Bauzonenplan Korrektur Gewässerraum Wyna

Gewässerraum · Zetzwil

Dokument

Nummer
2024-000888
Art
Gewässerraum
Gemeinde
Zetzwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
03.07.2024
In Kraft seit
03.07.2024

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 3. Juli 2024

Versand: 8. Juli 2024

Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000888 Gemeinde Zetzwil; Allgemeine Nutzungsplanung, Teilrevision Nutzungsplanung, Korrektur Gewässerraum Wyna; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Die Vorlage ist vom Gemeinderat als unwesentliche Änderung ohne vorgängige öffentliche Auflage beschlossen worden, gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG). Vorprüfungsbericht Wahrung des rechtlichen Gehörs Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. November 2023 19. Januar 2024 bis 9. Februar 2024 19. Februar 2024 7. Juni 2024 29. April 2024

1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 BauG durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Zetzwil am 19. Februar 2024 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan (BZP) • Teiländerung Kulturlandplan (KLP) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 5. Dezember 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, genehmigt durch den Regierungsrat am 16. Februar 2022, hat die Gemeinde Zetzwil auch die Gewässerräume flächendeckend umgesetzt. Entlang der Wyna wurde ein Gewässerraum von 29,5 m beziehungsweise 14,75 m ab Bachachse festgelegt. Im Nachgang wurde festgestellt, dass der Gewässerraum der Wyna in den beiden Zonenplänen (BZP und KLP) zur öffentlichen Auflage sowie zur Genehmigung aus Versehen verschoben dargestellt wurde. Entsprechend sind plangrafisch Parzellen von einem Gewässerraum betroffen, die von Rechts wegen nicht davon betroffen sein sollten. Die Gemeinde will dies bereinigen und reicht vorliegend korrigierte Versionen der beiden Zonenpläne zur Genehmigung ein. 2.2 Vorprüfungsergebnis Mit abschliessendem Vorprüfungsbericht vom 13. November 2023 wurde die Plananpassung mit zwei formellen Vorbehalten zur plangrafischen Darstellung freigegeben. Die entsprechenden Korrekturen sind erfolgt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Eine regionale Abstimmung ist aufgrund der unwesentlichen Änderung nicht erforderlich. 3.3 Nutzungsplanung Bei der Vorlage geht es ausschliesslich um die korrekte Darstellung des Gewässerraums entlang der Wyna. Die Breite des Gewässerraums ist bereits rechtskräftig und wird nicht geändert. Die zugehörigen Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind rechtskräftig, sachgerecht und bilden keinen Bestandteil der Vorlage. Der in der Vorlage dargestellte Gewässerraum entlang der Wyna stimmt sowohl im KLP als auch im BZP nun auch zeichnerisch mit den genehmigten Festlegungen überein. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teilrevision Nutzungsplanung, Korrektur Gewässerraum Wyna, beschlossen vom Gemeinderat Zetzwil am 19. Februar 2024, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 9, 5732 Zetzwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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