Neubau Wildtierunterführung K 112
Rodungen · Brugg
Dokument
- Nummer
- 1519
- Art
- Rodungen
- Gemeinde
- Brugg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 04.11.2020
- In Kraft seit
- 02.12.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
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KANTON AARGAU
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 2. Dezember 2020
Versand: 9. Dezember 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-001447
Stadt Brugg (Schinznach-Bad) AO; K112, B-7281 Wildtierunterführung unter SBB und K112; Gutheissung des Projekts; Enteignungstitel
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Sachverhalt A.
Der Regierungsrat beschioss mit Entscheid Nr. 2020-000956 vom 20. Mai 2020 das Projekt "Stadt Brugg (Schinznach-Bad)AO; K 112, B-7281 Wiidtierunterführung unter SBB und K 112" voriäufig und ermächtigte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, das Projekt öffentlich aufzulegen. Er bewilligte gleichzeitig für die Realisierung des Projekts einen Verpflichtungskredit für einen einmali gen Bruttoaufwand von (Produktionskosten-Index des Schweizerischen Baumeister verbands, Stand vom 1. Januar 2020; Indexstand von 239,0). Nachdem das Vorhaben vollständig im Ausserort liegt, gehen die gesamten Aufwendungen zulasten des Kantons. B.
Während der öffentlichen Auflage des Projekts sowie des Rodungsgesuchs vom 6. Juli 2020 bis zum 17. August 2020 wurden keine Einwendungen eingereicht. C.
Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte am 4. November 2020 die Rodungsbewilligung (Nr. BVUAW.1519). Diese bildet Bestandteil des vorliegenden Entscheids über
das Bauprojekt.
Erwägungen 1. Zuständigkeit des Regierungsrats
Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Kantonsstrassenbauprojekt, dessen Baukosten betragen (§ 95 Abs.4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwe sen [Baugesetz, BauG]vom 19. Januar 1993[SAR 713.100); vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013[SAR 153.113]).
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2. Projektbeschreibung
2.1 Ausgangslage, Handlungsbedarf
Der kantonal bedeutende Wildtierkorridor(WTK)AG R6 "Schinznach-Bad"(Schinznach-Bad und Brugg haben sich per 1. Januar 2020 zusammengeschlossen)soll wieder für Wildtiere passierbar gemacht werden. Die Kantonsstrasse K 112(DTV > lO'OOO) mit parallel verlaufender Elsenbahnstre cke (Doppelspur) bildet eine Wildtierbarriere Stufe 1 (orange Linie). Aufgrund mangelnder Wieder herstellbarkeit des gesamten Korridors wurde er als sehr wichtig und kantonal bedeutend eingestuft und mit Beschluss des Grossen Rats vom 18. Oktober 2005 im Richtplan des Kantons Aargau einge tragen. Der Wildtierkorridor AG R6 war ein sehr wichtiger Korridor im überregionalen Vernetzungs system. Erstellte die Hauptverbindungsachse zwischen Jura-Chestenberg-Reusstal sicher. Heute fungiert er als einzige nördliche Erschliessung des Grossraums Chestenberg-Baden.
Die Durchlässigkeit für Wildtiere soll mit einer Wildtierunterführung(WTU)B-7281 (gelber Kreis)für kleine bis mittlere Säuger unter der Kl 12 und der parallel verlaufenden Eisenbahnstrecke gewähr
leistetwerden.
Abbildung 1: Lage Wildtierkorridor AG R6, Schinznach-Bad
Der "Grundlagenbericht Wildtierkorridore" vom Juli 2010 zeigt die Zeiträume der Sanierungen der Wildtierkorridore auf, damit die wertvollen Haupt-Lebensräume der Wildtiere im Kanton Aargau wie der verbunden werden. Dieser Wildtierkorridor AG R6(WTK)wurde in Phase 2(zwischen 2015 und 2025)zugeordnet und soll bis 2025 saniert sein. Folgende Zielarten sind im "Grundlagenbericht Wildtierkorridore" aufgeführt:
Baummarder, Biber (Rote Liste, RL), Dachs, Eichhörnchen, Feldhase (RL), Fuchs, Hermelin, Iltis
(RL), Mausewiesel (RL), Reh, Wildschwein.
Des Weiteren sind Gämse und Luchs(RL)als Potenzialarten genannt.
Seit 2016 wurden vermehrt Rothirsche im Raum Habsburg/Schinznach-Bad gesichtet. Letztere Fest stellung führte dazu, dass die projektbegleitende Wildtierbiologin das Bauwerk in Höhe und Breite wesentlich vergrösserte.
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Der Regierungsrat hat im Bericht "Entwicklungsleitbild 2013-2022" vom Juni 2013 unter dem Titel "Die Nutzungsansprüche an Natur und Landschaft nehmen zu" folgendes formuliert: Der Aargau verdankt seinen Reichtum an landschaftlichen Attraktionen und Naturwerten seiner
landwirtschaftlichen Tradition. Noch heute werden vier Fünftel der Kantonsfläche durch die Land-
und Waldwirtschaft gepflegt und genutzt. Doch die Flächenansprüche von Siedlung, Verkehr, Freizeit und Erholung, die notwendig gewordene Erschliessung zusätzlicher Quellen erneuerbarer Energie, einwandernde Arten und die Klimaerwärmung erhöhen den Druck auf Natur und Landschaft. Sowohl die Grösse wie die Vernetzung der naturnahen Flächen und Gewässer gilt es als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zu bewahren."
Abbildung 2: Wildtiervernetzung mit der Wildtierunterführung B-7281
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2.2 Zielsetzung
Die Zielsetzung stützt sich auf den "Grundlagenbericht Wildtierkorridore" von 2010 und den kantona len Richtplaneintrag von 2005. Aus dem Richtplan leitet sich der verbindiiche Auftrag "Sanierung der beeinträchtigen Wiidtierkorridore und Sichern der Funktionsfähigkeit der neu geschaffenen oder wie der hergesteilten Verbindungen" ab. Die Abteilungen Wald und Landschaft und Gewässer haben für
die Richtplananpassung 2005 eine kantonaie Übersicht ailer Wildtierkorridore erarbeitet.
Von grosser Bedeutung ist die Sanierung der Wiidtierkorridore durch Passagen über bauliche Hin dernisse mit erheblicher Trennwirkung wie Autobahnen, stark befahrene Kantonsstrassen oder Bahnlinien. Dabei ist daraufzu achten, dass gleichzeitig die erforderiichen Zulenkstrukturen realisiert werden.
Der WTK AG R6 ist der Wiidtierbarriere Stufe 1 zugeordnet und gilt als unterbrochen, und er soll mittels einer WTU B-7281 saniert werden. Die projektierte WTU hat zum Ziel, trotz Kantonsstrasse und Eisenbahnstrecke die Vernetzung für Wildtiere zu gewährieisten. Damit wird die Basis für die Ausbreitung von Wiidtieren und deren genetischen Austausch verbessert.
Für die Wiidtierkorridore existiert kein Sachplan oder Mehrjahresplan. Die Umsetzung des Richtpianauftrags erfolgt im vorliegenden Fali mit einem Projekt. Die Pianung und Realisierung der Zulenk strukturen werden mit einem separaten Projekt durch die Abteiiung Landschaft und Gewässer in enger Zusammenarbeit mit der Abteiiung Waid umgesetzt. Die WTU B-7281 unter der K 112 und der paraliei veriaufenden Eisenbahnstrecke soil im Jahr 2021
gebaut werden. Die SBB wird im Juli 2021 Bauarbeiten an der Bahnstrecke zwischen Brugg und Schinznach-Bad ausführen, in diesem Zusammenhang sind Bahn-Totalsperrungen geplant. Diese Zeitfenster können für Einbauten im Bahntrassee genutzt und dadurch erhebliche Kosten in der Hö he von gut eingespart werden. Es entfailen Hilfsbrückeneinbauten, und es wird wesentiich kürzere Zeit für Langsamfahrstrecken der SBB gebraucht.
Im Einklang mit dieser Zielsetzung soll der Bereich unter der SBB-Doppelbahnlinie seitlich konventi oneil erstellt und an elnerri Gleissperr-Wochenende eingeschoben werden. Der Teil Im Bereich der Kantonsstrasse wird anschliessend konventioneli gebaut. Der Strassen- und Busverkehr bieibt durch das Einrichten einer Umfahrungsstrasse immer aufrechterhalten. Eine temporäre Waldrodung und vorübergehende Landbeanspruchungen sind notwendig. Somit entfailen Ersatzaufforstungen und Landkauf.
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2.3 Projekt und Ausführung
2.3.1 Umfeld und Gestaltungsprinzipien
Das Durchlassbauwerk B-7281 ermöglicht Klein- und grösseren Wildtieren das sichere Unterque ren der Barriere K 112 Aarauerstrasse und SBB-Doppellinie zwischen der Ebene Wallbach und Schinznach-Dorf auf der Westseite über die Aare bis zum Hölziberg beim Habsburgerwald auf der Ostseite. Dadurch kann der Biotopverbund vergrössert werden, und die Basis für die Ausbreitung von Wildtieren und deren genetischen Austausch wird verbessert. /"////
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K-112 Aarauerstrasse
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Abbildung 3: Projektbersicht B-7281 Wildtierurtterfhrung
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Die Querung der K 112 Aarauerstrasse und beider Bahngleise der Linie 640 bildet eine Breite von
über 28 m. Mit einem Lichteinfall durch eine Öffnung, die zwischen Bahntrassee und Kantonsstrasse
liegt, wird die Länge von 28 m optisch unterbrochen. Dieser Bereich kann mit Pflanzungen aufgewer tet werden. Einseitig wird ein Wall aus mitteldicken Stämmen angelegt für die Führung von Kleinsäu gern wie Musteliden (zum Beispiel Baummarder). Zur Steigerung der Natürlichkeit werden die Wän de mit Efeu begrünt, und einzelne Triebe des Efeus finden den Weg in den Trockenschattenbereich der WTU, wodurch die Führung für Tiere unterstützt wird.
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Abbildung 4: Längsschnitt B-7281 Wildtierunterführung
Der Durchlass muss für Kleintiere und grössere Wildsäuger genügend Rückzugsmöglichkeiten bie
ten damit diese das Bauwerk annehmen. Auf eine ausreichende lichte Höhe von mindestens 4 m
und einen natürlichen kiesigen Untergrund wird Rücksicht genommen. Der trichterförmige Zugang wird so gestaltet, dass alle Tiere genügend Unterschlupf finden, um die Passage rasch zu durchque
ren.
Eine Blendschutzwand entlang der Aarauerstrasse schützt die Tiere vor störendem Lichteinfall durch den Strassenverkehr. Der heutige Wildschutzzaun wird daran angeschlossen. aiandufiuu erarwt«biiaii(p*M>ikoM«n
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Abbildung 5: Ansicht Ostseite B-7281 WildtierunterfUhrung (Blick Richtung Westen)
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2.3.2 Dimensionierung
Die Höhe im Licht soll nach der Empfehlung der begleitenden Wildbiologin mindestens 4 m betragen. Die grosse vorgesehene Höhe kompensiert die geringere Durchgangsbreite und ermöglicht dem Rothirsch auch die Nutzung der WTU. Das Bauwerk wird nicht breiter ausgebildet, um Konstrukti onsstärke und Realisierungskosten zu optimieren. Die Bahnlinie L640 gibt die Höhenkoten der Wild tierunterführung vor, sodass die Ausbildung des massgebenden Lichtraumprofils lediglich nach unten möglich ist. Für den zweiten Teil des Rahmenbauwerks gibt die Strassengradiente der K 112 die Höhenkote vor. Der Zugang auf Seite K 112 wird somit mit einer Böschung realisiert. Auf Seite der SBB-Gleise werden die Flügelwände des Rahmens mit Blocksteinen naturnah verlängert und dienen als Böschungssicherung.
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Abbildung 6: Querschnitt Westseite B-7281 Wildtierunterfhrung (Blick Richtung Osten)
Die Unterfhrung besteht aus zwei Bauteilen, die mit ca. 5,00 m langen Wnden verbunden sind. Mit der Verbindung zwischen den Bauteilen Kantonsstrasse (ca. 13,00 m lang) und SBB-Gleise (ca. 11,00 m) entsteht ein Lichtschacht. Dieser Lichtschacht wird mit einem Gitterrost abgedeckt. Der Bauteil unter der SBB wird von Seite Kantonsstrasse eingeschoben.
2.3.3 Werkleitungen
Vorhandene Werkleitungen mssen vor Baubeginn provisorisch umgelegt werden und werden spter in dem neuen Bauwerk integriert.
Das Werk IBB plant Modifizierungen am Leitungssystem, darum werden in den Bodenplatten der
WTU folgende Leitungen angeordnet:
6 X DN 0 150 als Hllrohr fr Elektroleitungen
1 X DN 355 Wasserleitung mit einem Schutzrohr
Diese Arbeiten werden vollumfnglich durch die Werkeigentmer finanziert.
2.3.4 Signalisierung Schutz vor Fremdnutzung
Westseitig liegt das nah gelegene Auenschutzgebiet mit attraktiven Aareufern. Whrend den Som mermonaten wird dieses Gebiet von Erholungssuchenden genutzt. Die Erholungsinfrastruktur im Raum ist stark ausgebaut. Nebst Wanderwegen, welche das Auenschutzgebiet durchqueren, sind auch Velorouten und Skatingrouten in der Region vorhanden. Unmittelbar vor dem Ausstieg der
WTU auf Seite SBB (West) verluft eine Waldstrasse. Diese ist nicht Teil der ausgeschilderten Wen der- und Erholungsinfrastruktur, bietet jedoch ein gewisses Konfliktpotenzial, insbesondere durch Erholungssuchende mit Hunden.
Im Rahmen der Umsetzung werden zur Sensibilisierung und Aufklrung in unmittelbarer Nhe bei den Ein- und Ausstiegen der WTU entsprechende Informationstafeln mit Hinweisen zur Funktion des Bauwerks und einem korrekten Verhalten erstellt. Damit knnen negative Effekte, wodurch Wild die
Unterfhrung weniger gut annehmen knnten, eingedmmt werden.
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2.3.5 Erschliessung
Während der Bauzeit wird der Verkehr der K 112 an der Baustelle vorbeigeleitet. Hierfür wird unmit telbar auf östlicher Seite eine Umfahrung eingerichtet. Der Verkehr wird mittels New Jersey Elemen ten entlang der Baugrube geführt.
2.3.6 Bauphasen und provisorische Umfahrung
Der Bauvorgang wurde vertieft betrachtet, um eine im sehr engen Zeitfenster der SBBGleissperrungen machbare Lösung aufzuzeigen. Der Bauprozess wurde mit den Interessen der SBB abgestimmt.
Der Strassenverkehr wird nie unterbrochen. Die beiden SBB-Gleise sind im Zuge von Gleissperrun gen durch die SBB an drei Wochenenden ausser Betrieb. Diese Sperrungen werden mit dem vorge sehenen Einschubverfahren optimal genutzt. Sollten während dem Verschubwochenende unvorher sehbare Schwierigkeiten auftreten, so muss der eingerichtete Busverkehr einen Tag länger in Betrieb bleiben. Diese Kosten werden als zusätzliches Risiko ausgewiesen.
Während den Bauphasen wird der Verkehr einschliesslich Bus auf der Ostseite der K 112 über eine provisorische Umfahrung geführt. Dazu wird eine provisorische Umfahrungsstrasse gebaut.
Danach wird in der Kantonsstrasse eine Baugrube erstellt. In dieser Baugrube wird der Teil der WTU gebaut, welcher unter den SBB-Gleisen liegt. An einem Wochenende Mitte Juli 2021 erfolgt der Ein
schub dieses Bauteils unter die SBB-Gleise.
Nach der Inbetriebnahme der SBB-Gleise wird in der gleichen Baugrube der Teil unter der Kantons
strasse erstellt.
Die provisorische Umfahrungsstrasse wird nach der Instandstellung der K 112 rückgebaut und wie
der aufgeforstet.
3. Gutheissung des Projekts und Enteignungstitel
Wie einleitend geschildert, kommt den öffentlichen Interessen am Projekt ein hohes Gewicht zu, das die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer gesamthaft übenviegt. Das Projekt ist un bestritten geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine weniger eingreifende Projekt variante, die die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. Die vorgesehenen Enteignun gen respektive vorübergehenden Beanspruchungen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle ergeben, sind mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen (§§ 142 ff. BauG)trag bar. Insgesamt erweist sich das Projekt als recht- und verhältnismässig. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts. Das genehmigte Strassenbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b BauG).
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Beschluss 1.
Das Projekt "Stadt Brugg (Schinznach-Bad) AO; K 112, B-7281 Wildtierunterführung unter SBB und
K 112" wird gutgeheissen. 2.
Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald)vom 4. November 2020 (Nr. BVUAW.1519)sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Gutheissung.
3.
Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom 29. Juni 2020 gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). O
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Vincenza Trivigno
Staatsschreiberin Verteiler
• Stadtrat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg (per A-Post Plus und mit Rodungsbewilligung samt Planbei lage)
• Ortsbürgergemeinde, Oberdorfstrasse 2, 5213 Villnachern (Grundeigentümerin: per A-Post Plus und mit Rodungsbewilligung samt Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt
• Abteilung Landschaft und.Gewässer BVU • Abteilung Tiefbau BVU (mit Akten und Rodungsbewilligung samt Planbeilage) • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR
• Finanzkontrolle
• Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Entscheid kann gemäss § 95 Abs.4 BauG innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
seit Zusteiiung beim Verwaitungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde
geführt werden. Die Frist steht stili vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juii bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwäitin oder einem Anwalt zu verfassen, welche
oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000(Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61)zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten. 4,
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Prozesskosten zu bezahlen.
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KANTON AÄRGAU
DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 4. November 2020
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1519 Gemeinde:
Brugg
Bauvorhaben:
Neubau Wildtierunterführung K 112
Gesuchstellerin:
Leitverfahren:
Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau
Kantonales Strassenbauverfahren, Regierungsratsbeschluss
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
Die Gesuchstellerin plant den Bau einer Wildtierunterführung zwischen Brugg und Schinznach-Bad unter der K 112(Aarauerstrasse) und der parallel zur Strasse verlaufenden SBB-Linie. Das Vorha
ben dient der Sanierung des Wildtierkorridors AG-R6. Die geplante Wildtierunterführung ist 4 m
hoch, 10 m breit und ca. 33 m lang. In der Mitte der Unterführung wird ein Lichtschacht mit einer
Breite von ca. 4,6 m gebaut.
Im Südosten der Kantonsstrasse auf der Parzelle Nr. 6791 (Brugg)sowie im Nordwesten der Bahnli nie auf den Parzellen Nrn. 1550 und 2316 stockt Wa|d. Aus bautechnischen Gründen ist eine Umlei
tung der Strasse während der Bauphase nötig. Die Strasse wird temporär auf die Waldfläche im Süd osten der Kantonsstrasse verlegt. Dieser Bereich wird später grösstenteils für den Bau des Einstiegstrichters zur Unterführung verwendet. Für den Bau der Wildtierunterführung wird eine tem
poräre Rodungsfiäche im Umfang von 2'304 m^ benötigt. 489 m^ davon liegen innerhalb eines Natur
schutzgebiets von kantonaler Bedeutung im Wald.
Die weiteren Iristallationsflächen bahnseitig (im Norden der SBB-Linie) und auf dem Strassenkörper kommen ausserhalb Waldareal zu liegen.
2. Erwägungen
^
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Strassenbauverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Depäftements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für
die Erteilung der Rodungsbewilllgung zuständig.
In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Roduhgsgesuchs wurden für das gieiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen äusstehend. Bei einer total mass
geblichen Rodungsfläche von 2'304 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liejgt vor.
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Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 6. Juli 2020 bis 17. August 2020 in den Gemeinden Brugg und Villnachern öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.
Die Wildtierunterführung dient der Wiederherstellung der Vernetzung der Wildlebensräume. Im Richt plan des Kantons Aargau sind entsprechende Wildtierkorridore festgesetzt. Der Wildtierkorridor AGR6 zählt zu einer Gruppe von Wildtierkorridoren, welche gemäss der kantonalen Planung bis 2025 zu sanieren sind. Die Vernetzung der Wildlebensräume gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist einerseits durch die Lage des Wildtierkorridors und der Kantonsstrasse sowie der Bahnlinie auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Andererseits
können aus verkehrstechnischen und Sicherheitsgründen die Bauarbeiten ohne Verlegung der Kan
tonsstrasse nicht ausgeführt werden.
Das Werk erfüllt gemäss dem kantonalen Richtplan sachlich die Voraussetzungen der Raumpla
nung.
Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,
Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. März 2019 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 8. April 2019 keine Ein wände gegen das Vorhaben.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 2'304 m^ an Ort und Stelle geleistet. Sie wird gemäss
dem "Bericht zum Landschaftspflegerischer Begleitplan" vom 29. Juni 2020 ausgeführt. Sie weist beim Eingang zur Wildtiertunterführung zu Beginn unterschiedliche Kleinstrukturen für die Funktion der Deckungs- und Leitstrukturen auf. Mit der Zeit übernehmen Niederhecken und Einzelbäume de ren Funktion.
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Abteilung Tiefbau.
3. Rodungsentscheid
3.1 Der Abteilung Tiefbau wird für den Neubau der Wildtierunterführung eine Rodung im Umfang
von 2'304 m^ Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der zugehörigen Pro
jektgenehmigung in Rechtskraft.
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3.2 Die Bewilligung bezieht sich auffolgende Grundstücke: Gemeinde
Brugg
Brugg
Brugg
Lokalname I derWildi
I der Wildi I derWildi
Eigentümer/in
Staat Aafgau
Staat Aargau
OBG Villnachem
Parz.Nr.
Rodung m^
6791
1'818
1550
14
2316
472
Total
2'304
Rodungskoordinaten: 2 257 193/1 655 411
Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:250, genehmigt
durch die Abteilung Wald am 4. November 2020.
Die Bewilligung ist bis zum 31; Dezember 2022 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung
verboten.
3.3
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen,zu verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreis
forstamt abnehmen zu lassen.
3.4
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubäracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
Der Oberboden ist im Rödungsareäl oder aussferhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
3.5
3.6
Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Abteilung Tiefbau das rekultivierte Rpdungsareal im Ausmass von 2'304 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2023 wiederzubestocken. Massge bend ist der unter Ziffer 3.2 envähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforst amts bleiben Vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkbmmende Nepphyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.
Gestützt auf§ 18 AWaV hat die Abteilung Tiefbau für die Behandlung des vorliegenden Ge
suchs die Gebühr von
in Rechnung gestellt.
3.7
3.8
zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald
Durch die vorliegende Rodungsbewilligung,entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben.
Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
Abnahme durch das Kreisforstamt.
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Fabian Bietiker
Abteilungsleiter
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Rechtsmittelbelehrung
Massgebend ist die Rechtsmitteibeiehrung im Leitverfahren (Regierungsratsbeschiuss).
Geht ais integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an: • Abteilung Tiefbau (mit Beilagen z. H. Staatskanzlei) • Stadt Brugg • Ortsbürgergemeinde Villnachern Verteiler durch Abteilung Wald: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern
(mit Planbeilage) (mit Planbeilage)
• Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
(mit Beilagen) (mit Beilagen)
Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald): • Revierförster Markus Ottiger
(mit Planbeilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen
1. Altgßmeines Das Buhdesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in Seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die
Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3).- Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald
(Waldverordnung, WaV)vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan
tons Aargau(AWaG)vom 1; Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantpns Aargau (Walddek ret, AWaD)vom 3. Növerhber 1998 und dje Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:
2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG)
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch
steller hachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk,für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewjeseh sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem
darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige
Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die hiöglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil
lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist
Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodürigsbevyilligungen sind zu befristen (Abs. 5).
4. Roduhgsersatz(Art. 7 WaG)
Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1).
Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zü Gunsten des Natur- und Landschafts-
, Schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b)in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro
dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächeri für die Rückgewinnung von land
wirtschaftlichem Kulturland; b)zur Gewährleistung des Hochwässerschutzes und zür Revitalisierung
von Gewässern; c)für den Erhait und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz(Abs. 3). Wird
nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer
anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).
5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten
(Art. 9 WaG und §8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit(Art. 6 WaG)
Ausnahrriebewilligungen für Rpdungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligüngsverfahreri er
teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligüngsverfahren ist die
Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig
(§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWpV). Für Rodungen, die in die kantonale Zustäridigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
S.von 5
Abteilung
Wald
KANTON AARGAU
Gemeinde Brugg / Schinznach Bad
Temporäre Rodung
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Dossier zum Rodungsgesuch Wildtierunterftihrung B-7261
•v..
Legende:
Überschl 1.25-000 C
Daten: swisstopo
Waldareal
temporäre Rodungsfläche,
Realersatz an Ort und Stelle
Realersatz
Rodungsfläche
Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes
Planungsbüro:
SKK Landschaftsarchitekten AG,
Lindenplatz 5, 5430 Wettingen
Datum:
29.06.2020
Unterschrift: Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller:
Kanton Aargau, Depart. BVU, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
Datum:
Unterschrift:
Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:
Datum:
Unterschrift:
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H.dd. 2t>.2o