Neubau Radweg R 541

Rodungen · Hendschiken

Dokument

Nummer
1607
Art
Rodungen
Gemeinde
Hendschiken
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
22.07.2024
In Kraft seit
28.08.2024

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REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001051 Gemeinde Hendschiken IO/AO; K123; Sanierung Lenzburgerstrasse mit Neubau Radweg R541; Gutheissung des Projekts; Enteignungstitel Sitzung vom 28. August 2024

Versand: 4. September 2024

Sachverhalt A. Der Regierungsrat beschloss mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2021-001229 vom 20. Oktober 2021 das Projekt "Gemeinde Hendschiken IO/AO; K123; Sanierung Lenzburgerstrasse mit Neubau Radweg R541" vorläufig und ermächtigte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, das Projekt öffentlich aufzulegen. Er bewilligte gleichzeitig für die Realisierung des Projekts einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. (Produktionskosten-Index des Schweizerischen Baumeister-Verbands, Stand vom 1. Januar 2019; Indexstand von 237,8). Die Gemeinden leisten gemäss §§ 15 in Verbindung mit 17 des Dekrets über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) vom 20. Oktober 1971 (bis 31. Dezember 2021 in Kraft) an Innerortsstrecken Beiträge. An Ausserortsstrecken haben die Gemeinden keine Beiträge zu leisten. Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 2020-000251 vom 11. März 2020 für das vorliegende Projekt gestützt auf § 17 Abs. 2 des Dekrets über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) (Durchgangsverkehr) den Beitrag der Gemeinde Hendschiken an die Innerortsstrecke von 36 % um 20 % (Faktor 0,8) auf 29 % ermässigt. Basierend auf diesem Beitragssatz hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 2021-001229 vom 20. Oktober 2021 den Anteil der Gemeinde auf 3,2 % festgelegt. Dabei handelt es sich um einen Mischsatz bezogen auf die gesamten Projektkosten. Auf eine detaillierte Kostenausscheidung nach Innerorts- und Ausserortsstrecken wird verzichtet, um eine komplexe und aufwändige Kostenstrukturierung und Abrechnung zu vermeiden. Gemäss § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 2021 gilt dieser Beitragssatz für die bis zum 31. Dezember 2021 tatsächlich erbrachten Leistungen. Ab dem 1. Januar 2022 gilt gemäss § 33 Abs. 1 StrG der neue Beitragssatz von 35 % (§ 29 StrG). Wurde bei einem Projekt eine Ermässigung gewährt, wird der beschlossene Reduktionsfaktor auf den neuen Beitragssatz angewendet (§ 18 Abs. 1 Kantonsstrassenverordnung [KSV] vom 10. November 2021). Daraus resultiert bezogen auf die an der Innerortsstrecke anfallenden Kosten ein ermässigter Beitragssatz von 28 % (35 % x 0,8). Auf dieser Basis wurde mit der Zwischenabrechnung, welche gemäss § 33 Abs. 2 StrG für die bis 31. Dezember 2021 erbrachten Leistungen zu erstellen war, der Mischsatz bezogen auf die gesamten ab 1. Januar 2022 anfallenden Projektkosten neu mit 3,1 % berechnet und der Gemeinde Hendschiken mitgeteilt.

B. Während der öffentlichen Auflage des Projekts sowie des Rodungsgesuchs vom 15. August 2022 bis zum 23. September 2022 gingen zwei Einwendungen ein. Diese sind Gegenstand von separaten Entscheiden. C. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte am 22. Juli 2024 die Rodungsbewilligung (Nr. BVUAW.1607). Diese bildet Bestandteil des vorliegenden Entscheids über das Bauprojekt. Erwägungen 1. Zuständigkeit des Regierungsrats Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Kantonsstrassenbauprojekt, dessen Baukosten Fr. betragen (§ 95 Abs. 4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]; vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). 2. Projektbeschreibung 2.1 Ausgangslage, Handlungsbedarf Die Kantonsstrasse K123 führt von Lenzburg (Zubringer A1) über Hendschiken und Dintikon bis nach Wohlen und tangiert am Rand die ausgelagerte Industriezone der Gemeinde Hendschiken und somit einen Teil der Innerortsstrecke. Südlich des Bahnhofs Hendschiken zweigt von der K123 nach Osten die K388 ab und führt über den Bahnübergang weiter durch das Dorf Hendschiken nach Dottikon. Ebenfalls beim Bahnhof zweigt von der K123 nach Norden die Industriestrasse ab. Abbildung: Situationsplan

Die durchschnittliche Verkehrsbelastung der K123 liegt in Hendschiken bei ca. 25'000 Fahrzeugen pro Tag mit einem hohen LKW-Anteil von 8,2 %. Der Anteil des Durchgangsverkehrs liegt deutlich über dem kantonalen Durchschnitt. Die Kantonsstrasse ist als Versorgungsroute Typ I für Ausnahmetransporte eingeteilt. Der Belag der K123 ist in einem sehr schlechten Zustand und muss dringend erneuert werden.

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Zusammen mit der Belagssanierung und dem Ausbau eines Mehrzweckstreifens wird gleichzeitig der Radweg, welcher Bestandteil der im Richtplan festgesetzten kantonalen Radroute R541 ist, realisiert. Der Radweg ist Bestandteil der Fortsetzung des Radwegs, welcher von Lenzburg nach Dintikon führen soll. Mit dem Ausbau der K123 sollen der Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit bis zum definitiven Ausbau der gesamten Bünztalachse von Lenzburg bis Wohlen in 10–20 Jahren unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenbedingungen möglichst verbessert werden. 2.2 Zielsetzung Mit dem vorliegenden Projekt werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: • Eine kostengünstige und nachhaltige Sanierung mit gleichzeitigem moderatem Ausbau der K123, damit der Betrieb für die nächsten 10–20 Jahre sichergestellt werden kann. • Eine Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich des Bahnübergangs, durch die Organisation der verschiedenen Verkehrsbeziehungen, sowie durch die Realisierung eines Mehrzweckstreifens, um die Abbiegebeziehungen zur Garage und zum Areal – vormals Horner – zu ermöglichen. 2.3 Projekt und Ausführung 2.3.1 Situation Das Sanierungs- und Ausbauprojekt erstreckt sich ab der Gemeindegrenze Lenzburg/Hendschiken über den Knotenbereich der K123/K388 bis 400 m über den Horner Parkplatz hinaus bis zum Anschluss an den bestehenden Radweg vor der Einmündung der K376 in Richtung Ammerswil. Der Abschnitt weist eine Länge von ca. 1'100 m auf. Im Nordwesten wird der neue Radweg vom Knoten Neuhof abgenommen und weiter in Richtung Süden bis zum Anschluss an den bestehenden Forst- und Radweg geführt. Ab Höhe des bestehenden Umsteigeparkplatzes wird der Radweg mit dem bestehenden Forstwirtschaftsweg zusammengelegt. Durch diese Zusammenlegung kann auf den parallel verlaufenden Forstweg verzichtet werden. Der bestehende nördlich der K123 bis zur Garage Rotondo verlaufende Radweg wird soweit wie möglich optimiert und ausserhalb des heutigen Vorplatzes der Garage Rotondo vorbeigeführt. Aufgrund des sehr hohen Verkehrsaufkommens sind die Ein- und Ausfahrten zu den nördlichen Liegenschaften problematisch. Um die Ausfahrt von den nördlichen Liegenschaften zu verbessern, wird die bestehende Fahrbahn mit einem Mehrzweckstreifen ergänzt. Im Knotenbereich der Einmündung K123/K388 wird eine Linksabbiegespur mit einem Stauraum ausgebildet. Diese Linksabbiegespur dient bei geschlossener Eisenbahnschranke als Stauraum für die nach links Richtung Hendschiken abbiegenden Fahrzeuge. Der bestehende Knoten K123/Industriestrasse/K388 wird neu als T-Knoten ausgebildet. Dadurch ergibt sich eine klare, definierte Aufteilung der einzelnen Verkehrsbeziehungen, und die Verkehrssicherheit wird verbessert. Für Fahrzeuge, welche von der K388 Hendschiken kommend in Richtung Wohlen abbiegen, wird eine Einspurstrecke angeboten, um sich in den Verkehr einzufädeln. Den Fahrzeugen, welche von der K123 in Richtung Hendschiken abbiegen wollen und wegen der geschlossen Eisenbahnschranke warten müssen, wird ein entsprechender Stauraum zur Verfügung gestellt. Auf eine Lichtsignalanlage im Knotenbereich wird verzichtet, weil der Verkehrsfluss in Richtung Bünztal nach Möglichkeit flüssig gehalten werden soll. Berechnungen zeigen, dass die Knotenleistungsfähigkeit limitiert ist. Aus diesem Grund wird vorsorglich eine minimale Leerrohranlage für eine eventuell spätere Realisierung einer Lichtsignalanlage erstellt.

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Der bestehende LKW-Parkplatz wird saniert und der neuen Situation angepasst. Die Geometrie und die Aufnahmekapazität werden beibehalten. Der Parkplatz wird mit einer längs zur Fahrbahn der K123 angeordneten Rabatte von der Fahrbahn getrennt. Die Ausfahrt wird durch die Anordnung eines Beschleunigungsstreifens verbessert. Der bestehende LKW-Parkplatz wird nach dem Ausbau nur noch im Einrichtungsverkehr (von Norden nach Süden) befahrbar sein. 2.3.2 Längenprofil Das Längenprofil orientiert sich an der heutigen Strassennivellette. 2.3.3 Normalprofil Das geometrische Normalprofil der K123 Hornerstrasse wird im gesamten Projektperimeter ausgebaut. Die minimale Strassenbreite beträgt 7,50 m. Im Bereich des Mehrzweckstreifens betragen die Spurbreiten je 3,25 m. Der Rad- und Gehweg wird auf eine minimale Breite von 3,00 m ausgebaut. Im Bereich des kombinierten Rad-Gehwegs mit Forstwirtschaft beträgt die Breite 3,50 m. 2.3.4 Zufahrten Die Industriestrasse mündet im Bereich der Autogarage sowie im Knotenbereich zum Bahnübergang der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) in die K123 Hornerstrasse. Das Anschlussregime der Industriestrasse bleibt unverändert. Im Bereich SBB-Bahnübergang wird der Anschluss klar definiert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit führt. Beim Bylandweg bleibt die Situation grundsätzlich bestehen. Ein Anschluss an die K123 ist nicht vorgesehen. 2.3.5 Entwässerung Heute erfolgt die Entwässerung der Strassenanlage im Innerort über das bestehende Kanalisationsnetz der Gemeinde. In Zukunft wird das Oberflächenwasser der K123 über die Schulter in den Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Radweg zur Versickerung gebracht. Das überschüssige Wasser, welches nicht versickert, wird via Entwässerungsschächte in die neu geplante Versickerungsanlage abgeleitet. 2.3.6 Beleuchtung Im Knotenbereich sowie im Bereich der Einbauten für die Querungsstellen ist eine Strassenbeleuchtung vorgesehen. Im Bereich des LKW-Parkplatzes wird zwischen dem LKW-Parkplatz und dem Radweg zusätzlich eine Beleuchtung angeordnet. 2.3.7 Medienrohr Das Medienrohr der ATB wird auf der gesamten Länge des Projektperimeters entlang der K123 verlegt. Im Bereich des Knotens Bahnübergang werden vorsorglich Medienrohre quer zur Fahrbahn verlegt, damit bei einem möglichen späteren Ausbau mit einer Lichtsignalanlage ein Strassenaufbruch vermieden werden kann. 2.3.8 Wald Für die Realisierung des vorliegenden Projekts ist die Rodung von Waldflächen notwendig. Als Ersatz für die definitiv gerodete Waldfläche von 1'758 m2 ist vor Ort auf der Parzelle 838 der Ortsbürgergemeinde Hendschiken eine Ersatzaufforstungsfläche von 1'141 m2 und auf Parzelle 205 des Staats Aargau eine solche von 617 m2 vorgesehen. Die temporäre Rodung beträgt ca. 2'516 m2; diese Fläche wird nach dem Ausbau an Ort und Stelle wieder aufgeforstet.

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3. Gutheissung des Projekts und Enteignungstitel Im Zuge der Behandlung der Einwendungen hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) mit Stellungnahme vom 27. Januar 2023 Zusicherungen abgegeben, welche Bestandteil des Projekts sind. Wie einleitend geschildert, kommt den öffentlichen Interessen am Projekt ein hohes Gewicht zu, das die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer gesamthaft überwiegt. Das Projekt ist unbestritten geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine weniger eingreifende Projektvariante, die die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. Die vorgesehenen Enteignungen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle ergeben, sind mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen (§ 142 ff. BauG) tragbar. Insgesamt erweist sich das Projekt als recht- und verhältnismässig. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts. Das genehmigte Strassenbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b BauG). Abgesehen davon entspricht das vorliegende Projekt dem öffentlich aufgelegten und erweist sich insgesamt als recht- und verhältnismässig. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts. Beschluss 1. Die Zusicherungen gemäss Stellungnahme der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 27. Januar 2023 werden bestätigt. Sie betreffen die Ablehnung des Antrags für das laufende Projektauflageverfahren und dessen Behandlung erst im Land- und Rechtserwerbsverfahren. 2. Das Projekt "Gemeinde Hendschiken IO/AO; K123; Sanierung Lenzburgerstrasse mit Neubau Radweg R541" wird gutgeheissen. 3. Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Juli 2024 (Nr. BVUAW.1607) sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Gutheissung. 4. Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom 8. Juli 2022, mit Änderungen vom 27. Januar 2023, gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). 5. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Entscheid über das Projekt zusammen mit den Einwendungsentscheiden zuzustellen.

Joana Filippi Staatsschreiberin

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Verteiler • Parteien gemäss Einwendungsentscheiden (A-Post Plus) • Gemeinderat, Schulweg 3, 5604 Hendschiken (A-Post Plus) • Ortsbürgergemeinde, Schulweg 3, 5604 Hendschiken (mit Rodungsbewilligung samt Planbeilage; A-Post Plus) • Stadtrat, Rathausgasse 16, 5600 Lenzburg (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Rechtsabteilung BVU (mit Akten; BVURA.23.101/102/Le) • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR • Finanzkontrolle • Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid über das Projekt und die gleichzeitig ergangenen Einwendungsentscheide kann gemäss Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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&sss>> ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

22. Juli 2024

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1607 Gemeinde:

Hendschiken

Gesuchstellerin:

Abteilung Tiefbau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Kanton Aargau

Bauvorhaben:

Neubau Radweg R 541

Leitverfahren;

Kantonales Strassenbauverfahren, Regierungsratsbeschluss

Rodungsbewilligung

1. Sachverhalt

Die K 123 Hornerstrasse ist im Inner- und Ausserortsbereich der Gemeinde Hendschiken in einem schlechten Zustand und muss saniert werden. Zudem muss die Strasse aufgrund der hohen Ver­ kehrsbelastung teilweise ausgebaut werden. Neben dem Ausbau der K 123 Hornerstrasse soll die Lücke im kantonalen Radroutennetz mit der Verbindung R 54’1, welche von Lenzburg in Richtung Süden führt, geschlossen werden.

Im Abschnitt LKW-Parkplatz bis Ende Projektperimeter wird die bestehende Waldstrasse rückgebaut und rekultiviert. Dabei soll das Terrain möglichst an seinen natürlichen Verlauf angeglichen werden. Der Rückbau dieser forstlichen Baute tangiert den historischen Verkehrsweg von nationaler Bedeu­ tung AG 28.1. Die Waldbewirtschaftung wird im Bereich der aufgehobenen Waldstrasse künftig durch einen kombinierten Forst-, Rad- und Fussweg entlang des Waldrands sichergestellt. Im Rahmen des kantonalen Strassenbauverfahrens für die Sanierung und Verbreiterung der K 123 Lenzburger-ZHornerstrasse sind für den Neubau des Radwegs R 541 sowie daraus folgende Bö­ schungsanpassungen Rodungen im Umfang von 4'274 m^ (2'516 m^ temporär und 1'758 m^ definitiv) notwendig. Die temporären Rodungen werden an Ort und Stelle wieder aufgeforstet. Die definitiven Rodungsflächen werden mit Ersatzaufforstungsflächen im Gebiet Rain, Gemeinde Hendschiken, kompensiert. Das Rodungsvorhaben tangiert teilweise das Hangmurenschutzwaldobjekt Nr. 578.

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2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Strassenbauverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.

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In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass­ geblichen Rodungsfläche von 4'274 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen liegt vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 15. August 2022 bis 23. September 2022 in der Gemeinde Hendschiken öffentlich auf. Gegen das Rodungsgesuch sind keine Einwendungen eingegangen. Ge­ gen das Projekt "Hendschiken lO/AO; K 123, Sanierung Hornerstrasse mit Neubau Radweg" sind zwei Einwendungen eingegangen, wovon eine zurückgezogen wurde. Bei der zurückgezogenen Einwendung ging es um Realersatzforderungen von Landwirtschaftsflächen. Die zweite Einwendung fordert eine zusätzliche Ausfahrt auf die Kantonsstrassenparzelle Nr. 291. Beide Einwendungen tan­ gieren die Rodung nicht. Das Schliessen der Lücke im kantonalen Radroutennetz sowie die Sicherstellung der Verkehrssi­ cherheit gelten als wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen können. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch das kantonale Radroutennetz gemäss RichtplanTeilkarte M 4.1 sowie das Kantonsstrassennetz gemäss Richtplan-Teilkarte M 2.2 auf den vorgese­ henen Standort angewiesen.

Das Werk erfüllt gemäss dem kantonalen Radroutennetz der Richtplan-Teilkarte M 4.1 sowie dem Kantonsstrassennetz der Richtplan-Teilkarte M 2.2 sachlich die Voraussetzungen der Raumpla­ nung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Die Schutzziele des Hangmurenschutzwaldobjekts Nr. 578 werden durch die geringflächigen definitiven Rodungen entlang des Hangfusses nicht beeinträchtigt.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. Juli 2014 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge­ wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 10. März 2014 keine Einwände gegen das Vorhaben.

Bauten, welche forstlichen Zwecken dienen, bedürfen einer Bewilligung nach Art. 22 RPG, jedoch keiner Rodungsbewilligung (Art. 4 lit. A WaV). Durch den kombinierten Forst- und Radweg entlang des Waldrands wird die bestehende Waldstrasse für die Waldbewirtschaftung künftig nicht mehr be­ nötigt. Gemäss Stellungnahme der kantonalen IVS-Fachstelle (Inventar der historischen Verkehrs­ wege der Schweiz IVS) vom 9. Juli 2024 kann die nicht mehr benötigte Waldstrasse (historischer Verkehrsweg von nationaler Bedeutung AG 28.1) rekultiviert werden. Vor Baubeginn ist eine frühzei­ tige archäologische Sondierung durch die Kantonsarchäologie durchzuführen, um den Befund abzu­ klären. Gemäss Auskunft der Abteilung Tiefbau vom 10. Juli 2024 würde bei einem Befund dieser noch vor dem Rückbau des Weges ausführlich dokumentiert werden. Zum Ausgleich des Verlusts sieht die Fachstelle IVS Ersatzmassnahmen im Umfang von Fr. -vor, welche vom Verursa­ cherzurückzustellen sind. Die Bezeichnung der Ersatzmassnahmen ist noch ausstehend. Sollten die Ersatzmassnahmen an einem historischen Verkehrsweg im Wald erfolgen, sind allfällige Bewilligun­ gen für die Ersatzmassnahmen in einem separaten Verfahren bei der Abteilung Wald vorgängig ein­ zuholen. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 2'516 m^ an Ort und Stelle geleistet. Die Ersatzauffors­ tungsfläche (Hendschiken, Rain) im Ausmass von 1'758 m^ liegt ausserhalb landwirtschaftlicher Vor­ rangflächen.

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Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungs­ nehmerin.

3. Rodungsentscheid

3.1 Der Abteilung Tiefbau wird für den Neubau Radweg R 541 eine Rodung im Umfang von 4'274 m^ Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der zugehörigen Projekt­ genehmigung in Rechtskraft. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke:

Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung m^

Hendschiken

Liebetsloo

Ortsbürgergemeinde Hendschiken

840

159

Hendschiken

Liebetsloo

Staat Aargau

205

88

Hendschiken

Liebetsloo

Ortsbürgergemeinde Hendschiken

838

284

Hendschiken

Rain

Ortsbürgergemeinde Hendschiken

838

19

Hendschiken

Rain

Staat Aargau

205

78

Hendschiken

Rain

Ortsbürgergemeinde Hendschiken

838

3'450

Hendschiken

Höli

Ortsbürgergemeinde Hendschiken

838

196

Total

4'274

Rodungskoordinaten: 2 657 942 /1 248 928 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan "Gemeinde Hend­ schiken, Änderung Waldareal, Plan zum Rodungsgesuch (Plan 1/1), Neubau Radweg R 541, 1:1'000", genehmigt durch die Abteilung Wald am 22. Juli 2024.

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände durch die zu­ ständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren. Das Rodungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § Id Abs. 1 AWaV auf Kosten der Gesuchstellerin nachgeführt. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, ha­ ben ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis 31. Juli (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen. 3 von 5

3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Abteilung Tiefbau das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 2'516 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2031 wiederzubestocken. Massge­ bend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Ersatzaufforstung für die definitive Rodung ist im Umfang von 1'758 m^ auf den Parzellen Nrn. 205 und 838, Gemeinde Hendschiken, bis zum 31. Dezember 2031 zu leisten. Massge­ bend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten.

Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Abteilung Tiefbau für die Behandlung des vorliegenden Ge­ suchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und

Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabian Dietjker Abteilungsleiter

Rechtsmittelbelehrung Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Leitverfahren (Regierungsratsbeschluss).

Geht als integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an: • Abteilung Tiefbau (per E-Mail) mit Beilagen zur Eröffnung durch die Staatskanzlei (Rodungsbewilligung mit Planbeilagen): • Ortsbürgergemeinde Hendschiken • Staat Aargau Verteiler durch Abteilung Wald: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (per E-Mail)

(mit Beilagen)

Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald): • Revierförster Matthias Bruder (per E-Mail) (mit Planausschnitt) • Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (per E-Mail)

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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:

2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§ 31c AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau. Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de­ ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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