Altholzinsel Erweiterung Goomwand

Waldreservate · Unterkulm · Aufgehoben am 31.12.2063

Dokument

Nummer
AV753
Art
Waldreservate
Gemeinde
Unterkulm
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
06.02.2014
In Kraft seit
01.01.2014
Aufgehoben
31.12.2063

Karte

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Text

Vereinbarung Über die Altholzinsel Erweiterung Goomwand, Gemeinde Unterkulm

zwischen

dem Waldeigentümer Herr Rudolf Müller, Steinenbergstrasse 35, 5726 Unterkulm

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 16. Januar 2014 Gemeinde

Parzelle

Unterkulm

1006

2.

Lokalname

Koordinaten

Goomwand 649 450 ! 242 700

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Fläche (in ha)

Bu, Es, Fi

bis 120 j.

0.69

Total:

0.69

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to­ tes Holz angewiesen sind.

3.

Pflichten des Waldeigentümers

3.1. Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2. Er sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

-2-

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt dem Waldeigentümer für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2063 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt. 6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird. 6.2. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 16. Januar 2014 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

-3-

Unterkulm,

Aarau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Rudolf Müller

Alain Morler Leiter Abteilung Wald

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Rudolf Müller, Steinenbergstrasse 35, 5726 Unterkulm • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Unterkulm, 5726 Unterkulm • Forstbetrieb, Markus Wildi, Moortalstrasse 46, 5722 Gränichen • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentumer Beitrage, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. " Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

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Leistungen

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

Beitrage an

Naturschutzmassnahmen

Beilage 2

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Gemeinde Unterkulm Erweiterte Altholzinsel Goomwand

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R. Müller, Unterkulm

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f/ Erweiterung AHI Goomwand

Bestehende AHI Goomwand 6

Übriger Wald

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Ort und Datum: 489

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Der Kreisförster:

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SSSS'A.'ADepartement Bau, Verkehr und Umwelt SSS Abteilung Wald KANTON AARGAU Kartenherstellung: Aarau, ngri, 16.01.2014