Gestaltungsplan Gländ

Sondernutzungsplan · Vordemwald

Dokument

Nummer
21.408
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Vordemwald
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
02.04.2024
In Kraft seit
02.04.2024

Karte

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Text

SNP-4287-2024-E.pdf

entwickeln gestalten bauen

Schöneggstrasse 30 8953 Dietikon swrplus.ch 043 500 45 00

|anton Aargau

lepartement ’au, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Dietikon, 31. Mai 2023

Sonder nutzungsvors chriften Gestaltungsplan ’’Gländ”

Mitwirkungsbericht vom: 20.12.2021 (Protokollauszug Gemeinderat) Vorprüfungsbericht vom: 21.01.2022 (erste Vorprüfung)/24.01.2023 (zweite Vorprüfung)

Öffentliche Auflage vom: 06.04.2023 - 05.05.2023

Beschlossen vom Gemeinderat am: 31.05.2023 Der Gemeindeammann:

Derßemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Gsnehmigungsdatum Aarau, den <2^ .

*1.

Abteilung Raumentwicklung BVU

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

Hauptkapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

Art. 2 Bestandteile und Grundlagen

Art. 3 Geltungsbereich

Art. 4 Anwendbares Recht

2 Bauvorschriften und Gestaltung

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Baubereiche und Nutzungsmasse

Nutzungen______________________________ Gestaltung der Gebäude

3 3 3 4 4

4 4 5 5

Aussenräume

6

Gestaltung der Aussenräume Begrünung________________

.6 8

4 Verkehrserschliessung

Art. 10

Zufahrt, Anlieferung und Wege .

Art. 11 Parkierungund Anlieferung

Art. 12 Mobilitätsmanagement

-9 .9 10 11

5 Umwelt________________

11

26 weitere Artikel

Art. 13 Abfallentsorgung

Art. 14 Lärmschutz_______________________

Art. 15 Entwässerung_____________________

Art. 16 Revitalisierung und Hochwasserschutz

Art. 17 Energetische Standards

.11 .11 .11 .11 . 12

6 Besondere Bestimmungen

12

Art. 18 Etappierung_____________________

.12

7 Schlussbestimmungen

13

Art. 19 Inkrafttreten________________

2113

13

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

’ Der Gestaltungsplan «Gländ» bezweckt eine geordnete, haushälterische und sinnvolle Nutzung des Bodens. Er schafft die baurechtlichen Vo­ raussetzungen zur Umsetzung und Gewährleistung einer der Umgebung angepassten Überbauung mit Wohnnutzung. Grundlage für den Gestal­ tungsplan ist das Richtprojekt für das Areal, das im Rahmen eines von der Gemeinde begleiteten Verfahrens entwickelt wurde.

2 Es werden folgende Ziele verfolgt: - Sicherstellung einer quartierverträglichen Siedlungsverdichtung auf der Grundlage eines Richtprojektes; - Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Wohnüberbauung, welche sich durch seine städtebauliche Setzung gut in das benachbarte Siedlungs- und Landschaftsgebiet einpasst; - Sicherstellung von Frei- und Aussenräumen mit hoher Qualität (Spielund Aufenthaltsanlagen sowie Bepflanzung und Terraingestaltung); - Sicherstellung einer angemessenen Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung; - Sicherstellung eines genügend grossen Freiraumes zum Krumbach un­ ter Berücksichtigung der Hochwasserschutzmassnahmen; Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses an Klein- und Fa­ milienwohnungen; Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Personen; Sicherstellung einer energieeffizienten Bauweise; Sicherstellung von klimaangepassten Frei- und Aussenräumen mit ho­ her Qualität.

Art. 2 Bestandteile und Grundlagen

’ Die verbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Situationsplan im Massstab 1:500; Sondernutzungsvorschriften (SNV).

2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht nach Art. 47 RPV Richtprojekt Architektur (Lämmli Architektur AG, Architekten SIA; 26.03.2021) Richtprojekt Umgebungsplan (Bütikofer Schaffrath Dipl. Landschafts­ architekten, 26.03.2021) ® Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Richtprojekte für die Typologie und die Gestaltung der Bauten, Anla­ gen und Freiräume wegleitend. Sie dienen als Grundlage für die Beurtei­ lung der Bauprojekte bzw. der Baugesuche.

3113

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

Art. 3 Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan bezeichneten Peri­ meter.

Art. 4 Anwendbares Recht

’ Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Vordemwald.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Um­ weltschutzgesetzgebung.

2 Bauvorschriften und Ge­ staltung

Art. 5 Baubereiche und Nutzungsmasse

’ Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan ausgeschiedenen oberirdischen Baubereiche einzufügen.

Baubereich

2 Elemente der Aussenraumgestaltung sowie dem Gestaltungsplanzweck unmittelbar dienliche Bauten und Anlagen dürfen ausserhalb der Baube­ reiche, mit Ausnahme des Gewässerraums und der Uferschutzzone, an­ geordnet werden. Dies sind z.B.: Mauern, Treppen, Rampen, gedeckter Auf-/Abgang Tiefgarage; Sitzmöglichkeiten, Brunnen, Feuerstellen; Unterstände und Kleinbauten gemäss § 19 BauV, Treff- und Warte­ punkt; - offene und gedeckte Veloparkplätze; Spielgeräte und sonstige Hof- und Aussenraummöblierungen Lichtschachtköpfe, Lüftungsanlagen der Tiefgarage, Fluchtröhren.

Gestaltungselemente

® Unterirdische Bauten und Anlagen und Unterniveaubauten sind nur in­ nerhalb des Baubereiches „unterirdische Bauten“ zulässig. * Die Attikageschosse sind innerhalb der im Situationsplan ausgeschiede­ nen Bereiche anzuordnen. 5 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) im Gestaltungsplanperimeter beträgt gesamthaft maximal 7840 m^. Sie ersetzt die zonenge­ mässe Ausnützungsziffer. Die Geschossflächen der Attikageschosse werden bei der Berechnung der zulässigen aGF nicht angerechnet.

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Baubereich für unterirdi­

sche Bauten Attikabereich

Nutzungsmass

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

® Die zulässige aGF wird wie folgt auf die Baubereiche verteilt: Baubereich A B

C D E F Total

Max. Zulässige aGF

Aufteilung aGF auf Baubereiche

803.00 m’' 1’560.50 m’ 1’191.50 m’ 1’495.00 m’ 1’326.00 m’ 1’464.00 m’ 7’840.00 m’

Zwischen den Baubereichen sind Übertragungen der aGF zulässig. Dabei kann von den in Abs. 6 definierten aGF pro Baubereich um maximal 10 % abgewichen werden. Die im Gestaltungsplanperimeter gesamthaft maxi­ mal zulässige aGF (§ 5 Abs. 5) darf dabei nicht überschritten werden.

Nutzungsübertragung

® In den Baubereichen A-F sind Gebäude mit bis zu 3 Vollgeschossen und einem Attikageschoss zulässig.

Geschossigkeit

® Für die Baubereiche A-F gilt eine Fassadenhöhe von max. 10.00 m und eine Gesamthöhe von max. 13.00 m.

Fassaden-und

Gesamthöhen

Art. 6 Nutzungen

1 Die zulässigen Nutzungen richten sich, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, nach §14 Abs. 1 BNO (Wohnen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe inkl. Restaurants und Verkaufsgeschäfte).

Nutzungen

2 In den Häusern A, B und C sind in den dafür ausgeschiedenen Bereichen Laubengänge mit einer Doppelfunktion zu errichten. Die entstehenden Längsräume dienen sowohl als Aufenthaltsbereich der Wohnungen als auch als vertikaler und horizontaler Erschliessungsraum. Sie dienen auch als Aussichtspunkte zum Hofbereich.

Laubengänge

3 Im Baubereich D ist ein Gemeinschaftsraum mit einer Mindestgrösse von 40 m^ zur gemeinschaftlichen Nutzung der Bewohner zu erstellen. Die angemessene Grösse wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.

Gemeinschaftsraum

* Im Baubereich A ist ein Home-Office-Raum für die gemeinsame Nutzung der Bewohner/innen einzurichten. Der Raum dient als gelegentlicher zu­ sätzlicher Arbeitsraum für die Wohnungen.

Home-Office

Art. 7 Gestaltung der Gebäude

1 Bauten und Aussenräume sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamt­ wirkung erreicht wird. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung, Materi­ alisierung und Farbgebung der Fassaden, inkl. der Dachaufsichten.

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Anforderungen

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

2 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft ein unabhängiges und qualifiziertes Fachgremium, welches das Bauvorhaben hinsichtlich qualitativer Aspekte überprüft. Dabei werden unteranderem folgende Kriterien bewertet: harmonische Proportionen der Gebäude und der konstruktiven / funktionalen Elemente - Anordnung der Baukörper / ausreichende Besonnung Umsetzung Steckhof-Konfiguration - ansprechendes und ästhetisches Design soziale Räume (Laubengänge) - Zugänglichkeit zu den Gebäuden Materialisierung, insbesondere Verwendung von nachhaltigen Ma­ terialien, Kombination mit natürlichen Elementen (Kletterpflan­ zen) Lokalklima (Durchlässigkeit / Durchgang von Frischluftströmen) Wohnungsmix: Familien / Einzelpersonen

qualitative Beurteilung

3 Für die Dachausbildung gelten folgende Regelungen:

Dachausbildung

-

-

Dächer sind als Flachdächer mit maximaler Neigung von 5% aus­ zubilden. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Entlüftungsbauteile, Dachaufgänge, Anlagen der Haustechnik, u. dgl. dürfen die Gebäu­ dehöhe überragen. Sie sind in die Architektur des Gebäudes zu in­ tegrieren, so dass eine besonders gute Gesamterscheinung resul­ tiert. Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen dürfen die Gebäudehöhe um max. 1.00 m überragen. Sie müssen grundrissmässig um min­ destens 1.00 m von der Fassade zurückversetzt sein.

* Mit dem ersten Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept aller FasMaterial- und Farbkonzept saden einzureichen. Die Fassadenpläne und -muster, die Aufschluss über die Gliederung, die Proportionen, die verwendeten Materialien und die Farbwahl geben, sind mit dem Baugesuch durch die Baubehörde der Gemeinde Vordemwald bewilligen zu lassen. Die Materialisierung der Fassaden ist nach dem Konzept und der Hierarchie gemäss Richtprojekt Architektur zu gestalten, welche das Konzept des Städtebaus als Leit­ idee von der «massiven» Adresse bis hin zum «leichten» Grünraum wi­ derspiegelt.

® Der maximale Aussenreflexionsgrad der Fensterverglasung darf maximal 15 % betragen. Dieser ist im Baubewiligungsverfahren nachzuweisen.

3 Aussenräume

Art. 8 Gestaltung der Aussenräume

Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Umgebungs- und Begrünungsplan die definitive Gestaltung festzulegen. Die Aussenräume und die Umgebung sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl, akustischer Qualität, Aufent­ haltsqualität und Etappierbarkeit eine gute Gesamtwirkung entsteht.

6113

Anforderungen

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

2 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft ein unab­ hängiges und qualifiziertes Fachgremium, welches die Umgebungsge­ staltung hinsichtlich qualitativer Aspekte überprüft. Dabei werden unter anderem folgende Kriterien bewertet: Räumlichkeit: harmonische Proportionen / Kombination von Räumlichkeiten - Steckhof-Konfiguration / Erhalt der unberührten Natur Materialisierung: nachhaltige / durchlässige Materialien Klangraumgestaltung (Circle Bruit): Materialisierung der Aussen­ räume und Fassaden, Anordnung der Vegetation - Vegetation: vielfältig / autochthon / Größe / Funktion / Art Lokalklima: Landschaftsanschluss / Frischluftströme Biodiversität: Revitalisierung des Gewässerraums / Erhalt lokaler Baum- und Tierarten - Aufenthaltsqualität: Orte des Verbleibs / Orte der Bewegung - Zugänglichkeit Einrichtungsgegenstände: funktionale / dekorative Elemente Organisation: Sozialraum / private Räume/ Beobachtungspunkte / Erholungsräume

qualitative Beurteilung

3 Terrainveränderungen zur Schaffung eines guten Ausdrucksbildes, zur Einbindung in die Ortstopografie und zur behindertengerechten Ausbil­ dung sind im gesamten Perimeter, mit Ausnahme des Gewässerraums und der Uferschutzzone, gestattet. Die gute Einordnung in die ortsbauli­ che Umgebung ist sicherzustellen. Die Niveaus der Wege- und Platzbe­ reiche sind ortsbaulich und gestalterisch mit dem angrenzenden Aus­ senraum abzustimmen. Das Terrain im Bereich des Krummbaches ist mit dem Hochwasserschutzprojekt abzustimmen.

Terrain

* Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Hofbereich dient sowohl der Durchwegung als auch als Gemeinschaftsbereich für alle Bewohner im Gestaltungsplangebiet. Durch die Anordnung der Gebäude, die Materiali­ tät des Bodenbelags, durch eine kindergerechte Ausstattung und Erleb­ nisräume, Sitzgelegenheiten sowie durch natürliche Beschattung und Grünelemente ist ein Hofbereich mit einer hohen Attraktivität für den Aufenthalt, die Begegnung als auch für die Bewegung zu schaffen. Trotz der Vielfältigkeit ist auf eine zurückhaltende Möblierung zu achten. Zur Sicherung einer guten Wohnqualität im 1. Vollgeschoss ist auf eine hohe Gestaltungsqualität der Übergänge zu achten.

Hofbereich

Der im Situationsplan 1:500 als Vorplatzbereich/Siedlungszugang be­ zeichnete Bereich dient der Adressbildung und ist zusammen mit dem Treff- und Wartepunkt als attraktiver Allgemeinraum zur gemeinsamen Nutzung durch Anwohner und Besucher zu gestalten. Der Vorplatzbe­ reich dient gleichzeitig als Wendemöglichkeit für Fahrzeuge. Sowohl das gewählte Material als auch die Vorplatzgestaltung sollen eine hohe Leis­ tungsfähigkeit des Materials für Fussgänger und Fahrzeuge sowie eine hohe Aufenthaltsqualität am Ort gewährleisten und ein sicheres Neben­ einander ermöglichen.

Vorplatzbereich /

Der Treff- und Wartepunkt ist attraktiv zu gestalten. Sitzgelegenheiten, Unterstände und Kleinbauten gemäss § 19 BauV u. dgl. sind ausserhalb der Wendemöglichkeit zulässig.

Treff- und Wartepunkt

7113

Siedlungszugang

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

® Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Bereich für Frei- und Aussen­ raum ist als hochwertige Umgebung zu gestalten und dient allen Bewoh­ nern und Beschäftigten im Gestaltungsplangebiet als Aufenthalts- und Begegnungsraum mit Ruhe- und Erholungsflächen und der Durchwegung.

Bereich Frei- und Aussenraum

Spiel- und Ruhebereiche sind insbesondere in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich anzuordnen. Die Grösse der Spiel- und Ru­ hebereiche bemisst sich nach § 54 BNO. Sie dienen der Naherholung, der Begegnung und dem Spiel und sind mit hoher Gestaltungs- und Aufent­ haltsqualität zu versehen.

Spiel- und Ruhebereiche

Art. 9 Begrünung

1 Zur Herstellung eines ökologischen Ausgleichs sind mit dem Baugesuch folgende Massnahmen nachzuweisen: Förderung von Biodiversitätsstrukturen; Es sind Massnahmen im Sinne einer hochwertigen Biodiversität wie bspw. ein Biodiversi­ tätsgründach bzw. eine Dachbegrünung mit hoher Struktur- und Pflanzenvielfalt vorzusehen, welche Tieren (vorrangig Insekten und Bodentieren) weitere Nist- und Lebensräume anbietet Hochwertige Dachbegrünung: Es ist eine naturbelassene, pflege­ arme Begrünung als Biodiversitätsgründach und zur Retention von Niederschlagswasser vorzusehen. Hofbereich: Schaffen eines hochwertigen Lebensraumes mit hochwertiger Biodiversität und Artenvielfalt; genügende Beschat­ tung. Auswahl einheimischer Baumarten, die zum Erhalt der vor­ handenen Flora und Fauna beitragen. Verwendung von Pflanzen und Bäumen, die ausreichend Schatten spenden, um den Wär­ meinseleffekt zu reduzieren.

Biodiversität und Lokal­ klima; Allgemeine Mass­ nahmen

2 Es sind Grünflächen von mindesten 5'200 m^ zu realisieren. Dazu gehören z.B. Rasenflächen, Blumenrasen, Wiesen, Pflanzflächen, Biodiversi­ tätsstrukturen, ökologische Ausgleichsflächen. Der entsprechende Grünflächennachweis ist mit dem Baugesuch zu erbringen.

Grünanteil

® An den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind mindestens 3’200 m^ der Umgebungsflächen des GP-Perimeters als ökologische Ausgleichsflächen (Wild-Blumenwiese, Kräuterrasen, Wiesen, Blütenstau­ den, Schotterrasen, Ruderalflächen, Hochstaudenflur u. dgl.) nachzu­ weisen und zu begrünen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pfle­ gen. Intensive Nutzungen sind in ökologischen Ausgleichsflächen nicht zulässig.

ökologische Ausgleichsflächen

* Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrasse genutzt werden, ökologisch hochwertig (d. h. verschiedene Substratstärken, diverse Begrünun­ gen und Strukturelemente) zu begrünen. Sie sollen als ökologischen Mindeststandard die SIA-Norm 312 "Begrünung von Dächern" in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gestaltungsplans gültigen Fassung erfüllen. Gedeckte Veloabstellanlagen, Klein- und Anbauten fallen nicht unter die Pflicht der Dachbegrünung.

Dachbegrünung

® Unterbaute Grünflächen müssen eine für die Bepflanzung ausreichende Überdeckung aufweisen. Im Wurzelbereich von Baumpflanzungen ist

Substrathöhe

8113

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

eine Überdeckung vorzusehen. Im Hofbereich sind mind. 5 mittelgrosse Bäume, im Vorzonenbereich mind. 1 mittelgrosser Baum mit einer Über­ deckung im Wurzelbereich von mind. 1.20 m vorzusehen.

® Die Bepflanzung hat einen hohen ökologischen Wert aufzuweisen. Es sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. Die aktuellen Kenntnisse bezüglich unkontrollierter Verbreitung fremder Arten und des Schutzes heimischer Ökosysteme vor Schädlingen und Krankheiten sind im Bepflanzungskonzept zu berücksichtigen. In den im Plan ungefähr bezeichneten Bereichen sind Bäume (Baumreihen / Baumgruppen / Solitärbäume) zu pflanzen. Es sind standortge­ rechte, überwiegend einheimische Arten zu pflanzen. Die Pflanzung der Baumarten ist nach Zonen zu differenzieren: Böschung entlang Gländ­ strasse (Föhre), Hofbereich (Echter Mehlbeerbaum, Kultur-Birnbaum und Traubeneiche), Frei- und Aussenraumbereich (Schwarzerle, Stielei­ che, Silberweide, Apfel-, Birn-, Kirschbäume). Die genaue Lage der Baumpflanzungen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Baum­ pflanzungen haben einen angemessenen Begrünungs- oder Ruderalbe­ reich aufzuweisen sowie einen genügenden Wurzelraum zur Verfügung zu haben.

Bepflanzung

Baumpflanzungen

® Die bestehende Baumreihe am Böschungsbereich entlang der Gländstrasse ist zu erhalten und die Lücken sind durch Neupflanzungen zu schliessen. Im Falle eines natürlichen Abgangs sind die Bäume durch die gleiche Art zu ersetzen. Eine vollständige oderteilweise Beseitigung der Baumreihe an der Gländstrasse ist zulässig, wenn dies für den Ausbau der Kantonsstrasse oder aus wichtigen Gründen der Verkehrssicherheit (§112 BauG) nachweislich notwendig ist.

Erhaltung Böschung

® Entlang der Parzelle Nr. 845 ist im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich eine Pflanzenrabatte zu erstellen, welche als grüner Sichtschutz und als Puffer zur Nachbarschaft dient.

Pflanzenrabatte entlang Parz.845

4 Verkehrserschliessung § lo Zufahrt, Anlieferung und Wege ’ Die Haupterschliessung des Areals für den motorisierten Individualverkehr und die Anlieferung hat rückwärtig über die „Gländstrasse“ im Be­ reich der im Plan eingetragenen Strassenfläche zu erfolgen.

Haupterschliessung

2 Im Gestaltungsplangebiet sind genügend Feuerwehr- und Bedarfszufahrten (z. B. für die Anlieferung, Abfallentsorgung, Umzug) sicherzustel­ len. Die Notzufahrten durch den Hofbereich sind zu gewährleisten.

Anlieferung, Notzufahrt

3 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen ist eine Wendemöglichkeitfür Motorfahrzeuge und Lastwagen vorzusehen und nachzuweisen (Nachweis Schleppkurven mit der Baueingabe, mind. Fahrzeugtyp A, L = 9.4 m gemäss VSS 640 271a). Kann der Nachweis beim hinteren Wende­ platz nicht erbracht werden, so ist die Weiterfahrt von LKWs zu untersa­ gen.

Wendemöglichkeit

9113

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

* Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle (gebäudeintegriert). ® Die im Plan symbolisch bezeichneten internen Arealerschliessungen sind als Velo- und Fussgängerverbindungen gut begehbar, sicher, roll­ stuhlgängig und mit hoher Gestaltungsqualität zu erstellen. Sie müssen eine Mindestbreite von 1.50 m aufweisen und sind, soweit gemäss städ­ tebaulichem Konzept möglich, mit wasserdurchlässigen Belägen auszu­ gestalten. Auf eine behindertengerechte Ausgestaltung der Erschlies­ sungsanlagen und der Übergangsbereiche zu den 1. Vollgeschossen / Frei- und Aussenräume ist zu achten.

Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt

Interne Arealerschliessung

Art. 11 Parkierung und Anlieferung

i Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind vollständig in der dafür vorgesehenen Tiefgarage zu situieren. Die definitive Zahl und Anordnung der Autoabstellplätze werden im Baugesuchsverfahren festgelegt. Die Berechnung der Parkfelderzahl richtet sich nach der jeweils gültigen VSS-Norm SN 640 281. Eine maximale Anzahl von 95 Stellplätze darf je­ doch nicht überschritten werden.

Parkierung Bewohner und Beschäftigte

2 Die Besucherparkplätze können in den im Plan bezeichneten Bereichen oberirdisch oder unterirdisch angeordnet werden. Bei unterirdisch ange­ ordneten Besucherparkplätzen ist im Rahmen des Baubewilligungsver­ fahrens die Zugänglichkeit zu regeln.

Parkierung Besucher

3

Sichtzone

Bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage und bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse K 308 Gländstrasse sind die Sichtzonen gemäss Merkblatt zur Sicht im Strassenraum freizuhalten. Die definitive Lage und die Ab­ messungen sind mit der Baueingabe nachzuweisen.

* Im Bereich der Parkierungsanlagen sind die notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes anbieten zu können. Die Anordnung der Ladestationen ist in der Tiefgarage vorzusehen. Es ist mindestens die Ausbaustufe A gemäss SIA-Merkblatt 2060 umzusetzen.

Auflademöglichkeit E-Mobilität

5 Die erforderlichen Flächen für Fahrräder, Mofas und Kinderwagen sind nach Möglichkeit äquidistant zu den Baufeldern zu verteilen und zweckmässig zuzuordnen. Anordnung gemäss Richtprojekt

Abstellplätze Zweiräder/ Kinderwagen

® Die definitive Zahl der Velo- und Mofa-Abstellplätze wird im Bauge­ suchsverfahren festgelegt. Grundlage für die Berechnung der Velo- und Mofa-Abstellflächen sind die jeweils gültigen VSS-Normen SN 640 065 und 640 066. Von der Gesamtanzahl der Veloabstellplätze müssen über das ganze Areal gesehen ca. 1/3 als Kurzzeitparkplätze oberirdisch und nahe bei den Hauseingängen angeordnet werden. Die übrigen Veloab­ stellplätze können unterirdisch angeordnet werden. Anordnung gemäss Richtprojekt.

10113

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

Art. 12 Mobilitätsmanagement

’ Im Sinne einer effizienten Mobilität auf dem Areal gelten die folgenden Festlegungen, die mit dem Baugesuch aufzuzeigen sind: Es sind Vorkehrungen zu treffen, um an geeigneter Stelle Ladesta­ tionen für die Elektromobilität (E-Bike und E-Mobile) zu ermögli­ chen. Den Bewohnerinnen und Bewohnern sind Informationen zu den im Areal vorhandenen Massnahmen des Mobilitätsmanagements so­ wie zum vorhandenen Verkehrsmittelangebot zur Verfügung zu stellen.

Mobilitätsmassnahmen

5 Umwelt

Art. 13 Abfallentsorgung

’ Für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Haushaltabfällen sind im 1. Vollgeschoss von Haus A dafür notwendige Infrastrukturen anzuord­ nen und direkt an die Zufahrtsstrasse anzuschliessen.

Haushaltabfälle

Art. 14 Lärmschutz

1 Das Gestaltungsplangebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss

Art. 43

der Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Lärmempfindlichkeitsstufe

2 Bei der Tiefgarage ist die Ein- und Ausfahrtsrampe sowie der Portalbereich (Decken/Untersichten und Wände; Innenbereich, mindestens 5 Laufmeter ab Portalöffnung) schallabsorbierend auszukleiden.

Lärmschutzmassnahmen

5 Die Konformität der Baugesuchsplanung mit den geltenden LärmschutzVorschriften ist mit dem Baugesuch nachzuweisen.

Nachweispflicht

Art. 15 Entwässerung

1 Dachwasser ist, wo hydrogeologisch möglich, versickern zu lassen. Ist dies nicht möglich, so ist dieses Wasser mittels Retention in das nahe gelegene öffentliche Gewässer «Krummbach» abzuführen.

Meteorwasser: Versicke­ rung, Retention und Einlei­ tung Krummbach

2 Wo immer möglich ist eine natürliche Versickerung des anfallenden Re­ genwassers (Platzwasser) anzustreben.

® Das Entwässerungskonzept ist nach den gültigen gesetzlichen Regelungen einzurichten und mit dem ersten Baugesuch einzureichen.

Entwässerungskonzept

Art. 16 Revitalisierung und Hochwasserschutz

’

Die Revitalisierung des Krummbaches erfolgt gemäss Hochwasserschutzprojekt der Gemeinde. Dabei sind a.

11113

die Schutzmassnahmen und die Überbauung und Gestaltung der Umgebung des Areals aufeinander abzustimmen;

Revitalisierung Krumm­ bach

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

2

b.

die vorhandenen Bäume und Büsche entlang des Baches soweit möglich zu erhalten, um die einheimische Artenvielfalt des GeWässerraums zu gewährleisten;

c.

Schutzmassnahmen zu treffen, die Hochwasserschäden ver­ meiden und dazu beitragen, den Lauf des Wassers zu erleich­ tern;

d.

der Gewässerraum zu revitalisieren und aufzuwerten.

Bei der Planung und dem Bau von Bauten und Anlagen ist, unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzprojektes für den Krummbach, der verbleibenden Gefährdung durch Hochwasser Rechnung zu tragen. Allfällige Schutzmassnahmen sind im Rahmen des Baugesuchsverfah­ rens zu prüfen bzw. mit dem Hochwasserschutzprojekt zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

Hochwasserschutzkonzept

Art. 17 Energetische Standards

’ Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung sowie energieeffiziente Gebäude gewährleisten zu können, haben Neubauten den Minergiestandard zu erreichen oder höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebe­ darfs gemäss § 5 Abs. 4 EnergieV zu benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie zu decken. Es gelten die je­ weils aktuellen gesetzlichen Grundlagen.

Energiestandard

2 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen. Es ist eine möglichst hohe Eigendeckung des Energiebedarfs anzustreben. Nach Möglichkeit ist mindestens ein Plusenergie Gebäude, umzusetzen.

Energiekonzept

6 Besondere Bestimmungen

Art. 18 Etappierung

Der Gestaltungsplan «Gländ» kann in Etappen realisiert werden. Die einzelnen Etappen müssen für sich allein, unabhängig von der Realisierung weiterer Etappen, eine überzeugende Lösung darstellen. Bei der Ausfüh­ rung der einzelnen Etappen ist die der Baute zugehörige ökologische Ausgleichsfläche auszuführen und gemäss § 9 Abs. 1,3 im Baubewiligungsgesuch nachzuweisen.

2 Mit der Baueingabe der ersten Etappe ist aufzuzeigen, wie die Erschlies­ sung und Parkierung für den gesamten Gestaltungsplanperimeter si­ chergestellt werden kann.

12113

Etappierung

swr+ Gestaltungsplan "Gländ",

7 Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

13113

Inkrafttreten

Änderung/Aufhebung

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

TJEP/SS2G

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand:

Datum Genehmigung: 02.04.2024

0 4. April 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.408 Gemeinde Vordemwald; Gestaltungsplan "Gländ"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Ab­ teilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. Januar 2023 11. November 2021 bis 10. Dezember 2021 8. Juni 2023 bis 7. Juli 2023 11. Juli 2023 17. Januar 2024 17. August 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. Februar 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gestaltungsplan-Gebiet liegt im nördlichen Dorfteil, zwischen dem EFH^-Quartier"Raiacher" und dem markanten Verkehrskreisel von Vordemwald. Es umfasst die Parzelle 886, die eine ehemalige

’ Einfamilienhaus

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240312_bdv_21.408.doox

ungenutzte Fabrik enthält (Hebag-Areal), sowie die Parzelle 90, die früher vom Kanton für den Hoch­ wasserschutz reserviert war. Sie wird zur besseren Integration des Projekts mit einbezogen. Der Grundeigentümerschaft der Parzelle 886 beabsichtigt, die Gebäude der Hebag abzubrechen und die Parzelle neu zu überbauen. Geplant sind sechs dreigeschossige Baukörper plus Attika mit 78 Wohnungen, ein Erdgeschoss mit Gemeinschaftsnutzungen sowie eine Tiefgarage. Mit dem Gestaltungsplan (GP) werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des evaluierten Richtprojekts (Bebauung und Umgebung) geschaffen und dessen überzeugende orts­ bauliche und gestalterische Qualitäten planungsrechtlich gesichert. Das Richtprojekt wurde im Rah­ men eines von der Gemeinde begleiteten Verfahrens über mehrere Sitzungen und Besprechungen entwickelt.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Vordemwald am 11. Juli 2023 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Gländ" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2023 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 24. Januar 2023 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vor­ behalte wurden vor der öffentlichen Auflage bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge­ staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Handlungsgebiet nach Richtplankapitel S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden.

Vorliegend wird ein kommunal bedeutsames wichtiges Areal beplant (sogenanntes Handlungsge­ biet). Der gemäss Richtprojekt beziehungsweise GP erzielbare Entwicklungsbeitrag ist mit gegen 130 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) beträchtlich. Die dafür nötigen Qualitäten sind erkennbar vorhanden und werden stufengerecht im GP gesichert. Dies ist sachgerecht. 4.2.2 Siediungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es. die Siedlungsqualität zu fördern.

Ortsbild Das Ortsbild von Vordemwald ist von lokaler Bedeutung. Die Gemeinde wurde bei der Inventarisie­ rung durch den Bund um 1980 zwar besucht, das Ortsbild inventarmässig jedoch nicht erfasst. Gestützt auf die Analyse der Bauherrschaft leiten sich nachfolgende Rahmenbedingungen für die Neuorientierung des Hebag-Areals ab (Kapitel 4 Planungsbericht):

Vor rund 1'000 Jahren bestand die Gemeinde fast nur aus Wald. Wenige "Landstreicher" hatten sich darin aufgehalten. In Zofingen wurde zu dieser Zeit das Wohnland knapp. Deshalb begann man im Westen Wald zu roden und sogenannte "Steckhöfe" zu errichten (kein herkömmlicher Siedlungsan­ satz). Diese Kleinstsiedlungen mit traditioneller bäuerlicher Siedlungsstruktur prägten das Gebiet. Dies insbesondere aufgrund ihrer Lage und der Bebauungsstruktur als Konglomerat. Auch die Freiund Aussenraumstruktur mit einer ortstypischen Umgebungsgestaltung waren prägend.

Richtprojekt Das Richtprojekt orientiert sich an der Geschichte und der Entstehung der Gemeinde. Das neue Quartier soll sich einerseits in den vorhandenen heterogenen Kontext einbinden und andererseits als eigenständiger Ort in Erscheinung treten. Es wird eine eigenständige aber jedenfalls vermittelnde Identität angestrebt. Die als "Konglomerat" gesetzten Gebäudekörper prägen einen mäandrierenden Siedlungsraum. Die­ ser wird bewusst in drei Zonen gegliedert: "Siedlungseingang", "Hof und "Grünraum". Der Auftakt zum "Siedlungseingang" startet mit einer viergeschossigen Fassade (Haus A), die in den Hof hineinleitet. Hier soll zur Belebung und zum Austausch ein Home-Office-Bereich im ersten Voll­ geschoss realisiert werden. Die Gebäude B, C, D und E treten beim Hofeingang viergeschossig in Erscheinung. Sie gliedern sich so an den "Hof, dass ein gemeinschaftlicher, belebter Siedlungsraum mit hoher Aufenthaltsqualität entsteht. Im Gebäude D unterstützt ein Gemeinschaftsraum diese Be­ strebungen. Die Attikageschosse vervollständigen das ortsbauliche Konzept und unterstützen die Fassung der Freiraumtypen. Sie sind alternierend platziert und zum Hof gerichtet. Den räumlichen Abschluss bildet das Gebäude F, das vom "Hof her zum nördlich situierten "Grünraum" weist. Der Grossteil der Wohnungen profitiert somit von einer öffentlicheren und idyllischeren Seite.

Aufgrund der gesetzten Rahmenbedingungen in §§ 5 und 6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der schlüssigen Interpretation und Nutzung der ortsbaulichen Freiheiten resultiert ein hochwertiges Richtprojekt, das hinsichtlich Stellung, Volumetrie (Höhenentwicklung/Geschossigkeit) und Fassa­ dengestaltung (Horizontalität, Stützen, Sockel sowie Wohnungsmix und gebäudebezogene Aussen-

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räume; siehe Kapitel 4.2 Planungsbericht) und auch Materialisierung und Farbgebung zu überzeu­ gen vermag. Die resultierenden beziehungsweise dadurch bewusst erzeugten Freiräume sind eben­ falls von hoher Qualität. Dies ist sachgerecht. Die Umsetzung dieser Siedlungsqualitäten im Situationsplan und den SNV er­ folgt grundsätzlich sachgerecht.

Natur im Siedlungsgebiet Gemäss § 40a BauG ist ein ökologischer Ausgleich von 15 % des GP-Perimeters zu leisten. Der ökologische Ausgleich wird sachgerecht im Situationsplan als eigenständiger Genehmigungsinhalt aufgeführt und damit der Vorbehalt aus der Vorprüfung bereinigt. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Das Richtprojekt Freiraum überzeugt. Es wurden auch im Bereich der hitzeangepassten Siedlungs­ entwicklung Überlegungen in die Planung integriert. Dies ist sachgerecht.

4.2.3 Erschliessung Gemäss § 6 Bauverordnung (BauV) bezeichnen Strassenlinien die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege. Sie umfassen sachgerecht jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist Auf die Sicherung der beiden Wendeflächen mit Strassenlinien wird verzichtet. Die Erläuterungen hierzu im Planungsbericht und die Ergänzung von § 10 Abs. 10 SNV sind sachgerecht. Auf der K308 verläuft die kantonale Veloroute R660. Diese wird durch das vorliegende Vorhaben nicht tangiert.

4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Es besteht der Kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV) vom 5. Juli 2018.

Mit § 13 SNV wird ein angemessener Beitrag zur effizienten Mobilitätsabwicklung geleistet. Dies ist sachgerecht und unterstützt die Bestrebungen der kantonalen Strategie "mobilitätAARGAU".

Parkierung Das Angeboten Personenwagen-Parkfeldern soll reduziert werden. Dies wird im Planungsbericht ausführlich erläutert. Gemäss § 11 Abs. 1 SNV gilt für die Berechnung der Parkfelderzahl die ent­ sprechende Norm VSS2 40 281 (vgl. § 43 BauV). Aufgrund des Raumtyps und unter Berücksichti­ gung der kantonalen Strategie "mobilitätAARGAU" wird sachgerecht eine Limitierung in den SNV vorgesehen. Die Anordnung und Dimensionierung der oberirdischen Parkfelder wurde auf ihre Funktionalität über­ prüft und im Planungsbericht dargelegt. Unter Berücksichtigung bestehender Dienstbarkeiten kann dies sichergestellt werden. Fuss- und Veloverkehr

Die einschlägigen Vorgaben hinsichtlich Veloparkierung sind erfüllt (vgl. § 43 Abs. 4 BauV).

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute

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4.2.5 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum

Vordemwald hat ihre Gewässerräume (GWR) vollständig umgesetzt. Im Situationsplan 1:500 wurde der umgesetzte GWR als Orientierungsinhalt dargestellt. Entlang des Krummbachs ist zusätzlich eine Uferschutzzone festgelegt. Die Uferschutzzone wurde bereinigt und ist vorliegend ebenfalls sachgerecht als Orientierungsinhalt im Situationsplan darge­ stellt. Hochwassergefahren

Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser besteht im GP-Perimeter eine geringe bis mittlere Hochwasser­ gefährdung. Die Gefährdung geht vom Krummbach aus. Es sind Kapazitätsdefizite ab HQ30 (30jährliches Ereignis) vorhanden, womit ein Hochwasserschutzdefizit besteht.

Das kommunale Revitalisierungsprojekt Krummbach wird das Hochwasserschutzdefizit beheben. Die Arealentwicklung ist gesamthaft auf dieses Hochwasserschutzprojekt abzustimmen. In § 16 Abs. 2 SNV wird sachgerecht die Koordination im Baubewilligungsverfahren vorgeschrieben. Lärm

Gemäss Planungsbericht gilt das Areal als erschlossen. Demzufolge muss erst im Rahmen des Bau­ bewilligungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärm­ schutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Dabei sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) die massgebenden Grenzwerte. In § 15 Abs. 3 SNV wird ein diesbezüglicher Nachweis verlangt.

Die Ausführungen zum Lärm im Planungsbericht sind sachgerecht.

Energie Die Bestimmungen in § 17 SNV wurden gestützt auf den Vorbehalt aus der Vorprüfung überarbeitet. Die Anforderungen liegen nur minim über dem gesetzlichen Minimum, sind aber rechtskonform und daher vertretbar.

4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Gländ", beschlossen vom Gemeinderat Vordemwald am 11. Juli 2023, wird ge­ nehmigt. 2.

Stephan

VtigérUL 'I(

Regierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 2, 4803 Vordemwald • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Éntscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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