Anschluss Meteorwasserleitung
Rodungen · Neuenhof
Dokument
- Nummer
- 1509
- Art
- Rodungen
- Gemeinde
- Neuenhof
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 26.09.2019
- In Kraft seit
- 12.03.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
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e
Schweizerische Eidgenossenschaft Confl!dl!ration suisse Confederazione Svizzera Co.nfederaziun svizra
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur
Abteilung für • Baubewiffigungen
Aktenzeichen: scj / 2019/0176 Bern, 11. März 2020
E 12. Mä_rz 2020
Plangenehmi·gu·ng Ordentliches Verfahren nach Art. 18 ff. Eisenbahngesetz
Plangenehmigungsgesuch-der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 27. März 2019 betreffend
Fahrbahnerneuerung Killwangen-Spreitenbach - Wettingen,
Gl.611,711
Kanton Aargau Gemeinden Killwangen, Neuenhof und Wettingen
Bundesamt für Verkehr BAV Postadresse: CH-3003 Bern Standortadresse: Mühlestrasse 6, 3063 lttigeil
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Aktenzeichen: stj / 2019/0 f76
2/26
' • Aktenzeichen: scj / 20189/0176
INHALTSVERZEICHNIS 1.
Sachverhalt...... ~ ..............................................,.... ....·................................................................... 4
II.
Erwägungen ............:....................... ,..........................,................................................................. 5
A.
Formelles :... ,..............................................................................................................................; 5
1.
sachliche Zuständigkeit und anwendbares Verfahren ....................,.................................... 5
1.
Anhörung ...................................................................................'. ............ ~ .................................. 5
2.
·Gegenstand und Inhalt der Prüfung .. :. ..-.. ................................................................................ 5
3.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen ...........................................................;.......... ;........... ;.. 6
4.
Land- und Rechtserwerb ..............;...;..........................................................,... ;...........·........ ,..... 6
B.
Materielles ........................................~ ....... ,........ ......................................................................... 6
1.
Projektbeschtieb .................................................... ........................... ~ ................~ ...................... 6
2.
Technische Prüfung durch das BAV ........................................................................;............. ·5
3.
Umweltrechtllche·Prüfung ..................................................................................:., .................·1O
4. •
Ergebnl.s.der Prüfung ........ :...................................................................................................... 19
5.
.Plangenehmigungsgebühr................................................................................... .. ;............... 19
6.
Eröffnung der Plangenehmigun-_g .........:................................................................................. 20
III.
Dispositiv ............................,......................~ .............,............................................................... 21
·1.
Genehmigung ............................................................................................:............................. 21
2.
Auflagen .......•............................................................................................................................ 22.
3.
Ausnahmebewilligungen .......................................................~ ...•...•............••.......................... 23 3.1 Rodungsbew_illigung .................................................................. ...... ....................... ,..... 23 3.2 Unterschreitung des Waldabstandes ...................................... ..................................... 24 3.3 Fischereirechtliche Bewilligung .. ................. ... ................................... ........ ............... .... 24 3.4 Gewässernutzungsbewilfigung .. ....:.... ............................. ....... ... ..... ...:..... .................... 24
4.
Anträge des Kantons Aargau und des BAFU .. :................................................................... 25
5.
Vorbehalt....... ~..................................,......................... :.............................................................. 25
6.
:Bestätigung verfügungsgemässe Erstellung der Anlage .... ,.. ............................................ 25
7.
Verfahrenskosten ... ,.........................................~.......... '. ........................................................... 25.
8.
Eröffnung ................................. '. ......................................................................................;........ 25
3/26.
Aktenzeichen: scj / 201_9/0176 .
1.
Sachverhalt
1.-
Mit Gesuch vom 2. April. 2019 -reichten die SBB die Planvorlage «Fahrbahnerneuerung Killwangen.:.Spreitenb_ ach - Wettingen, GL 611, 711 » zur Genehmigung ein und beantragten die ·ourchführung des ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens. •
2.
Nach erfolgter Vorprüfung der Unterlagen eröffnete das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 18. April 2019 das ~rdentliche eisenbahnrechtlich.e Plangenehmigungsv~rfahren . .
3.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wurde zur Stellungnahme bis am 20. August 2019 eingeladen und aufgefordert, die öffentliche Auflage_des Projekts in den Gemeinden Killwangen, Neuenhof und Wettingen vorzunehmen.
4.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wurde ersucht, seinen Fachbericht bis am 22. Oktober 2019 zu den Akten zu reichen.
5.
Die Planvorlage wurde im kantonalen Amtsb_latt vom 17. Mai 2019 sowie in der Limmatwelle vom 16. Mai 2019 publiziert Und lag vom· 20. Mai 2019 bis 18. Juni 2019 öffentlich auf. Es gingen keine Einsprachen ein.
6.
Am 2. Juli 20.19 nahm derKanton Aargau zur Planvorlage Stellung.
7.
Am 8. Juli 2019 übermittelte das BAV den SBB das Resultat der technischen Vollständigkeits·prüfung und verlangte hierin die Anpassung einiger Unterlagen.
8.
Am 29. August 2019 reichten die SBB eine Stellungnahme zu den kantonalen Anträgen ein.
9.
Am 19. September ~019 reichten die SBB die ergänzten Unterlagen gemäss Vollständigkeitsprüfung nach.
10.
Der Kanton nahm am 23. September 2019 zu den Ausführungen der SBB Stellung.
1·1.
Der Kanton Aargau reichte am 25. Septe.mber 2019 und das BAFU am 1. Oktober 2019 eine Stellungnahme betreffend das Rodungsgesuch nach.
12.
Am 1. Oktober 2019 übermittelte das BAV den SBB eine zweite technische Vollständigkeitsprüfung und verlangte hierin die Anpassung diverser Unterlagen.
13.
Das BAFU reichte am 4. Oktober 2019 seine Stellungnahme zu den Akten.
14.
Am ?. _November 2019 reichten die SBB eirie :Stellungnahme zu den Anträgen des BAFU so. wie den Anträgen des Kantons betreffend die Rodungsbewilligung ein.
15.
Am 30. Januar 2020 sowie am 20. Februar 2020 reichten ·die SBB die gemäss zweiter Vollständigkeitsprüfung verlangten Unterlagen nach.
16. •
Am 20. Februar 2020 reichten die SBB ein Gesuch um Genehmigung im Einzelfall nach.
Auf die Rechtsschriften .der Verfahrensbeteiligten wird, soweiffür den Entscheid relevant, in den nachfolgenden ·Erwägungen eingegangen.
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Aktenzeichen: scj / 20189/0176
n.
Erwägung.en
A.
FormeUes
1.
Sachliche Zus~ändigkeit und anwendbares Verfahren .
'
Das Projekt betrifft eine Baute bzw. Anlage, die ganz oder überwiegend ·dem Bahnbetrieb im Sinne von Art..18 Abs. 1.des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) 1 dient Gestützt auf Art 18 Abs. 2 EBG ist das BAV Genehmigungsbehörde für solche Bauten und Anlagen; Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art .. 18i Abs. 1 EBG sind vorliegend nicht erfüllt bzw. es handelt sich um einen Zweifelsfall im Sinne von
Art. 18i
Abs, 4 EBG, so dass das ördentliche Verfahren nach Art. 18b ff. EBG anzuwenden ist. Das Verfahren richtet sich nach dem EBG und der Verordnung vom 23. November 1983 über das Plangenehmigungsverfahren fürEisenbahnanlageri (VPVE) 2 sowie subsidiär nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG)3.
2. •
Anhörung
Das EBG .sieht in Art. 18 die Konzentration der Entscheide beim. BAV als· Leitbehörde vor. Diese holt vor ihrem Entscheid die $tellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (vgl. Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwalturigsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997; RVOG 4}.. Weiter übermittelt die Genehmigungsbehörde das G.esuch den betroffenen Kantonen und fordert diese zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch wird in den amtlichen Publi~ationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden publiziert und während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt (Art. 18d Abs. 2 EBG). Das BAV als Leitbehörde unterbreitete das Plangenehmigungsgesuch dem Kanton Aargau zur Anhö-· rung. Es beauftragte diesen mit der Publikation des ·Projekts in den amtlichen Organen und der Durchführung der öffentlichen Auflage . .•
.
.
Das Bµndesamt für Umwelt wurde zur Stellungnahme aufgefordert.
3.
Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Gegenstand des vorliegendenVerfahrens qzw. der Prüfung durch das BAV und der Anhörung der ein- . bezogenen Behörden bildefdie Planvorlage der SBB vom 2. April 2019 betrefferJd «Fahrbahnerneuerung Killwangen.;.Spreiterybach-Wettingen, GL 611, 711 ». Das Plangenehmigungsverfahren muss der Bewflligungsbehörde einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob das ihr vorgelegte Projekt den massgeblichen technischen Vorschriften entspricht, und andererseits, ob die bundesrechtlichen Bestimmungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes sowie der übrigen betroffenen Rechtsbereiche eingehalten sind. Das BAV genehmigt.eine Eisenbahnanlage bzw. deren Änderung, wenn diese den Anforderun1;iendes . Verkehrs und des Umweltschutzes genügt sowie gemäss dem Stand der Technik erstellt bzw. erneuert wird und den Belangen der Raumplanung und des Natu.r- und Heimatschutzes Rechnung trägt (Art. 17 und 18 EBG sowie Art. 2 und 3 der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, EBV) 5 . 1· 2
3 4
SR 742.101 SR 742.142.1 SR.711 SR 172.010 SR 742.141.1
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In tech~ischer Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung, insbesondere der EBV mit den zugettörigen Ausführungsbestimmungen 6, eingehalten sind. Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Die Plangenehmigungsverfügung schliesst das Verfahren ab und gil_t als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Vorbehalten bleibt die Beurteilung von .mittels Auflagen angeordneten Detailprojekten.
4.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen ·
Art. 18
Abs. 3 EBG legt fest, dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG sind kantonale ßewilligungen und Pläne nicht erforderlich . .Das kantonale ·Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Das BAV entscheidet gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind.
5.
Land- und Rechtserwerb
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 EBG verfügen die Eisenbahriunternehmen über das Enteignungsrecht Sie können al~o unt~r bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen .der Betroffenen Eigentums-, Weg- oder andere sog. dingliche Rechte für sich in Anspruch nehmen. Das Enteignungsverfahren kommt allerdings_ erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 3 Abs. 2 EBG). Die SBB haben im Plangenehmigungsgesuch vom 27. MärZ2019 mitgeteilt, dass für das Bauvorhaben eirie temporäre Landbeanspruchung notwendig· sei. Mit den ·betroffenen Grundeigentümern konnte im Vorfeld eine Einigung erzielt werden. Es liegen somit keine e·nteignungsrechtlichen Tatbestände vor, über die zu entscheiden wäre.
B.
Materielles
1.
Projektbeschrieb
Im Wesentlichen.werden die Gleise 84-104-612-613-614 (im Bericht611 genannt) und 85-105-125-:712714 (im Bericht 711 genannt) erneuert. Im laufe der Fahrbahnerneuerung wird bei der Haltestelle Neuenhof der nicht BehiG 7-konforme Zustand beseitigt. Die Perrons Seite Wettingen weisen eine Überhöhung im Gleis von 144 mm auf, welche auf 75 mm reduziert wird. Hierzu wird die Gleisgeometrie leicht angepasst und die Perron kanten werden entsprechend neu erstellt. Die beiden Perrons werden auf die neue Lage der Kanten angepasst. Mit dem Bau soll im Juni 2020 begonnen werden. Die Inbetriebnahme soll End~ August 2020 erfolgen. Die Kosten des Projektes werden mit veranschlagt.
2.
Technische Prüfung durch das BAV
2.1
Vorbemerkung
Das BAV prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte in deil Bewilligungsverfahren risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben {Art: 17c EBG, Art. 2a EBV). Es erfolgt somit e 7
Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung vom 1. Juli 2016 (AB-EBV). SR 151.3 •
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keine vollständige Prüfung aller sicherheitstechnischer Belange. Die Prüfung des BAV soll in erster Linie die sorgfältige Arbeitsweise des Gesuchstellers sowie der von diesem beauftragten Projektverfasser und unabhängigen Sachverständigen gewährleisten; Sie ersetzt keinesfalls die durch den Gesuchsteller sicherzustellende Qualitätskontrolle der 'Gesuchsunterlagen. Für den Gesuchsteller gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung; er kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass ailfällige Planungs- oder Konstruktionsfetiler vom BAV entdeckt werden. Er hat grundsätzlich immer davon auszugehen, dass ein bestimmter Aspekt des Projekts von der Aufsichtsbehörde BAV faktisch· nicht kontrolliert wird, was an das Mass der von ihm zu-verlangenden Sorgfalt hohe Ansprüche stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.717/2001 von, 9. Juli 2002 E. 3.e). Ausschliesslich d·ie Gesuchstellerin_sowie die von ihr beauftragten Projektverfasser tragen die Verantwortung für die Richtigkeit von getroffenen Annahmen, Berechnungen und Plänen.
2.2
Fachtechnische Prüfung
2.2.1 Bautechnik Anwendung der Sonderwerte des Lichtraumprofils (Genehmigung im Einzelfall) Das BAV stützt sich:in seiner Beurteilung auf das Gesuch der.SBB (Beilage 6 vom 05. Februar 2020), den Situationsplan (Beilage 11.1 vom 28. Januar 2020), die Kontrollliste der be.st. Perrons (Beilage 22 vom 12. September 2019) und den Nachweis zur Einhaltung der Sonderwerte des Lichtraumprofils. Mit s·ehreiben vom 20. Februar 2020 stellen die SBB ein Gesuch um Genehmigung im Einzelfall für die Anwendung der Sonderwerte des Lichtraumprofiles ·EEN 2 im Bereich der bestehenden Perronkanten der Haltestelle Neuenhof. Die existierenden Perronkanten würden den Sollwert der Grenzlinie fester Anlagen im Gleis 611. (km 18.657 - ~m -18.849) und im Gleis 711 (km 18.658 - km 18.828) abschnittsweise geringfügig (wenige Millimeter) verletzen . : Vorliegend_ geht es um eine Abweichung von den aus Sicht der Befahrbarkeit notw~ndigen Abmessun:. gen des l,.ichtraumprofils .. Gemäss den AB-EBV zu Art. 18, Normalspur, AB 18.2, Ziff. 1 ist die Grenzlinie fester Anlagen die Umgrenzung des minimal_en Querschnittes, bei dem für ein definiertes Fahrzeugverhalten .und bestimmte G!eislagetoleranzen die Durchfahrt der Fahrzeuge gewährleistet ist. Gegenüber festen Anlagen hat die. Grenzlinie den Charakter eines unteren Grenzmasses (Kleinstmass). Die SBB erklären, dass durch die Anwendung der Sonderwerte des Lichtraumprofils die Grenzlinie fester Anlagen durch die bestehenden Perronkanten· nicht mehr verletzt werde. Dadurch könne ~ie Per-· ronkante erhalten bleiben -und müsste nicht kostenintensiv um wenige Millimeter versetzt werde·n. Die Anforderungen des BehiG an die Eisenbahninfrastruktur hinsichtlich eines autonomen Zugangs werde durch die Anwendung der Sonderwerte nicht beeinträchtigt, die näher am Gleis liegende Perronkante würde die Spaltbreite zwischen dem Fahrzeug und der Perron~ante sogar reduzieren. Beurteilung durch das BAV: Das BAV kann in Einzelfäll\:m Abweichungen, die in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) vorgesehen sind, unter gewissen Bedingungen bewilligen. • Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 reichten die SBB die Berechnungen der Sonderwerte des Lichtraumprofils respektive die Nachweise zur Freihaltung der Grenzlinie im Bereich der bestehenden Perron kanten efn. Die stichprobenartige fachtechnische Prüfung der von den SBB vorgelegten Berechnungen der Sonderwerte und Nachweise zur Profilfreiheit bestätigen, dass unter Anwendung der Sonderwerte des Lichtraumprofils die. Grenzlinie feste~ Anlagen gegenüber den bestehenden Perron kanten eingehalten ist. Ein Versetzen· der Perronkanten erachtet das BAV daher als nicht verhältnismässig. Damit sind die ~edingungen für eine Genehmigung im Einzelfall erfüllt. ·
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Aktenzeichen: .scj / 2019/0176
Das BAV genehmigt die von den SBB beanspruchte Anwendung der Sonderwerte des Lichtraumprofils im Bereich der bestehenden Perronkanten im Gleis 611 {km 18.657 - km 18.849) und im Gleis 711 (km 18.658 - km 18.828) der Haltestelle Neu~nhof. 2.2.2 Elektrische Anlagen A Vorschriften In den Unterlagen {technischer Bericht, Ziff. 7.1) ist erwähnt, dass nebst anderen Vorschriften die VEAB sowie die Ausführungsbestimmungen {AB-VEAB) dazu bei der Ausarbeitung des Projekts zur Anwendung kommen. Diese.Vorschriften wurden per 1.. Juli 2012·ausser Kraft gesetzt. Die SBB haben vor Baubeginn sicherzustellen, dass für die elektrischen Anlagen die Vorschriften d.er EBV, Art. 42 bis Art. 46 sowie die zugehörigen AB-EBV eingehalten werden. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. IH.2.1.1) wird in.die Verfügung aufgenommen. B Stromabnehmerraum , elektrischer Schutzabstand Gemäss den typischen Querprofilen der Fahrleitung kommt es insbesondere an den Tragwerken 187B, 55, 56, 55A und 56A zu unzulässigen Einragungen in den Stromabnehmerraum. Nach AB-EBV zu Art. 18 Normalspur, AB 18.2, Ziff. 1.1 ist die Grenzlinie fester Anlagen die Umgrenzung des minimalen Querschnittes, bei dem für definiertes Fahrzeugverhalten und bestimmte Gleislagetoleranzen die Durchfahrt der Fahrzeuge gewährleistet ist. Nach AB-EBV zu Art. 18 Normalspur, AB 18.2, Ziff. 1.1.1 berücksichtigt sie im Bereich Stromabnehmer/Fahrleitung den elektrischen Sicherheitsabstand. Nach AB-EBV zu Art. 18 Normalspur, AB 18.2, Ziff. 1.2 hat die Grenzlinie gegenüber festen Anlagen den Charakter eines unteren Grenzmasses. Sie muss auch bei zeitweiligen Einbauten für bahntechnische Einrichtungen· eingehalten werden. ln AB-EBV zu Art. 18 Norma1s·pur, Blatt 16N werden die Abmessungen der Stromabnehmerräume festgelegt. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 5,9.2 muss der Z\'Vischen spannungsführenden und nicht unter Spannung stehenden, ganz oder teilweise leitfähigen Teilen einzuhaltende elektrische Schutzabstand in Luft be bei einer Fah_rdrahtnennspannung von 15 kV dauernd mindestens 150 mm betragen. Die SBB haben dem BAV vor Baubeginn die korrigierten typischen Querprofile der Fahrleitungsar:ilage zur Prüfung einzureichen. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. 111.2.1.2] wird in die Verfügung aufgenommen. C Strasseriüberführunq im Hard - Vertikaler Abstand zwischen Fahrdraht und Tragseil. Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren Bei Battn-km .18.650 befindet sich die Strassenüberführung im Hard. Angaben zu vorhandenen Abständen und zur Vorschriftenkonformität der bestehenden Schutzmassnahmen liegen nicht.vor.. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer ~.3.5 ist der vertikale Abstand zwischen Fahrdraht und Tragseil in Feldmitte so auszulegen, dass es im Kurzschlussfall zu keiner Beschädigung des Kettenwerks kommen kann. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer 9.2 sind Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren nach SN EN 50122-1, Ziff. 5.1, 5.2, 5.3, 5.5 und 5.6 auszuführen. In öffentlichen Bereichen, in denen das Vorhandensein elektrischer Anlagen nicht sofort ersichtlich ist, sind auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der _vorhandenen Risiken zusätzliche Massnahmen zu treffen.
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Die SBB haben vor Baubeginn sicherzustellen, dass ein ausreichender _vertikaler Abstand zwischen Fahrdraht und Tragseil in Feldmitte unter Berücksichtigung der Entfernung zu den speisenden Unterwerken gewährleistet ist. • Die SBB haben vor der Wiederinbetriebnahme der Fahrleitungsanlage zu prüfen, _dass die Schutzmassnahmen gegen direktel? Berühren vorschriftenkonform sind. Entsprechende Auflagen -[vgl. Dispositiv Ziff. 111.2.1.3 und 111.2.1 .4] werden .in die Verfügung aufgenommen. D Stromschienenoberleitung Der Fahrleitungsu~bau sieht partiell den Einbau einer Stromschienenoberleitung vor, für die das BAV . eine Typenzulassung erteilt hat. In der derzeitigen Projektphase steht noch nicht fest, welches Produkt zum Einsatz kommt. Nach Art. 42 EBV sind elektrische Anlagen von Eisenbahnen so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraus·sehbaren StöriJngen vor Gefährdungen geschütztwerde11. Die SBB haben dem BAV vor Baubeginn mitzuteilen, welche Stromschienenoberleitung eingesetzt wird und _zu bestätigen, dass die Projektanforderungen de.n Anwendungsbedingungen der Typenzulassung entsprechen. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. .111.2.1.5] wird in die Verfügung aufgenommen. E Vogelschutz • Der Projektperimeter befindet sich in der Region Reusstal und somit in einer prioritären Region zum Schutz des Weissstorchs vor Stromschlag. ~ngaben zu ausgeführten Vogelschutzmassnahmen liegen nicht vor. Nach den AB-EBV ~U Art. 44, AB 44.c, Ziffer 5.10 sind, sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, an den Fahrleitungsanlagen Vorkehrungen zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erd- und Kurz. . . schlüsse einleiten können_. Die SBB haben vor Baubeginn sicherzustellen, dass die Belange des Vogelschutzes ausreichend berücksich_tigt werden. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. IIL2.1.6] wird_in die Verfügung aufgenommen.
Umwelt. Störfallvorsorge Der eingereichte Umweltbericht datiert vom 27. März 2019. Zu diese_m Zeitpunkt waren bereits die revidierten Beurteilungskriterien zur Störfallverordnung {Inkrafttreten per 22. · November 2018) •gültig. Die Aussage «Eine Rfsikoermittlung und die Durchführung von expliziten Kosten-Nutzen-Berechnungen für besonders kostspielige Massnahmen werden zurzeit nicht verlangt» im Umweltbericht ist nicht korrekt, da zum Zeitpunkt ·21. März 2019 bereits Kosten-Nutzen".'Berechnungen gemäss Beurteilungskriterien nötig gewesen wä.ren. Rücksprachen mit den SBB haben ergeben, dass der Urnweltbe[icht bereits früher fertig gestellt worden ist, da er eine Grundlage für die notwendigen Massnahmen im Ingenieurbereich bildet. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts verzichtet das BAV ir, diesem Einzelfall auf eine Überarbeitung des Umweltberichts.
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2.3
Verzicht auf Betriebsbewilligung
Für Eisenbahnanlagen ist grundsätzlich eine Betriebsbewilligung erforderlich, jedoch kann das BAV Ausnahmen vorsehen (vgl. Art. 18w EBG). Vorliegend hat die Prüfung ergeben, dass auf eine Betriebs..bewilligung verzichtet.werden kann. • Hingegen ist die G_esuchstellerin mittels Auflage [vgl._Dispositiv Ziff. 111.6] zu verpflichten, dem BAV umgehend nach Inbetriebnahme der Anlage deren verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen. •
3.
Umweltrechtliche Prüfung
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen des Projekts unter Berücksichtigung der Anträge der Fachstellen von Bund und Kanton beurteilt. -
3.1
Rechtliche Grundlagen
In Bezug auf das Umweltrecht sind im Wesentlichen das Umweltschutzgesetz (USG)8 , das Natur- und Heimatschutzgesetz (N_ HG) 9, das Gewässerschutigesetz (GSchG) 10 sowie das Waldgesetz (WaG) 11 einschliesslich der einschlägigen Ausführungsverordnungen massgebend. Die Prüfung erfolgt namentlich unter Berücksichtigung des Umweltberichts, nachstehender Eingaben der kantonalen Fachbehörden sowie den Stellungnahmen der·Gesuchstellerin. Der Umweltbericht vom 27. März 2019 sowie die Submissionsgrundlagen der SBB sind Bestandteile der Plangenehmigungsunterlagen. Sofern weder vom .BAFU noch vom Kanton Aargau etwas Anderes beantragt wird, sind die im Bericht vorgesehenen Mass·nahmen umzusetzen. Der Bericht sowie die Submissionsgrundlagen der SBB bilden integrierende Bestandteile der Gesuchsunterlagen. Mit deren Genehmigung im Dispositiv werden die darin enthaltenen Massnahmen - vorbehältlich abweichender Anordnungen in dieser Verfügung - für die SBB verbindlich .. Dies muss mithin nicht mittels Auflage sichergestellt werden.
3.2
Natur und Landschaft
Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen si_nd Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, ~eldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion •im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch· technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für ang~messenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Zusätzlich zu den wildlebenden Tieren gemäss dern Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Jurii 1986 (Jagdgesetz, JSG) 12 gelten die im Anhang 3 der Verordung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV) 13 aufgeführten Arten· als geschützt. Tiere dieser Arten dürfen nicht getötet, verletzt oder gefangen _werden. Zudem dürfen ihre Eier, Larven, Puppen, Nester od~r Brutstätten nicht beschädigt, zerstört oder weggenommen werden.
8
9 10 11
12 13
SR 814.01 SR451 SR 814.20 SR 921.0 SR 922.0 SR451.1
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·Das BAV als zuständige Behörde für die Genehmigung von Eisenbahnanlagen kann jedoch Ausnahmebewilligungen erteilen für standortgebundene technische Eingriffe, die einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Dabei ist der Verursacher zu bestmöglichen Schutz- oder angemessenen Ersatzrnassliahmen zu verpflichten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV).
am
a) Das BAFU reichte 4. Oktober 2019 sein~n Fachbericht zu den Akten und führte hierbei aus, dass die Installationsflächen voraussichtlich Heckenpflanzen tangierten, die teilweise entfernt werden sollen: Bauliche Eingriffe seien auch für die Gleisentwässe.rung geplant, bei denen eine-Hecke durch die Bauarbeiten betroffen sei. Reptilienfreundliche Banketthalterungen seien vorgesehen. Das Projekt tangiere keine Landschafts- oder Biotopschutzinveritare des Bundes. Schutzwürdige Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG würden jedoch beeinträchtigt, da schützenswerte Hecken teilweise entfernt werden müssten. Ausserdem werde potentiell schützenswerter Lebensraum aufgrund des Vorkommens geschützter Arten tangie~. Das BAFU begrüsst, dass die Verwendung des reptilienfreundlichen Systems vom Typ Rüglei als Bankeijhalterung vorgesehen: sei. Es seien mehrere Installationsplätze vorgesehen, welche teilweise Hecken tangierten. Soweit möglich,· . seien ·samtliche lnstallationspiätze ausserhalb dieser schützenswerten Lebensräumen zu erstellen. In erster Linie seien die Hecken zu schützen. F~lls Installationsplätze oder ~ingriffe in Böschungen zwingend. nötig seien, so müssten sämtliche Hecken flächengleich mit einheimischen Arten wiederhergestellt oder ersetzt werden. Alle an den Projektperimeter angrenzeni;len schützenswerten Flächen, ·d.h. Hecken und potentieller Lebensraum für Reptilien, sei mit gut sichtbaren und nicht überfährbaren Markierungen abzusperren. Das Aufkommen von Neophyten sei während und bis zu 3 Jahren nach der Bauphase zu verhindern. Würden während den Kontrollen Neophyten festgestellt, seien diese fachgerecht zu entfernen, Entsprechend steUtdas BAFU folgende Anträge: [1]
Die Installationsplätze sind ausserhalb ·von schützenswerten Lebensräumen, vorrangig auf versiegelten Flächen zu erstellen.· Hecken und -Feldgehölie entlang der Installationsplätze sind mit geeigneten Massnahmen zu schützen.
[2]
Falls Eingriffe in Hecken unumgänglich sind{ sind diese flächengleich in der unmittelbaren Umgebung· durch standortgerechte und einheimische Arten zu ersetzen •.
[3]
Alle angrenzenden, gemäss NHG schutzwürdige Flächen, sind gut sichtbar.und mit nicht überfahrbaren Absperrungen abzugrenzen.
[4]
Während der Bauphase und in den ersten 3 Jahren nach Bauabschluss ist in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, sind Massnahmen zu deren Beseitigung ~u -treffen.
b) Die SBB stimmten den Anträgen [1] bis [4] mit Stellungnahme vom 7. November 2019 vorbehaltlos zu. c) Die Anträge [1] bis [4] des BAFU sind sachgerecht und unbestritten und sind somit gutzuheissen und zur Sicherstellung als Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. 111.2.2.1 bis 111.2.2.4) in die Verfügung aufzunehmen.
3.3
Wald - Rodung
Rodung: per Wald soll in.seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten werden, wesh_alb Rodungen grundsätzlich verboten sind (vgl. Art. 1, 3 und 5 WaG). Ausnahmebewilligungen können er-
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teilt werden, wenn wichtige Gründe das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk sta_ndortgebunden ist; die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sind und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (vgl. Art. 5 WaG). F_ür jede Rodung muss Realersatz geleistet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über den Wald vom 30.11.1992, Waldverordnung; WaV14). Der Rodungsentscheid spricht ~ich aus über die Flächen der bewilligten und der verweigerten Rodungen sowie über die davon- betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten; Art und Umfang der Ersatzmassnahmen; die Fristen zur Benutzung der Rodungsbewilligung und zur Erfüllung der mit der Rodung verbundenen Pflichten, insbesondere derjenigen der ~rsatzmassnahmen; die unerledigten Einsprachen und schliesslich allfällige weitere Bedingungen und Auflagen (vgl. Art. 7 WaV). a) Der Kanton Aargau hält fest, dass die Strecke gemäss dem Gleisprojektplan 2/2 in der Gemeinde Neuenhof teilweise entlang des Waids verlaufe. Gemäss Art. 17 WaG seien Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträch~igen. Durch die Unterbausanierung, den Schotterersatz und der Schotterreinigung an den be-stehenden Gleisen werde die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes _nicht zusätzlich beeinträchtigt. Gleiches gelte für die temporäre Verankerung für die Masten, welche ungefähr auf der Waldgrenze zu liegen kämen. Dem Vorhaben könne somit mit nachstehenden Auflagen zugestimmt werden: (A2)
Die geschützten Hecken sind so gut wie möglich zu schonen. Wo allenfalls Gehölze entfernt werden müssen, sind diese durch einheimische und standortgerechte Laubgehölze zu ersetzten.
(A3)
Die Bauarbeiten haben unter Schonung des umliegenden Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Baumaschinen, Fahrzeuge und Materialien aller Art abzustellen bzw. zu deponieren.
b) Am 25. September 2019 reichte der Kanton Aargau eine Stellungnahme zur Rodung nach. Er hielt fest, dass durch den Anschluss der-benötigten Entwässerungen an eine bestehende Leitung auf eine • zusätzliche- Einleitung in die Limmat verzichtet werden könne. Dies könne als wichtiger Grund gelten, der das Interesse pn ~er Walderhaltung überwiege. Das Werk sei staridortgebunden. Die Voraussetzungen der Raump_lanung seien sachlich erfüllt. Eine erhebliche Gefährdung der Natur sei nicht erkennbar und die ·Interessen des Natur- und Heimatschutzes seien gewahrt. Somit stellt der Kanton Aargau folgende Anträge: [AW-1] Für den Anschluss ari die Met(;Jorwasserleitung ist der SSB ·eine Rodung im Ausmass von • 630 m 2 Waldareal auf der Parzelle 1043 zu bewilligen: Massgebend für die Rodung ist der Plan «Rodungsgesuch Situation». • [AW-2] Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbeh()rde zu befristen. Vorschlag 31.12.2020 bzw. x· Jahre nach Rechtskraft PGV • [A W-3] Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände ein zumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die .SBB haben die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu Jassen. [AW-4] Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung der ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen ·Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere unters_agt, darin Baubarackr:m zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. [A W-5] Als Ersatzleistung an Ort und Stelle haben die SBB das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 630 m2 wiederzubestocken." Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan «Rodungsgesuch SituatiomJ.
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SR 921.01
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[AW-6] Die Wiederbestockuilg hat mit standortgerechten Baum- und Straucharten zu erfolgen. [AW-:71 D.erE.rsatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vorschlag 31.12:2019/x Jahre nach Rechtskraft PGV. [AW-8] Die SBB haben· den Absch,luss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden. • c) Das BAFU äUsserte sich mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 zur Rodung, bzw. insbesondere zu den Anträgen des kantonalen Amtes wie folgt: «_Der Inhalt von AW-1 sowie der erste und dritte Satz von AW-5 sind in das Dispositiv aufzunehmen. D~r Antrag AW-2, wonach die Rodung zu befristen sei, ist nicht erforderlich, da die Plangenehrri1gung selbst befristet ist und die Rodungsbewilligung an diese gekoppelt ist Die Anträge AW-3, AW-4, AW~7 und AW-8 sind in den nachfolgenden Auflagen sinngemäss integriert/enthalten und müssen nicht separat aufgeführt werden. Folgende Anträge beachten wir als zweck- und verhältnismässig; weshalb sie in die Plangenehmigung aufzunehmen sind: der mittlere Satz von-Antrag AW-5, wonach für die Reku'ltivierung kein Fremdmaterial eingebracht werden darf, sowie Antrag AW-6.» Weiter ·stellte das BAFU die felgenden Anträge:
[5]
.Für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes ist der kantonale Forstdienst einzubeziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
[6]
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter-Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfol- . gen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Au$hub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
[7]
Die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten für die temporären Rodungen haben 2 Jahre nach Abschluss der Hauptarbeiten zu erfolgen.
[8]
Für die Ersatz,aufforstungen hat die Bauherrschaft das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen . .Sie hat während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation· wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklaµ etc. · zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der.Arbeiten für die Ersatzaufforstungen hat die Bauherrschaft die Flächen einer Erfolgskontrolle durch:den kantonalen Forstdienst zu unterziehen. ·Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und ·der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen ist und c!iesfalls für welche Zeitdauer. Die Bauherrschaft setzt die Leit.:. behörde über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kail~onalen Forstdienstes in Kenntnis. Bei Uneinigkeiten hat die Leitbehörde nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden.
{9]
Nach Abschluss· der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) ist der kantonale Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.
Hinweis
[1 OJ
Die Leitbehörde (B~ V) hat dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Leistung von Realersatz im Grundbuch angemerkt wird.
c) Oie SBB erklärten sich mit den Anträgen (A2) und (A3) des Kantons einverstanden. Ebenfalls stimmten sie den Anträgen [5] bis [B]_des BAFU mit Stellungnahme vom 7. November 2019 vorbehaltlos zu.
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Die SBB erklären, Antrag AW-1 zuzustimmen. Auf Antrag AW-2 sei zu verzichten. Die Anträg.e AW-3 bis AW-8 würden in den Anträgen des BAFU umgesetzt. d) Antrag ·(A2) des Kantons ist in den Anträgen [2] und [3i des BAFU betreffend Natur und Landschaft bereits enthaiteri. Antrag (A3) des Kantons ist in Antrag [6] des BAFU enthalten. Sie sind somit .als · erledigt abzllschreiben. Die Anträge [5) bis [8] des BAFU sind sachgerecht und unbestritten und somit gutgeheissen und werden zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. Dispositiv Ziff. 111.3.1.3 bis 111.3.1.8] in die Verfügung aufgenommen. Den Ausführungen des BAFU zu den Anträgen AW-1 bis AW-8 kann grundsätzlich gefolgt werden. Betreffend Antrag AW-6 ist jedoch anzumerken, dass dieser in Antrag [8] des BAFU implizit aufgenommen ist. Antrag AW-1 des Kantons ist gutzuheissen. Die Sätze 1 und 3 des Antrags AW-5 werden in der Genehmigung des Rodungsgesuchs bereits aufgenommen und sind somit als erledigt abz1,1schreiben. Satz 2 hingegen ist nicht iri den Anträgen des BAFU enthalten und erscheint sachgerecht und sind somit gutzuhelssen. Er wird deshalb zur Sicherstellung als Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. 111.3.1.2] in die Verfügung aufgenommen. Die Anträge AW-2 bis AW-4 und AW-6 bis AW-8 werden als erledigt abgeschl"ieben. Hinweis (1 O] des BAFU richtet sich an das BAV, beinhaltet jedoch eine Verpflichtung zu Lasten der SBB. Gemäss Art. 11 WaV15 ist auf Anmeldung der nach Art. 6 Abs. 1 WaG zuständigen Behörde die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Grundbuch anzumerken. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. 111.3.1.9] wird zur Sicherstellung in die Verfügung aufgenommen. Die Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG und Art. 7 WaV ist mit den entsprechenden Auflagen zu erteilen [vgl. Dispositiv Ziff. lll.3.1l 3.4
V\lald - Unterschreitung des Waldabstandes
Nachteilige Nutzung de~ Waldareals: Nutzungen, die keine Rodung i.S.v. Art. 4 WaG darstellen,.jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Sie können aber aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (vgl. Art. 16 WaG). Waldabstand: Bauten und Anlagen in der Nähe eines Waldes sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Der Waldabstand ist kantonal geregelt und berücksichtigt die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (vgl. Art. 17 WaG). · • a) Da~ BAFU erklärt, dass aus waldrechtlicher Sicht eine Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Art. 17 WaG vorliege. Vollzug und Kontrolle der Unterschreitung des Waldabstandes sei Sache der zuständigen kantonalen Fachstelle für Wald (Abteilung Wald). Der in der Stellungnahme des Kantons Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. Juli 2019 zur Waldabstandsunterschreitung formulierte Antrag 3 ist sinngemäss in. den nachfolgenden An.. . trägen des BAFU enthalten und muss nicht separat aufgeführt werden. '
'
Die Bewilligung für eine Unterschreitung des Waldabstandes gemäs.s Art. 17 WaG könne aus Sicht der Walderhaltung in Anbetracht der im Umweltbericht definierten Massnahme Wa:-01 und unter folgenden Auflagen erteilt werden: {11]
15
Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterschreitung des Waldabstandes haben unter Scho•nung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zi.J deponieren. Begründung: Bauten und Anlagen in Waldesnähe sina. nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaGJ.
SR 9~1.01
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[12]
Für die Umsetzung der Unterschreitung des Waldabstandes ist der kantonale Forstdienst einzubeziehen.
b) Die SE;3B stimmten den Anträgen [11] und [12] mit Stellungnahme vom 7. November 2019 vorbehaltlos zu. c) Das BAV teilt die Einschätzung des BAFU und sieht keinen Anlass, um von der Beurteilung der Fachbe.hörde abzuweichen. Somit ist die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes gemäss
Art. 17
WaG mit den entsprechenden Auflagen zu erteilen [vgl. Dispositiv Ziff. 111.3.2). Die Anträge [11] .und [12] des BAFU sind sachgerecht und unbestritten. Sie sind gutzuheissen und zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. Dispositiv Ziff. Ul.3.2.1 und 111.3.2.2] in die Verfügung aufzunehmen.
3.5
Aquatische Fauna / Fischerei
a) Der Kanton Aargau hält fest, dass der.Nacketalbacli, der Grenzbach und der Dorfi:)ach gequert würden. fn den Nc1cketcilba~h erfolge neu eine Gleisentwässerung. Technische Eingriffe in Gewässer erfordern gemäss Art. 8 BGF 16 eine fischereirechtliche Bewilligung. In Befolgung dieser Bestimmungen werden in einem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren durch die zuständige Fischereifachstelle lediglich die Bedingungen für die Gesamtbewilljgung vorgegeben .. Bei Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung seien folgende Auflagen in die Plangenehmigung aufzunehmen: (C1) Die Vornahme der Arbeiten ist mindestens 10 Tage vor dessen Ausführungen der Sektion Jagd und Fischerei des · Departements Bau, Verkehr t.Jnd Umwelt .i.md dem Pächter des Staatsfischereireviers Nr. 22 zu melden. (C2) Für die Bauarbeiten gilt die SIA Empfehlung Nr. 431 "Entwässerung von Baustellen" (Schweizer Norm SN 509 431). Insbesondere dürfen kein Abbruch- bdef Baumaterial, Baugruben- ·und Zementwasser oder andere.gewässerfremde Substanzen in ein Gewässer gelangen. (C3) Es darf nur sauberes Meteorwasser in ein Gewäss.e r .eingeleitet werden. (C4) Das Einleitungsbauwerk muss naturnah in das bestehende Ufer integriert werden. Auf die Ver".' wendung von harten Verbauungsm~terialien (z.B. Beton) ist zu verzichten. (CS) Die mit der Vornahme des·Gewässereiilgriffs beauftragte Bauunternehmung ist durch den Bewilligungsnehmer im Voraus über die fischereirechtlichen Auflagen zu orientieren.
b) 'Das BAFU schliesst sich der Stellungnahme des Kantons Aargau an und beantragt folgendes: . [13]
Die Anträge (C1) bis (CS) der Stellungnahme des Departements für Bau, Verkehr _ und Umwelt des Kantons Aa_rgau vom 2. Juli 2019 sind zu berücksichtigen.
c) Die SBB stimmen den Anträgen (C1), (C4) und (CS} vorbehaltlos zu. Betreffend Antrag (C2} erklären • sie, dass die SIA Empfehlung. Nr. 431 bereits im Umweltbericht bzw. in den dazugehö.rende·n. Submissionsgrundlagen als Grundlage erwähnt sei. Zu Antrag ·(C3) erklären die SBB, dass die Einleitung von Gleisabwasser in ein Gewässer.entsprechend der-Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen projektiert worden sei. d) Der Kanton Aargau erklärt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2019, an den Anträgen (C2) und. (C3} festzuhalten. Technische Eingriffe in Gewässer würden eine fischereirechtliche Bewilligung erfordern. In Befolgung dieser Bestimmungen würden in einem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren durch die zuständige Fischereifachstelle die Auflagen für die Gesamtbewilligung vor-
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SR 923.0
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gegeben. Die beiden Auflagen würden in allen fischereirechtlichen Bewilligungen mit baulichen Eingriffen und Einleitungen in Gewässer verwendet Die SBB setze die Auflagen gemäss der Stellungnahme vom 29. •August 2019 bereits um, weshalb aus.kantonaler Sicht nicht darauf verzichtet werd~n müsse. werde die Verfügung, wie es Auflage (17) verlange, dem beauftragten Bauunternehmer vorgelegt, dann seien diese beiden sachlich wichtigen und einzuhaltenden Auflagen nochmals direkt ersichtlich. e) Deri SBB ist die fischereirechtliche Bewilligung zur Erstellung einer neuen Gleisentwässerung gemäss Art. 8 BGF in den Nacketal.bach mit den nachfolgenden Auflagen zu _erteilen [vgl. Dispositiv Ziff. 111.3.2]. Die Anträge (C1), (C4) und (CS) sind unbestritten und sachgerecht und sind somit gutzuheissen und zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. D_ispositiv Ziff.111.3.3.1 bis 111.3.3.3] in die Verfügung aufzunehmen. Das BAV hält fest, dass gesetzliche Vorschriften und Normen stets einzuhalten sind und zu ihrer Anwendung bzw. Einhaltung keiner Auflage in einer Verfügung bedürfen. Die Anträge (C2) und (C3) sind somit als gegenstandslos abzuschreiben.
3.6
Gewässerraum - Nutzungsbewilligung
Gemäss der allgemeinen gewässerschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht müssen nachteilige Einwirkungen auf Gewässer vermieden werden (Art. 3 GSchG). Stoffe, die Wasser verunreinigen können, dürfen nicht mitt~lbar oder unmittelbar in ein Gewässer eingebracht oder versickert werden (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss vielmehr behandelt werden und darf nur mit Bewilligung. der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist dagegen versickern zu lassen. E;rlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, kann es mit entsprechender Bewilligung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG}. Als Vollzugshilfe' ist die Richtlinie «Entwässerung von Eisenbahnanlagen» des BAV und BAFU heranzuziehen. 17 a) Der Kanton Aargau hä'lt fest, dass mit dem Projekt der Nacketalbach Nr. 3.00.220 (Koordinaten : 2'667'990/T254'771) durch eine neue Gleisentwässerungseinleitung betroffen sei. Gemäss § 5 und § 39 WnG 18 seien solche Nutzungen bewilligu"ngspflichtig. • Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erteilt der Bauherrschaft in Anwendung des Baugesetzes 19 , des ·Wassernutzungsgesetzes (WnG}, des Wassernutzungsabgabendekrets (WnD 20) und der Wassernutzungsverordnung (WnV) 21 die Bewilligung Nr. 190*962. Im Zusammenhang mit der Gewässernutzungsbewilligung seien folgende Auflagen in die Plangenehmigung aufzunehmen: (81) • Es dürfen keine Leitungsteile in das Durchflussprofil des öffentlichen Gewässers ragen. Die Leitungsausmündung ist dem bestehenden Ufer resp. die Eindolung anzupassen. (B2)
Der Leitungsanschluss an das öffentliche Gewässer hat mit einem Winkel von 45• zu erfolgen.
(83) Dem öffentlichen Gewässer darf nur Wasser zugeführt werden, das den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung entspricht. (84) Die Unterhaltspflicht an den bewilligten Bauwerken und die Gewährleistung des Abflusses der anfallenden Wassermengen obliegen den Bewilligungsnehmern bzw. allfälligen Rechtsnachfol.gern.
17
BAV, BAFU (Hng.), Entwässerung von Eisenbahnanlagen, Bern 20.14.
18
Kantonales Wassemutzungsgesetz (WnG), SAR 764.100 Kantonales Baugesetz (BauG), SAR 713.100 Kantonales Wassemutzungsabgabendekret (WnD), SAR 764.110 Kantonale Wassernutzungsverordnung (WnV), SAR 764.111
19
°
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(B5) _ Mindestens eine Woche vor Baubeginn ist der Gewässerbeauftragte der Abteilung Landschaft und Gewässer, schriftlich oder telefonisch zu benachrichtigen. Ebenso ist der Abschluss der Bauarbeiten mitzuteilen. (B6)
Der Bewilligungsnehmer haftet für allen dem Kanton oder Dritten aus Bau, Bestand oder Betrieb der bewilligten Nutzungen und Anlagen entstehenden Schaden. Er hat den Kantori für allfällig gegen ihn erhobene Ansprüche in vollem Umfang schadlos zu halten.
(87)
Allfällige Rechte Dritter bleiben Vorbehalten. Die Inanspruchnahme von Grundeigentum Dritter ist vom Bewilligungsnehmer direkt zu regeln.
(88)
Bei Änderungen des Gewässers hat der Inhaber der Bewilligung die bewilligten Nutzungen und Anlagen auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen.
b) Die-SBB erklären, den Anträgen (B1), (B2), (B4) und (B5) zuzustimmen. Betreffend Antrag (B3) erklären sie, dass die Einleitung von Gleisabwaiser in ein Gewässer entsprechend der Richtlinie Entwässerung von Ei~enbahnanlagen projektiert worden sei. Somit sei auf diesen Antrag zu verzichten. Antrag (B6) sei.ebe,nfalls nicht aufzunehmen, da die geltenden Haftungsnormen anwendbar seien. Antrag (B7) sei bereits erfüllt. Antrag (B8) sei ebenfalls nicht aufzunehmen, da die gesetzlichen und eisenbatmrechtlichen Regelungen gelten würden. c) Der Kanton erklärt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 an den gestellten Anträgen (B3) und (B6) bis (B8) festzuh_alten. Ais Gewässereigentümer hätte der Kantora i_ m Rahmen des Anhörungsverfahrens die erforderliche Nutzungsbewilligung erteilt und Auflagen formuliert. Bei diesen Auflagen handle es sich um allgemeine Auflagen für jede Nutzungsbewilligung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Auflagen die SBB unverhältnismässig einschränken könnten und es bestehe kein Handlungsbedarf für die Anpassung der kantonalen Nutzungsbewilligung. : c) Einleitend ist festzuhalten, dass für Eisenbahnanlagen keine kantonalen Bewilligungen erforderlich sind (vgL Art. 18 Abs. 4 EBG). Die vorliegende Nutzungsbewilligung-zur Einleitung von Gleisabwasser wird somit in Anwendung von Art: 42 Abs. 2 GSchG durch das BAV bewilligt [vgl. Dispositiv Ziff. 111.3.4]. Die Anträge (5 B1 ), (B2), (B4) und (B5) sind unb-estritten und sachgerecht und werden zur Sicherstellung als Auflagen [vgl. Dispositiv Ziff.I11.3.4.1 bis 111.3.4.4] in die Verfügung aufgenommen. Das BAV hält fest, dass gesetzliche Vorschriften stets einzuhalten sind und zu ihrerAnwendung bzw. ·EinhaJtung keiner Auflage in einer Verfügung bedürfen. Der Antrag (B3) wird somit als gegenstandslos abgeschrieben. Haftungsrechtliche Ansprüche bilden nicht Gegenstand -des vorliegenden Verfahrens, sondern sind in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu behandeln . Antrag (86) wird als gegenstandslos abgeschrieben. Die ·SBB haben den Landerwerb '.im Landerwerbsbe_ richt dargelegt. Antrag {B7) wird als erledigt abgeschrieben. ·Antrag (B8) -bezweckt die Regelung eines zukünfti~en, noch nicht bzw. evtl. nie eintretenden Sachverhalts auf den die üblichen gesetzlichen sowie eisenbahnrechtlichen Bestimmungen_ anzuwenden sind. Somitkann dieser Antrag nicht in das vorliege~de Plangenehmigungsverfahren aufgenommen werden und wird_ ais gegenstandslos abgeschrieben.
3.7
Erschütterungen
Erschütterungen und Körperschall sing Einwirkungen, die u.a. durch deri Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden :{Art. 7 Abs. 1 USG). Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgesch.rieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Es liegt noch keine bundesrätliche AusführUngsverordnung vor. Stattdessen haben das_BAFU und das BAV die «Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen {BEKS, 1999)» erlassen.
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Hinsichtlich Erschütterungen gilt die BEKS bei neuen Schienenverkehrsanlagen immer; bei bestehenden dagegen nur bei einer Zunahme _ gegenüber der Vorbelastung wegen der baulichen und/oder be•trieblicheri Änderung um mindestens 40%. Die Beurteilung erfolgt gemäss der DIN 4150 Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen _a uf Menschen in Gebäuden. Betreffend Körperschall ist die BEKS sowohl bei rie~en als_ auch bei bestehenden Anlagen heranzuziehen, sofern diese um- oder ausgebaut werden (vgl. Ziff. 1 BEKS). Sie legt f.ür Neuanlagen Planungsrichtwerte und für bestehende Anlagen Immissionsrichtwerte fest. Können diese nicht eingehalten werden, sind Massnahmen zu treffen .
a) Der Kan!on Aargau erklärt, dass im Umweltbericht mittels_VIBRA-1 Berechnungen Grenzdistanzen berechnet worden seien, innerhalb derer, unter Berücksichtigung der Sicherheitsmargen des BAFU (0.5*Ar,best/· IRW..SdB), die massgebenden Richt- resp. Anhaltswerte der BEKS überschritten sein könnten. Im Bericht .werde nachgewiesen, dass die Sicherheitslinien teilweise knapp an bahnnahen Liegenschaften vorbeilaufen, jedoch keine Liegenschaft tangiert werde. Die Berechnungen der Grenzdistanzen könne leider nicht überprüft werden. Aufgefallen sei jedoch, dass die. Berechnung auf den heutigen Verkehrszahlen (2015_eff) beruhe. Bei der lärmrechtlichen Beurteilung müsse man sich auf den _ zuletzt verfügten Zustand «AS25 Leistungssteigerung Rupperswil • Mägenwil Lärmschutz Neuenhof» stützen. Gemäss dem Fachbericht Bahnlärm, Lärmschutz Gde. Neu.: enhof, welcher im Zusammenhang mit dem Projekt Leistungssteigerung Rupperswil - Mägenwil gemacht worden sei, gehe man im Zustand "AS2025" in der Nacht von deutlich höheren Verkehrszahlen von Nah- und Ferngüterzügen aus. Dies wirke sich massgebend auf die zu erwartenden Erschütterungen und den _damit verbundenen Körperschall aus. • Entsprechend stellt der Kanton Aargau folgenden Antrag:
(A1)
Die im Umweltbericht vom 27.03.2019 ausgewiesenen Abklärungen im Bereich Erschütterungen und abgestrahlter Körperschall sind mit den Verkehrszahlen des Zustandes «AS25 Leistungssteigerung Rupperswi/ - Mägenwil)) zu wiederholen.
b) Die SBB führen aus, dass mit einer Fahrbahnerneuerung kein zusätzlicher Verkehr verursacht werde und entsprechend für eine Projektbeurteilung auch kein neuer Horizont zugrunde gelegt werden müsse. Die Beurteilung der Erschütterungssituati_ on würde somit anhand des heutigen Verkehrs vorgenommen. Bei der Lärmbeurteilung gelte grundsätzlich das Analoge, d.h. es werde kein neues Verkehrskonzept zugrunde gelegt. Da die Gleisachse jedoch teilweise in den Bereich bestehender Lärmschutzwände geschoben werde, sei mit_den aktuellsten vorhandenen Modelldaten die geometrische Veränderung überprüft worden. Im vorliegenden Fall würde somit das Projekt "AS25 Leistungssteiger!Jng RupperswilMägenwil" verwendet. • Unabhängig obiger Ausführungen wurden die VIBRA1-Berechnungen - wie vom Kanton Aargau gefordert - mit den Verkehrsgrundlagen des Projektes «AS25 Leistungssteigerung Rupperswil-Mägenwil» vorgenommen und dem BAV eingereicht. Diese wurden dem Kanton Aargau zur Kenntnisnahme zugestellt. c) Der Kanton erklärte mit Schr~iben vom 23. September 2019, dass anhand der in der Tabelle VIBRA1Berechnungen / Kalibrierung anhand ·Messungen Projekt «AS25 Leistungssteigerung Rupperswil-Mägenwil» ausgewiesenen Werte erkennbar sei, dass die Anhaltswerte und die Immissionsrichtwerte deutlich eingehalten seien. Somit rechtfertige sich der Aufwand zur genauen Abklärung des Sachverhaltes mittels .Erschütterungsmessungen bei den Gebäuden Hardstrasse 96 resp. 104 nicht. Antrag (1) habe sich somit erledigt.
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d) Das BAFU erkiärt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 ebenfalls, dass die· SBB die geforderte Ergänzung gemäss Antrag (16) des Kantons eingereicht hätten und der Antrag somit erledigt sei. '
•
e) Das BAV teilt die Einschätzungen des BAFU und des Kantons und sieht keinen Anlass, um von der Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Der.Antrag (A1) wird als erled!gt abgeschrieben.
3.8
Umweltbaukontrolle bei Projekten der Kategorie 2
Das vorliegende Projekt ist der Umweltrelevanzkategorie 2 im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung zwischen UVEK und BPUK betreffend Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen •zugeordnet. Das BAV kann bei solchen Projekten mit einer geringeren Umweltrelevanz risikobasierte, stichprobenweise Kontrollen auf der Baustelle durchführen. Entscheidet das BAV, solche Kontrollen durchzuführen, regelt es die Einzelheiten mit der Gesuchstellerin. Die Kosten dieser Kontrollen trägt die Bahn. Ein entsprechender Vorbehalt [vgl. Dispositiv Ziff. 111.5] "'!ird in die Verfügung aufgenommen. Um die Auflagen- sowie die Baustellenkontrolle im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung zwischen UVEK und BPUK betreffend Vollzug von Umweltrecht auf .Bundesbaustellen effizient vorbe. . . reiten und wahrnehmer:, zu können; wird die Bahn angewiesen, dem BAV den Baubeginn (einschliesslich jeglicher vorbereitungsarbeiten) zu .melden. Eine entsprechende Auflage ist in die Verfügung aufzunehme~ [vgl. Dispositiv Ziff. 111.2.2.6]. •
3.9
Übrige Umweltbereiche
In den weiteren Umweltbereichen bestehen keine Hinweise, wonach das Projekt nicht den massgebenden Vorschriften des Bundesrechts entsprechen würde.
3.10
Kanton Aargau - Öffentlicher Verkehr
a) Der Kanton Aargau hält fest, dass gemäss technischem Bericht m_it keinen Einschränkungen im Bahnbetrieb zu rechnen sei, resp. diese seien noch nicht bekannt oder würden ·n icht aufgeführt. Unab'.' hängig davon habe der Kanton erfahren, dass es zu Einschränkungen· im Bahnverkehr kommen werde. (A4)
Ober allfällige Einschränku_ n gen im Bahnverkehr ist die Abteilun_g Verkehr des BVU, Sektion Öffentlicher Verkehr (Michael Strub, 062 835 33 57) möglichst frühzeitig zu informieren.
b) Die SBB stimmen dem Antrag.(4) vorbehaltlos zu . . c} Der Antrag ist unbestritten und sachgerecht und somitgutzuheissen und wird zur $icherstellung als Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. 111.2.2.5] in di.e Verfügung aufgenommen.
4.
. Ergebnis der Prüfung .
Gestützt auf die durchgeführte Prüfung der eingereichten Unterlagen kommt das BAV unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitberichte der Fachstellen von Kanton und Bun·d sowie der angeordneten Auflagen zum Schluss, dass das Projekt den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ihm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demnach kann es mit den erwahnten Auflagen genehmigt werden:
5.
Plangenehmigungsge_bühr.
Gemäss Art. 2 und Art. _4 Bst. b Ziffer 1 der Verordnung vom 25. November _ 1998 über die Gebühren 22 und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr' (GebV-BAV) in Verbindung mit Art. 68 VPVE ist für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne Und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliess-
22
SR 742.102
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Aktenzeichen: scj / 2019/0176
lieh elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen eine Plan• genehmigungsgebühr zu erheben. Dabei ist gebührenpflichtig, wer eine Dienstleistung nach Art. 1 veranlasst hat (Art. 2 GebV-BAV). Vorliegend hat das BAV für die Prüfung des Gesuches und die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens 50 Stunden aaufgewendet. In Anwendung VOI') Art. 23 Abs. 1 GebV-BAV, der eine .Gebühr von vorsieht, wird den SBB als Verarilasserin des Verfahrens unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens eine Plangenehmigungsgebühr von auferlegt, fällig 30 Tage nach Eintritt der .Rechtskraft vorliegender Verfügung bzw. im Falle der Anfechtung mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.
6.
Eröffnung der Plangenehmigung
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VPVE ist die Plangenehmigung den SBB und dem Kanton Aargau zu eröffnen. Das BAFU sowie die Gemeinden Killwangen, Neuenhof und Wettingen erhalten eine Kopie zur Kenntnisnahme.
20/26
Aktenzeichen: scj I 2018910176
III.
Dispositiv
1.
Gen.ehmlgung Das Plangenehmigungsgesuch der SBB vom 2. April 2019 betreffend <<Fahrbahnerneuerung Killwangen-Spreitenbach- Wettingen, GI. 611, 711 », umfassend folgende mit Genehmigungsvermerk zu versehende Unterlagen:. Massstab
BeschreJbung ;
.
Dokö.-/Plan-Hr. . ·~ • - ~-
Datum
' 3
Technischer Sericht / Sicherheitsbericht
4
Umweltbericht
11.1
Situationsplan
11.2
24.01 .2020
-
~7.03.2019
1:500
.71 O_KLW_1153325_03_$_01
28.01.2020
Situationsplan
1,:500
710_KLW_1153325.,..03_S_02
27.03.2019
11.3
Situationsplan
1:500
710_KLW_J 153325_03_$_03
27.03.2019
12.1
Längenprofil 1/4 •
1:500/50
710_KLW_1153325_03_LP_01
27.03.2019
12.2
Längenprofil 2/4
1:500/50
710_KLW_1153325_03_LP_02
27.03.2019
12.3
Längenprofil 3/4
1:500/50
710_KLW_1153325_03_LP;:_03
27.03.2019.
12.4
Längenprofil 4/4
1:500/50
710_KLW_11533~5_03_LP_04
27.03.2019
13.1
Normalprofil 1/2
1:50
710_KLW_1153325_03_NP_:.01
27.03.2019
13.2
Normalprofil 2/2
1:50
710_KLW_1153325_03_NP_02
27.03,2019
14.1
Querprofile 1/5
1:50
710_KLW_1153325_03_QP_01
27;03.2019
14.2
Querprofile 2/5
1:50
710_KLW_1153325_0~_QP_02
27.03.2019
14.3
Querprofile 3/5
1:50
710_KLW_1153325_03_QP_03
27.03.2019
14.4
Querprofile 4/5
1:50
710_:KLW..:._1153325;:_03_QP_04a
12.09.2019
.14.5
Querprofile 5/5
1:50
710_KLW_1153325_03_QP_05
27.03.2019
14.6
Querprofile Perrondach
1:50
710_KLW_1153325_03_QP_06
12.09.2019
15
Möblierungsplan •
1:200
710_KLW_1153325_03_S_01
28.01.2020
21.1
Gleisprojektplan
1:1000
710 KLW-GP FbE20 01 PGV ,-
15.01 ;2020
21.2
Gleisprojektplan .
1:1000
710_KLW_GP_FbE20_02_PGV
22.03.2019
21 .3
Gleisprojektplan
1:500
710.:;.KLW~GP_FbE20_03_PGV
•22.03.2019
31.1
Situation Fahrleitung (Soll)
1:500
28.01.2019
32.1
Typische Querprofile FL
1:100
28.01.2019
33.1
Längenprofil FL Qberwer- • 1:100/1000
-
-
- -
3.0.01 .2019
fung Heitersberg 33.2
Längenprofil FL SUe im
1:100/1000
28.01.2019
Hard
21 / 26
Aktenzeichen: scj / 2019/0176
wird mit nachstehenden Auflagen und einem Vorbehalt genehmigt.
2.
Auflagen
2.1
Elektrotechnische Auflagen Vorschriften:
2.1.1
Die SBB haben vor Baubeginn sicherzustellen, dass für die elektrischen Anlagen die Art. 42 bis Art. 46 EBV sowie die zugehörigen Vorschriften der AB-EBV eingehalten werden. Stromabnehmerraum, elektrischer Schutz.abstand:
2.1.2
Die SBB haben dem BAV vor Baubeginn die korrigierten typischen Querprofile der Fahrleitungsanlage zur Prüfung einzureichen . Stras~enüberführung im Hard - Vertikaler Abstand zwischen Fahrdraht und Tragseil, Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren:
2.1.3
Die SBB haben vor Baubeginn sicherzustellen, dass ein ausreiche_nder vertikaler Abstand zwi.. sehen Fahrdraht und Tragseil in Feldmitte unter Berücksichtigung der Entfernung zu den speisenden Unterwerken gewährleistet i.st.
2.1.4
Die SBB haben vor der Wiederinbetriebnahme der Fahrleitungsanlage zu prüfen, ob die Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren vorschriftenkonform sind. Stromschienenoberleitung: •
2.1.5
Die.SBB haben dem.BAV vor Baubeginn mitzuteilen, welche Stromschienenoberleitung eingesetzt wird und zu bestätigen, dass die Projektanforderungen den Anwendungsbedingungen der Typenzulassung entsprechen. Vogelschutz:
2.1.6
Die SBB haben vor Baubeginn sicherzustellen, dass die Belange des Vogelschutzes ausreichend berücksichtigt werden.
· 2.2
Umweltrechtliche Auflagen
2.2.1
Die SBB müssen die Installationsplätze ausserhalb v.on schützenswerten Lebensräumen, vorrangig auf versiegelten Flächen erstellen. Hecken und Feldgehölze entlang der Installationsplätze sind mit geeigneten Massnahmen zu schützen ..
2.2.2
Falls Eingriffe i_n Hecken unumgänglich sind, haben die SBB diese flächengleich in der unmittelbaren Umgebung durch standortgerechte und einheimische Arten zu er~etzen.
2.2.3
Die SBB müssen alle angrenzenden, gemäss NHG schutzwürdige Flächen, gut sichtbar und mit nicht überfahrbaren Absperrungen abgrenzen.
2.2.4
Die SBB haben während der Bauphase und in den ersten 3 Jahren nach Bauabschluss in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven .Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.
2.2.5
Die SBB müssen über allfällige Einschränkungen im Bahnverkehr die Abteilung Verkehr des BVU, Sektion Öffentlicher Verkehr ( möglichst frühzeitig informieren.
22 /26
Aktenzeichen: scj / 20189/0176
2.2.6
Die SBB müssen dem BAV den Baubeginn sobald als möglich an [email protected] melden.
3.
Ausnahmebewilligungen
3.1
Rodungsbewilligung
3.1.1
Gestützt auf Art. 5 WaG und Art. 7 WaVwird die Rodungsbewilligung für die temporäre Rodung für den Anschluss .an die Meteorwasserleitung gemäss dem Plan «Rodungsgesuch Situation>> wie folgt und mit den nachstehenden Auflagen erteilt. Die vorgesehene Rodung darf erst nach Eintreten der Rechtskraft der vorliegenden PlangenehmiglJng durchgeführt werden. Eine temporäre Rodung auf einer Fläche von 630 m2 auf den folgenden Parzellen:
Gemeinde
Schwerpunkt Koordinaten
Parz.Nr.
Name des Eigentümers
Temporäre Rodung
Definitive Rodung
Neuenhof
667 9ß7 / 254 783
1043
SBB .AG
630 m2
-
Die Ersatzaufforstung umfasst einen Realersatz von 630 m2 für. die temporäre Rodung wie folgt:
.Gemeinde
Schwerpunkt Koordinaten
Parz.Nr.
Name des Eigentümers
Rea.lersatz temporäre Rodung·
Realersatz definitive Rodung
Neuenhof
667 987 /254 783
1043
SBBAG
630m2
-
3.1.2
Die SBB dürfen für die Rekultivierung kein Fremdmaterial einbringen.
3.1.3
Die SBB haben die Wiederbestockung mit standortgerechten Baum- und Straucharten auszuführen.
3;1.4
Die SBB haben für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes de·n kantonalen Forstdienst einzubeziehen. Die bewiUigten Rodungsgrerizen sind im Ge.lände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die ss·B hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehr:neh zu lassen ..
3.1.5
Die s·ss haben die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals auszuführen. Es ist ihnen insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie •Aushub, Fahrzeuge und Materialien 13ller Art zu deponieren.
3.1.6
Die SBB müssen die Wiederherstellungs- und Ersatzleistu.ngsarbeiten für die temporären Rodungen 2 Jahre nachAbschluss der Hauptarbeiten beendet haben.
3.1.7
Für die Ersatzaufforstungen haben die SBB das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zut Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Sie haben während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie
23/26
Aktenzeichen: scj / 2019/0176
Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Gol~rute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc. zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollel'.l bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen haben die SBB die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterziehen: Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung .der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pfl~nzen weiterzuführen ist urid diesfalls· für welche Zeitdauer. •Die SBB setzten das BAV über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie all. . fällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis. Bei Uneinigkeiten hat das BAV nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden.
3.1.8
Die SBB haben nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) .den kantonalen Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.
3.1.9
Die SBB haben die Pflicht zur Leistung von Re;3h:~rsatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Grundbuch anzumerken. Die entsprechenden. Dienstbar- . keitsverträge sind dem BAV bis spätestens 26. März 2021 vorzulegen. Der Nachweis der erfolgten Grundbucheintragung ist dem BAV bis spätestens 28. März 2022 zu Handen des BAFU vorzulegen.
3.2
Unterschreitung des Waldabstand_es Den SBB wird die Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Art. 17 WaG wird unter nachfolgenden Auflagen bewilligt:
3.2.1
Die SBB haben die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterschreitung des Waldabstandes unter Schonung des angrenzenden Waldareals auszuführen. Es i.st insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aUer Art zu deponieren.
3.2.2
Die SBB haben den kantonalen For.stdienstfür die Umsetzung der Unterschreitung des Waldabstandes einzubeziehen.
3.3
Fischereirechtliche Bewilligung Den SBB wird gemäss Art. 8 BGF -die Bewilligung zur Erstellung einer neuen Einleitung in den Nacketalbach unter folgenden Auflagen erteilt:
3.3.1
Die SBB. haben die Vornahme der Arbeiten mindestens 10 Tage vor dessen Ausführungen der $ektion Jagd und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt und dem Pächter des Staatsfischereireviers Nr. 22 zu melden. •
3.3.2
Die SBB müssen das Einleitungsbauwerk naturnah in das bestehende Ufer integrieren. Auf die Verwendung von harten Verbauungsmaterialien (z.B. Beton) ist zu _verzichten.
3.3.3
Die S88 müssen die.mit der Vornahme des Gewässereingriffs beauftragte Bauunternehmung ·im Voraüs über die fischere1rechtlichen Auflagen orientieren.
3.4
Gewässernutzungsbewilligung Den SBB wird die Gewässernutzungsbewilligung für. .. unter folgenden Auflagen erteilt:
24/26
Aktenzeich.en: scj 120189/0176
•3.4.1
Es dürfen keine Leitungsteile in das Durchflussprofil des öffentlichen Gewässers ragen. Die Leitungsausmündung ist dem bestehenden Ufer resp. die Eindolung anzupassen.
3.4.2
Der Leitungsanschluss an das-öffentliche Ge.wässer hat mit einem Winkel von 45° zu erfolgen.
3.4.3
Die Unterhaltspflicht an ·den bewilligten Bauwerken und die Gewährleistung des Abfiusses der anfallenden Wassermengen obliegen den SBB bzw. allfälligen Rechtsnachfolgern.
3.4.4
Die SBB müss~n mindestens eine Woche vor Baubeginn den Gewässerbeauftragten der Ab.: teilung Landschaft und Gewässer, schriftlich oder . telefonisch benachrichtigen. Ebenso ist diesem der Abschluss der Bauarbeiten mitzuteilen.
·4.
Anträge des _Kantons Aargau und des BAFU
Die Anträge des Kantoris Aargau werden gutgeheissen soweit sie nicht als erledigt oder gegenstandslos abgeschrieben werden. Die Anträge des BAFU werden gutgeheissen. 5.
Vorbehalt
Das BAV behält sich vor, die.Baustelle für das vorliegende Projekt einer Umweltbaukontrolle· auf Kosten der SBB im Sinne der Erwägungen zu unterzieher:i. 6.
Bestätigung verfügungsgemässe Erstellung der Anlage
Die SBB haben dem;,BAV umgehend nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlage mitbeiliegendem Formular zu bestätigen, dass sie diese entsprechend vorliegender Plangenehmigung erstellt haben: 7;
Ve.rfahrenskosten
Di1:1 Plangenehmigungsgebühr wird auff~stgesetzt und den SBB zur Bezahlung auferlegt, fällig dreissig Tag~ ab Rechtskraft der vorliegenden Plangenehmigung.
8.
Eröffnung
Die Plangenehmigung wird den SBB und dem Kanton Aargau eröffnet. Das BAFU sowie die Geri'leinden Killwangen, Neuenhof un_ d Wettingen erhalten eine Kopie zur Kenntnisnahme.
Bundesamt für Verkehr Abteilung Infrastruktur
Franziska Sarott, Sektionschefin Sektion Bewilligungen 1 Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die .Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren,
25/26
Aktenzeichen: scj / 2019/0176
deren Begründung mit Angabe der Beweismitt~I und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers zu entha_ lten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters ist beizulegen. Der Stillstand ·der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 22a VwVG.
Zu eröffnen (eingeschrieben):
Schweizerische Bundesbahnen SBä, Infrastruktur Projekte, hofstrasse 12, 4600 Olten
, Bahn-
Beilagen: Plandossier mit Genehmigungsvermerk BAV, Bestätigungsformular. (Die GebQhrenrechnung [an: SBB AG, Kreditoren Infrastruktur,_Poststrasse 6, 3000 Basel-Landschaft 65, Ref. Christian Sauer, ISP-Nr. 1153325] folgt mit separatem Versand.)
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
Mitzuteilen {A-Post):
Gemeindeverwaltung-Killwangen, Schürweg 2, 8956 Killwangen Gemeindeverwaltung Neuenhof, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof Gemeindeverwaltung Wettingen, Alberich Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen
Mitzuteilen {per E-Mail):
Intern an:
bw I/aa per Zeiger: zam/bt, ea/aa, ka_ a/uw
26/26
*
8iMUl * *
1 SSS .zLLU
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu
Departement BVU Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde
26. September 2019
Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.19.962 / Rodung AW.1509 Gemeinde:
Neuenhof
Gesuchstellerin:
SBB
Bauvorhaben:
Anschluss Meteorwasserleitung
Bundesleitbehörde: Bundesamt für Verkehr BAV
Sachverhalt: Die SBB plant die Fahrbahnerneuerung der Strecke Killwangen-Spreitenbach-Wettingen. Auf der Parzelle Nr. 1043 (Gemeinde Neuenhof)wird die Gleisentwässerung an eine bestehende Meteorwasserleitung angeschlossen. Für die Anschlussleitung und die Installationsfläche sind temporäre Rodungen in einem gesamten Ausmass von 630 m 2 Waldareal notwendig.
Erwägungen: Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Bundesamt für Verkehr, für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig. Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erfolgt vorbehältlich des Verfahrens (Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemerkungen weiterer Fachstellen. Die Rodungsgesuchsakten sind vollständig. Die Seite 4 des offiziellen Rodungsformulars des BAFU ist durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgefüllt und unterzeichnet worden und liegt bei. Die Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümerinnen liegt vor.
Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG: Durch den Anschluss der benötigten Entwässerung an eine bestehende Leitung kann auf eine zusätzliche Einleitung in die Limmat verzichtet werden. Dies kann als wichtiger Grund gelten, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die bestehende Meteorwasserleitung innerhalb des Waldes auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen vom 2. Juli 2019 sind die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt.
Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar. Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt.
Antrag an die Plangenehmigungsbehörde: AW-1
Für den Anschluss an die Meteorwasserleitung ist der SBB eine Rodung im Ausmass von 630 m2 Waldareal auf der Parzelle 1043 zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan "Rodungsgesuch Situation".
AW-2
Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezember 2020. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet(.. ; bis spätestensx Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung .. .)).
AW-3
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
AW-4
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
AW-5
Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die SBB das·rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 630 m2 wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "Rodungsgesuch Situation",
AW-6
Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.
AW-7
Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vorschlag: 31 . Dezember 2021 . (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet(... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung ... )).
AW-8
Die SBB hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.
2 von 3
Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Entfelderstrasse 22 5001 Aarau
Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden. Vorliegend entsteht der SBB mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Ausgleichsabgabe zu leisten. Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der SBB durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plangenehmigung formell eröffnet.
Beilagen Seite 4 des BAFU-Formulars
Verteiler BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach Verteiler nach Vorliegen der Plangenehmigung Revierförster Markus Byland
3 von 3
-··---........ ··-··-··-
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 2 Baden - Zurzach
- ·-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··-··
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()
Tosbecken
1043 SBB
/
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\\ \\\ \\ \.,__,J
·-·-·-
\
Fläche Rodung (Parzelle 1043_SBB) \.,__,J
(,_,_.,.)
\.,__,J
(,_,_.,.)
\.,__,J
\.,__,J
■
630 m'
\.,__,J
· - · - · - · -<>-· - · - · - · - · - · - · - · - · - · - · - · - • --O-·-·-·-·-
1111:l SBB CFF FFS
3099 .. - ·· - ·· - ·· - ··-·· - ··- ·· - ·· 0- ·· - ··-·· - ·· - ·· - ···
SBB
-- - ----- - -- -- --
-- - - -- -- -
-- - ----- - --
-- ----·-·- -- ------·
_._ _________ _
- ·-·-·-· ----- -- -- ------- .....
__ .. - -· - --- -- - --- -- - -- -
--====~---------o-==
uqo5;;002
57_9____ _2_ ---0-
= =<r
Killwangen-Spreitenbach = Wettingen
Plan Nr. 710_KLW_Rodungsgesuch_01
Rodungsgesuch Situation
Index: Erstellt:
Linie: 710 SBB, Infrastruktur
Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten
Vls.
Geprüft: Vls.
Freigabe: Vls.
27.03.19 ca
1:500
Km: 16.8 - 19.3
Format: A3 Erstelt auf Basisdaten der amtlichen Vennessung und der SBB-Geodaten C Geodaten swlsstopo 5704003351 C Alle Rechte an diesem Dokument stehen der SBB zu. FOr die genaue Lage und die Volstandigkelt der 11nh11rinfütr.h,w, Anl~an hac.taht kain r..ow!lhr