Gestaltungsplan Brisgi
Sondernutzungsplan · Baden
Dokument
- Nummer
- 18.7064
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Baden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 04.05.2023
- In Kraft seit
- 04.05.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4021-2023-E.pdf
Stadt Baden
Kanton Aargau B -'.ton Aarged jFjpartsment Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung
Gestaltungsplan "Brisgi" gemäss § 21 BauG
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Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (JA130142)
Mitwirkung vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:
28.05.2018 14.02.2019 06.05.2019
Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann:
25.05.2020
bis:
26.06.2018
bis:
04.06.2019
Der Stadtschreiber:
II
-TGenehmigung: Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
Genehmigungsdatum mit Ändenjngen/Aufiagen
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Aarau, den _________ Abteilung Raumentwicklung BVU Proj.Nr
14-14-037-00
Datum
18.03.2019
Rev.Datum
Sondernutzungsvorschriften F:\daten\M4\14-Q37-00\04_BER\SNV\SNV_GP_BRISGI_BADEN_190318.vwx
!22etron Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg
Schweiz
info®metron.ch www.metron.ch
T+4156 460 gi 11 F +41 56 460 91 00
2
Präambel Der Stadtrat von Baden erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raument wicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand: 1. Mai 2017) und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden vom 10. Dezember 2013/2. September 2014 (Stand: 30. März 2016) den nachstehen den Gestaltungsplan:
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
‘Der Gestaltungsplan "Brisgi" schafft die Voraussetzungen für eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige sowie soziale und umweltverträgliche Nachverdichtung des Areals "Brisgi". ^Insbesondere ist im Teilgebiet C eine Wohnüberbauung mit preisgünstigen Wohnun gen, Gewerbeflächen und reduziertem Parkfelderbedarf zu realisieren.
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
‘Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehö rigen Situationsplan 1:500.
^Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
3Der Perimeter ist in die Teilgebiete A bis E gegliedert.
Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht
‘Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die BNO der Stadt Baden. Worgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 4 Nutzweise
‘Im Gestaltungsplangebiet sind Wohnungen, mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Betriebe zur Quartierversorgung, Gastronomiebetriebe und Kinder betreuungseinrichtungen (z. B. Hort, Kindergarten) zulässig.
Art. 5 Mass der Nutzung
Oas Mass der Nutzung für die einzelnen Teilgebiete wird wie folgt festgelegt: a) Teilgebiet A: frei innerhalb des durch die §§ 6 und 8 SNV definierten Volumens;
b) B und D: gemäss BNO der Stadt Baden; c) Teilgebiet C: maximal 32'000 m^ anrechenbare Geschossfläche (aGF);
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d) Teilgebiet E: vgl. § 6 Abs. 4 SNV.
Art. 6 Baubereiche Gebäude
‘In den Teilgebieten A und C sind die oberirdischen Gebäude innerhalb der im Situati onsplan bezeichneten Baubereiche anzuordnen. Sie dürfen auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden. Attikageschosse dürfen nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen angeordnet werden.
^Folgende Bauten und Anlagen dürfen über die Baubereiche in den Teilgebieten A und C hinausragen:
a) Klein- und Kleinstbauten im Bereich des Quartierplatzes, des Quartierspielplatzes und an Weggabelungen, welche den gemeinschaftlichen Interessen dienen; b) Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Mauern, Treppenanlagen, Aufgänge, Sitz gelegenheiten);
c) Vordächer und Balkone bis maximal 1.5 m (Teilgebiet A) bzw. 2.5 m (Teilgebiet C).
3ln den Teilgebieten B und D richtet sich der bebaubare Bereich nach der BNO der Stadt Baden. 4lm Teilgebiet E sind nur Bauten und Anlagen zur Erschliessung, Ver- und Entsorgung, Freizeit, Erholung sowie gemäss Abs. 2 lit. a) und b) zulässig.
sEntlang der gemeinsamen Teilgebietsgrenze in den Teilgebieten B und C ist die ge schlossene Bauweise zulässig.
§
Baubereich unterirdische Bauten
‘Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten im Teilgebiet C sind nur innerhalb des im Situationsplans bezeichneten Bereichs zulässig. Sie dürfen auf die Baubereichsgren ze gesetzt werden. 2Für die Teilgebiete A, B und D gelten die kantonalen Bestimmungen.
3Für das Teilgebiet A ist ein späterer Anschluss an die Tiefgarage im Teilgebiet C sicherzustellen. Der Nachweis der Machbarkeit hat im Rahmen des ersten Baugesuchs für das Teilgebiet C zu erfolgen.
Art. 8 Maximale Höhenkoten
iDie im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) dürfen nur durch technisch bedingte Dachaufbauten überschritten werden. ^Die Ausdehnung der Dachaufbauten ist auf das Nötigste zu minimieren. Die Dachauf bauten müssen nach Möglichkeit zusammengefasst werden und sich einwandfrei in die Dachlandschaft einfügen. Der Stadtrat kann die Einhausung technischer Anlagen an ordnen. 3Für Teilgebiete ohne maximale Höhenkoten gelten die Höhenbestimmungen der BNO der Stadt Baden.
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Art. 9 Geschosse
ifn den Teilgebieten A und C richtet sich die zulässige Anzahl Vollgeschosse und Atti kageschosse nach den Einträgen im Situationsplan. ^Die Geschosszahl der Neubauten in den Teilgebieten B und D richtet sich nach der BNO der Stadt Baden.
Art. 10 Dächer
ilm Gestaltungsplangebiet sind bei Neubauten nur Flachdächer zulässig. ^Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, ökologisch hochwertig (d. h. verschiedene Substratstärken, diverse Begrünungen und Struktu relemente) zu begrünen.
3Bei Flachdächern, die zur Energiegewinnung genutzt werden, sind die von den techni schen Anlagen befreiten Flächen ebenfalls ökologisch wertvoll zu begrünen.
Art. 11 Richtprojekt Teilgehiete B, C und E
'Das lüchtprojekt Wohnüberbauung Brisgi-Areal vom 18. März 2019 dient der Stadt Baden als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Umgebungsgestaltung in den Teilgebieten B, C und E.
^Folgende Elemente des Richtprojekts sind für die Baueingabe bindend weiterzuverfol gen; a) clusterartige Gebäudegruppen mit Laubengängen um gemeinsame Höfe;
b) ökologisch hochwertiger Freiraum mit Allmendcharakter und eingestreutem Baumbestand; c) Freiraum zwischen den Gebäudegruppen als Teil der Allmend;
d) Quartierplatz und Quartierspielplatz ausgerichtet für die Allgemeinheit;
e) feinmaschiges öffentliches Fusswegnetz.
3Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und die Abweichungen vom Richtprojekt zu keinen Qualitätseinbussen führen, kann der Stadt rat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unab hängige Fachperson verfasste Stellungnahme einholen.
Art. 12 Etappierung
iDas Gestaltungsplangebiet kann in Etappen überbaut werden. ^Neubauten in den Teilgebieten B und D, die über die Regelbauweise hinausgehen, können nur bewilligt werden, wenn der Gestaltungsplan zuvor ergänzt wird (z. B. durch Festlegung eines eigenen Baubereichs, einer maximalen Höhenkote). Als Grundlage für die Änderung des Gestaltungsplans ist ein Richtprojekt auszuarbeiten. Geringfügige Änderungen im Rahmen der Besitzstandsgarantie sind von dieser Be stimmung ausgenommen.
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Freiraum
Art. 13 Freiraumnutzung
lAn dem im Situationsplan bezeichneten Bereich ist ein Quartierplatz zu erstellen, der als Gemeinschaftsbereich für alle Bewohner im Gestaltungsplangebiet dient. ^An dem im Situationsplan bezeichneten Bereich ist ein Quartierspielplatz mit kinder gerechter Ausstattung und Erlebnisräumen, Sitzgelegenheiten und natürlicher Be schattung zu erstellen. Der Spielplatz ist für alle Bewohner im Gestaltungsplangebiet offenzuhalten. 3Die Gebäudevorzonen dienen der Adressbildung, als Zugangsbereiche zu den Haus eingängen und als Standort für oberirdische Veloabstellplätze. Für Notfahrzeuge ist eine genügend grosse Freifläche vorzusehen.
4Die Clusterhöfe dienen als Treffpunkt für die Bewohner einer Gebäudegruppe und sollen zum Verweilen und zum Austausch einladen. Sie sind gut an die Gebäudevorzo nen und das Fusswegnetz anzubinden.
15 weitere Artikel
Art. 14 Freiraumgestaltung
iDer Freiraum ist als offene Allmend mit naturnaher Gestaltung (d. h. artenreiche Wie se mit punktuell eingestreuten Sträuchern, Bäumen und Kleintierstrukturen) auszuge stalten. Bei den neu gestalteten Wiesen ist darauf zu achten, dass das Bodensubstrat für die Entstehung artenreicher Wiesen geeignet ist.
2Die privaten Freiräume gemäss Situationsplan dienen der Freiraumversorgung der bestehenden Bewohner und können abweichend von Abs. 1 gestaltet werden. 3Der Grünstreifen entlang der Brisgistrasse ist mit einer artenreichen Wiesensaat und Kleinstrukturen (z. B. Asthaufen, Holzbeigen, Steinhaufen) so aufzuwerten, dass eine ausreichende, ökologisch wertvolle Längsvernetzung sichergestellt ist.
4Die Clusterhöfe sind mit Sitzmöglichkeiten auszustatten und teilweise zu begrünen. sStützmauern ausserhalb der Baubereiche sind nur im Zusammenhang mit der Er schliessung (d. h. Strassen, Wege) zulässig. Sie sind auf ein Minimum zu beschränken, und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen höher als 1.50 m sein.
^Die Versiegelung, insbesondere durch Wege und Zufahrten, ist auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 15 Bepflanzung
ifm Gestaltungsplangebiet sind nur einheimische, standortgerechte und ökologisch wertvolle Sträucher und Bäume zulässig. ^Bestehende Bäume sind grundsätzlich zu erhalten. Sie dürfen entfernt werden, sofern eine Ersatzpflanzung sichergestellt ist. 3Für die Baumpflanzungen sind eine angemessene Baumgrube bzw. bei unterirdischen Gebäuden eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis der
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ausreichenden Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbrin gen.
4Der Orchideenbestand im Planungsgebiet ist durch geeignete Schutzmassnahmen und/oder Umsiedlungsmassnahmen zu schützen und zu erhalten.
Art. 16 Gesamt- und Pflegekonzept
^Die Gestaltung aller Freiräume ist in einem Gesamtkonzept zu vertiefen, welches mit dem ersten Baugesuch im Teilgebiet C einzureichen ist. Das Gesamtkonzept ist in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Baden zu erarbeiten. Das Konzept hat u. a. Aussagen zur Ausstattung, zur Materialisierung der Oberflächen und zu den Pflanzenarten zu enthalten. 2Für die Freiräume in den Teilgebieten C und E sowie für den Quartierspiel- bzw. Quartierplatz ist mit dem ersten Baugesuch im Teilgebiet C ein gemeinsames Pflege konzept einzureichen.
3Die Erstellungs-, Unterhalts- und Pflegekosten gehen im Teilgebiet E zu Lasten der Stadt Baden bzw. in den Teilgebieten A, B, C und D zu Lasten der Baurechtsnehmer bzw. der privaten Grundeigentümer.
4Die Erstellungs-, Unterhalts- und Pflegekosten für den Quartierspielplatz gehen zu Lasten der Baurechtsnehmer in den Teilgebieten A und C. sDie Erstellungskosten für den Quartierplatz gehen zu Lasten der Baurechtsnehmer in den Teilgebieten A und C. Die Unterhalts- und Pflegekosten sind im gemeinsamen Pflegekonzept gemäss Abs. 2 zu regeln.
Erschliessung und Parkierung
Art. 17 Erschliessung
iDie Erschliessung des Gestaltungsplangebiets erfolgt für alle Verkehrsteilnehmer ab dem Knoten Bruggerstrasse-Brisgistrasse über die Brisgistrasse bzw. die Alte Bris gistrasse. 2Die Erschliessung des Teilgebiets D über die Alte Brisgistrasse für den motorisierten Individualverkehr ist jederzeit sicherzustellen. Wird das Teilgebiet D neu überbaut, ist die Erschliessung zu überprüfen.
3Die Brisgistrasse und die Alte Brisgistrasse sind als Mischverkehrsflächen auszugestal ten.
4lm Gestaltungsplangebiet sind genügend Feuerwehr- und Bedarfszufahrten (z. B. für die Anlieferung, Abfallentsorgung, Umzug) sicherzustellen. sAn den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Wendemöglichkeiten für Mo torfahrzeuge vorzusehen.
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Art. 18 Fusswege
iDas Gestaltungsplangebiet ist mit einem feinmaschigen, öffentlich zugänglichen Fusswegnetz auszustatten. Die Fusswege haben eine Mindestbreite von 2.0 m aufzu weisen. 2Die Stadt Baden ist für den Unterhalt der Wege (baulich und betrieblich) im Teilgebiet E zuständig. In den übrigen Teilgebieten liegt der Unterhalt bei den Baurechtsnehmern bzw. den privaten Grundeigentümern.
3Der im Situationsplan bezeichnete Anschlusspunkt ist für eine Fusswegverbindung zur Bruggerstrasse freizuhalten. Die genaue Lage und Ausgestaltung ist erst mit den jeweiligen Bauprojekten und in Zusammenarbeit mit der SBB und dem Kanton festzu legen. 4Der Anschluss an den Limmatuferweg ist aufzuwerten und neu zu führen. Dabei ist der im Situationsplan bezeichnete Anschlusspunkt zu berücksichtigen. Bei der Gestal tung und der Linienführung des Uferwegs ist der Kanton als Eigentümer der Gewäs serparzelle Limmat miteinzubeziehen.
Art. 19 Parkierung Personenwagen
iParkfelder für Personenwagen sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. An den im Situationsplan bezeichneten Bereichen dürfen oberirdische Parkfelder für Besucher, Beschäftigte und Kunden erstellt werden, ^Die Anzahl der Parkfelder im Teilgebiet C ist gestützt auf ein Mobilitätskonzept ge mäss § 22 SNV zu reduzieren. Die Pflicht zur Erstellung eines Mobilitätskonzepts und die Einhaltung der daraus folgenden Massnahmen (inkl. Controlling) sind mittels Grunddienstbarkeit zu sichern.
3Die Anzahl der Parkfelder für Personenwagen berechnet sich pro Teilgebiet in der Regel wie folgt:
a) Teilgebiete A und B maximal 1.0 Parkfeld pro Wohnung Bewohner: Besucher, Kunden: 10% der Parkfelder für Bewohner in den Parkfeldern für Besucher, Kunden integriert Personal: b) Teilgebiet C Bewohner: Besucher, Kunden: Pesonal:
maximal 0.5 Parkfelder pro Wohnung 10% der Parkfelder für Bewohner in den Parkfeldern für Besucher, Kunden integriert
c) Teilgebiet D Es gelten die kantonalen Bestimmungen und die BNO der Stadt Baden.
4Der Stadtrat kann abweichend von Abs. 3 eine höhere Anzahl Parkfelder bewilligen, sofern die Abweichung auf bestehende Grunddienstbarkeitsverträge zurückzuführen ist. sDie Parkfelder und die zugehörigen Nutzungen können in verschiedenen Teilgebieten angeordnet werden. Ist dies der Fall, so sind die Parkfelder mittels Grunddienstbarkei ten den zugehörigen Nutzungen zuzuweisen und zu sichern.
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6Das Erstellen neuer Dienstbarkeitsverträge gemäss Abs. 5 bzw. die Bereinigung beste hender Verträge ist Sache der Bauherrschaften. Die Dienstbarkeitsverträge haben alle Parkfelder in den Teilgebieten A, B, C und E zu umfassen.
7Für Carsharing sind mindestens zwei oberirdische Parkfelder südlich des Teilgebiets C vorzusehen. 8Es sind Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten für E-Fahrzeuge zu schaffen.
Art. 20 Parkierung Zweiräder
iDie Abstellplätze für Zweiräder (Velos, Motorräder) für die Nutzungen im Teilgebiet C sind an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen bzw. unterirdisch anzuordnen. ^Mindestens zwei Drittel dieser Veloabstellplätze sind als Langzeitabstellplätze auszu bilden (d. h. stufenlos zugänglich, abschliessbar und gedeckt.). 3Die Abstellplätze entlang der Brisgistrasse sind einzuhausen und in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren.
4Die Anzahl der Abstellplätze für Motorräder im Teilgebiet C beträgt 10% der Anzahl der zu erstellenden Parkfelder für Personenwagen. 5Es sind Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten für E-Bikes zu schaffen. 6Für die Teilgebiete A, B und D gelten die kantonalen Bestimmungen und die BNO der Stadt Baden.
Art. 21 Mohilitätskonzept
‘Im Teilgebiet C ist mit dem ersten Baugesuch ein Mobilitätskonzept vorzulegen, wel ches aufzeigt, wie die Mobilität aller Nutzergruppen (Bewohner, Besucher und Kun den) organisiert und bewältigt werden kann, so dass der Parkfelderbedarf im Sinne von
Art. 19
Abs. 3 lit. b) SNV reduziert werden kann. 2Die Baurechtsnehmer erarbeiten das Mobilitätskonzept, stellen den Betrieb sicher und führen einmal im Jahr ein Monitoring/Controlling durch.
3Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele des Mobi litätskonzepts nicht erreicht werden, sind die Baurechtsnehmer verpflichtet, bestehen de Massnahmen zu verschärften und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin zu prüfen und bei Eignung umzusetzen. 4Die Pflicht zur Erstellung eines Mobilitätskonzepts und das periodische Controlling zuhanden der Stadt Baden sind vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkung im Grundbuch anzumerken.
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Umwelt
Art. 22 Ökologischer Ausgleich
‘Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991' zu optimieren.
Art. 23 Meteorwasser
iDas im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist gemäss dem generellen Entwässerungsplan der Stadt Baden sowie nach der VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung" (2002, inkl. Aktualisierung) in geeigneter Weise über Versi ckerungsflächen (belebte Humusschicht) und Retentionsflächen dem Grundwasser oder einem Vorfluter zuzuführen.
Art. 24 Ahfallentsorgung
■‘Für die Bewirtschaftung der im Teilgebiet C anfallenden Abfälle sind die nötigen Flä chen und Einrichtungen an den im Situationsplan bezeichneten Standorten sicherzu stellen und mittels Grunddienstbarkeiten zu sichern. ^Die Abstellplätze entlang der Brisgistrasse sind einzuhausen und in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren. 3Für die Teilgebiete A, B und D gelten die Bestimmungen der BNO der Stadt Baden.
Art. 25 Energie
iMit jedem Neubau ist eine möglichst konsequente energieeffiziente Umsetzung für Realisierung und Betrieb zu erfüllen. Wegleitend dazu sind das SIA Merkblatt 2040 (SIA-Effizienzpfad Energie) sowie sinngemäss nachfolgende Regelungen. ^Die Energieversorgung im Gestaltungsplangebiet richtet sich nach den im städtischen Energierichtplan festgelegten Gebietszuweisungen und den darin festgelegten Prioritä ten.
3lm Baubewilligungsverfahren ist für das jeweilige Bauvorhaben ein Energie / Umwelt konzept mit Aussagen zur Bauqualität, Bauökologie, Aussenbeleuchtung einzureichen.
Schlussbestimmung
Art. 26 Abweichungen
‘Der Stadtrat kann geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, sofern sie dessem Zweck nicht widersprechen und keine wesentlichen öffentlichen oder priva ten Interessen tangiert werden.
1 SR 451.1
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Art. 27 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
‘Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Ge staltungsplans.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
I
DEPARTEMENT
OHAG/edeh
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Versand:
Datum Genehmigung: 04.05.2023
1 0. MAI 2023
Ganzen Text zeigen
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7064
Gemeinde Baden; Gestaltungsplan "Brisgi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren
.
1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Februar 2019 28. Mai 2018 bis 26. Juni 2018 6. Mai 2019 bis 4. Juni 2019 25. Mai 2020 15. Juni 2020 7. Juli 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. ’
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Parteien haben sich im Rahmen des Beschwérdeverfahrens geeinigt. Der gemeinsame Antrag auf Ergänzung von § 19 Abs. 1 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) wird gutgeheissen.
Es ergibt sich dadurch folgende Änderung an der Planvoflage im § 19 Abs. 1 SNV. "Parkfelder für Personenwagen sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. An den im Situa tionsplan bezeichneten Bereichen dürfen oberirdische Parkfelder für Besucher, Beschäftigte und Kunden erstellt werden. Zusätzlich sind für die Bewohner des Teilgebiets A maximal 15 oberirdische Parkfelder zulässig."
Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
J:\O3_Geschäfte\3_Genehmigung0n\O2_ARE\OSR\2O23O425_bdv_18.7O64.docx
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 27. Mai 2016 genehmigten Nutzungsjalan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das Brisgi-Areal umfasst die Parzellen 3214, 3215 sowie Teile der Parzellen 2340, beziehungsweise 3812 und ist mit 6,5 ha eine der letzten grösseren Baulandreserven im Besitz der öffentlichen Hand. Die Stadt Baden führte 2011/12 ein Testplanungsverfahren durch. Die Resultate wurden in einem Entwicklungskonzept zusammengefasst. Darauf aufbauend fand ein Architekturwettbewerb mit inter disziplinären Teams statt. Auf der Basis des Siegerprojekts "Kandalama" wurde das Gestaltungs planverfahren gestartet. Die Stadt Baden strebt eine qualitätsvolle Entwicklung des Areals Brisgi an und möchte gleichzeitig zur Aufwertung des Quartiers Kappelerhof beitragen. Es soll eine Überbauung mit hochwertigen Frei räumen entstehen und attraktives Wohnen, vor allem für Familien, schaffen und gleichzeitig zu kunftsweisende und innovative Wohnformen berücksichtigen. Mit dem Gestaltungsplan (GP) werden die dafür notwendigen planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
. Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Baden am 25. Mai 2020 beschlosse nen Vorlage: • GP "Brisgi" bestehend aus: • Situation 1:500 • SNV
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 2. Juni 2020 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Februar 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung rriit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohhbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungsplähe können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. 2 von 8
Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Vorliegend wird eine namhafte Innenentwicklungs-Reserve aktiviert (sogenann tes Schlüsselgebiet). Im Planungsbericht wird aufgezeigt, welchen Beitrag das Areal zur Innenent wicklung leisten kann. Die Dichteziele für noch unüberbaute Gebiete nach Richtplan werden deutlich überschritten. 4.2.2 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist.es, die Siedlungsqualität zu fördern.
Das Areal Brisgi ist Teil des Quartiers Kappelerhof und liegt ca. 2,5 km nordwestlich der Innenstadt Baden. Die Form des Areals wird bestimmt durch den an dieser Stelle leicht gekrümmten Flusslauf der Limmat und der SBB-Bahnlinie. Das Gelände ist unterschiedlich steil geneigt. Es fällt grundsätz lich von der südlich gelegenen Bahnlinie Richtung Norden beziehungsweise Limmat ab. Die Bahnli nie sowie die weiter südlich parallel verlaufende Kantonsstrasse haben für das Areal eine starke trennende Wirkung. Die räumliche Nähe zum Quartier ist somit wenig spürbar. Das Areal ist heute mit einigen wenigen Bauten belegt. Ins Auge stechen insbesondere die höheren Wohnbauten an der westlichen Perimetergrenze sowie das Wohnhochhaus am Knie des Flusslaufs. Die beiden kleineren Wohnbauten auf den Parzellen 3214 und 3215 treten dadurch und aufgrund der durchgrünten Umgebung in den Hintergrund. Ortsbild und Städtebau
Der bisherige Planungsprozess ist mit grosser Sorgfalt angegangen worden und wird als vorbildli ches, optimal abgestuftes Vorgehen gewürdigt Die qualitätsfördernden Verfahren im Vorfeld, einer seits zur Erlangung eines Entwicklungskonzepts für das Areal mittels einer Testplanung, anderer seits zur Bestimmung einer hochwertigen Bebauung mit einem Projektwettbewerb haben sich be währt. Der vorliegende Gestaltungsplan weist ein stimmiges Gesamtkonzept auf.
Die Umsetzung der Qualitäten aus dem Entwicklungskonzept beziehungsweise dem Richtprojekt ist erfolgt.
Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Das Richtprojekt inklusive Umgebung ist aus einem Wettbewerb hervorgegangen. Die Anordnung der Bauten und die grossen zusammenhängenden Freiflächen werden begrüsst. Viele relevante As pekte, so etwa die Forderung nach einem Gesamt- und Pflegekonzept, der ökologische Ausgleich, die naturnahe Freiraumgestaltung, das Verwenden einheimischer Arten, die Dachbegrünung oder die Konzentration/Einschränkung des Limmatzugangs, sind genannt und werden aus kantonaler Sicht positiv beurteilt. Der zentrale Quartierplatz sowie der Bereich des Quartierspielplatzes sind we sentliche Elemente der Qualität des Aussenraums. § 11 SNV regelt den Umgang mit dem Richtprojekt. Demnach wird auch die Umgebungsgestaltung der Bauvorhaben der Teilgebiete B, C und E beurteilt. Éin konkretes Gesamtkonzept über den gan’ zen Perimeter steht aber noch aus. Dieses soll gemäss § 16 (SNV) zusarnmen mit dem ersten Bau gesuch für das Teilgebiet C vorgelegt werden.
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Übermässiges künstliches Licht beeinträchtigt die Lebensräume nachtaktiver Tiere. Die negative Wir kung von Lichtemissionen vor allem auf die verschiedenen sensiblen Gebiete muss möglichst mini miert werden. Im Baubewilligungsverfahren ist diese Aspekt zu berücksichtigen. Bei grossen Glasflächen, aber auch bei kleinen, stark spiegelnden Glasflächen, besteht insbeson dere bei einem gut durchgrünten Umfeld wie hier ein erhöhtes Risiko, dass Vögel in die Fensterflä chen fliegen. Der Leitfaden "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizerischen Vo gelwarte Sempach soll bei der Beurteilung der Bauvorhaben miteinbezogen werden.
4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Den allgemeinen Belangen der kantonalen Verkehrsplanung trägt der vorliegende GP stufen- und sachgerecht Rechnung. Die den Verkehr betreffenden Elemente der vorauslaufenden Planungen werden berücksichtigt und, soweit nötig, mit der erforderlichen Präzision in grundeigentumsverbindli' Chen Vorschriften festgesetzt. Die Planung zeigt beispielhaft, wie formelle und informelle Planungsin strumente in nachgeschalteten Verfahren verfeinert werden können.
Die Zufahrten zur Tiefgarage und die oberirdische Parkierung wurde gestützt auf zwei Einwendun gen nach der öffentlichen Auflage nochmals überprüft und leicht angepasst. Die nachvollziehbaren Änderungen sind nicht erheblich und zweckmässig. Nachhaltige Mobilität
Aus kantonaler Sicht ist vor allem in den urbanen Räumen und den Kernstädten ein nachhaltiger Umgang mit der Mobilität anzustreben. In § 21 SNV wird das Mobilitätskonzept festgelegt. Die darin enthaltenen Formulierungen sind sach- . und stufengerecht. Auch die damit verbundenen Festlegungen zürn Umgang mit der Parkierung (vgl. § 19 SNV) sind stufen-und sachgerecht.
Im Sinne der übergeordneten Vorgaben der Stadt Baden (Kommunaler Gesamtplan Verkehr [KGV], Bau- und Nutzungsordnung [BNO]) soll das Gestaltungsplangebiet mit einer geringen Anzahl Park felder (Autos) ausgestattet werden. Im Teilgebiet C (neue Überbauung der Wohnbaustiftung Baden) wird die Anzahl der Parkfelder in § 19 Abs. 3 lit. b SNV auf maximal 0,5 Parkfelder pro Wohnung für Bewohnenden reduziert. § 21 SNV enthält die Pflicht zur Erstellung eines Mobilitätskonzepts mit peri odischem Controlling für das Teilgebiet C. § 19 Abs. 7 und 8 enthalten Bestimmungen für zwei Car sharing-Standorte und für Auflademöglichkeiten für E-Fahrzeuge. § 20 Abs. 4 und 5 regelt die Anzahl Abstellplätze für Motorräder und schafft Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten für E-Bikes. Die Stadt Baden setzt die Belange des Mobilitätsmanägements damit angernessen um. Öffentlicher Verkehr
Das Brisgi-Areal ist bezüglich öffentlichem Verkehr grundsätzlich gut erschlossen (vergleiche Pla nungsbericht S. 20). Die Gehdistanzen zu den Bushaltestellen sind eher am oberen Limit (bis zu 600 m). Die Überlegungen im KGV (Unter- oder Überführung Bahngeleise) wurde im Zusammen hang mit der Testplanung weiter überprüft. Dabei hat sich gemäss Planungsbericht gezeigt, dass die Unterführung in verschiedenen Belangen nicht optimal ist und nur die Überführung im Westen weiter verfolgt werden soll. Zudem sei eine gestalterische Aufwertung der bestehenden Fusswegverbin dung über die heutige Strassenbrücke vorgesehen. Der neue Fuss- und Radverkehr-Zugang zur Bushaltestelle Ruschenbach ist im Agglomerationspro gramm Aargau Ost 3. Generation enthalten.
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Die Realisierung der verschiedenen Massnahmen zum Fuss- und Radverkehr ist gemäss Planungs bericht mit hohen zeitlichen und finanziellen Unsicherheiten verbunden. Im Planungsberichtwerden die Gründe erläutert, weshalb die Realisierung der Neubauten nicht von den Massnahmen zur Fuss wegoptimierung abhängig gemacht werden soll.
Die Stadt Baden hat bezüglich Umsetzungszeitpunkt einen Ermessensspielraum. Seitens Kanton wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Fusswegerschliessungen möglichst bald umgesetzt wer- • den sollten. Neuüberbauungen nach bisherigem Regime erschweren eine Optimierung der nachhalti gen Mobilität. ■ Im Situationsplan ist zur Orientierung ein Freihaltebereich für die langfristig geplante S-Bahn-Halte stelle aufgenommen. Das ist sachgerecht. Fuss- und Veloverkehr
Die Festlegungen im Gestaltungsplan beziehungsweise den SNV bezüglich Fuss- und Veloverkehr. • sind stufen- und sachgerecht und unterstützen die kantonalen Bestrebungen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise
Wald Innerhalb des Perimeters befindet sich.Wald. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG müssen Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern einen Abstand von mindestens 18 m einhalten. Die Gemeinde kann mit der Festlegung einer Baulinie die mögliche Unterschreitung dieses gesetzlichen Waldabstandes fest setzen. Diese Baulinie darf mit Bauten und Anlagen nicht weiter überschritten werden. Im Teilgebiet A unterschreiten die beiden bestehenden Bauten bereits heute den Waldabstand. Zwi schen dem Teilgebiet A und dem Wald verläuft die Brisgistrasse. Die neuen Baubereiche liegen ge gen Nordwesten 2 m weiter vom Wald entfernt als die bestehenden Bauten. Somit wird der Bestand geschützt und bei einem allfälligen Neubau verbessert sich die Situation für den Wald.
Gemäss § 48 Abs. 1 lit. a BauG gilt für versiegelte Plätze und Strassen ein gesetzlicher Waldabstand • von 4 m. Die Bereiche für neue Parkflächen halten diesen Waldabstand ein. Die Parkbereiche direkt an der Waldgrenze sind bestehend. Lärm
Gemäss Planungsbericht gilt das Gebiet als erschlossen. Somit muss erst im Rahmen des Baubewil ligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. STLärmschutzverordnung (LSV) nach gewiesen werden. Dies ist auch so im Planungsbericht aufgenommen. Der Lärmnachweis der Metron Verkehrsplanung AG, Brugg vom 8. Dezember 2017 zeigt, dass die massgebenden Immissions grenzwerte bei einzelnen Gebäuden des Richtprojektes in den oberen Stockwerken überschritten sind. Die unteren Stockwerke werden gut durch die vorhandene 2 m hohe Lärmschutzwand (LSW) geschützt. Im gesamten Planungsgebiet sind diverse Freiräume geplant (Quartierplatz, Quartierspielplatz, Ge bäudevorzonen, Clusterhöfe etc.). Damit die geplanten Freiräume auch eine gute Aufenthaltsqualität aufweisen, ist der Akustik in diesen Räumen die nötige Beachtung zu schenken. Die Klangqualität bestimmt massgeblich, ob man sich an einem Ort wohlfühlt, auch wenn diese oft nur unbewusst wahrgenommen wird. Erschütterungen und abgestrahlter Körperschall
Die Immissionsprognose der Firma Ziegier Consultants, Zürich vom 21. Juli 2018 zeigt auf, dass die Erschütterungen infolge der Zugdurchfahrten in der geplanten Überbauung gemäss Richtprojekt schwach spürbar sein können. In einer "normalen" Wohnnutzung werden diese allerdings als nicht störend wahrgenommen. Der sekundär abgestrahlte Körperschall werde knapp hörbar sein. In einer • 5 von 8
normalen Wohnnutzung werden auch diese als nicht störend wahrgenommen. Die Richtwerte der BEKS für die Wohnzone werden sowohl für die Erschütterungen als auch den Körperschall gut ein gehalten. Somit müssen keine Massnahmen zum Schutze der Gebäude vor Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall getroffen werden. Energie / ökologischer Ausgleich
Die SNV enthalten wichtige Grundsätze zum Umgang mit dem Thema Energie, welche die kantonale ■ Energiestrategie unterstützen. Auch der in § 22 SNV enthaltene Grundsatz zum ökologischen Aus gleich wird seitens Kanton positiv zur Kenntnis genommen.
Belastete Standorte und Altlasten Der östliche Bereich des Gestaltungsplanperimeters tangiert den Standort Nr. AA4021.0188-2, wel cher im Kataster der belasteten Standorte (KBS) als belastet, jedoch weder überwachungs- noch sa nierungsbedürftig eingetragen ist. Ein Bauprojekt oder eine Umnutzung auf einem belasteten Stand ort darf nur ausgeführt werden, wenn Art. 3 Altlasten-Verordnung (AltIV) eingehalten werden kann. Dies ist spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuklären. Dabei werden projektbe zogene. abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert, die auf die Einhaltung von Art. 3 AltIV so wie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material fokussieren.
Archäologie Es gibt bislang keine aktenkundigen archäologischen Fundstellen im Areal Brisgi. Aufgrund der topo graphischen Lage auf einer Terrasse der Limmat (mit Wasseraufschlüssen) ist dieser Bereich jedoch als attraktives Siedlungsgebiet in prähistorischer Zeit zu bezeichnen. Es ist deshalb möglich, dass bei Bodeneingriffen im Rahmen von zukünftigen Bauvorhaben archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen. Die Kantonsarchäologie ist bei Bauvorhaben frühzeitig einzubeziehen. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind sorgfältig erarbeitet und gut umgesetzt. Die SNV unterstützen die Ziele des Gestal tungsplans angemessen.
Die öffentliche Auflage fand vom 6. Mai 2019 bis zum 4. Juni 2019 statt. Damit muss der Gestal tungsplan noch nicht mit der Regelung der IVHB konform sein (§ 64 Abs. 1“’ BauV [Bauverordnung]) und die Bestimmungen der revidierten BauV noch nicht berücksichtigen.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Brisgi", beschlossen vom Stadtrat der Stadt Baden am 25. Mai 2020, wird, be reinigt durch den Beschwerdeentscheid unter Vorbehalt von Dispositiv 2, genehmigt. 2. Für die Vorlage werden.folgende Feststellung und Auflagen beschlossen: • § 19 Abs. 1 SNV: "Parkfelder für Personenwagen sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. An den im Situations plan bezeichneten Bereichen dürfen oberirdische Parkfelder für Besuche^ Beschäftigte und Kun den erstellt werden. Zusätzlich sind für die Bewohner des Teilgebiets A maximal 15 oberirdi sche Parkfelder zulässig."
3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren. Gleichzeitig informiert sie die von den Auflagen und Reststellung/gemäss Dispositiv 2 betroffenen Grundeigentümer.
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. Stephan Attige Regierungsrat
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\ Verteiler • • • Stadtrat Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt . • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1. • Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenyorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent-, scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche ' oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. . 7Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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