, den
5.
Ortsbürgergemeinde Uezwil Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
Aarau, den 'f. Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
i
DjBif' Gemeindl
w
ihrgißefjH
Dr. H. Kasper
Beilagen: - Rechtsgrundlagen -PlanMl:5‘000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: Einwohnergemeinde Uezwil Gemeindefbrster
^9fi
4
Beilage 1 Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c
Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40
Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996
§14a ' Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
24.11.1998 Beilage zu Altholzinsel-Vertrag
1998
Gemeinde: Uezwil
Fläche: 1,70 ha
Altholzinsel: Gräberenwald
Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Uezwil 1:5'000 Altholzinsel:
1
"r » '-rZ \
1V,\\ [linterwaltl
'x-^V
» 1 reibe re i
: -y &-
iOV-M
\
! i
sesi
o
O
0
ü«; •
iibeacher
I
ALnzi^a-dcj
holz\