Altholzinsel Brenni

Waldreservate · Obersiggenthal · Aufgehoben am 31.12.2047

Dokument

Nummer
AV15
Art
Waldreservate
Gemeinde
Obersiggenthal
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
23.09.1997
In Kraft seit
01.01.1998
Aufgehoben
31.12.2047

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Text

Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald

(„Altholzinselvertrag“)

Zwischen dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald

und der Ortsbürgergenieinde Obersiggenthai, vertreten durch den Gemeinderat 5415 Obersiggenthai

wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 ht. c BauG und § 14a NED (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes

vereinbart;

1, Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1; 5’000 datiert vom 13.8.1997) Gemeinde

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Parz.Nr.

Obersiggenthai 1448 Obersiggenthai 1447

Obersiggenthai 1447

Koordinaten Haupt Baumarten 665/925 H Bu, Ei Brenni 260/375 Homberg- 664/650 H Bu, Ei, Fö 261/150 hau 663/300 H Bu, Ei, Es, Chüerai Fi, Fö 261/750

Lokalname

Anteil am Waldeigentum

* Legende: - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan)

Alter

Status *

Fläche (ha)

100 NkB

4,31

> 100 NkB

0,91

100 NkB

2,63

Total

7,85 3,05 %

AV

2

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere fiir diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holz­ nutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt fiir die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten. Es sind dies insbesondere: Objekt Brenni: Die Sicherheit auf der Zufahrtstrasse zur Schiessanlage und zum Ebnihof muss gewährleistet sein. Objekt Chüerai: Die Zugänglichkeit zu den Privatwaldparzellen bleibt gewährleistet.

4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin fiir den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut­ zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal fiir die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Inkrafttreten des Vertrages.

5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Bauer der Vereinharung Die Vereinbarung tritt am 1.1.1998 in Kraft und gilt fiir die Dauer von 50 Jahren,

3

7. Weitere Bestimmunaen

7.1 . . Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.

7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden.

7.4 Die 3 beiliegenden Pläne M 1: 5000, datiert vom 13.8.97 sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Obersiggenthai, den

Aarau, den 23 . S

23 . Seni. 1997

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:

Ortsbürgergemeinde Obersiggenthai Im Namen des Gemeinderates:

Dr. H. Kasper

Stgitvertret^

Io

C9

Beilagen: - Rechtsgrundlagen -PlanMl: 5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Obersiggenthai, 5415 Obersiggenthai - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau

Kopie an: -EinwohnergemeindeObersiggenthai, 5415 Obersiggenthai - Forstverwaltung Obersiggenthai, 5415 Obersiggenthai - Kreisforstamt 3, 5400 Baden

4

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c

Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40

Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere

a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen. Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996

§14a

‘ Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

Beilage 2 Finanzdepartement Aargau Abt. Wald

Altholzinsel: Brenni

OBG Obersiggenthai

Planausschnitt 1:5000 vom 13.8.1997

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