Gestaltungsplan Breite II
Sondernutzungsplan · Künten
Dokument
- Nummer
- 21.318
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Künten
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 17.02.2025
- In Kraft seit
- 17.02.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Künten mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4031-2025-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4031-2025-E.pdf
Kanton Aargau
Departement XÄSÄ Kanton Aargau
Gemeinde Künten
Gestaltungsplan «Breite II» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 (verbindlich)
-
Planungsbericht (orientierend) Richtprojekt Architektur (orientierend) vom 22.07.2024 (Ruch Architekten AG)
-
Richtprojekt Freiraum (orientierend) vom 22.07.2024 (Jans Landschaftsarchitektur) Erschliessungskonzept (orientierend) vom 22.07.2024 (Steinmann Ingenieure und Planer AG)
ÜBERSICHTSPLAN
Sèelihaù
Mitwirkung
vom:
15.09.2021
Vorprüfungsbericht
vom:
13.04.2023
Öffentliche Auflage
vom:
02.08.2023
bis:
15.10.2021
bis:
31.08.2023
Beschlossen vom Gemeinderat am:
w
11.11.2024
©^r Gemeindeammann:
Der Gem injaeschreiber:
Daniel Schüepp
Roger Müller
Genehmigung: Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum 41- Qlrow Aarau, den 5. 20?^ Abteilung Raumentwicklung BVU
19.08.2024/Ba
STSINMANN INGENIEURE UND PLANER AG Dipl. ing. ETH/SIA, pat. Ing. Geometer Aarauerstresse 69 5200 Brugg
Der Gemeinderat Künten erlässt für den Gestaltungsplan «Breite II» in Ergänzung zur allgemeinen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) nachstehende Sondernutzungsvorschriften (SNV). Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Bestandteile
■'Der Gestaltungsplan «Breite II» bezweckt eine koordinierte Er schliessung, die Gestaltung einer sehr guten Ortseingangssituation und eine gute Verflechtung mit der angrenzenden Kulturlandschaft. Mit dem Gestaltungsplan wird eine erhöhte Nutzungsdichte mit gleichzeitiger Sicherung einer hohen Wohn-, Freiraum -und Aufent haltsqualität sichergestellt.
Art. 2
■'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan 1:500
^Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: • Planungsbericht • Richtprojekt Architektur • Richtprojekt Freiraum • Erschliessungskonzept
Gestaltungsplan perimeter
Art. 3 ■■Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Plan
bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
''Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernut zungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen wer den, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Künten, insbesondere die Vorschriften der Wohn- und Gewerbezone 3.
^Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungsund Umweltschutzgesetzgebung. Bau- und Nutzungsvorschriften Baubereiche
Art. 5 ■'Bauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Bauberei
che zulässig.
Baubereiche Attika
Art. 6 Attikageschosse gemäss § 25 BauV dürfen ausschliesslich inner
halb der dafür vorgesehenen Bereiche angeordnet werden.
1
Beschluss Gemeinderat 11.11.2024
^Bei den Attikageschossen sind keine Sichtschutzwände oder an dere wahrnehmbare, fassadenbildende Elemente zulässig.
Höhenbegrenzung
Art. 7 ■'Die im Situationsplan eingetragenen maximalen Höhenkoten gel
ten exkl. technisch bedingte Aufbauten und orientieren sich am natürlich gewachsenen Terrainverlauf. Sie sind pro Baubereich resp. Baubereich Attika definiert und setzen alle Höhenmasse aus der Bau- und Nutzungsordnung äusser Kraft. 2|m Baubereich 3 darf die Traufe eine maximale Höhe von 432.00 m ü. M. aufweisen.
^Die Koten des Vollgeschosses auf Höhe Innenhof der Baubereiche 1 und 2 betragen 422.20 m ü. M. Die Kote des Vollgeschosses auf Höhe Kantonsstrasse des Baubereichs 3 beträgt 423.00 m ü. M. Eine Abweichung dieser Koten bis 25 cm nach oben und unten ist zulässig. Geschosszahl
'’Die Anzahl zulässiger Vollgeschosse ist pro Baubereich definiert und im Situationsplan vermerkt.
Art. 8 Baubereiche vorsprin
gende Gebäudeteile und Klein-ZAnbauten
■'Vorspringende Gebäudeteile und Klein-ZAnbauten sind nur inner halb der dafür bezeichneten Baubereiche zulässig.
^Klein-ZAnbauten müssen sich punkto Material und Farbe ins Bild der Überbauung eingliedern.
3|m Baubereich P ist ein offener Pavillon als gemeinschaftlicher Siedlungstreffpunkt zu erstellen. Der regen- und sonnenge schützte Ort soll Aufenthalt und Spiel auf vielfältige Art ermögli chen. Es sind natürliche, wertige Materialien einzusetzen. Im Baubereich V ist eine gedeckte Kleinbaute für einen Teil der Veloabstellplätze gemäss § 30 zu erstellen. ®lm Baubereich E ist für die Entsorgung eine geschlossene Klein baute zu erstellen und gemäss § 26 Abs. 2 zu begrünen.
6|m Baubereich T befindet sich die bestehende Trafostation, wel che gemäss § 26 Abs. 2 zu begrünen ist.
Art. 9 Dachgestaltung
■'Im Baubereich 3 sind ausschliesslich Satteldächer zulässig. Strassenseitig sind lediglich einzelne kleinere Dachaufbauten zu lässig.
2|n den übrigen Baubereichen sind ausschliesslich Flachdächer zulässig.
2
Beschluss Gemeinderat 11.11.2024
Art. 10 Begrünte Flachdächer
■'Die Flachdächer sind im Sinne einer ökologischen Gestaltung und Funktion sowie der besseren Einpassung ins Landschaftsbild zu begrünen. ^Die Begrünung ist mit einer Substratschicht von mindestens 15 cm und als ökologisch wertvolle Fläche auszuführen und re tentionswirksam zu gestalten. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassergewinnung sind möglich.
Art. 11 Fassadengestaltung
■■Alle Gebäude innerhalb der bezeichneten Baubereiche 1 und 2 sind mit Holz zu verkleiden. Für einzelne untergeordnete Bereiche sowie für Klein- und Anbauten sind Ausnahmen möglich. ^Die Aussenbereiche der Wohnungen sind als Loggien zu gestal ten.
^Beim Gebäude in Baubereich 3 soll sich das Erdgeschoss farb lich und in der Struktur von den Obergeschossen abheben. Die Lukarnen sind aus Kupferblech, die Dacheindeckung aus schwar zem Eternitschiefer zu gestalten. Die Siedlungsseite ist mit analo ger Holzkonstruktion zu verkleiden. Die Lochfenster haben vorste hende Einfassungen aufzuweisen.
Art. 12 Lärmschutz
■■Für den Baubereich 3 hat die Summe aller Dämpfungen im Lüf tungsfenster, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantons strasse K271, mindestens 15 dB(A) zu betragen. Stärker belas tete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen für kleine Teile gemäss Art. 30 LSV zulässig. 2|m Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderung nach Abs. 1 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und wenn nötig Nachbesserungen verlangen.
22 weitere Artikel
Art. 13 Energieeffizientes
Bauen
"'Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, in wel chem der Einsatz eines möglichst hohen Anteils an erneuerbaren Energieträgern sowie eine hohe Energieeffizienz in Erstellung und Betrieb der Bauten nachgewiesen wird. Die Anordnung der Solar anlagen ist ebenfalls Bestandteil dieses Energiekonzepts. Die Ein haltung dieser Grundsätze wird durch das Minergie-Label nachge wiesen.
Bauen nach Regelbauweise
Art. 14
■'Für die Parzellen 92 und 689 gelten die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Künten, insbesondere die Vorschriften der Wohn- und Gewerbezone 3.
^Aus den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften gelten für die Parzellen 92 und 689 ausschliesslich § 25 und § 27.
3
Beschluss Gemeinderat 11.11.2024
r
Umgebungsgestaltung
Art. 15 Umgebungsgestaltung
lEs ist eine hochwertige Gestaltung mit guter Durchgrünung, guter Einpassung ins Siedlungsbild und sanftem Übergang ins Kultur land erforderlich. Richtungsweisend für die Gestaltung der Umge bung und deren Qualität ist das Richtprojekt Freiraum.
^Es sind standortgerechte Pflanzen (einheimische oder basierend auf den Erkenntnissen des klimaangepassten Bauens auch nahvenA/andte Arten) und ortstypische, wertige Materialien einzuset zen, welche sich an der landschaftlichen und dorfräumlichen Situ ation orientieren. ^Bei den Baumneupflanzungen sind kräftige Hochstammbäume mit einem minimalen Stammumfang von 35 - 40 cm vorzusehen. '‘Versiegelte Flächen sind auf das notwendige Mass zu beschrän ken. '’Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan sowie ein Ausstattungs-, Materialisierungs- und Pflegeplan einzureichen. Es ist ein Landschaftsarchitekt beizuziehen.
Art. 16 Halböffentlicher
Freiraum
’Die halböffentlichen Freiräume umfassen die Spielstrasse in Nord-Süd-Richtung, die zwei gemeinschaftlich nutzbaren Innen höfe, die Hauszugänge sowie die untergeordneten Fusswege.
Spielstrasse
^Die Spielstrasse ist als nutzungsoffener und vielseitig aneigenba rer Bereich (Bewegungsspiele für Kinder, Velofahren, Skaten etc.) sowie als Zufahrt für Notfallfahrzeuge und Zügeltransporte zu ge stalten. Die lichte Breite hat mindestens 3.50 m zu betragen. ^Der südliche Innenhof ist als vielseitig nutzbare Spielwiese mit ei nem Blumenrasen auszugestalten.
'’Der nördliche Innenhof dient als platzartiger Siedlungstreffpunkt für alle Altersgruppen und ist dementsprechend differenziert aus zugestalten.
Art. 17 Private Vorzonen
’Die privaten Vorzonen dienen der Wahrung der Privatsphäre für die Bewohnenden, sofern die Bauten gemäss § 5 SNV dies zulas sen. Sie sind mit Kleinsträuchern und Blütenstauden zu bepflan zen und dürfen mit Ausnahme von schmalen Verbindungen zu den halböffentlichen Freiräumen nicht betreten werden. ^Zur Abgrenzung der privaten Vorzonen gegenüber den gemein schaftlich nutzbaren Flächen sind Hecken mit einheimischen Sträuchern gemäss § 19 vorzusehen. Beim Baubereich 3 ist ge genüber dem Innenhof eine Sockelmauer vorzusehen. Es sind keine Sichtschutzwände zulässig.
4
Beschluss Gemeinderat 11.11.2024
Art. 18 Landschaftlich gestal
tete Umgebung
■■Die landschaftlich gestalteten Umgebungsflächen dienen der landschaftlichen Einbettung der Siedlung, der Siedlungsrandge staltung sowie dem ökologischen Ausgleich. ^Sie sind naturnah, mit einer Blumenwiese und einzelnen einhei mischen Sträuchern und Bäumen unterschiedlicher Wuchshöhe zu gestalten.
^Für Hecken und Sträucher, welche die Tiefgarage überdecken, ist ein minimaler Aufbau mit Humus von 60 cm vorzusehen.
Art. 19 Hecken (Lage schema
tisch)
■'Die im Situationsplan eingetragenen Hecken sind mit einer Höhe von maximal 1.2 m zu pflanzen und unter Schnitt zu halten. ^Von den Standorten kann unter Nachweis einer gleichwertigen Lösung leicht abgewichen werden.
Einzelbäume bestehend
Art. 20 ■'Die bestehenden Nussbäume am nördlichen Rand sind zu erhal
ten. Mit dem Bauprojekt ist ein Baumpfleger beizuziehen. Natürli che Abgänge sind mit standortgerechten kräftigen Hochstamm bäumen mit minimalem Stammumfang von 35 - 40 cm zu erset zen. 2|m Baugesuchsverfahren und während des Baus ist ein Baum pfleger beizuziehen.
Art. 21 Neue Einzelbäume
■■Die im Situationsplan eingetragenen neuen Einzelbäume müssen bei der Pflanzung einen minimalen Stammumfang von 35 - 40 cm aufweisen.
Vegetation über Tiefga rage
^Fürdie beiden Einzelbäume im halböffentlichen Freiraum sind Aussparungen von mindestens 5 x 5 m mit Anschluss zum natürli chen Erdreich vorzusehen.
Übrige Baumstandorte (Lage schematisch)
Art. 22 'Die im Situationsplan eingetragenen Bäume sind mit einem mini
malen Stammumfang von 30 - 35 cm zu pflanzen. Von den Stand orten kann unter Nachweis einer gleichwertigen Lösung leicht ab gewichen werden. ^Es ist die gleiche Anzahl an Baumstandorten wie im Situations plan vorzusehen.
5
Beschluss Gemeinderat 11.11.2024
Erschliessung und Parkierung Anbindung MIV Nord
Strassenlinien (Enteig nungsrecht §132 BauG)
Anbindung MiV Süd
Erschliessung Parzellen 92 und 689
Art. 23 ■'Im Norden erfolgt die Erschliessung für den motorisierten Indivi
dualverkehr zur Kantonsstrasse K414 über die bestehende Er schliessungsstrasse (Parzelle 97 Dabei ist nur eine Ausfahrt nach rechts auf die Kantonsstrasse K414 zulässig. 2 Die Verbreiterung des Einlenkers für die Ausfahrt MIV und die Anbindung der kantonalen Veloroute (Ein- und Ausfahrt) erfolgt ostseitig gemäss Erschliessungskonzept.
Art. 24 ■"Die primäre Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr
erfolgt im Süden ab der Kantonsstrasse K271 über die beste hende Zufahrt.
Art. 25 ■'Die bestehende Erschliessung der Parzellen 92 und 689 im vor
liegenden Rahmen ist sichergestellt. Ist eine wesentliche Vergrös serung der Wohnfläche oder eine Nutzungsänderung geplant, wel che zu einer gesteigerten Nutzung der Zufahrt führt, muss die künftige Erschliessung unterirdisch über die Parzelle 93 erfolgen. ^Für diesen Fall ist die Möglichkeit einer Erweiterung der Tiefga rage oder eines unterirdischen Zugangs vorzusehen. Ein entspre chender Nachweis ist im Baugesuchsverfahren für die Parzelle 93 beizubringen. ^Wird ein Baugesuch für die Parzelle 93 eingereicht, sind zu die sem Zeitpunkt die dafür notwendigen Regelungen grundbuchlich mit Dienstbarkeiten zu sichern.
Bereich Erschliessung
Art. 26 ■'Der Bereich Erschliessung dient der Erschliessung, Entsorgung,
Parkierung für Besuchende und als Standort des Traforaums so wie als Standort für die Treppe zu den unterirdischen Besucher parkfeldern gemäss § 27 Abs. 3. Der repräsentative Siedlungsein gang ist als räumliche Einheit in die Umgebung zu integrieren.
^Die oberirdischen Parkfelder für Besuchende sind mit wertigen, sickerfähigen Materialien auszugestalten. Die Kleinbaute für den Traforaum (§ 8 Abs. 5), die Kleinbaute für die Entsorgung (§ 8 Abs. 6) und der Bereich der Tiefgarageneinfahrt sind mit standort gerechten Kletterpflanzen zu begrünen.
6
Beschluss Gemeinderat 11.11.2024
Baubereich Tiefgarage
Art. 27 ■'Die erforderlichen Parkfelder für die Bewohnenden sind unterir
disch innerhalb des bezeichneten Baubereichs zu erstellen. ^Ein zweites UG ist zulässig. Ein Teil der Besucherparkfelder kann in der Verbindung zur bestehenden Tiefgaragenzufahrt erstellt werden.
Eiektromobilität
^Es sind ausreichend Anschlussmöglichkeiten vorzusehen, um Parkfelder mit Ladestationen für Elektroautos auszurüsten (Leer rohre, Ausbaustufe A gemäss SIA-Merkblatt 2060) Auch für Zwei radabstellplätze sind Anschlussmöglichkeiten vorzusehen. Die diesbezüglichen Massnahmen sind im Bauprojekt konkret zu prü fen.
Art. 28 Ausfahrt Tiefgarage
■'Die zulässige nördliche Ausfahrt Tiefgarage ist im Situationsplan eingetragen. Die genaue Lage ist im Bauprojekt festzulegen. ^Die Ausfahrt Tiefgarage ist unauffällig und gestalterisch gut in die Umgebung und in den Übergang zum Kulturland zu integrieren.
Art. 29 Anbindung Fuss- und
Veloverkehr
■■Die Hauptanbindung des Areals für den Fuss- und Veloverkehr erfolgt über den Bereich Erschliessung im Süden und ab dem Kreisel im Norden. ^Die Anbindung ab der Strassenparzelle 97 dient einzig dem Fuss verkehr. Der Breite des Fusswegs beträgt ca. 1.00 m.
Veioabsteilpiätze
Art. 30 ■'Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm
40 065. Ein Grossteil der Veloabstellplätze ist oberirdisch, gedeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.
Art. 31 Etappierung
■'Eine allfällige Etappierung hat zwingend von Süden zu erfolgen.
7
Beschluss Gemeinderat 11.11.2024
5—"
1 ,1
Qualitätssicherung und Verfahren
Art. 32 Gestaltung von Bauten
und Anlagen
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Die Richtprojekte Architektur und Freiraum sind für das Bauprojekt wegleitend. ^Die Überbauung mit ihren Freiräumen soll als Ensemble wahrge nommen werden. Zu diesem Zweck sind die Bauten hinsichtlich Architektursprache aufeinander abzustimmen.
^Das Baugesuch soll mindestens die Qualitäten der Richtprojekte Architektur und Freiraum erreichen.
Art. 33 Verfahren
■'Bauwillige haben sich zwecks Abklärung der spezifischen Rand bedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständi gen Bauprojekts, mit dem Gemeinderat in Verbindung zu setzen.
^Der Gemeinderat beauftragt einen neutralen Experten mit der Be gutachtung der Konformität der Baugesuche mit den Zielen des Gestaltungsplanes. ^Der Gemeinderat kann zusätzlich ein Modell und Visualisierun gen für die Begutachtung verlangen.
Schlussbestimmungen
Art. 34 Inkrafttreten,
Genehmigung
■'Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Depar tement BVU in Kraft.
2Mit der Genehmigung wird der rechtskräftige Gestaltungsplan «Breiti» (Teilrevision Beschluss Gemeinderat 27.06.2016 / Geneh migung Departement Bau, Verkehr und Umwelt 16.11.2016) im Bereich des Perimeters des Gestaltungsplans «Breite II» aufgeho ben. Änderung und Aufhebung
^Die Änderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass dieser Sondernutzungsplanung.
8
Beschluss Gemeinderat 11.11.2024
Genehmigung
SS KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/SS2G
Datum Genehmigung: 17.02.2025
Versand:
19. Feb. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.318 Gemeinde Künten; Gestaltungsplan "Breite 11"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. April 2023 15. September 2021 bis 15. Oktober 2021 3. August 2023 bis 4. September 2023 11. November 2024
20.Januar 2025 16. Dezember 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Oktober 2008 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das Planungsgebiet "Breite H" liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG3 und umfasst eine Fläche von rund 1,1 ha. Der nördliche Teil des Planungsgebiets ist mit der Sondernutzungsplanpflicht be legt. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) legt keine gebietsspezifischen Zielvorgaben fest. Der
Planungsperimeter wird im vorliegenden Gestaltungsplan auf weitere Flächen ausgedehnt und um fasst auch Teilbereiche des rechtskräftigen Gestaltungsplans "Breiti" (genehmigt am 16. November 2016).
Der Gestaltungsplan bezweckt die koordinierte Erschliessung und verfolgt das Ziel, einen angemes senen Ortseingang zu gestalten und eine gute Verflechtung mit dem angrenzenden Kulturland zu be werkstelligen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Künten am 11. November 2024 beschlossenen Vorlage:
• Gestaltungsplan "Breiti H" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 19. August 2024 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. April 2023 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die bean standeten Punkte wurden sachgerecht überarbeitet. Die Änderungen, die sich aufgrund des Einwen dungsverfahrens ergaben (siehe Protokollauszug Gemeinderat vom 11. November 2024 sowie Liste aller Abweichungen gegenüber abschliessender Vorprüfung vom 14. Januar 2025) sind sachgerecht.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen.
4.2.1 Planungsperimeter Der Gestaltungsplanperimeter wird gegenüber dem rechtskräftigen Sondernutzungsplanperimeter auf die gesamte Parzelle 93 sowie auf Teilflächen der Parzelle 97 ausgedehnt. Damit die Erschlies sung für das ganze Gebiet gelöst werden kann, werden auch die benachbarten Parzellen 92 und 689 in den Planungsperimeter integriert.
2 von 10
Der Planungsperimeter überlappt Teilflächen des rechtskräftigen Gestaltungsplans "Breiti" aus dem Jahr 2016. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die Festlegungen des Gestaltungsplans "Breiti" aufgehoben (§ 35 Abs. 2 SNV).
Die Abgrenzung des Gestaltungsplanperimeters ist sachgerecht. 4.2.2 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Gestützt auf das Richtprojekt Architektur sind 62 Wohnungen unterschiedlicher Grösse vorgesehen. Daraus resultiert eine Einwohnerdichte von über 147 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha). Dies ist für den Ländlichen Entwicklungsraum sehr hoch und liegt weit über den kantonalen Richtplananforderungen.
Die Gemeinde legt dar, dass diese Entwicklung dem räumlichen Entwicklungsleitbild (REL) ent spricht und dass mit der zukünftigen Bebauung eine hohe Siedlungsqualität erreicht werden kann. Das Areal soll gestützt auf das REL bewusst als reines Wohnquartier entwickelt werden. Insgesamt beurteilt die Gemeinde die mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Entwicklung als wünschenswert und verkraftbar (Planungsbericht, Kapitel 4.1).
Der Gestaltungsplan trägt massgeblich zur gewünschten qualitätsvollen Entwicklung nach innen bei. 4.2.3 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Als Planungsziele werden in § 1 Abs. 1 SNV eine koordinierte Erschliessung, die Gestaltung eines sehr guten Ortseingangs und eine gute Verflechtung mit dem angrenzenden Kulturland angestrebt. Des Weiteren soll eine erhöhte Nutzungsdichte mit gleichzeitiger Sicherung einer hohen Wohn-, Frei raum- und Aufenthaltsqualität sichergestellt werden.
Das Projekt wurde bereits in der Entwicklung der Variantenstudie von einer Fachperson Ortsbild be gleitet. Die Planungsvorlage konnte dadurch im Vorfeld optimiert werden. Gemäss Fachbericht wird ein guter Übergang in die Landschaft, ein Gesicht zur Strasse und ein überzeugendes Bebauungs muster geschaffen. Insgesamt wird die.Beurteilung des erforderlichen siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses (§ 21 Abs. 2 BauG) aus fachlicher Sicht geteilt.
Ortsbiid und Städtebau Beim vorliegenden Areal handelt es sich um eines der grössten Entwicklungsgebiete der Gemeinde. Das Gebiet liegt am nördlichen Dorfeingang und Siedlungsrand, unmittelbar angrenzend an das Ob jekt Nr. 1305 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Die sehr gute Einsehbarkeit des Areals sowie die Sichtbezüge zur Heiligkreuzkirche stellen grosse Herausforderungen an die Einpassung der künftigen Überbauung. Diese Herausforderung kommt in den Zweckbestimmungen von § 1 Abs. 1 SNV gut zum Ausdruck. Die Stellung der einzelnen Baubereiche zueinander wird positiv bewertet. Die unterschiedlichen Bau ten nehmen aufeinander Bezug und spannen mehrere Frei- und Grünräume auf. Die Einpassung und das Einleiten in die vorhandene Siedlungsstruktur gelingen grundsätzlich gut. Aus fachlicher Sicht erscheinen die Volumina im Kontext des Dorfeingangs und angrenzenden Kulturlands als gross. Die Fassaden am Ortseingang bilden starke Fronten. Es wird positiv bewertet, dass gegen den Siedlungsrand in den Baubereichen la und 2a niedrigere Volumen vorgesehen sind. Es wird begrüsst, dass die Gebäude mit Holz zu verkleiden sind (§ 11 SNV). 3 von 10
Gemäss Richtprojekt schafft die Bebauung mit dem Gebäude im Baubereich 3 strassenbegieitend einen Übergang in den Ort und ieitet in die bestehende Siedlungsstruktur und die im Jahr 2020 mit hoher Dichte realisierte Überbauung "Breiti" ein. Weiter dient das Gebäude im Baubereich 3 als Lärmriegel für die dahinterliegenden Wohngebäude und Freiräume. Im Richtprojekt wird der murale Körper auf der Stirnseite des Gebäudes im Baubereich 3 geschmä lert, um den Gebäudekörper am Dorfeingang weniger zu betonen (Anlehnung an einen "Aargauer bau"). Es wird positiv bewertet, dass strassenbegleitend untergeordnetere Fensteröffnungen sowie kleinere Dachgauben vorgesehen sind als auf der Südwestseite des Gebäudes. Die maximale Höhe der Dachtraufe für das Gebäude innerhalb des Baubereichs 3 wird festgelegt. Wichtige gestalteri sche Qualitäten werden definiert (§ 11 SNV).
Siedlungsrand
Das betreffende Areal liegt am Siedlungsrand und ist überwiegend von landwirtschaftlichem Kultur land umgeben. Gemäss § 53 BNO ist der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland sorgfältig zu ge stalten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Aufgrund der exponierten Lage des Planungsgebiets ist die sehr gute Einpassung der Bebauung er forderlich. Der Siedlungsrand sowie die Bereiche zwischen den Gebäuden an peripherer Lage wer den im Situationsplan grosszügig als "Landschaftlich gestaltete Umgebung" festgelegt, der zu we sentlichen Teilen ausserhalb des Baubereichs "Teilbereich 2. UG" liegt und dadurch grosszügig unter anderem mit Bäumen bepflanzt werden kann. Mit dieser Siedlungsrandgestaltung ist ein sehr guter Übergang zum Kulturland möglich. Die zwei bestehenden Nussbäume am nördlichen Dorfeingang sind zu erhalten. Die neue, gebäudeintegrierte Ausfahrt von der Tiefgarage wird gemäss Richtprojekt so angelegt, dass die Einsehbarkeit von Norden her mit der Geländemodellierung reduziert werden kann. In § 28 Abs. 2 SNV sowie im Situationsplan ist diese Anforderung sachgerecht festgelegt.
Die Anforderungen an die Einpassung in die Umgebung sind in § 15 Abs. 1 SNV und § 18 SNV sachgerecht festgelegt.
Freiraum
Der halböffentliche Freiraum setzt sich aus zwei zentralen und unterschiedlich zu gestaltenden In nenhöfen sowie der Spielstrasse als verbindendes Element zusammen. In beiden Innenhöfen sind neue Einzelbäume zu pflanzen. Dafür sind Aussparungen in den Tiefgara gen vorzusehen, die den Anschluss zum natürlichen Erdreich ermöglichen. Die im Situationsplan festgelegten neuen Einzelbäume und die Bäume an den übrigen Baumstandorten müssen bei der Pflanzung einen bestimmten Stammdurchmesser aufweisen. Diese Hochstammbäume (§ 15 Abs. 3 SNV) sind genau oder schematisch verortet und müssen anzahlmässig wie im Situati onsplan vorgesehen werden:
Innerhalb des nördlichen Innenhofs wird ein Baubereich für einen offenen Pavillon als gemeinschaft licher Siedlungstreffpunkt festgelegt. Hecken bis 1,2 m Höhe grenzen die privaten Vorzonen ab. Diese Vorzonen dürfen mit Ausnahme von Verbindungen zum halböffentlichen Freiraum nicht betre ten werden. Die Hauseingänge und Zugänge in den .Freiraum sind im Situationsplan verortet.
Das Richtprojekt Freiraum zeugt von einer guten Freiraumgestaltung. Die massgebenden Qualitäten des Freiraumkonzepts sind stufengerecht in den Planungsunterlagen umgesetzt.
4 von 10
Natur im Siedlungsgebiet
In den SNV und im Situationsplan wird dem Natur- und Landschaftsschutz sehr gut Rechnung getra gen. Die Planung sieht eine naturnahe, ökologisch wertvolle und reichstrukturierte Umgebungsge staltung sowie einen sorgfältigen, nachhaltigen Umgang mit den bestehenden Natur- und Land schaftswerten vor. Der ökologische Ausgleich ist durch die Vorgaben in den SNV und die verbindli che Darstellung der Naturräume im Situationsplan sichergestellt. Die Vorgaben gemäss § 40a BauG können gestützt auf das Freiraumkonzept erreicht oder sogar übertroffen werden.
Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauver ordnung [BauV]).
Gemäss § 15 SNV sind standortgerechte Pflanzen (einheimische oder basierend auf den Erkenntnis sen des klimaangepassten Bauens auch nahverwandte Arten) einzusetzen. Versiegelte Flächen sind auf das notwendigste Mass zu beschränken.
Das Bebauungs- und Freiraumkonzept trägt dank der Stellung der Gebäude sowie dank der ausge prägten Durchgrünung mit vielen Bäumen und weiteren Grünraumstrukturen wesentlich zur Hit zeminderung im Siedlungsgebiet bei. Verschiedene Vorgaben in den SNV wie die Fassadengestal tung mit Holz, die Minimierung der versiegelten Flächen, die Flachdachbegrünungen oder die Ver wendung von standortgerechten (und klimaangepassten) Pflanzen, tragen zur Hitzeminderung bei. 4.2.4 Etappierung
Eine allfällige Etappierung hat zwingend von Süden herzu erfolgen (§ 31 Abs. 1 SNV). Damit ist der Zugang ins Areal für alle Verkehrsteilnehmenden sowie die Erschliessung für den motorisierten Indi vidualverkehr (MIV) via Tiefgarage und bestehenden Anschluss an die Kantonsstrasse sichergestellt
Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan sowie ein Ausstattungs-, Materialisierungsund Pflegeplan einzureichen (§ 15 Abs. 4 SNV). Damit sollte beim Abschluss jeder Etappe ein stim miges und vollständiges Bild entstehen können. 4.2.5 Erschliessung
Erschliessungskonzept Mit dem Gestaltungsplan "Breiti" aus dem Jahre 2016 wurde die Haupterschliessung der Parzelle 93 beziehungsweise der Zugang zur Tiefgarage über den Direktanschluss an die K271 auf der Parzelle 96 sichergestellt (Grundbucheintrag). Der Zugang zur Parzelle 93 erfolgt über eine Durchfahrt in der Tiefgarage. Der im Grenzbereich der Parzellen 93 und 96 bereits realisierte Direktanschluss dient nebst der Haupterschliessung auch dem Warenumschlag, der Ver- und Entsorgung, der oberirdi schen Parkierung sowie der Zufahrt für Notfallfahrzeuge. Ergänzend zur Haupterschliessung wird für den MIV sowie für den Veloverkehr eine untergeordnete Erschliessung beziehungsweise eine "Ausfahrt Tiefgarage" via die Wegparzelle 97 mit Rechtsabbie ger auf die K414 festgelegt. Die Teilerschliessung ist als "Anbindung MIV Nord (Einbahnstrasse)" im Situationsplan festgelegt. Diese Anbindung kann für den Veloverkehr auch als Einfahrt in die Tiefga rage genutzt werden (Erschliessungskonzept, Kapitel 3.3). Das Variantenstudium zur Erschliessung sowie die Beurteilung der Varianten sind im Erschliessungskonzept umfassend dargelegt.
5 von 10
Die verkehrstechnischen Anforderungen betreffend Anschluss an die K414 sowie Veloverkehr wur den in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen optimiert. Die vorliegende Bestvari ante mit der Ausfahrt für den MIV auf die K414 wird aus fachlicher Sicht unterstützt.
Für die Teilerschliessung im Norden wird zur Sicherung der notwendigen Strassenflächen eine Strassenlinie mit Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG festgelegt. Die erforderliche Strassenbreite wird auf 3 m beschränkt. Die Festlegung der Strassenlinie wird auf die im Erschliessungskonzept (Anhang C) aufgezeigte Lösung abgestimmt. Diese Lösung stimmt mit den technischen Anforderun gen für die Anpassung des Anschlusses an die K414 überein.
Im Sinne der Planung in einem klar abgegrenzten und zusammenhängenden Gebiet soll die zukünf tige Erschliessung auch für die Parzellen 92 und 689 gelöst werden. Die Parzelle 92 verfügt über ei nen Direktanschluss an die K271, nicht aber die Parzelle 689. Solange keine wesentliche Vergrösse rung der Wohnnutzung beziehungsweise eine gesteigerte Nutzung der bestehenden Zufahrt erfolgt, bleibt die Erschliessung in ihrem heutigen Bestand gewährleistet. Andernfalls muss die Erschlies sung für die Parzellen 92 und 689 zukünftig unterirdisch über die Parzelle 93 erfolgen. Dazu ist im Situationsplan die "Erweiterungsmöglichkeit Tiefgarage" festgelegt. Gemäss § 25 SNV sind entspre chende Vorkehren definiert sowie die Pflicht zum Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch festgelegt.
Strassenabstand Innerhalb des 6 m Abstands zum Strassenmarch der Kantonsstrasse ist die Anordnung von betriebs notwendigen Bauten und Anlagen ohne ein zwingendes Erfordernis und entsprechender Begründung nicht zulässig.
Die Festlegungen des Baubereichs für vorspringende Gebäudeteile und Klein- und Anbauten, der Zu- und Ausfahrt "Anbindung MIV Süd" sowie der freiräumlichen Gestaltung der privaten Vorzone (Bäume, 1,2 m hohe Hecken etc.) sind mit den übergeordneten Vorgaben vereinbar.
Sichtzone
Aufgrund der Aufhebung der Festlegungen des Gestaltungsplans "Breiti" aus dem Jahr 2016 inner halb der Parzelle 93 werden die Sichtbeziehungen bei der bestehenden Ausfahrt aus der Tiefgarage auf die Hauptstrasse im vorliegenden Verfahren erneut definiert und die entsprechenden Sichtzonen festgelegt. Im Rahmen des Baugesuchs (BVUAFB. 16.2339-1) wurden die notwendigen Sichtzonen bereits als Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch der beiden betroffenen Parzellen 93 und 96 an gemerkt.
Die erforderlichen Sichtzonen bei der nördlichen Ausfahrt auf die Kantonsstrasse liegen innerhalb der Wegparzelle 97, auf der Parzelle 197 ausserhalb Bauzone oder innerhalb der Kantonsstrassen parzelle 48. Hier drängt sich die Festlegung einer Sichtzone nicht auf. Die irrtümlich dargestellte Sichtzone ausserhalb des Planungsperimeters ist folglich nicht Genehmigungsinhalt.
Entsorgung
Für eine zukünftig geschlossene Entsorgungsstelle wird am bestehenden Standort ein Baubereich ausserhalb des Strassenabstands festgelegt.
Zufahrt Umzugs- und Notfallfahrzeuge Die Zufahrt für Umzugs- und Notfallfahrzeuge ist über die "Anbindung Fuss- und Veloverkehr" im Sü den und im Norden, die eine lichte Breite von 3,5 m aufzuweisen haben, sichergestellt.
6 von 10
I
4.2.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Anschluss an den öffentlichen Verkehr (ÖV) Das Planungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Gehdistanz zur nächsten Bushaltestelle "Bodenacher/Breiti" mit halbstündigen Anschlüssen nach Bremgarten und Baden. Mit dem vorgesehenen Fusswegnetz wird eine direkte Verbindung zur Bushaltestelle ermöglicht und so die Erschliessungs qualität lokal optimiert.
Verkehrsaufkommen Gemäss Erschliessungskonzept (Kapitel 4.2) wird selbst bei Abwicklung der gesamten Erschliessung via des bestehenden Direktanschlusses an die K271 (Variante V2 mit 160 Parkplätzen) die Leis tungsfähigkeit der Kantonsstrasse nicht eingeschränkt (vgl. Tabelle 4). Längere Wartezeiten entste hen einzig beim Strom 4 (Linkseinbiegen Richtung Baden). Die Leistungsfähigkeit der gemeinsamen Direkterschliessung der Gestaltungsplangebiete "Breiti" und "Breiti H" ab der K271 wird mit dem bei liegenden Erschliessungskonzept erbracht.
Parkierung MIV
Die Parkierung für den MIV erfolgt grundsätzlich unterirdisch (§ 27 Abs. 1 SNV). Die oberirdischen Parkplätze für Personenfahrzeuge sind den Besuchenden vorbehalten (Planungsbericht. Kapi tel 5.2). Insgesamt sind auf dem Areal 139 Parkfelder möglich, davon sind 132 unterirdische und 7 oberirdi sche für Besuchende vorgesehen (Planungsbericht, Kapitel 3.1). Die Gemeinde geht aus Erfahrung davon aus, dass zwei Parkfelder pro Wohneinheit beziehungsweise ein Parkfeld pro 75 m^ Wohnflä che angemessen sind. Die Gemeinde und die Bauherrschaft sind der Meinung, dass eine Limitierung der Anzahl Parkfelder an diesem Standort kontraproduktiv beziehungsweise nicht sinnvoll ist (Pla nungsbericht, Kapitel 4.6).
Im Erschliessungskonzept wird die hohe Anzahl an Parkfeldern für den MIV begründet. Mitunter sind gemäss § 25 Abs. 2 SNV Reserveparkfelder in der Tiefgarage für die Parzellen 92 und 689 vorzuse hen (gemäss Erschliessungskonzept 10 Parkfelder). Die von der Gemeinde dargebrachten Begründungen gegen eine konkrete Limitierung der Anzahl Parkfelder in den SNV sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar.
Veloverkehr / Verlegung Veloroute Die Anzahl und Anordnung der Abstellplätze für die Velos richten sich nach den einschlägigen Nor men. In den Richtprojekten wird aufgezeigt, wo die Anordnung dieser Abstellplätze (inklusive Kinder wagen) erfolgen kann.
Die Gemeinde plant den bestehenden Flurweg (Parzelle 97) zu asphaltieren und die kantonale Rad route Nr. 522 auf die R725 zu verlegen. Mit der neuen Linienführung der kantonalen Radroute ent steht eine direkte Anbindung des Areals "Breite II". Im Erschliessungskonzept Anhang C wird aufge zeigt, dass im Bereich des Kreisels Roggematt eine entsprechende Verkehrsführung ermöglicht wer den kann. Hinweise für das nachgelagerte Verfahren Die Verlegung von kantonalen Velorouten erfolgt in einem separaten Verfahren. Dazu ist der Antrag zur Verlegung der kantonalen Veloroute mit den entsprechenden Nachweisen zur Verkehrssicherheit nach Erstellung der neuen Erschliessung dem Kanton (Abteilung Verkehr) zur Prüfung einzureichen. 7 von 10
Die für die Verlegung der Radroute geplanten Anpassungen am Knoten K414 / K271 sind im weite ren Projektverlauf mit der Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Unterhalt, Kreis II, abzusprechen.
4.2.7 Weitere materielle Hinweise I
Hochwassergefahren
Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser ist der geplante Gestaltungsplanperimeter lediglich von Restge fährdung (ausgehend vom Bürstbach) betroffen. Auf dem Gestaltungsplanperimeter besteht kein Schutzdefizit, daher sind in Bezug auf die Hochwassergefährdung keine Massnahmen erforderlich.
Oberflächenwasser Gemäss Gefährdungskarte Oberflächenabfluss ist der Gestaltungsplanperimeter durch Oberflächen abfluss gefährdet. Es wird empfohlen, dies bei der weiteren Planung entsprechend zu berücksichti gen. Hinweise auf Oberflächenwasser finden sich auf der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss (www.bafu.admin.ch/oberflaechenabfluss ).
Die Bewilligungsbehörde kann bei der Aargauischen Gebäudeversicherung ([email protected] ) einen Direktzugriff auf die Gefährdungsübersicht "AGV-Viewer" im geschützten Bereich inklusive Schädenabbildung beantragen.
Entwässerung
Gemäss der Versickerungskarte aus dem AGIS (Aargauisches Geografisches Informationssystem) ist die Sickerfähigkeit im gesarriten Planungsgebiet gut. Damit kann das Oberflächen- sowie das Dachwasser zur Versickerung gebracht werden. Das Entwässerungskonzept entspricht dem Gene rellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Künten. Ein möglichst grosser Teil der Umgebungsflächen soll unversiegelt belassen werden. Die versiegel ten Flächen sollen über die Schulter in die Grünflächen entwässert und auch die Flächen, welche die Tiefgarage überdecken, sollen zur Versickerung gebracht werden. Das Dachwasser kann direkt ver sickert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Baugesuchsverfahren für die Dimensionierung der Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich ist.
Lärm
Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.4) gilt das Gebiet "Breite II" als nicht erschlossen im Sinne von Art. 19 Raumplanungsgesetz (RPG). Demzufolge darf das Gebiet nur so weiterschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärm schutzverordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWRj). Der Planungsbericht weist für die Nordostfassade des Gebäudes 3 PW-Überschreitungen von 3 dB(A) am Tag auf. Gemäss Richtprojekt werden teilweise lärmempfindliche Räume an der Nord ostfassade angeordnet. Dies ist grundsätzlich möglich, da Art. 30 LSV Ausnahmen zur Einhaltung der PW erlaubt.
Gemäss Planungsbericht beschränkt sich das Gebiet, in dem die nötige Dämpfung von 15 dB(A) für die massgebliche Tagesperiode (Differenz zwischen den Emissionen der Kantonsstrasse K271 [74,8 dB(B)] und dem PW der Empfindlichkeitsstufe (ES) III [60 dB(A)]) nicht eingehalten werden kann, auf die Nordostfassade des Baubereichs 3. Wie im Richtprojekt Architektur ersichtlich, können
8 von 10
die beiden lärmempfindlichen Räume am oberen und unteren Ende des Gebäudes 3 über ein seitlich zur Strasse angeordnetes Fenster unter PW gelüftet werden (Lüftungsfenster).
Für das Gebiet mit PW-Überschreitungen ist gemäss Art. 30 LSV eine Ausnahmegenehmigung zur Einhaltung der PW einzuholen. Der Bereich, für den eine Ausnahme gewährt werden muss, darf al lerdings nur einen kleinen Teil des gesamten Planungsgebiets umfassen und die zwingenden quali tativen Anforderungen (siehe vorstehende Belange) müssen angemessen erfüllt/umgesetzt sein. Aufgrund der Lärmberechnungen im Planungsbericht wird davon ausgegangen, dass dies im vorlie genden Fall für die Nordostfassade des Baubereichs 3 gegeben ist. Für den Bereich, für den eine Ausnahme von der Einhaltung der PW genehmigt wird, gilt es sicherzustellen, dass die Immissions grenzwerte (IGW) eingehalten werden können, da im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine zusätzliche Ausnahme von der Einhaltung der IGW gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV gewährt wird.
Energie Die Festlegungen zum energieeffizienten Bauen sind zweckmässig.
AEW-Leitung Am östlichen Rand der Parzelle 93 verläuft die 16-kV-Regionalleitung Künten-Bellikon der AEW Energie AG als Kabelleitung. Sie ist in die Trafostation auf dem Planungsareal eingeschlauft. Die Station ist im Besitz der Elektra Genossenschaft Künten. Die AEW-Leitung wird durch die Überbau ung voraussichtlich tangiert. Hinweise für das nachgelagerte Verfahren
Allfällige Konflikte, die eine Anpassung des Trassees zur Folge haben, sind frühzeitig mit der AEW zu koordinieren. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Bestimmungen sind sachgerecht
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Breiti H", beschlossen vom Gemeinderat Künten am 11. November 2024, wird genehmigt
2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
igierungsrat
9 von 10
Verteiler
• Gemeinderat, Kirchweg 11, 5444 Künten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS
• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Verkehr BVU
• Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welchefr) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
10 von 10