Grundwasserfassung An der Reuss

Grundwasserschutzzonen · Oberrüti

Dokument

Nummer
001.365
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Oberrüti
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFU
Beschlossen
22.09.2015
In Kraft seit
22.09.2015

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GWSZ-001.365-E.pdf

0110111ft * ON1011040 ONIONOW KANTON AARGAU

Standortgemeinden:

Oberrüti / AG Hünenberg / ZG

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Schachen Eigentümer: Einwohnergemeinde Oberrüti / AG 30.1.2015

0 8. April 2015

Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt, Kt. AG

am:

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

a 2 2. ep. 2015

Verfügt durch den Gemeinderat Oberrüti / AG

am

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber / -in

Genehmigt durch das Amt für Umwelt, Kt. Zug per separatem Schreiben.

Grundwasserfassung Schachen, Oberrüti

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

4

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

7

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

8

Art. 6 Schlussbestimmungen

9

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen...10 Anhang 2 Schutzzonenplan 1:1000

Grundwasserfassuna Schachen. Oberrüti

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, VVaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons Aargau

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug

1.10

Kantonales Gesetz über die Gewässer vom 25. November 1999 (GewG; BGS 731.1)

1.11

Verordnung zum kantonalen Gesetz über die Gewässer vom 17. April 2000 (V GewG; BGS 731.11) Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.12

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.

1.13

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.14

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.15

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.16

Regelwerke des SVGW

1.17

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.18

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

Grundwasserfassuna Schachen. Oberrüti

4

1.19

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Schachen der Gemeinde Oberrüti in Oberrüti/AG und Hünenberg/ZG ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht der Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich vom 13.7.1971 sowie die Auswertung des Markierversuchs vom Sommer 2014 resp. der Bericht der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 6.10.2014, ergänzt am 27.1.2015. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, vom 30.1.2015 massgebend.

2.3

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 900 1/min.

2.4

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 30.1.2015.

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Auf die Ausarbeitung eines Konfliktplans wurde verzichtet, da sich innerhalb der Schutzzonen keine Anlagen befinden, welche nicht der Wasserversorgung dienen. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Bauten, Betriebe und Anlagen

3.3

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege

3.4

Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft

3.5

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieGrundwasserfassung Schachen, Oberrüti

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ren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten. 3.6

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

3.7

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar.

3.8

-

Das Ausbringen von Klärschlamm.

-

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst.

-

Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen.

-

Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch und www.liebegg.ch).

3.9

Nicht zulässig sind: Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Die Freilandhaltung von Schweinen Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe

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6

Forstwirtschaft 3.10

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.11

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung VVaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden: für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet:

3.12

-

für die Behandlung von geschlagenem Holz

-

in forstlichen Pflanzgärten

Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.13

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.

3.14

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.15

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.16

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

3.17

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer

3.18

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren. Am rechtsseitigen Reussufer im Kanton Zug ist der Rückbau der heute bestehenden Hartr .-

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verbauung des Ufers aus Sicht Grundwasserschutz möglich. Renaturierungsnnassnahmen erfordern eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Umweltschutz des Kantons Zug sowie der Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau.

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege

4.3

Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Landwirtschaft

4.4

Nicht zugelassen sind: -

Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern.

-

Erdverlegte Gülleleitungen

-

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen Lagerung von Siloballen

4.5

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft

4.6

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.

4.7

Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

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8

4.8

Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.

4.9

Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang. Naturschutzgebiete

4.10

In Auengebieten, in Vorranggebieten des Naturschutzes und im Rahmen von übergeordneten Konzepten sind Renaturierungsmassnahmen (Uferrenaturierungen, Längsvernetzungen, Eingriffe in den Boden) im Abstrombereich möglich, sofern dadurch die Trinkwassernutzung nicht gefährdet wird. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau resp. des Amts für Umweltschutz des Kantons Zug.

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

5.2

Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten Weidegang jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe

5.3

-

jede Lagerung von Holz

-

Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln

Die Abgrenzung der Zone S 1 ist zu markieren.

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9

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat Oberrüti/AG sowie das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Oberrüti/AG, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser des Kantons Aargau resp. mit dem Amt für Umweltschutz des Kantons Zug, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Oberrüti/AG resp. Amt für Umweltschutz des Kantons Zug verfügt.

6.3

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Oberrüti/AG sowie das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser des Kantons Aargau resp. das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug nach Anhörung des Gemeinderates Oberrüti/AG die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebungen. Strafbestimmungen

6.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Oberrüti/AG sowie des Amts für Umweltschutz des Kantons Zug in Kraft. Grundbuchanmerkung

6.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Grundwasserfassuna Schachen. Oberrüti

10

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. -

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

-

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

121330 Schutzzonenreglement ang.doc Ga/Lü/AfU/La

Grundwasserfassuna Schachen. Oberrüti

Genehmigung

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VERSENDET AM

- 9. APR. 2015

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Boden und Wasser

Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu

Gemeinderat Oberrüti Dorfweg 3 5647 Oberrüti

9. April 2015 Gemeinde Oberrüti Grundwasserfassung Schachen, Schutzzonenreglement inkl. Plan vom 30. Januar 2015 Genehmigung Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 hat die Abteilung für Umwelt das Schutzzonenreglement für Ihre Grundwasserfassung "Schachen" geprüft. Auf Wunsch des Amts für Umweltschutz des Kantons Zug wurde ein Markierversuch durchgeführt und der Artikel 3.18 ergänzt. Gestützt auf unseren Bericht und den Ergebnissen des Markierversuchs haben Sie das Reglement und den Plan bereinigt und uns in achtfacher Ausführung zur Genehmigung eingereicht. In der Beilage senden wir Ihnen sieben Exemplare der unterzeichneten Schutzzonenreglemente retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Wir bitten Sie, uns die Kopie einer Einzelverfügung (als Beispiel) und eine Kopie des vom Gemeinderat unterzeichneten Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen steht Ihnen Herr Christoph Mahr, Telefonnummer 062 835 34 03, [email protected] zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

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Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser

Beilage • 7 unterzeichnete Reglemente • Musterverfügung

Kopie: • Dr. Heinrich Jäckli AG, Kronengasse 39, 5400 Baden • Amt für Umwelt, Gewässerschutz, Aabachstrasse 5, 6300 Zug