Gestaltungsplan Sennhüttenstrasse / Obermattächer

Sondernutzungsplan · Arni (AG) · Aufgehoben am 16.08.2023

Dokument

Nummer
12.22
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Arni (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
16.08.2023
In Kraft seit
16.08.2023
Aufgehoben
16.08.2023

Karte

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Text

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

JFRA/edeh

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand;

Datum Genehmigung; 16.08.2023

1 8- AÖG. 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.12.22 Gemeinde Arni; Gestaltungsplan Sennhüttenstrasse / Obermattächer; Nichtgenehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

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1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9.Juni 2021 T9. Juni 2017 bis 18. Juni 2017 8. November 2021 bis 7. Dezember 2021 21. Februar 2022 6; April 2022 . 26. Februar 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind drei Beschwerden eingereicht wordèn. Aus den Beschwerdeverfahren ergibt sich in Gutheissung der Beschwerden die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats vom 21. Februar 2022.

Die Gutheissung der Beschwerden wird, zusammengefasst, wie folgt begründet; ■ Weder im gemeinderätlichen Planbeschluss noch im Rahmen des vorgängigen Variantenentscheids wurden die tangierten Privatinteressen insbesondere der Beschwerdeführerinnen 3 bis 5 berücksich­ tigt beziehungsweise in die erforderliche Interessenabwägung miteinbezogen und gegeneinander ab­ gewogen. Die entsprechende Begründungspflichtverletzung ist nicht heilbar. Sodann wurde das Ge­ staltungsplanverfahren hinsichtlich Gewässerraum, Entlassung des Gebäudes Nr. 30 der Beschwer­ deführerinnen 6 bis 9 aus dem Substanzschutz sowie hinsichtlich IVHB-Konformität nicht mit der lau­ fenden Revision der allgemeinen Nutzungsplanung koordiniert. Die Verletzung des Koordinationsge­ bots lässt keine inhaltliche Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz zu.

Die Nichtgenehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

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2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 6. Dezember 2006 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das rund 1 ha grosse und teilweise überbaute Planungsgebiet liegt in der Dorfzone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Im Interesse der Erschliessung und qualitätsvollen Innenent­ wicklung hat der Gemeinderat bereits vor mehr als 10 Jahren die Erarbeitung eines Gestaltungs­ plans initiiert. Aufgrund fehlender privater Bauabsichten wurden im ersten Entwurf des Gestaltungs­ plans primär das neue Erschliessungsregime mit neuem Anschluss an die Zürcherstrasse (K 406) sowie eine mögliche Anordnung der Baukuben und Anordnungsprinzipien festgelegt. Inzwischen haben sich die Eigentumsverhältnisse sowie das Interesse an einer Überbauung wesent­ lich geändert. Es wurde auch ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) für die Zürcher-ZKelleramtstrasse K 406 erarbeitet. Für das 0,6 ha grosse Teilgebiet "Obermattächer" wurde ein Richtpro­ jekt erarbeitet. Für die Parzellen 28 bis 30 liegt ein Bauprojekt vor. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.2) hat die Gemeinde die von privater Seite initiierten Projekte begleitet. Der Gestaltungsplan legt die Grundzüge für die Teilgebiete "Obermattächer" sowie "Sennhütten­ strasse" fest, sichert die Fläche für die neue Erschliessungsstrasse mit Anschluss an die Kantons­ strasse und legt differenzierte Vorgaben zur Freiraumgestaltung fest. Die aktuelle Planungsvorlage weicht in vielerlei Hinsicht vom Entwurf aus. dem Jahre 2012 ab.

Der am 24. Mai 1995 genehmigte Überbauungsplan Kantonsstrassen K 406/407 wird für den Bereich des Gestaltungsplanperimeters aufgehoben (abschliessende Vorprüfung vom 8. März 2021). 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Arni am 21. Februar 2022 be­ schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Sennhüttenstrasse / Obermattächer" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschrifteh (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 4. März 2022 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

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3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. Juni 2021 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die bean­ standeten Punkte wurden sachgerecht umgesetzt.

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Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

5. Ergebnis Die Vorlage kann aufgrund der Beschwerdeentscheide nicht genehmigt werden.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Sennhüttenstrasse / Obermattächer", beschlossen vom Gemeinderat Arni am 21. Februar 2022, wird nicht genehmigt.

2. Die Abteilung Raumentwickluhg wird mit der Publikation der Nichtgenehmigung im Amtsblatt beauf-

ti4gt.

St^phäfTAtti^fe

l^egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Staldenstrasse 10, 8905 Arni (AG) • Siegrist Ries & Partner, Bleichemattstrasse 43, Postfach 2119, 5001 Aarau • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) ' • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese-

, hen werden.

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