Sanierung Verbandskanal Los 1
Rodungen · Baden
Dokument
- Nummer
- 1656
- Art
- Rodungen
- Gemeinde
- Baden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 02.11.2023
- In Kraft seit
- 20.11.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
STADT BADEN
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HMR. 2SO;003 Stadtrat 5401 Baden
Stadtrat
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Baubewìlligungen Entfelderstrasse 22 5001 Aarau
Rathausgasse 1 CH-5401 Baden
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Zustellung Entscheid des Stadtrats vom 20. November 2023
Telefon 056 200 82 00 Telefax 056 200 83 15 [email protected] www.baden.ch
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STADT BADEN
Entscheid des Stadtrats 486 7.9. 1 .2
SR 20. November 2023 Baugesuchsentscheide Mattelipark bis Limmatkraftwerk Kappelerhof (Parz. 2353, 5770, 5771, 5972, 5549), Baden; Abwasserverband Region Baden Wettingen, ARA Laufacker, 5300 Turgi; Sanierung Verbandskanai Los BI; MS/dc Baubewilligung
Bauherrschaft
Abwasserverband AVRBW, Region Baden-Wettingen, 5300 Turgi
Eigentürner
Einwohnergerneinde Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden. Lirnrnatkraftwerke AG, Haselstrasse 15. 5401 Baden, Regïonaiwerke AG Baden, Haselstrasse 15. 5401 Baden
Projektverfasser
KSL lngenieure AG, Täfernstrasse 26, 5405 Dättwil
Publikation (
5. Dezeniber 2022 bis 13. Januar 2023
60 BauG)
Grundstück
Liegenschaft Abschnitt Mättelipark - Lirnrnatkraftwerk Kappelerhof (Parz. 2353. 5770, 5771, 5972, 5549), Baden
Gegerista nd
Sanieriing Verbandskanal Los B1
Zonierung
diverse Bauzonen. Gewässer, Wa)d
Für Einzelheiten wird auf die vorliegenden Pläne und Uriterlagen verwiesen. Auf die geniäss § 60 Abs. 2 des Gesetzes über Raurnentwïcklung und Bauwesen (BaLJG, SAR 713.100) orderitliche Ausschreibuîig hiîi wurden keine Einwendungen gegeri das zur Diskussion stehende Bauvorhaben erhoben. Das Bauvorhaben bedarf gernäss § 63 BauG einer Teilbewilligung des Departenients Bau, Verkehr und Uniwelt des Kantoris Aargau (BVU). Das Departernent BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hat deni Projekt niit Verfügung vorn 6. Noveîiiber 2023 unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen, die integrierender Bestandteil der Baubewilligung sind, zugestirnnit. Das vorliegeride Bauvorhaben bedarf gernäss § 63 lit. d BauG und Art. 1 8ni des Eisenbahngesetzes (EBG. SR 742.101) einer Genehrnigung dLJrch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Die SBB haberi diese Genehrnigung niit Schreiben voni 15. Dezeniber 2022 ohne besondere Auflagen erteilt. Das Departernent Bau, Verkehr urid Urnwelt, AbteilLJng Wald hat die RodLlngsbewilligung rnit Verfügung vorn 2. November 2023 erteilt. Die Auflagen sind integrierender Bestaridteil der Baubewilligung. Die Prüfung des Baugesuchs ergibt was folgt:
Zonenkonformität Das Vorhaben befindet sich gemäss dem Nutzungsplan zur Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden (BNO, KER 700.100) innerhalb von Bauzonen und ist zonenkonform.
2
Abstände
Bezüglich der Leitungsführung im Bereich des Gewässerraums und innerhalb des Waids wird auf die kantonale Zustimmung des BVU vom 6. November 2023, Ziff. 2 der Erwägungen, verwiesen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beantragt die Abteilung Bau, das Vorhaben zu bewilligen.
Entscheid: Dem Abwasserverband AVRBW, Region Baden-Wettingen, 5300 Turgi, wird die Baubewilligung für die Sanierung Verbandskanal Los B1, Abschnitt Mättelipark - Limmatkraftwerk Kappelerhof (Parz. 2353. 5770, 5771, 5972, 5549), Baden, gemäss den bewilligten Plänen und unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft begonnen wird. Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten bzw. — sofern kein Aushub notwendig ist — mit jeder für sich allein baubewilligungspflichtigen Massnahme ( 57 BauV). 2.
Die Bedingungen und Auflagen der Teilbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. November 2023 sind integrierender Bestandteil der Baubewilligung und bei der Bauausführung zu berücksichtigen.
3.
Die Zustimmung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 1 5. Dezember 2022 ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung.
4.
Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, vom 2. November 2023 ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung.
5.
Für allfällige Baureklamen und Orientierungstafeln während der Bauzeit ist der Abteilung Bau rechtzeitig vor Baubeginn ein separates Gesuch einzureichen.
6.
Die Arbeitszeit auf der Baustelle ist jeweils auf den Zeitraum von 07.00 bis 1 2.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhrzu beschränken. FürArbeiten ausserhalb dieserZeiten muss aus immissionsrechtlichen Gründen bei der Stadtpolizei Baden eine Spezialbewilligung eingeholt werden, die in Ausnahmefällen erteilt werden kann.
7.
Mit den Bauarbeiten (inkl. Erdbewegungen und Grabarbeiten) darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
8.
Der Baubeginn ist der Abteilung Bau vorgängig schriftlich zu melden ( BauV).
58 Abs. 1 lit. a
Seite 2 von 5
9,
Der Abschluss der Bauarbeiten ist der Abteilung Bau umgehend zu melden.
10. Bei den Rückbau- und Abbrucharbeiten sowie der Entsorgung von Bauabfällen sind die SIA-Ernpfehlung 430 «Entsorgung von Bauabfällen» und das Mehr-Mulden-Konzept des Schweizerischen Baumeisterverbands (Weinbergstrasse 49, 8035 Zürich; Tel. 044 258 81 11)zu befolgen. Die Abfälle sind aufjeden Fall zu trennen (Art. 17 Abfallverordnung VVEA, SR 814.600). 11. Bei voraussichtlich mehr als 200 m Fest-Rückbaumaterial ist rechtzeitig vor Baubeginn eine Fachperson Gebäudeschadstoffe zur Schadstoffermittlung und Erstellung eines Entsorgungskonzepts beizuziehen, wobei das Konzept unverzüglich nach Erstellung dem Bereich Rechtsetzung und Bewilligungen einzureichen ist. Bei weniger als 200 m ¡st die entsprechende Checkliste für die Selbstdeklaration des BAFU dem Bereich Rechtsetzung und Bewilligungen rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen (Art. 16 Abs. lb Abfallverordnung VVEA, SR 814.600). Wegleitend ist das «Modul: Bauabfälle» des BAFU, Ausgabe 2020. 1 2. Allfälliger Asbest ist gemäss den EKAS-Richtlinien der SUVA durch ein von der SUVA autorisiertes Fachbüro zu entfernen. Die Arbeiten sind vorgängig bei der SUVA anzumelden. Der Schlussbericht dieses Fachbüros ist der SUVA und der Abteilung Bau zuzustellen. 13. Bezüglich Umweltschutz im Baustellenbereich sind die einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und komrnunalen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Zu beachten sind insbesondere das eidgenössische Gewässerschutzgesetz (GschG, SR 814.20) und das eidgenössische Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01). Ferner gilt das entsprechende Merkblatt der Stadt Baden. 14. Das Bauvorhaben liegt zum Teil in der Grundwasserschutzzone S1 und S2 der Grundwasserfassung Hinterhofwald. Für alle Arbeiten in diesen Bereichen gelten die zusätzlichen Bestimmungen des Schutzzonenreglements. Der Baubeginn und die Fertigstellung sind zusätzlich der Regionalwerke AG, Baden, mitzuteilen. 1 5. Wie ¡m Rodungsgesuch geschildert, hat die Rodung und Wiederaufforstung n enger Abstimmung und unter Einbezug des Kompetenzbereichs Klima und Urnwelt und des Stadtforstarnts Baden zu erfolgen. Ein zu offensichtlicher Zugang zu den Treppenstufen ist zu vermeiden (Sichtschutz). Vor Baufreigabe ist eine Pflanzliste für die Wiederaufforstung dem Bereich Klima und Umwelt zur Abstimmung einzureichen. Der Uferhang hat eine Sicherung vor Abschwemmungen während der Bauphase zu erfolgen. 16. Baurnaterialien und Bauausführung müssen urnweltschonend und für die Gesundheit verträglich sein ( 75 BNO). Die Empfehlungen der ecobau sind als Richtlinien zu beachten (ecobau-Geschäftsstelle, Röntgenstrasse 44, 8005 Zürich; infoeco-bau.ch). 17. Grenzzeichen und Verrnessungsfixpunkte dürfen weder beschädigt noch überdeckt werden. Durch die Bautätigkeit gefährdete Punkte sind dem Kreisgeometer, Steinmann lngenieure Geomatiker Pianer, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden: Tel. 056 200 18 60, rechtzeitig vor Baubeginn zu melden. Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft alle fehlenden oder beschädigten Grenzzeichen der Bauparzelle auf ihre Kosten durch den Geometer rekonstruieren zu lassen.
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1 8. Die Bauherrschaft ist für die Einhaltung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften sowie der Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung verantwortlich. Widerhandlungen gegen Gesetzesvorschriften oder gegen Verfügungen der Behörden werden nach den einschlägigen Strafbestimmungen mit Busse bestraft. 19. Die Baubewilligungsgebühr gemäss § 2 Abs. 1 lit. c des Gebührenreglements zur BNO (GR BNO, KER 700.102) beträgt Publikationsgebühr ( 10 GR BNO) Total
CHF CHF CHF
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann gernäss § 61 Abs. 1 BauV innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Richtet sich der Beschwerdeantrag gegen einen Teilentscheid eines kantonalen Departements, ist die Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, zu richten ( 61 Abs. 2 BauV). Die Rechtsstillstandsfristen gelten nicht ( 28 Abs. 2 VRPG, SAR 271 .200). Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst, einem Vertreter dieser Partei oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und darzulegen. aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids und allfällige Beweismittel sind beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist rnit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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PA an: -
Abwasserverband AVRBW, Region Baden-Wettingen, 5300 Turgi (A-Post +) Limrnatkraftwerke AG, Haselstrasse 15, 5401 Baden Regionalwerke AG Baden, Haselstrasse 15, 5401 Baden KSL lngenieure AG. Täfernstrasse 26, 5405 Baden-Dättwil inkl. Teilbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umweit des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. November 2023, Zustirnmung der SBB AG vom 15. Dezember 2022 und Rodungsbewilligung vom 2. November 2023 Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, inkl. Rodungsbewilligung vom 2. November 2023 SBB AG, lmrnobilien, Grundstücksmanagernent, Vulkanplatz 1 1, 8048 Zürich lnfrastruktur Klima und Umwelt Tiefbau und öffentlicher Raurn Werkhof Bau (mit Akten)
NAMENS DES STADTRATS
Stadtammann
Stadtschíer
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Sv
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
2. November 2023
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1656 Gemeinde:
Baden
Gesuchsteller:
Abwasserverband Region Baden Wettingen
Bauvorhaben:
Sanierung Verbandskanal Los 1
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren BVUAFB.22.4562
)
Rodungsbewilligung
1. Sachverhalt Der Abwasserverband Region Baden Wettingen plant die Sanierung des Hauptsammelkanals des Abwasserverbands zwischen dem Bäderquartier und dem Limmatkraftwerk Kappelerhof in der Stadt Baden. Der Kanal liegt mehr oder weniger unterhalb des Mätteliwegs innerhalb des Uferwalds ent lang der Limmat. Entlang der Sanierungsstrecke werden die Deckel der Einstiegsöffnungen erneuert. Damit die Sanierung unter Betrieb des Kanals erfolgen kann, soll eine provisorische Zwischenentlas tung erstellt werden. Dazu wird eine neue Entlastungskammer an der Kanalwand in Richtung Limmat erstellt. Diese wird an die Regenentlastung RE 32 und den zugehörigen Entlastungskanal ange schlossen.
Im Übersichtsplan 1:2'000 mit der Plan Nr. 220115/00 vom 25. November 2022 sind die Installations plätze und die Einstiegscontainer verzeichnet. Diese liegen teilweise innerhalb des Waldes. Gemäss Rückfrage bei der KSL Ingenieure AG werden für die Mannschaftscontainer und Mulden keine neuen Plätze geschaffen, sondern vorhandene befestigte Flächen genutzt. Auf den Parzellen Nrn. 5165 sowie 2353 (Baden) werden neue Montageöffnungen erstellt. Die neue Montageöffnung auf der Parzelle Nr. 2353 liegt innerhalb der Rodungsfläche. Für den Bau der Zwischenentlastung wird eine temporäre Rodung auf den Parzellen Nrn. 2353 und 365 von 221 m^ beantragt. Das beanspruchte Waldareal liegt in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald.
2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.
1 von 5
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In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen äusstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 221 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 5. Dezember 2022 bis 13. Januar 2023 in der Gemeinde Baden öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die zu erstellende Regenentlastung ist eine zwingende Vorgabe, damit der beinahe 50-jährige Hauptsammelkanal saniert und somit der Betrieb des Kanals und die Anforderungen an den Gewäs serschutz langfristig sichergesteilt werden können. Der Gewässerschutz gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.
Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage des Haupt- und des Entlastungskanals in die Limmat auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.
Gemäss den Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 24. August 2023 und vom 13. Dezember 2022 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 15. Mai 2023 und vom 17. Oktober 2023 keine Einwände gegen das Vorhaben.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 221 m^ an Ort und Steile geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für den Bewilligungsnehmer.
( 3. Rodungsentscheid 3.1 Dem.Abwasserverband Region Baden Wettingen wird für die Sanierung des Verbandskanals eine Rodung im Umfang von 221 m^ Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke:
Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung
Baden
Mättelipark
EWG Baden
2353
188
Baden
Mättelipark
Kanton Aargau
365
33
Total
221
Rodungskoordinaten: 2 665 686 /1 259 353
2 von 5
Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 2. November 2023. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.
3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten des Gesuchstellers im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugren zen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwisehenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, hat ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis am 15. Juni (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat der Abwasserverband Region Baden Wettingen das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 221 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2026 wie derzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten.
Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat der Gesuchsteller für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh ren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,
-
Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch den Gesuchsteller und
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
3 von 5
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit . Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 500T Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben ' und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Stadtrat Baden (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch den Stadtrat Baden an: - Abwasserverband Region Baden Wettingen (Gesuchsteller) Stadt Baden (Grundeigentümerin) Kanton Aargau, ALG (Grundeigentümer) Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald
Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Georg von Graefe
(mit Beilagen) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage)
(mit Beilagen) (mit Beilagen)
(mit Planbeilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen
1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen; 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).
5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaGJ Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie, wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 31c AWaV).
I
6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 MNaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
1-,
5 von 5
1:500
STADT BADEN Äbteiiung Bau___
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it
. 15. Ho». 2D22 I
Amtliche Vermessung Nachführungskreis Baden
I
KANTON AARGAU
Gemeinde Baden
'ä
Änderung Waldareal
365
Limmat
Plan zum Rodungsgesuch Sanierung Hauptsammelkanal
1:500
■221 m"
Rodungsgesuch Nr. BVUAW:
Hinterhofwald
408-
2353
«38
mi
H t^^‘6271:25'000 . ****’**'^^'f © Daten: swisstopo
9797
Legende; I
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9795
5 t
1201
H)
Waldareal temporäre Rodungsfläche, Realersatz an Ort und Stelle
g)
■•4.
Beat Steinmann Nachführungsgeometer Kreis Baden
9794
Datum:
S »
Unterschrift:
2102 Der Gesuchsteller: Abwasserverband Region Baden Wettingen ARA Laufäcker 5300 Turgi
r Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:
Datum:
rS. 44.2^27-
Unterschrift:
!
Flächen pro Grundstück
Unterschrift:
Datum:
1202
2. November 2022
Flächen in m^ Grundstücksnummer Rodungsfläche Realersatz temp. Rodung mit Realersatz vor Ort Massnahmen Natur-/Landschaftsschutz
365
2353
Summe
33
188
221