Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher

Sondernutzungsplan · Berikon

Dokument

Nummer
20.47
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Berikon
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
21.03.2025
In Kraft seit
21.03.2025

Karte

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SNP-4062-2025-E.pdf

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Kanton Aargau Gemeinde Berikon

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 (verbindlich)

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Kartenausschnitt 1:25'000 (Quelle: ag.ch/agis)

Mitwirkungsbericht vorn: 3. Juni 2020 Vorprüfungsbericht vom: 6. Januar 2021 Öffentliche Auflage vom: 15. März 2021 bis 13. April 2021 2. Öffentliche Auflage vom: 17. Januar 2022 bis 15. Februar 2022

Beschlossen vom Gemeinderat am: 8. August 2022

Die Gemeindesc/reiberin:

Der Gemeindeamman:

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....

Genehmigung:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum '1\ . WÀVì milÄndsrungen/Auilagen

Aarau, den

. \\a\ Abteilung Raumontwicldung BVU

suisseptan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 • 5001 Aarau • Telefon +41 (0)58 310 57 80 www.suisseplan.ch • [email protected]

suisse plan AARAU • LUZERN ■ WOHLEN

ZÜRICH

Impressum

Verfasser:

Gabriele Horvath, Philipp Baur

Auftraggeber:

Gemeinde Berikon Bahnhofstrasse 69 8965 Berikon www.berikon.ch, [email protected]

Auftragnehmer:

suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 5001 Aarau www.suisseplan.ch

Datei:

N:\29 AG\64 Berikon\01 GP Riedacher\13 Nutzungsplan\50 Erlass\SNV\SNV_GP_Dorfgarten_Riedacher_Erlass V02.docx

Änderungsverzeichnis

Datum

Projektstand

03.02.2020 30.09.2020 23.02.2021 12.01.2022 09.05.2022

Vorprüfung/Mitwirkung Vorprüfung V02 öffentliche Auflage 2. öffentliche Auflage Erlass V02

Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher

Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher Erlass

Sondernutzungsvorschriften

Mit der Etappierung sind städtebaulich verträgliche Übergangslösungen aufzuzeigen. Bei der Realisierung der Etappen sind die schädlichen und störenden Auswirkungen für die ansässige Wohn- und Arbeitsbevölkerung vor allem bezüglich der Lärmbelastung zu minimieren.

Sondernutzungsvorschriften

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

Schlussbestimmungen

Art. 29 Ausnahmen

Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Sondernutzungsvorschrif­ ten bewilligen, wenn diese geringfügig sind, das Bebauungskonzept dadurch nicht beein­ trächtigt wird und die Änderungen städtebaulich zu einer mindestens gleichwertigen Lösung führen.

Art. 30 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

10

Erlass

1

Art. 1

Zweck

1

Art. 2 Bestandteile

1

Art. 3 Perimeter

1

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

2

Art. 5 Qualitätssicherung

2

Bau- und Nutzungsvorschriften

2

Art. 6

Baubereich für Heehbauten G>cìicà^j>à«.

2

Art. 7 Baubereich für unterirdische Bauten

4

Art. 8 Nutzung

4

Art. 9 Dachgestaltung

4

Art. 10 Gestaltung

5

Freiraumgestaltung

5

Art. 11 Grundsätze

5

111 weitere Artikel

Art. 12 Halböffentlicher Dorfgarten

6

Art. 13 Platzbereiche

6

Art. 14 Baumpark

6

Art. 15 Privatgärten

6

Art. 16 Entrée

6

Erschliessung und Parkierung

7

Art. 17 Verkehrsfläche öffentlich

7

Art. 18 Parkierung

7

Art. 19 Langsamverkehrsverbindung

8

Art. 20 Notzufahrt

8

Art. 21 Zufahrt Landwirtschaft

8

Art. 22 Abstellflächen für Velos, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen

8

Art. 23 Containerstandplatz

8

Art. 24 Sichtlinie/-zone Bahnhofstrasse

9

Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher Sondernutzungsvorschriften

Umwelt

Erlass

9

Art. 25 Energie

9

Art. 26 Versickerung

9

Art. 27 Lärmschutz

9

Etappierung

Art. 28 Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher

Sondernutzungsvorschriften

Etappierung

9

Erlass

Der Containerstandplatz ist im Plan schematisch eingezeichnet und kann verschoben wer­ den. Er ist als Unterflurcontainer mit oberirdischen Einwurfstellen einzurichten und muss sich gut in die Umgebung eingliedern, ohne die öffentlichen Freiräume zu beeinträchtigen.

Art. 24 Sichtlinie/-zone Bahnhofstrasse

1 Die im Situationsplan eingetragenen Sichtzonen der Sichtlinien Bahnhofstrasse sind freizuhal­ ten.

9

Umwelt

Schlussbestimmungen

10

Art. 29 Ausnahmen

10

Art. 30 Inkrafttreten

10

Art. 25 Energie

Neubauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuwei­ sen, konkretisiert durch den jeweils aktuellen SIA-Effizienzpfad Energie 2040. Die Erfüllung des SIA-Effizienzpfades Energie ist mit einem Qualitätssicherungssystem QS für Planung, Ausführung und Betrieb des Gebäudes nachzuweisen. Die Qualitätssicherung umfasst zudem die Prüfung durch eine unabhängige Fachperson. Der Nachweis erfolgt pro Gebäude und kann zusätzlich auf mehrere Gebäude bzw. das gesamte Areal erweitert werden.

Sie sind so zu erstellen, dass:

• ein hoher Anteil von erneuerbaren Energiequellen angestrebt wird. Photovoltaik­ anlagen sowie Erdsonden sind zu bevorzugen.

Holzsehniteeiheizung-deF-PFimaFsehuie-BerikQH-angesGhiossen-wer-den,

Art. 26 Versickerung

Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächen­ gewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig.

Art. 27 Lärmschutz

Unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Art. 17 Abs. 2 SNV sind Einhausungen und schallabsorbierende Rampenwände zulässig.

Etappierung

Art. 28 Etappierung

1 Die etappenweise Bebauung der einzelnen Baubereiche ist zulässig, sofern die zweckmässige Erschliessung der unterirdischen Tiefgaragen gemäss Art. 18 Abs. 4 aufgezeigt und gewähr­ leistet wird.

2

Die Baubereiche Al, CI bis C3 und PI sind in maximal «wei Etappen, die Baubereiche El bis E8 und 01 bis 03 in maximal drei Etappen zu realisieren.

3

Der jeweils an die Baubereiche angrenzende Grünraum ist soweit zu gestalten und zu reali­ sieren, dass genügend Spiel- und Aufenthaltsflächen für die realisierten Wohneinheiten zur Verfügung gestellt werden können, dabei jedoch die Realisierung der nächsten Etappe nicht beeinträchtigt wird.

9

Gestaltungsplan Dorfgarten Rledactier

Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher

Sondernutzungsvorschriften

®

Erlass

Maximal je eine Tiefgarage ist für die Baubereiche II und S1 zulässig. Innerhalb der Flächen «Erschliessung und oberirdische Parkierung» sind überdeckte Tiefgaragenzufahrten gemäss

Art. 18 Abs. 2 zulässig. Die Tiefgaragen dürfen mit den jeweils benachbarten Tiefgaragen

verbunden werden, sofern die notwendigen Zufahrts-, Grenz- oder Näherbaurechte durch Dienstbarkeiten eingeräumt werden.

Art. 19 Langsamverkehrsverbindung

1 Pie im Situationsplan schematisch dargestellten Langsamverkehrsverbindungen binden die ■Battfelder an und erschliessen die Plätze und Heckenzimmer. Sie sind einheitlich und barrie­ refrei zu gestalten und an das übergeordnete Langsamverkehrsnetz anzuschliessen. Die öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen dienen der öffentlichen Durchwegung des Areals. Die durchgehenden öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen sind so zu gestalten, dass sie als Notzufahrten gemäss Art. 20 nutzbar sind. Die privaten Langsamverkehrsverbindungen dienen der Anbindung der Baubereiche an die öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen. 5

Sondernutzungsvorschriften

Eine öffentliche Benützung der im Situationsplan eingezeichneten Langsamverkehrsverbin­ dungen ist vor der Baueingabe mittels öffentlich-rechtlicher Verträge zu sichern.

Art. 20 Notzufahrt

An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Notzufahrten zu erstellen, welche die An­ forderungen gemäss Kapitel 6.5 der AGV-Kommandoakten Führung „Richtlinien für die Zu­ fahrt der Feuerwehr" vom 01.05.2015 oder nachfolgendes Dokument erfüllen.

Diese Notzufahrten müssen mit einer Langsamverkehrsverbindung kombiniert werden und haben eine Mindestbreite von 3.5 m aufzuweisen. Die Tiefgaragen müssen an den Stellen mit Notzufahrten einer Stützenlast für ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mind. 181 standhalten.

Art. 21 Zufahrt Landwirtschaft

1 Der Bereich Zufahrt Landwirtschaft ist für die Erschliessung der Parzelle-Nr. 239 durch land­ wirtschaftliche Fahrzeuge freizuhalten. Bei einer nachweislich gleichwertigen oder besseren Zufahrtslösung ist sie verschiebbar.

Erlass

Der Gemeinderat von Berikon erlässt über das Gebiet Riedacher, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 und § 8 der Bau­ verordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

Allgemeine Bestimmungen i

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „Dorfgarten Riedacher" bezweckt: • die Realisierung einer siedlungs- und landschaftsgerechten sowie architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung; • die Erstellung von hochwertigem Wohnraum für verschiedene Nutzergruppen;

• eine haushälterische Bodennutzung mit angemessener baulicher Dichte; • eine gute Gestaltung und Vernetzung der Grünflächen insbesondere beim Sied­ lungsrand; • eine Überbauung als attraktiver Übergang zwischen der Dorfstruktur und der Kul­ turlandschaft; • die Realisierung von attraktiven, abseits des Verkehrs gelegenen Quartierplätzen und Freizeitanlagen mit hoher Aufenthaltsqualität;

• die Förderung der Verkehrssicherheit und Minimierung der Lärmimmissionen; • die Sicherstellung eines nachhaltigen Mobilitätsangebotes bei einer zweckmässi­ gen Erschliessung und Parkierung; • die Gewährleistung sicherer Fuss- und Radwegverbindungen sowie einer öffentli­ chen Langsamverkehrsverbindung zwischen der Musperfeldstrasse und dem Chörenmattweg; • die rationelle und umweltgerechte Energienutzung, insbesondere die Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger.

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften

Art. 22 Abstellflächen für Velos, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen

Es sind in der Nähe der Hauseingänge leicht zugängliche gedeckte Abstellplätze für Velos, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen gemäss § 43 und 44 BauV zu erstellen. Die Abstell­ flächen sind sicher und gut erkennbar zu platzieren und möglichst in die Bauten zu integrie­ ren. Sie sind, äusser bei Kurzzeit-Abstellplätzen, vor Witterung zu schützen. 2 Gedeckte Abstellplätze sind innerhalb der Baubereiche für-H^^^a^n zu erstellen, unge­

deckte Abstellanlagen dürfen in den Privatgärten und dem öffentlichen Dorfgarten realisiert werden.

Art. 23 Containerstandplatz

Für die Entsorgung sind Containerstandplätze einzurichten.

8

• Situationsplan 1:500

Wegleitende Grundlagen des Gestaltungsplans sind: • Richtprojekt „GP Dorfgarten Riedacher" mit Kurzbericht vom 30. Januar 2020, lilin architekten sia gmbh • Bericht Umgebung «403_Dorfgarten Riedacher, Berikon» vom Oktober 2019, Cadrage Landschaftsarchitekten GmbH

Art. 3 Perimeter

1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten Peri­ meter.

1

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Sondernutzungsvorschriften

Erlass

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ab­ weichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungs­ ordnung der Gemeinde Berikon.

Art. 5 Qualitätssicherung

Das dem Richtprojekt «GP Dorfgarten Riedacher» vom 30. Januar 2020 zugrundeliegende städtebauliche Konzept ist wegleitend für die qualitative Beurteilung der Bauprojekte aller Etappen. Folgende qualitativen Merkmale prägen das Richtprojekt und sind bei der Projektie­ rung zu berücksichtigen: • der architektonische Ausdruck mit der lockeren Streuung raumgreifender Punkt­ bauten unterschiedlicher Formen und Gebäudeproportionen; • die auf die Örtlichkeit abgestimmte kubische Gliederung; • die Höhenstaffelung der Volumina zur Eingliederung in die bauliche und land­ schaftliche Umgebung; • die Übereckanordnung der Wohnungen mit kreuzförmigen Grundrissen; • die Gliederung der Fassaden mit diversen Vor- und Rücksprüngen; • die Ausrichtung bzw. Adressierung der Bauten zu den Plätzen und den Langsam­ verkehrsverbindungen hin; • Farbgebung und Materialisierung.

2

3

Die kommunale Baubehörde ist bereits während der Projektierung beizuziehen. Der Gesuch­ stellende legt anhand von Variantenstudien und Skizzen das Bauprojekt dar. Dabei sind ins­ besondere die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes und die Einordnung in den Frei­ raum sowie Bauvolumen, Gestaltung, Baumaterialien und Farbgebung aufzuzeigen.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestal­ tungsplans entspricht, setzt der Gemeinderat ein unabhängiges Fachgremium mit ausgewie­ senen Experten ein. Er kann zudem gemäss § 43 Abs. 2 BNO' auf Kosten der Bauherrschaft ein fachliches Gutachten sowie weitere Variantenstudien verlangen.

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Sondernutzungsvorschriften

tier und Teil des Dorfgartens gestalterisch hervorzuheben und mit der Überbauung der Batt­

felder Al und E3 zu entwickeln. 2

Art. 17 Verkehrsfläche öffentlich

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Verkehrsfläche öffentlich ab der Bahnhofstrasse. Bei nachgewiesenem Bedarf kann die Verkehrsfläche für die Zufahrt zum Grundstück mit Kat.-Nr. 248 um den schraffierten Bereich auf insgesamt 5.50 m verbrei­ tert und befestigt werden.

2

der für Wohnen.

2

Im Rahmen des ersten Baugesuchs ist ein Mobilitätskonzept mit Massnahmen zur Mobilitäts­ bewältigung für das gesamte Areal abgestimmt auf das regionale Mobilitätskonzept zu erar­ beiten. Abgestimmt darauf kann der Gemeinderat bei ausgewiesenem reduzierten Pflichtbe­ darf eine Herabsetzung der Anzahl der Parkfelder bewilligen.

3

Es sind darüber hinaus abgestimmt auf die Bewohnerstruktur ausreichende Parkierungsmög­ lichkeiten für spezielle Nutzergruppen, für Motorräder sowie für Elektrofahrzeuge mit Vor­ richtungen für Ladestationen sicherzustellen. Dies ist im Rahmen des Baugesuchs aufzuzei­

gen. 4

Die Parkplätze sind grundsätzlich unterirdisch zu erstellen. Einzelne oberirdische Besucher­ und Behindertenparkplätze können im Entrée angeordnet werden. Für die Baubereiche II und S1 sind oberirdische Besucher- und Behindertenparkplätze in den dafür vorgesehenen Flächen für Erschliessung und oberirdische Parkierung anzuordnen. Alle oberirdischen Park­ plätze sind, soweit möglich, mit sickerfähigen Belägen auszustatten und dürfen die Qualität des Freiraums nicht übermässig beeinträchtigen.

5

Für die Baubereiche Al, CI bis C3 und PI ist eine gemeinschaftliche Tiefgarage mit einer Ein- und Ausfahrt zulässig. Für die Baubereiche El bis E8 und 01 bis 03 sind maximal zwei Tiefgaragen mit maximal zwei Ein- und Ausfahrten zulässig. Die Tiefgaragen dürfen mitei­ nander verbunden werden. Bei nur einer Ein- und Ausfahrt für die Baubereiche El bis E8 und 01 bis 03 sind deren Tiefgaragen miteinander zu verbinden.

Es gelten folgende Grundmasse: Anrechenbare Geschossfläche max.

Vollgeschosszahl max.

max. Höhenkote Baubereich/ Höhenkote EG

Al

1'610 m2

4VG

559.5 m ü. M. 543.5 m ü. M.

CI

1'500 m2

3VG

557.5 m ü. M. 544.5 m ü. M.

Baubereich

Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen anzuordnen. Sie müssen sich gut in die Umgebung eingliedern, ohne die öffentlichen Frei­ räume zu beeinträchtigen. Bei einer nachweislich gleichwertigen oder besseren Zufahrtslö­ sung sind sie innerhalb des Entrées verschiebbar.

Art. 18 Parkierung

1 Die Anzahl der Pflichtparkplätze wie auch der maximal zulässigen Parkplätze ergibt sich nach

Art. 43

BauV bzw. der gemäss VSS-N0Fffl-SN-640-28i für den Standorttyp C ermittelten Parkfel­

bereiche zulässig. 2

Die Platzflächen dienen allen Verkehrsteilnehmern als Verbindung ins Quartier, als Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen sowie zur Anlieferung. Einzejn^o^rirdische Besucher- und Behindertenparkplätze sowie Containerstandplätze sowie HoGhbatiten für Wände-und die Überdeckung von Tiefgaragenrampen sind zulässig.

Erschliessung und Parkierung

Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 6 Baubereich für Hochbauten

1 He^'a^n inkl. Klein- und Anbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Bau­

Erlass

* Stand 07.05.2015

2

7

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher

Sondernutzungsvorschriften

Erlass

Sondernutzungsvorschriften

Art. 12 Halböffentlicher Dorfgarten

1 Der Dorfgarten fasst die Baufeider und bildet ein identitätsstiftendes Freiraumgerüst für un-

C2

C3

PI

1'500 m2

3VG

830 m2

3 VG

die standortgerechte Bepflanzung von verschieden hohen Gehölzen, die sich an das Ve­

El

1'300 m2

4VG

557.0 m ü. M.

558.0 m ü. M. 542.0 m ü. M.

Äusser der im Situationsplan schematisch dargestellten Langsamverkehrsverbindungen sowie E2

2'010 m2

4VG

559.5 m ü. M. 543.5 m ü. M.

standortgerechten und überwiegend einheimischen Bäumen zu bepflanzen, die wechselnde

Stimmungen und Färbungen erzeugen.

E3

1'300 m2

4VG

561.5 m ü. M. 545.5 m ü. M.

Innerhalb der Wiesenflächen sind drei einzelne Heckenzimmer anzulegen, die an das Lang­ E4

samverkehrswegnetz angeschlossen sind. Sie bieten Rückzugsmöglichkeiten im öffentlichen

1'200 m2

3VG

Raum für flexible Nutzungen. Sie sind in ähnlichen Dimensionen mit präzise geschnittenen

555.0 m ü. M. 542.0 m ü. M.

einheimischen Hecken-Fassungen auszuführen und können nach Bedarf möbliert werden. 4

554.5 m ü. M.

544.0 m ü. M.

der Platzbereiche ist der Grünraum unversiegelt als magere Wiese zu gestalten und mit

3

558.5 m ü. M.

541.5 m ü. M.

getationsbild des schweizerischen Mischwaldes anlehnen. 2

4VG

einen Bewegungsraum mit Parkwegen und Blumenwiesen, der unterschiedlich gestal­

tete attraktive Erlebnis- und Ruheflächen enthält; b.

1'610 m2

542.5 m ü. M.

terschiedliche Nutzergruppen. Er ist geprägt durch:

a.

Erlass

E5

1'500 m2

3 VG

557.0 m ü. M.

544.0 m ü. M.

Der Bereich «Zufahrt Landwirtschaft» gemäss Art. 22 ist von dauerhaften Bepflanzungen mit

Gehölzen und Möblierungen freizuhalten.

E6

1'610 m2

4VG

558.0 m ü. M. 542.0 m ü. M.

Art. 13 1

Platzbereiche

E7

In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Plätze als differenziert ausgestaltete

2'010 m2

4VG

559.5 m ü. M. 543.5 m ü. M.

Aufenthalts-, Spiel- und Ruheflächen für alle Altersgrüppen und Bedürfnisse (Kinder, Jugend­

E8

liche, Erwachsene, Senioren) anzulegen und nach Bedarf sparsam zu möblieren. Sie sind

960 m2

3 VG

556.5 m ü. M. 543.5 m ü. M.

mittels Bäumen oder anderen Vorrichtungen angemessen zu beschatten.

01

Der zentrale Platz ist als Dorfplatz mit wenigen prägenden Elementen so zu gestalten, das

960 m2

3 VG

554.5 m ü. M. 541.5 m ü. M.

ein hohes Identifikationspotenzial für die Bewohnerschaft geschaffen wird. Die beiden ande­

02

ren Plätze sind bezüglich Ausstattung und Funktion untergeordnet.

1'610 m2

4VG

558.5 m ü. M. 542.5 m ü. M.

Art. 14 Baumpark

03

2'010 m2

4VG

Der Bereich Baumpark (zwischen den Baubereichen sowie weiteren Räumen) ist naturnah

560.5 m ü. M.

544.5 m ü. M.

mit grosskronigen Bäumen locker zu bepflanzen, die punktartige Akzente bilden. Er ist nicht

zu möblieren, nicht zu befestigen oder zu versiegeln, um einen fliessenden Übergang in die

3

Umgebung zu schaffen. Es sind keine privaten Gartensitzplätze zulässig. Die Gestaltung des Freiraums am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzu­

Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen gelten als Kontingente pro Baubereich. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer.

4

Die Übertragung der anrechenbaren Geschossflächen zwischen den Baubereichen ist zuläs­

stimmen und mit extensiven Wiesen naturnah zu gestalten. Die Durchlässigkeit ist zu erhal­

sig. Die Erhöhung der anrechenbaren Geschossflächen darf dadurch pro Baubereich maximal

ten, Mauern und dichte Einfriedungen sind nicht gestattet.

10 % betragen. 5

Art. 15 Privatgärten

Es ist je ein zusätzliches Attikageschoss zulässig.

Die privaten Aussenräume für die ErdgeschossWohnungen können gestalterisch mit

gemischten Strauch- und Staudenpflanzungen abgegrenzt werden. Sichtschutzvorrichtungen

6

7

Das Entrée ist im Sinne eines hohen Wiedererkennungswertes als Eingangsbereich ins Quar-

6

Die maximale Höhenkote Baubereich darf bei Flachdächern nur durch technisch erforderliche

Aufbauten und Anlagen überschritten werden. Diese sind einheitlich zu gestalten.

wie Mauern, Wände und dichte Hecken sind nicht zulässig.

Art. 16 Entrée

Für die Vollgeschosszahl gelten die den einzelnen Baubereichen zugeordneten Maximalwerte.

Für die Höhenkote EG wird ein Spielraum von ±0.50 m gewährt, sofern die Erschliessung und die Übergänge gemäss Freiraumkonzept gewährleistet und zweckmässig realisierbar sind.

3

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Erlass

Sondernutzungsvorschriften

® Vorspringende Gebäudeteile im Sinne von § 21 Abs. 1 BauV wie Balkone und Dachvor­ sprünge dürfen höchstens 1.50 m über die Baubereiche herausragen und dürfen - mit Aus­ nahme von Dachvorsprüngen und Vordächern - pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts. 9

Pro Baubereich ist ein Mehrfamilienhaus zulässig.

10

Die bestehenden Bauten auf den Parzellen-Nrn. 333 und 439 haben Bestandesgarantie. Neu­ bauten sind innerhalb der Baubereiche II resp. S1 zu erstellen und haben sich in die bauli­ che Umgebung entlang der Bahnhofstrasse einzufügen. Es gelten die zonengemässen Nut­ zungsmasse gemäss § 8 BNO\ Zur Gewährung einer Erhöhung der Nutzungsmasse gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 21 Abs. 2 BauG, die Kriterien in Art. 1 und Art. 5 Abs. 1 sowie das Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 dieser Bestimmungen. Bei Erfüllung der qualitativen Vorgaben kann der Gemeinderat eine max. AZ von 0.9 bewilligen, bezüglich Gesamthöhe und Anzahl Vollgeschosse ist keine Abweichung von § 8 BNO^ zulässig.

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Sondernutzungsvorschriften

Erlass

3 Auf den Attikageschossen sind fest montierte feingliedrige Beschattungssysteme zulässig, sofern sie sich in ihrer Erscheinung verträglich einpassen, die Optik und Volumetrie der Atti­ kageschosse nicht beeinträchtigen und nicht über das Gebäudevolumen hinausragen.

Art. 10 Gestaltung

1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine hohe städtebauliche, architektonische und ökologische Qualität erreicht, eine gute Ein­ ordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet und eine ansprechende

Aufenthaltsqualität geschaffen wird.

2

Die Adressierung der Gebäude hat sich zu den öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen und Plätzen auszurichten. Es sind keine Rückfassaden zu bilden und lange geschlossene Fas­

saden sind zu vermeiden. 3

Die irdg^GhossWohnungen haben in der Regel einen Zugang zum Aussenraum aufzuwei­ sen.

Art. 7 Baubereich für unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten dürfen innerhalb des Baubereiches für unterirdische Bauten erstellt werden. Bei den im Situationsplan bezeichneten Stellen für die Tiefgaragenein-/-ausfahrten, Vorbehalten bleibt eine Verschiebung nach Art. 18 Abs. 2, sind unterirdische Bauten und Un­ terniveaubauten für Rampen auch ausserhalb des Baubereichs für unterirdische Bauten zulässig. 2

3

Die Tragkraft und die Mindestmächtigkeit der Überdeckung von unterirdischen Bauten müs­ sen so dimensioniert sein, dass die Gestaltung und Bepflanzung gemäss Richtprojekt ein­ schliesslich der erforderlichen Retention sowie Notzufahrten an den vorgesehenen Stellen möglich sind.

Notausgänge sowie Entlüftungsschächte für die Tiefgarage sind im gesamten Perimeter zu­ lässig. Einzelne Aufgänge aus der Tiefgarage sind vorzusehen und an geeigneter Stelle anzu­ ordnen. Sie sind in ihrer Erscheinung attraktiv zu gestalten, an die öffentlichen Langsamver­ kehrsverbindungen anzubinden und müssen sich gut in die Umgebung einordnen.

Art. 8 Nutzung

Zulässig sind Wohnnutzungen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie soziale und öffentliche Nutzungen. Die Realisierung von sozialen und öffentlichen Nutzungen im Zusammenhang mit der Wohnnutzung, insbesondere Kindertagesstätte oder Kindergar­ ten, ist im Perimeter vorzusehen, vorzugsweise in den Baubereichen El, E2, E5 und 01 bis 03.

Freiraumgestaltung

Art. 11 Grundsätze

1 Das Richtprojekt „GP Dorfgarten Riedacher" mit dem erläuternden Bericht Umgebung hat bezüglich der Freiraumgestaltung wegleitenden Charakter und konkretisiert die Festsetzun-

gen im Gestaltungsplan. 2

bung geschaffen wird. 3

Dem Übergang zwischen Bauzone und Nichtbauzone ist besondere Beachtung zu schenken. Es ist eine standortgerechte, vielfältige und überwiegend einheimische Bepflanzung zu wäh­ len.

4

Terrainveränderungen haben Verlauf und Neigung des gewachsenen Bodens zu respektieren und sind in Form von natürlichen Böschungen zu gestalten.

5

Stützmauern sind zu vermeiden bzw. auf das technisch notwendige Minimum zu begrenzen. Notwendige Stützmauern sind bis zu einer Höhe von max. 1 m zulässig. Sie sind nach Mög­ lichkeit abzustufen und müssen sich gut in die Umgebung eingliedern.

6

Zusammen mit dem Baugesuch ist jeweils ein Umgebungsplan einzureichen, der Aussagen über die Gestaltung und Bepflanzung der angrenzenden Freiraumtypen mit den Grünflächen, den Kinderspiel- und Ruheflächen sowie den Langsamverkehrsverbindungen und Erschlies­ sungsflächen macht. Mit dem ersten Baugesuch ist das Erschliessungskonzept zu erarbeiten.

7

Zur Beurteilung der nachfolgend den einzelnen Freiraumtypologien zugeordneten qualitati­ ven Gestaltungskriterien setzt der Gemeinderat ein unabhängiges Fachgremium mit ausge­

Die Realisierung von öffentlichen Nutzungen ist im Perimeter vorzusehen, vorzugsweise in den Baubereichen El, E2, E5 und 01 bis 03.

Art. 9 Dachgestaitung

1 Es sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Dach­ gärten oder Dachterrassen genutzt werden oder für die solare Nutzung vorgesehen sind.

Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass einerseits eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht und andererseits eine ökologisch wertvolle, naturnahe Umge­

wiesenen Experten gemäss Art. 5 Abs. 3 ein.

2 Äusser in den Baubereichen II und S1 sind Attikageschosse auf zwei gegenüberliegenden Gebäudeseiten fassadenbündig anzuordnen. Gegenüber der Landwirtschaftszone darf das Attikageschoss nicht über die gesamte Fassadenlänge fassadenbündig ausgebildet werden. 4

5

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Erlass

Sondernutzungsvorschriften

® Vorspringende Gebäudeteile im Sinne von § 21 Abs. 1 BauV wie Balkone und Dachvor­ sprünge dürfen höchstens 1.50 m über die Baubereiche herausragen und dürfen - mit Aus­ nahme von Dachvorsprüngen und Vordächern - pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts. 9

Pro Baubereich ist ein Mehrfamilienhaus zulässig.

10

Die bestehenden Bauten auf den Parzellen-Nrn. 333 und 439 haben Bestandesgarantie. Neu­ bauten sind innerhalb der Baubereiche II resp. S1 zu erstellen und haben sich in die bauli­ che Umgebung entlang der Bahnhofstrasse einzufügen. Es gelten die zonengemässen Nut­ zungsmasse gemäss § 8 BNO\ Zur Gewährung einer Erhöhung der Nutzungsmasse gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 21 Abs. 2 BauG, die Kriterien in Art. 1 und Art. 5 Abs. 1 sowie das Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 dieser Bestimmungen. Bei Erfüllung der qualitativen Vorgaben kann der Gemeinderat eine max. AZ von 0.9 bewilligen, bezüglich Gesamthöhe und Anzahl Vollgeschosse ist keine Abweichung von § 8 BNO^ zulässig.

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Sondernutzungsvorschriften

Erlass

3 Auf den Attikageschossen sind fest montierte feingliedrige Beschattungssysteme zulässig, sofern sie sich in ihrer Erscheinung verträglich einpassen, die Optik und Volumetrie der Atti­ kageschosse nicht beeinträchtigen und nicht über das Gebäudevolumen hinausragen.

Art. 10 Gestaltung

1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine hohe städtebauliche, architektonische und ökologische Qualität erreicht, eine gute Ein­ ordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet und eine ansprechende

Aufenthaltsqualität geschaffen wird.

2

Die Adressierung der Gebäude hat sich zu den öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen und Plätzen auszurichten. Es sind keine Rückfassaden zu bilden und lange geschlossene Fas­

saden sind zu vermeiden. 3

Die irdg^GhossWohnungen haben in der Regel einen Zugang zum Aussenraum aufzuwei­ sen.

Art. 7 Baubereich für unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten dürfen innerhalb des Baubereiches für unterirdische Bauten erstellt werden. Bei den im Situationsplan bezeichneten Stellen für die Tiefgaragenein-/-ausfahrten, Vorbehalten bleibt eine Verschiebung nach Art. 18 Abs. 2, sind unterirdische Bauten und Un­ terniveaubauten für Rampen auch ausserhalb des Baubereichs für unterirdische Bauten zulässig. 2

3

Die Tragkraft und die Mindestmächtigkeit der Überdeckung von unterirdischen Bauten müs­ sen so dimensioniert sein, dass die Gestaltung und Bepflanzung gemäss Richtprojekt ein­ schliesslich der erforderlichen Retention sowie Notzufahrten an den vorgesehenen Stellen möglich sind.

Notausgänge sowie Entlüftungsschächte für die Tiefgarage sind im gesamten Perimeter zu­ lässig. Einzelne Aufgänge aus der Tiefgarage sind vorzusehen und an geeigneter Stelle anzu­ ordnen. Sie sind in ihrer Erscheinung attraktiv zu gestalten, an die öffentlichen Langsamver­ kehrsverbindungen anzubinden und müssen sich gut in die Umgebung einordnen.

Art. 8 Nutzung

Zulässig sind Wohnnutzungen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie soziale und öffentliche Nutzungen. Die Realisierung von sozialen und öffentlichen Nutzungen im Zusammenhang mit der Wohnnutzung, insbesondere Kindertagesstätte oder Kindergar­ ten, ist im Perimeter vorzusehen, vorzugsweise in den Baubereichen El, E2, E5 und 01 bis 03.

Freiraumgestaltung

Art. 11 Grundsätze

1 Das Richtprojekt „GP Dorfgarten Riedacher" mit dem erläuternden Bericht Umgebung hat bezüglich der Freiraumgestaltung wegleitenden Charakter und konkretisiert die Festsetzun-

gen im Gestaltungsplan. 2

bung geschaffen wird. 3

Dem Übergang zwischen Bauzone und Nichtbauzone ist besondere Beachtung zu schenken. Es ist eine standortgerechte, vielfältige und überwiegend einheimische Bepflanzung zu wäh­ len.

4

Terrainveränderungen haben Verlauf und Neigung des gewachsenen Bodens zu respektieren und sind in Form von natürlichen Böschungen zu gestalten.

5

Stützmauern sind zu vermeiden bzw. auf das technisch notwendige Minimum zu begrenzen. Notwendige Stützmauern sind bis zu einer Höhe von max. 1 m zulässig. Sie sind nach Mög­ lichkeit abzustufen und müssen sich gut in die Umgebung eingliedern.

6

Zusammen mit dem Baugesuch ist jeweils ein Umgebungsplan einzureichen, der Aussagen über die Gestaltung und Bepflanzung der angrenzenden Freiraumtypen mit den Grünflächen, den Kinderspiel- und Ruheflächen sowie den Langsamverkehrsverbindungen und Erschlies­ sungsflächen macht. Mit dem ersten Baugesuch ist das Erschliessungskonzept zu erarbeiten.

7

Zur Beurteilung der nachfolgend den einzelnen Freiraumtypologien zugeordneten qualitati­ ven Gestaltungskriterien setzt der Gemeinderat ein unabhängiges Fachgremium mit ausge­

Die Realisierung von öffentlichen Nutzungen ist im Perimeter vorzusehen, vorzugsweise in den Baubereichen El, E2, E5 und 01 bis 03.

Art. 9 Dachgestaitung

1 Es sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Dach­ gärten oder Dachterrassen genutzt werden oder für die solare Nutzung vorgesehen sind.

Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass einerseits eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht und andererseits eine ökologisch wertvolle, naturnahe Umge­

wiesenen Experten gemäss Art. 5 Abs. 3 ein.

2 Äusser in den Baubereichen II und S1 sind Attikageschosse auf zwei gegenüberliegenden Gebäudeseiten fassadenbündig anzuordnen. Gegenüber der Landwirtschaftszone darf das Attikageschoss nicht über die gesamte Fassadenlänge fassadenbündig ausgebildet werden. 4

5

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher

Sondernutzungsvorschriften

Erlass

Sondernutzungsvorschriften

Art. 12 Halböffentlicher Dorfgarten

1 Der Dorfgarten fasst die Baufeider und bildet ein identitätsstiftendes Freiraumgerüst für un-

C2

C3

PI

1'500 m2

3VG

830 m2

3 VG

die standortgerechte Bepflanzung von verschieden hohen Gehölzen, die sich an das Ve­

El

1'300 m2

4VG

557.0 m ü. M.

558.0 m ü. M. 542.0 m ü. M.

Äusser der im Situationsplan schematisch dargestellten Langsamverkehrsverbindungen sowie E2

2'010 m2

4VG

559.5 m ü. M. 543.5 m ü. M.

standortgerechten und überwiegend einheimischen Bäumen zu bepflanzen, die wechselnde

Stimmungen und Färbungen erzeugen.

E3

1'300 m2

4VG

561.5 m ü. M. 545.5 m ü. M.

Innerhalb der Wiesenflächen sind drei einzelne Heckenzimmer anzulegen, die an das Lang­ E4

samverkehrswegnetz angeschlossen sind. Sie bieten Rückzugsmöglichkeiten im öffentlichen

1'200 m2

3VG

Raum für flexible Nutzungen. Sie sind in ähnlichen Dimensionen mit präzise geschnittenen

555.0 m ü. M. 542.0 m ü. M.

einheimischen Hecken-Fassungen auszuführen und können nach Bedarf möbliert werden. 4

554.5 m ü. M.

544.0 m ü. M.

der Platzbereiche ist der Grünraum unversiegelt als magere Wiese zu gestalten und mit

3

558.5 m ü. M.

541.5 m ü. M.

getationsbild des schweizerischen Mischwaldes anlehnen. 2

4VG

einen Bewegungsraum mit Parkwegen und Blumenwiesen, der unterschiedlich gestal­

tete attraktive Erlebnis- und Ruheflächen enthält; b.

1'610 m2

542.5 m ü. M.

terschiedliche Nutzergruppen. Er ist geprägt durch:

a.

Erlass

E5

1'500 m2

3 VG

557.0 m ü. M.

544.0 m ü. M.

Der Bereich «Zufahrt Landwirtschaft» gemäss Art. 22 ist von dauerhaften Bepflanzungen mit

Gehölzen und Möblierungen freizuhalten.

E6

1'610 m2

4VG

558.0 m ü. M. 542.0 m ü. M.

Art. 13 1

Platzbereiche

E7

In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Plätze als differenziert ausgestaltete

2'010 m2

4VG

559.5 m ü. M. 543.5 m ü. M.

Aufenthalts-, Spiel- und Ruheflächen für alle Altersgrüppen und Bedürfnisse (Kinder, Jugend­

E8

liche, Erwachsene, Senioren) anzulegen und nach Bedarf sparsam zu möblieren. Sie sind

960 m2

3 VG

556.5 m ü. M. 543.5 m ü. M.

mittels Bäumen oder anderen Vorrichtungen angemessen zu beschatten.

01

Der zentrale Platz ist als Dorfplatz mit wenigen prägenden Elementen so zu gestalten, das

960 m2

3 VG

554.5 m ü. M. 541.5 m ü. M.

ein hohes Identifikationspotenzial für die Bewohnerschaft geschaffen wird. Die beiden ande­

02

ren Plätze sind bezüglich Ausstattung und Funktion untergeordnet.

1'610 m2

4VG

558.5 m ü. M. 542.5 m ü. M.

Art. 14 Baumpark

03

2'010 m2

4VG

Der Bereich Baumpark (zwischen den Baubereichen sowie weiteren Räumen) ist naturnah

560.5 m ü. M.

544.5 m ü. M.

mit grosskronigen Bäumen locker zu bepflanzen, die punktartige Akzente bilden. Er ist nicht

zu möblieren, nicht zu befestigen oder zu versiegeln, um einen fliessenden Übergang in die

3

Umgebung zu schaffen. Es sind keine privaten Gartensitzplätze zulässig. Die Gestaltung des Freiraums am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzu­

Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen gelten als Kontingente pro Baubereich. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer.

4

Die Übertragung der anrechenbaren Geschossflächen zwischen den Baubereichen ist zuläs­

stimmen und mit extensiven Wiesen naturnah zu gestalten. Die Durchlässigkeit ist zu erhal­

sig. Die Erhöhung der anrechenbaren Geschossflächen darf dadurch pro Baubereich maximal

ten, Mauern und dichte Einfriedungen sind nicht gestattet.

10 % betragen. 5

Art. 15 Privatgärten

Es ist je ein zusätzliches Attikageschoss zulässig.

Die privaten Aussenräume für die ErdgeschossWohnungen können gestalterisch mit

gemischten Strauch- und Staudenpflanzungen abgegrenzt werden. Sichtschutzvorrichtungen

6

7

Das Entrée ist im Sinne eines hohen Wiedererkennungswertes als Eingangsbereich ins Quar-

6

Die maximale Höhenkote Baubereich darf bei Flachdächern nur durch technisch erforderliche

Aufbauten und Anlagen überschritten werden. Diese sind einheitlich zu gestalten.

wie Mauern, Wände und dichte Hecken sind nicht zulässig.

Art. 16 Entrée

Für die Vollgeschosszahl gelten die den einzelnen Baubereichen zugeordneten Maximalwerte.

Für die Höhenkote EG wird ein Spielraum von ±0.50 m gewährt, sofern die Erschliessung und die Übergänge gemäss Freiraumkonzept gewährleistet und zweckmässig realisierbar sind.

3

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Sondernutzungsvorschriften

Erlass

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ab­ weichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungs­ ordnung der Gemeinde Berikon.

Art. 5 Qualitätssicherung

Das dem Richtprojekt «GP Dorfgarten Riedacher» vom 30. Januar 2020 zugrundeliegende städtebauliche Konzept ist wegleitend für die qualitative Beurteilung der Bauprojekte aller Etappen. Folgende qualitativen Merkmale prägen das Richtprojekt und sind bei der Projektie­ rung zu berücksichtigen: • der architektonische Ausdruck mit der lockeren Streuung raumgreifender Punkt­ bauten unterschiedlicher Formen und Gebäudeproportionen; • die auf die Örtlichkeit abgestimmte kubische Gliederung; • die Höhenstaffelung der Volumina zur Eingliederung in die bauliche und land­ schaftliche Umgebung; • die Übereckanordnung der Wohnungen mit kreuzförmigen Grundrissen; • die Gliederung der Fassaden mit diversen Vor- und Rücksprüngen; • die Ausrichtung bzw. Adressierung der Bauten zu den Plätzen und den Langsam­ verkehrsverbindungen hin; • Farbgebung und Materialisierung.

2

3

Die kommunale Baubehörde ist bereits während der Projektierung beizuziehen. Der Gesuch­ stellende legt anhand von Variantenstudien und Skizzen das Bauprojekt dar. Dabei sind ins­ besondere die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes und die Einordnung in den Frei­ raum sowie Bauvolumen, Gestaltung, Baumaterialien und Farbgebung aufzuzeigen.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestal­ tungsplans entspricht, setzt der Gemeinderat ein unabhängiges Fachgremium mit ausgewie­ senen Experten ein. Er kann zudem gemäss § 43 Abs. 2 BNO' auf Kosten der Bauherrschaft ein fachliches Gutachten sowie weitere Variantenstudien verlangen.

Gestaltungsplan Dorfgarten Riedacher Sondernutzungsvorschriften

tier und Teil des Dorfgartens gestalterisch hervorzuheben und mit der Überbauung der Batt­

felder Al und E3 zu entwickeln. 2

Art. 17 Verkehrsfläche öffentlich

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Verkehrsfläche öffentlich ab der Bahnhofstrasse. Bei nachgewiesenem Bedarf kann die Verkehrsfläche für die Zufahrt zum Grundstück mit Kat.-Nr. 248 um den schraffierten Bereich auf insgesamt 5.50 m verbrei­ tert und befestigt werden.

2

der für Wohnen.

2

Im Rahmen des ersten Baugesuchs ist ein Mobilitätskonzept mit Massnahmen zur Mobilitäts­ bewältigung für das gesamte Areal abgestimmt auf das regionale Mobilitätskonzept zu erar­ beiten. Abgestimmt darauf kann der Gemeinderat bei ausgewiesenem reduzierten Pflichtbe­ darf eine Herabsetzung der Anzahl der Parkfelder bewilligen.

3

Es sind darüber hinaus abgestimmt auf die Bewohnerstruktur ausreichende Parkierungsmög­ lichkeiten für spezielle Nutzergruppen, für Motorräder sowie für Elektrofahrzeuge mit Vor­ richtungen für Ladestationen sicherzustellen. Dies ist im Rahmen des Baugesuchs aufzuzei­

gen. 4

Die Parkplätze sind grundsätzlich unterirdisch zu erstellen. Einzelne oberirdische Besucher­ und Behindertenparkplätze können im Entrée angeordnet werden. Für die Baubereiche II und S1 sind oberirdische Besucher- und Behindertenparkplätze in den dafür vorgesehenen Flächen für Erschliessung und oberirdische Parkierung anzuordnen. Alle oberirdischen Park­ plätze sind, soweit möglich, mit sickerfähigen Belägen auszustatten und dürfen die Qualität des Freiraums nicht übermässig beeinträchtigen.

5

Für die Baubereiche Al, CI bis C3 und PI ist eine gemeinschaftliche Tiefgarage mit einer Ein- und Ausfahrt zulässig. Für die Baubereiche El bis E8 und 01 bis 03 sind maximal zwei Tiefgaragen mit maximal zwei Ein- und Ausfahrten zulässig. Die Tiefgaragen dürfen mitei­ nander verbunden werden. Bei nur einer Ein- und Ausfahrt für die Baubereiche El bis E8 und 01 bis 03 sind deren Tiefgaragen miteinander zu verbinden.

Es gelten folgende Grundmasse: Anrechenbare Geschossfläche max.

Vollgeschosszahl max.

max. Höhenkote Baubereich/ Höhenkote EG

Al

1'610 m2

4VG

559.5 m ü. M. 543.5 m ü. M.

CI

1'500 m2

3VG

557.5 m ü. M. 544.5 m ü. M.

Baubereich

Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen anzuordnen. Sie müssen sich gut in die Umgebung eingliedern, ohne die öffentlichen Frei­ räume zu beeinträchtigen. Bei einer nachweislich gleichwertigen oder besseren Zufahrtslö­ sung sind sie innerhalb des Entrées verschiebbar.

Art. 18 Parkierung

1 Die Anzahl der Pflichtparkplätze wie auch der maximal zulässigen Parkplätze ergibt sich nach

Art. 43

BauV bzw. der gemäss VSS-N0Fffl-SN-640-28i für den Standorttyp C ermittelten Parkfel­

bereiche zulässig. 2

Die Platzflächen dienen allen Verkehrsteilnehmern als Verbindung ins Quartier, als Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen sowie zur Anlieferung. Einzejn^o^rirdische Besucher- und Behindertenparkplätze sowie Containerstandplätze sowie HoGhbatiten für Wände-und die Überdeckung von Tiefgaragenrampen sind zulässig.

Erschliessung und Parkierung

Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 6 Baubereich für Hochbauten

1 He^'a^n inkl. Klein- und Anbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Bau­

Erlass

* Stand 07.05.2015

2

7

Gestaltungsplan Dorfgarten Rledactier

Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher

Sondernutzungsvorschriften

®

Erlass

Maximal je eine Tiefgarage ist für die Baubereiche II und S1 zulässig. Innerhalb der Flächen «Erschliessung und oberirdische Parkierung» sind überdeckte Tiefgaragenzufahrten gemäss

Art. 18 Abs. 2 zulässig. Die Tiefgaragen dürfen mit den jeweils benachbarten Tiefgaragen

verbunden werden, sofern die notwendigen Zufahrts-, Grenz- oder Näherbaurechte durch Dienstbarkeiten eingeräumt werden.

Art. 19 Langsamverkehrsverbindung

1 Pie im Situationsplan schematisch dargestellten Langsamverkehrsverbindungen binden die ■Battfelder an und erschliessen die Plätze und Heckenzimmer. Sie sind einheitlich und barrie­ refrei zu gestalten und an das übergeordnete Langsamverkehrsnetz anzuschliessen. Die öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen dienen der öffentlichen Durchwegung des Areals. Die durchgehenden öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen sind so zu gestalten, dass sie als Notzufahrten gemäss Art. 20 nutzbar sind. Die privaten Langsamverkehrsverbindungen dienen der Anbindung der Baubereiche an die öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen. 5

Sondernutzungsvorschriften

Eine öffentliche Benützung der im Situationsplan eingezeichneten Langsamverkehrsverbin­ dungen ist vor der Baueingabe mittels öffentlich-rechtlicher Verträge zu sichern.

Art. 20 Notzufahrt

An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Notzufahrten zu erstellen, welche die An­ forderungen gemäss Kapitel 6.5 der AGV-Kommandoakten Führung „Richtlinien für die Zu­ fahrt der Feuerwehr" vom 01.05.2015 oder nachfolgendes Dokument erfüllen.

Diese Notzufahrten müssen mit einer Langsamverkehrsverbindung kombiniert werden und haben eine Mindestbreite von 3.5 m aufzuweisen. Die Tiefgaragen müssen an den Stellen mit Notzufahrten einer Stützenlast für ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mind. 181 standhalten.

Art. 21 Zufahrt Landwirtschaft

1 Der Bereich Zufahrt Landwirtschaft ist für die Erschliessung der Parzelle-Nr. 239 durch land­ wirtschaftliche Fahrzeuge freizuhalten. Bei einer nachweislich gleichwertigen oder besseren Zufahrtslösung ist sie verschiebbar.

Erlass

Der Gemeinderat von Berikon erlässt über das Gebiet Riedacher, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 und § 8 der Bau­ verordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

Allgemeine Bestimmungen i

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „Dorfgarten Riedacher" bezweckt: • die Realisierung einer siedlungs- und landschaftsgerechten sowie architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung; • die Erstellung von hochwertigem Wohnraum für verschiedene Nutzergruppen;

• eine haushälterische Bodennutzung mit angemessener baulicher Dichte; • eine gute Gestaltung und Vernetzung der Grünflächen insbesondere beim Sied­ lungsrand; • eine Überbauung als attraktiver Übergang zwischen der Dorfstruktur und der Kul­ turlandschaft; • die Realisierung von attraktiven, abseits des Verkehrs gelegenen Quartierplätzen und Freizeitanlagen mit hoher Aufenthaltsqualität;

• die Förderung der Verkehrssicherheit und Minimierung der Lärmimmissionen; • die Sicherstellung eines nachhaltigen Mobilitätsangebotes bei einer zweckmässi­ gen Erschliessung und Parkierung; • die Gewährleistung sicherer Fuss- und Radwegverbindungen sowie einer öffentli­ chen Langsamverkehrsverbindung zwischen der Musperfeldstrasse und dem Chörenmattweg; • die rationelle und umweltgerechte Energienutzung, insbesondere die Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger.

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften

Art. 22 Abstellflächen für Velos, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen

Es sind in der Nähe der Hauseingänge leicht zugängliche gedeckte Abstellplätze für Velos, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen gemäss § 43 und 44 BauV zu erstellen. Die Abstell­ flächen sind sicher und gut erkennbar zu platzieren und möglichst in die Bauten zu integrie­ ren. Sie sind, äusser bei Kurzzeit-Abstellplätzen, vor Witterung zu schützen. 2 Gedeckte Abstellplätze sind innerhalb der Baubereiche für-H^^^a^n zu erstellen, unge­

deckte Abstellanlagen dürfen in den Privatgärten und dem öffentlichen Dorfgarten realisiert werden.

Art. 23 Containerstandplatz

Für die Entsorgung sind Containerstandplätze einzurichten.

8

• Situationsplan 1:500

Wegleitende Grundlagen des Gestaltungsplans sind: • Richtprojekt „GP Dorfgarten Riedacher" mit Kurzbericht vom 30. Januar 2020, lilin architekten sia gmbh • Bericht Umgebung «403_Dorfgarten Riedacher, Berikon» vom Oktober 2019, Cadrage Landschaftsarchitekten GmbH

Art. 3 Perimeter

1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten Peri­ meter.

1

Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher Sondernutzungsvorschriften

Umwelt

Erlass

9

Art. 25 Energie

9

Art. 26 Versickerung

9

Art. 27 Lärmschutz

9

Etappierung

Art. 28 Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher

Sondernutzungsvorschriften

Etappierung

9

Erlass

Der Containerstandplatz ist im Plan schematisch eingezeichnet und kann verschoben wer­ den. Er ist als Unterflurcontainer mit oberirdischen Einwurfstellen einzurichten und muss sich gut in die Umgebung eingliedern, ohne die öffentlichen Freiräume zu beeinträchtigen.

Art. 24 Sichtlinie/-zone Bahnhofstrasse

1 Die im Situationsplan eingetragenen Sichtzonen der Sichtlinien Bahnhofstrasse sind freizuhal­ ten.

9

Umwelt

Schlussbestimmungen

10

Art. 29 Ausnahmen

10

Art. 30 Inkrafttreten

10

Art. 25 Energie

Neubauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuwei­ sen, konkretisiert durch den jeweils aktuellen SIA-Effizienzpfad Energie 2040. Die Erfüllung des SIA-Effizienzpfades Energie ist mit einem Qualitätssicherungssystem QS für Planung, Ausführung und Betrieb des Gebäudes nachzuweisen. Die Qualitätssicherung umfasst zudem die Prüfung durch eine unabhängige Fachperson. Der Nachweis erfolgt pro Gebäude und kann zusätzlich auf mehrere Gebäude bzw. das gesamte Areal erweitert werden.

Sie sind so zu erstellen, dass:

• ein hoher Anteil von erneuerbaren Energiequellen angestrebt wird. Photovoltaik­ anlagen sowie Erdsonden sind zu bevorzugen.

Holzsehniteeiheizung-deF-PFimaFsehuie-BerikQH-angesGhiossen-wer-den,

Art. 26 Versickerung

Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächen­ gewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig.

Art. 27 Lärmschutz

Unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Art. 17 Abs. 2 SNV sind Einhausungen und schallabsorbierende Rampenwände zulässig.

Etappierung

Art. 28 Etappierung

1 Die etappenweise Bebauung der einzelnen Baubereiche ist zulässig, sofern die zweckmässige Erschliessung der unterirdischen Tiefgaragen gemäss Art. 18 Abs. 4 aufgezeigt und gewähr­ leistet wird.

2

Die Baubereiche Al, CI bis C3 und PI sind in maximal «wei Etappen, die Baubereiche El bis E8 und 01 bis 03 in maximal drei Etappen zu realisieren.

3

Der jeweils an die Baubereiche angrenzende Grünraum ist soweit zu gestalten und zu reali­ sieren, dass genügend Spiel- und Aufenthaltsflächen für die realisierten Wohneinheiten zur Verfügung gestellt werden können, dabei jedoch die Realisierung der nächsten Etappe nicht beeinträchtigt wird.

9

Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher

Gestaltungsplan Dorfgarten RIedacher Erlass

Sondernutzungsvorschriften

Mit der Etappierung sind städtebaulich verträgliche Übergangslösungen aufzuzeigen. Bei der Realisierung der Etappen sind die schädlichen und störenden Auswirkungen für die ansässige Wohn- und Arbeitsbevölkerung vor allem bezüglich der Lärmbelastung zu minimieren.

Sondernutzungsvorschriften

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

Schlussbestimmungen

Art. 29 Ausnahmen

Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Sondernutzungsvorschrif­ ten bewilligen, wenn diese geringfügig sind, das Bebauungskonzept dadurch nicht beein­ trächtigt wird und die Änderungen städtebaulich zu einer mindestens gleichwertigen Lösung führen.

Art. 30 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

10

Erlass

1

Art. 1 Zweck

1

Art. 2 Bestandteile

1

Art. 3 Perimeter

1

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

2

Art. 5 Qualitätssicherung

2

Bau- und Nutzungsvorschriften

2

Art. 6

Baubereich für Heehbauten G>cìicà^j>à«.

2

Art. 7 Baubereich für unterirdische Bauten

4

Art. 8 Nutzung

4

Art. 9 Dachgestaltung

4

Art. 10 Gestaltung

5

Freiraumgestaltung

5

Art. 11 Grundsätze

5

Art. 12 Halböffentlicher Dorfgarten

6

Art. 13 Platzbereiche

6

Art. 14 Baumpark

6

Art. 15 Privatgärten

6

Art. 16 Entrée

6

Erschliessung und Parkierung

7

Art. 17 Verkehrsfläche öffentlich

7

Art. 18 Parkierung

7

Art. 19 Langsamverkehrsverbindung

8

Art. 20 Notzufahrt

8

Art. 21 Zufahrt Landwirtschaft

8

Art. 22 Abstellflächen für Velos, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen

8

Art. 23 Containerstandplatz

8

Art. 24 Sichtlinie/-zone Bahnhofstrasse

9

Genehmigung

SV KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

JFRA/PSFB

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 21.03.2025

Versand:

2 5. MRZ. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.47 Gemeinde Berikon; Gestaltungsplan ''Dorfgarten Riedacher"; mit Direktänderungen, Ausnah­ men und Auflagen; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung 1. Öffentliche Auflage 2. Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. Januar 2021 24. Februar 2020 bis 24. März 2020 15. März 2021 bis 13. April 2021 17. Januar 2022 bis 15. Februar 2022 8. August 2022 15. August 2022 15. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind drei Beschwerden eingereicht worden. Aus zwei Beschwerdeverfahren ergeben sich folgende Änderungen an der beschlossenen Vorlage:

• Art. 25 Abs. 2 zweiter Punkt Sondernutzungsvorschriften (SNV) wird aufgehoben. • Art. 28 Abs. 2 SNV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Baubereiche AI, CI bis C3 und PI sind in maximal vier Etappen, die Baubereiche El bis E8 und O1 bis 03 in maximal drei Etap­ pen zu realisieren."

• Die nördliche Langsamverkehrsverbindung vom "Dorfplatz" zum Chörenmattweg wird im Situati­ onsplan als "Langsamverkehrsverbindung privat" ausgewiesen.

• Die südliche Ein- und Ausfahrt Tiefgarage im Situationsplan wird als Genehmigungsinhalt schwarz dargestellt.

Die teilweise Gutheissung von zwei Beschwerden wird zusammengefasst wie folgt begründet: Zwei Beschwerdeführende störten sich an der Pflicht, die Energieversorgungen bei fehlendem Nach­ weis einer effizienteren Lösung an den Wärmeverbund der Holzschnitzelheizung der Primarschule Berikon anschliessen zu müssen. Gemäss Stellungnahme der Abteilung Energie verfügt die Ge­ meinde noch nicht über eine kommunale Energieplanung. Durch die in Art. 25 Abs. 1 SNV formu­ lierte Forderung ist sichergestellt, dass Neubauten eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Ener­ gieversorgung aufzuweisen haben, sowie den jeweils aktuellen SIA-Effizienzpfad Energie 2040 erfül­ len müssen. Zudem wird sichergestellt, dass der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser mit er­ neuerbaren Energien gedeckt wird und damit eine Anschlusspflicht auch dann nicht durchgesetzt werden könnte, wenn die Gemeinde das Gebiet in einer kommunalen Energieplanung entsprechend ausgeschieden hätte. Ausserdem wird die Streichung der betroffenen Regelung vom Gemeinderat akzeptiert. Eine Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass gemäss Art. 28 Abs. 2 SNV die Baubereiche AI, CI bis C3 und PI in maximal zwei Etappen zu überbauen sind und verlangt, es sei von einer Be­ schränkung der Etappen abzusehen oder vorzusehen, dass deren Überbauung in mindestens vier. Etappen realisiert werden kann. Das Anliegen ist berechtigt, da je weniger Etappen zugelassen wer­ den, umso mehr ein Bauwilliger auf die zeitgerechte Bereitschaft und die (finanziellen) Möglichkeiten der anderen Grundeigentümer angewiesen ist, um ein Vorhaben (zeitgleich) umsetzen zu können. Allein zwei zulässige Bauetappen führten etwa dazu, sollten ein oder zwei Baufelder (inkl. einem ent­ sprechenden Teil Tiefgarage) vorgängig erstellt werden, dass in der Folge die restlichen vier bzw. drei zeitgleich zu realisieren wären und diese zweite Etappe durch Eigentümer, die (noch) nicht bauen wollen oder können, eventuell auf längere Zeit blockiert würde. Dabei ist mit zu berücksichti­ gen. dass auf der Parzelle 249 aktuell ein Gebäude besteht und unklar ist. wie lange dies noch erhal­ ten bleiben soll. Auch bei mehreren Etappen ist es möglich, die angestrebten Qualitäten der Über­ bauung zu wahren und die Nachbarschaft wird nicht durch wesentlich mehr Immissionen gestört, als dies bei Einzelüberbauungen der Fall wäre." Verlangt wird, es sei die Langsamverkehrsverbindung zwischen den Baubereichen AI, CI bis C3 und PI nur für den Gebrauch durch die Bewohner dieser Baubereiche vorzusehen und auf eine öf­ fentliche Benutzung zu verzichten. Die Abteilung Verkehr spricht sich gegen zwei Verbindungen vom "Dorfplatz" zur Chörenmattstrasse aus und bevorzugt, die nördliche, umstrittene Beziehung als "pri­ vate" festzusetzen. Tatsächlich erscheint es nicht notwendig, zwei öffentliche Verbindungen mit den­ selben Bezugspunkten in nächster Nähe vorzusehen. Auch ist der Gemeinderat einverstanden da­ mit, dass die umstrittene Beziehung als private Langsamverkehrsverbindung dient.

Beantragt wird, es sei sicherzustellen, dass eine zusätzliche Erschliessung der Tiefgarage über die Musperfeldstrasse möglich ist und dies im Gestaltungsplan (GP) unter dem Titel Genehmigungsin­ halt aufzuführen. Die Parzelle 447 mit dem nördlichen Teil der Musperfeldstrasse liegt im Eigentum der Einwohnergemeinde Berikon und es ist ihr ohne Gestaltungsplan möglich, die entsprechende Verbindung herzustellen. Zudem reicht der Baubereich für unterirdische Bauten für eine entspre­ chende Verbindung bis an die Grenze der Parzelle 447. Art. 18 Abs. 5 SNV bestimmt, dass für die Baubereiche E1 bis E8 und 01 bis 03 maximal zwei Tiefgaragen mit maximal zwei Ein- und Ausfahr­ ten zulässig seien. Nun legt aber Art. 17 Abs. 2 SNV fest, dass die Ein- und Ausfahrten der Tiefgara­ gen an den im Situationsplan bezeichneten Stellen anzuordnen seien, wobei aber die Erschliessung von Süden im Plan nur im Orientierungsinhalt aufgenommen ist. Der Plan ist diesbezüglich wider­ sprüchlich. Zumal den Materialien entnommen werden kann, dass die Option einer zusätzlichen Er­ schliessung von Süden bestehen und bei gegebenen Voraussetzungen auch realisiert werden soll und Art. 18 Abs. 5 SNV eine solche auch zulässt, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Verse­ hen handelt und folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Plan in dem Sinne abzuän­ dern ist, dass die südliche Ein- und Ausfahrt als Genehmigungsinhalt darzustellen ist (schwarz und nicht grau).

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Die Genehmigung erfoigt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 4. November 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die rund 3 ha grosse, weitgehend unüberbaute Wohnzone 3 (W3) im Gebiet "Riedacher" ist zu rund zwei Dritteln im Besitz der Einwohner- respektive Ortsbürgergemeinde und zu rund einem Drittel im Eigentum von Privatpersonen. Diese Wohnzone 3 (W3) ist mit weiteren überbauten Parzellen inner­ halb der Wohn- und Gewerbezone (WG) mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Für das Planungsgebiet "Riedacher" wurden keine Zielvorgaben in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegt. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Baureife geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Berikon am 8. August 2022 be­ schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Dorfgarten Riedacher" bestehend aus; • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 8. August 2022 er­ läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. Januar 2021 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Der beanstandete Punkt wurde sachgerecht umgesetzt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen odernach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffe­ nen - Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG).

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4.2 Rautnplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab. zeigt der Gemein­ derat auf. wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Dieser Nachweis liegt in Form einer fachlichen Stellungnahme der Planpartner AG vom 5 März 2021 vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2. Planungsanweisung 2,1. sind die Gemeinden gehalten, aufeuzeigen. wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden. Davorliegend eine namhafte Wohnzonen-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche sei­ tens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven - über alles gesehen - mit 90 E/ha zu entwickeln.

Das Richtprojekt sieht rund 240 Wohnungen unterschiedlicher Grösse vor. Gemäss Planungsbericht wird mit einem Einwohnerpotenzial von rund 500 Personen gerechnet, was einer Einwohnerdichte von 160 E/ha entspricht. Mit dieser Überbauung wird ein bedeutender Innenentwicklungsbeitrag im Sinne der Richtplanziele geleistet. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es die Siedlungsqualität zu fördern.

Gemäss Leitbild vom 30. August 2010 zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung strebt die Ge­ meinde eine bauliche Verdichtung an. die der vorhandenen Siedlungsstruktur und den Entwicklungs­ zielen Rechnung trägt. Den Grünräumen wird besondere Beachtung geschenkt.

Im Zentrum steht die Realisierung einer siedlungs- und landschaftsgerechten sowie architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung (Art. 1 SNV). Unter anderem soll hochwertiger Wohnraum für verschiedene Nutzergruppen erstellt und der Boden haushälterisch mit einer ange­ messenen baulichen Dichte genutzt werden. Mit der Überbauung soll ein attraktiver Übergang zwi­ schen der Dorfstruktur und der Kulturlandschaft geschaffen werden, wobei auf die gute Gestaltung und Vernetzung der Grünflächen insbesondere am Siedlungsrand zu achten ist. Potenzialuntersuchung und städtebauliche Studie

Im Rahmen der Gesamtrevision wurde für das Gebiet "Riedacher" eine detaillierte Untersuchung des Potenzials veranlasst ("Testplanung" der Firma Husistein vom 12. November 2012). Darauf aufbauend wurde ein Studienauftrag im selektiven Verfahren unter Einbezug ausgewiesener Fachleute sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchgeführt. Ziel des Studien­ auftrags war es. eine robuste Arealentwicklungsstrategie zu finden, die es ermöglicht, den hohen qualitativen und öffentlichen Ansprüchen, die an das Areal Riedacher gestellt werden, gerecht zu werden. Gestützt auf eine Präqualifikation wurden drei Planerteams beauftragt, ein Überbauungs- und Frei­ raumkonzept gemäss den Vorgaben aus dem Programm zum Studienauftrag zu erarbeiten. Der Be­ richt des Beurteilungsgremiums zu den drei Konzepten ist umfassend und die Synthese schlüssig.

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Gemäss der Empfehlung des Beurteilungsgremiums vermochte keines der erstellten Konzepte in al­ len relevanten Aspekten in der vorliegenden Form restlos zu überzeugen. Das Beurteilungsgremium empfahl dem Gemeinderat, die Resultate aus dem Studienauftrag im Sinne einer Konklusion gemäss der Synthese konsolidieren zu lassen. Diese Konklusion wurde im Plan "1807 Ried - Konklusion Riedacher Berikon" der Husistein & Partner AG vom 8. Mai 2018 aufgezeigt. Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde ein Richtprojekt für die Bebauung sowie die Umge­ bung erarbeitet. Dieses Richtprojekt beruht weitgehend auf der Projektidee der lilin architekten sia gmbh mit Cadrage Landschaftsarchitekten GmbH aus Zürich aus dem selektiven Studienauftrag. Ortsbild und Städtebau

Das rund 3 ha grosse Areal liegt an peripherer Lage des Siedlungsgebiets. Das Gebiet befindet sich an einer landschaftlich attraktiven Lage zwischen dem alten Dorfkern und dem Mutschellenknoten und grenzt einseitig an das Landwirtschaftsgebiet. Der wertvolle Beitrag des ausgewählten Überbauungskonzepts liegt in der kleinteiligen städtebauli­ chen Setzung der Gebäude, welche angemessen Bezug auf die bauliche und landschaftliche Umge­ bung nimmt. Die Setzung von Punktbauten in einen vielfältig gestalteten Dorfgarten mit einem be­ deutenden Baumbewuchs trägt wesentlich zur guten Einpassung in den örtlichen Kontext bei. Die Eingliederung der Überbauung ins Orts- und Landschaftsbild wird aus fachlicher Sicht als gelungen beurteilt. Bebauungskonzept

Die im Richtprojekt entworfenen vier- bis fünfspännigen Punktbauten mit kubisch differenzierten Ge­ bäuden. geschichteten Fassaden und gestaffelter Geschossigkeit in Verbindung mit angemessen di­ mensionierten und vielfältig strukturierten Freiräumen tragen zu einer guten Gesamtkomposition bei.

Das Richtprojekt "GP Dorfgarten Riedacher" ist wegleitend für die qualitative Beurteilung der Baupro­ jekte aller Etappen (Art. 5 Abs. 1 SNV). Die Grundstruktur der Überbauung wird durch die Festlegun­ gen von generalisierten, rechteckigen Baubereichen entlang der Fassaden (inklusive 1 m einseitiger Spielraum) sowie die Gebäudetypologie in § 6 Abs. 9 BNO (Mehrfamilienhaus) und in Art. 9 SNV (Dachgestaltung) definiert. Die massgebenden qualitativen Merkmale des Richtprojekts werden sehr gut erfasst und stufengerecht in Art. 5 Abs. 1 SNV als Vorgaben für die Projektierung verankert. Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) sowie die zulässige Anzahl Vollgeschosse wer­ den pro Baubereich festgelegt, wobei ein Transfer von maximal 10 % der aGF zwischen den Baube­ reichen zulässig ist.

Für die bebauten Flächen innerhalb der WG wurde kein Richtprojekt entworfen. In diesem Teilgebiet des Gestaltungsplans werden lediglich zwei Baubereiche (11 und S1) unter Berücksichtigung der er­ forderlichen Strassen- und Grenzabstände festgelegt. Die Bebauung in diesen Baubereichen richtet sich grundsätzlich nach der Regelbauweise (Art. 6 Abs. 10 SNV). Zur Gewährung einer allfälligen Er­ höhung der Nutzungsmasse (bis Ausnützungsziffer [AZ] 0.9) gelten die erhöhten Anforderungen von

Art. 21

Abs. 2 BauG sowie die Verfahrensanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 SNV. Bezüglich der Gesamthöhe und Anzahl Vollgeschosse ist hier keine Abweichung von der Grundordnung zuläs­ sig. Auf die Festlegung qualitativer Anforderungen für die Baubereiche II und S1 wurde verzichtet.

Die Abgrenzung des Baubereichs für unterirdische Bauten trägt dem Freiraumkonzept Rechnung, insbesondere wo die Bepflanzung im Sinne eines "Baumparks" mit grosskronigen Bäumen gemäss Art. 14 SNV vorgesehen ist.

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Freiraumkonzept

Das Umgebungskonzept basiert auf einer MlV^-freien und parkartigen sowie naturnahen Gestaltung mit landschaftlichen Elementen und vielfältigen Räumen mit unterschiedlichem Öffentlichkeitsgrad. Das Freiraumgerüst beruht auf einem Entrée als Auftakt ins Quartier, einem zentral gelegenen und grösstenteils öffentlichen Wegnetz für den Fuss- und Veloverkehr, auf dem Bereich "halböffentlicher Dorfgarten" mit drei Platzbereichen, auf den Bereichen "Baumpark" und auf den Bereichen "Privat­ gärten" in Anlehnung an die Baubereiche. Das Richtprojekt Umgebung skizziert einen gestalterischen Ansatz, welcher die wichtigsten Anforde­ rungen einer besonders guten Gestaltung berücksichtigt. Im Umgebungskonzept sind die Zielbilder dieser verschiedenen Räume qualitativ präzise, in sich stimmig und stufengerecht beschrieben. Die SNV umfasst sowohl die Grundsätze der Freiraumgestaltung als auch stufengerechte Vorgaben zu den massgeblichen, qualitativen Aspekten des Richtprojekts. Die Umsetzung in die SNV ist sehr gut gelungen. Im Planungsbericht (Kapitel 4.10.7) wird der Nachweis erbracht, dass innerhalb des GP-Perimeters und gestützt auf das Freiraumkonzept genügend Spiel- und Aufenthaltsflächen zur Verfügung ge­ stellt werden können. Zudem stehen den Kindern dieser Überbauung der benachbarte öffentliche Spielplatz Riedacher sowie die Anlagen auf dem nahegelegenen Schulareal zur Verfügung. Qualitätssicherung

Art. 5 SNV gibt vor, dass die kommunale Baubehörde bereits im Rahmen der Projektierung einzube­ ziehen ist. Die Bauherrschaft hat anhand von Variantenstudien das städtebauliche Konzept sowie die Einordnung in den Freiraum aufzuzeigen. Der Gemeinderat setzt zur Beurteilung der qualitativen Zielsetzungen, insbesondere auch zur Beurteilung der Gestaltungsanforderungen zu den Freiraumty­ pen, ein Fachgremium mit ausgewiesenen Experten ein. Er kann zudem auf Kosten der Bauherr­ schaft ein fachliches Gutachten sowie weitere Variantenstudien einfordern. Die Festlegungen betreffend die Qualitätssicherung sind vorbildlich.

Etappierung Die etappierte Überbauung des Planungsperimeters ist unter Berücksichtigung der Sicherstellung der zweckmässigen unterirdischen Erschliessung zulässig. Bei einer etappierten Überbauung sind städtebauliche Übergangslösungen aufzuzeigen sowie der angrenzende Grünraum zu gestalten und zu realisieren (Art. 28 SNV). 4.2.3 Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder­ schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]).

Im Rahmen des vorliegenden GP werden verschiedene Massnahmen im Sinne der hitzeangepass­ ten Siedlungsentwicklung festgelegt beispielsweise die offene Bebauungsstruktur, vielfältige Grün­ räume mit schattenspendenden Bäumen, sickerfähige Beläge für die Parkierung soweit möglich so­ wie ein bewusster Umgang mit dem Regenwasser. Diese Massnahmen sind sachgerecht.

motorisierter Individualverkehr

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4.2.4 Erschliessung

Arealerschliessung Die Erschliessung erfolgt über die Bahnhofstrasse (K411) sowie den Chörenmattweg. Die öffentliche Verkehrsfläche (Fahrbahn und Gehsteig) wird mittels Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss

Art. 132

BauG gesichert. Die verkehrstechnischen Anforderungen auf der Kantonsstrasse und der Quartierstrasse (Planungsbericht, Kapitel 4.11) sowie die Leistungsfähigkeit des Knotens werden nachgewiesen und die relevanten Sichtzonen zur Kantonsstrasse festgelegt. Die Ver- und Entsor­ gung erfolgt mittels Durchfahrt über den ganzen Chörenmattweg, wodurch sich Wendemanöver er­ übrigen. Der notwendige Raum für das Wendemanöver für Notfallfahrzeuge wird mittels Schleppkur­ ven nachgewiesen (Planungsbericht, Kapitel 4.14). Die Gemeinde behält sich vor, im Falle einer etappierten Überbauung im südlichen Planungsgebiet, die Erschliessung auch über die Musperfeldstrasse/Bäckerstrasse sicherzustellen (Ein- und Ausfahrt Tiefgarage optional). Die genügende Verkehrsqualitätsstufe wurde auch für diese Option nachgewie­ sen. Die optionale Erschliessung bedingt bedeutende bauliche Massnahmen innerhalb der benach­ barten Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA), welche ausserhalb des Planungsperimeters liegen. Diese optionale Erschliessung wird im Situationsplan lediglich im Orientierungsinhalt aufge­ führt. Die Einwohnergemeinde ist gewillt, eine allfällige Zufahrt über die gemeindeeigene Parzelle im Nachgang zur Genehmigung der vorliegenden Planung als Dienstbarkeit grundbuchlich zu sichern. Da die Arealerschliessung sowie die Notzufahrt über die nördliche Zufahrt grundsätzlich sicherge­ stellt sind, sind keine diesbezüglichen Festlegungen zwingend erforderlich.

Erschliessung landwirtschaftliche Grundstücke Mit der Festlegung eines Bereichs "Zufahrt Landwirtschaft" (Art. 21 SNV) wird die Erschliessung des landwirtschaftlichen Grundstücks (Parzelle 239) im Grundsatz sichergestellt. Die Wegbreite sowie die Schleppkurven sind auf grosse Landmaschinen abgestimmt (Planungsbericht. Kapitel 4.15). Auf Festlegungen zur Dimensionierung sowie der qualitativen Ausgestaltung wird jedoch verzichtet. Die bestehende Dienstbarkeit auf der Parzelle 249 bleibt auch nach der Landumlegung bestehen. 4.2.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Berikon liegt gemäss Richtplan. Raumkonzept RI, im Urbanen Entwicklungsraum. Zudem ist im Ge­ biet "Mutschellen" ein Wohnschwerpunkt im Richtplan festgesetzt. Das Überbauungsareal "Riedacher" liegt gemäss dem regionalen Sachplan (rSP) innerhalb des Planungsperimeters beziehungs­ weise im Einzugsgebiet des Bahnhofs Berikon-Widen (Entfernung rund 700 m). Das Areal "Riedacher" liegt innerhalb der ÖV-Güteklasse C. In unmittelbarer Nähe befindet sich die Bushaltestelle "Kreisschule". Die Gemeinde Berikon hat inzwischen einen kommunalen Gesamtplan Verkehr im Entwurf erarbeitet. Die Auswirkungen der zukünftigen Überbauung im Gebiet "Dorfgarten-Riedacher" sowie die im Gestaltungsplan geforderten Massnahmen zur Mobilitätsbewältigung wurden berück­ sichtigt.

Mobilitätsmanagement Z Parkierung

Gestützt auf den rSP haben die Gemeinden Berikon, Rudolfstetten-Friedlisberg und Widen ein über­ geordnetes Freiraum- und Mobilitätskonzepterarbeitet und im Dezember2021 verabschiedet. Die Anzahl der Pflichtparkplätze wie auch die maximal zulässigen Parkplätze werden nach § 43 BauV beziehungsweise VSS^-Norm SN 640 281 für den Standorttyp C bemessen. Im Rahmen des ersten Baugesuchs ist ein Mobilitätskonzept mit Massnahmen zur Mobilitätsbewältigung für das ganze Areal abgestimmt auf das regionale (überkommunale) Mobilitätskonzept zu erarbeiten (Art. 18

’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute

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Abs. 2 SNV). Darauf abgestützt kann der Gemeinderat die Herabsetzung der Anzahl Pflichtparkfel­ der bewilligen (Art. 18 SNV). Die Festlegungen sind sachgerecht.

Fuss- und Veloverkehr Die Festlegungen im Situationsplan und den SNV zum Fuss- und Veloverkehr sind umfassend und sachgerecht. 4.2.6 Weitere materielle Hinweise Lärm

Im Bericht Abschätzungen Strassenlärm der suisseplan Ingenieure AG, Zürich, vom 14. Januar 2020 wird plausibel aufgezeigt, dass in den Baubereichen PI, AI und E3, welche sich von den noch uner­ schlossenen Baubereichen am nächsten zur Kantonsstrasse befinden, die massgebenden Planungs­ werte der ES II überall eingehalten sind. Es müssen daher keine lärmrechtlichen Anforderungen be­ züglich der Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV in die SNV aufgenommen werden. Da die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von Gesetzes we­ gen nachgewiesen werden muss (Art. 31 LSV), ist auch diesbezüglich keine SNV notwendig.

Die Festlegungen zu den Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind zweckmässig.

Entwässerung Die Entwässerung des Schmutzwassers erfolgt gemäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) auf­ grund der Topografie grösstenteils in das Pumpwerk Marrengasse. Die Linienführung soll gemäss Gemeindeingenieur sinnvollerweise entlang der bestehenden Saubenvasserleitung gewählt werden, welche standortbedingt durch Kulturland führt. Ansonsten wäre ein zusätzliches Pumpwerk erforder­ lich, was nicht verhältnismässig ist. Die Entwässerung der höher liegenden Baubereiche kann, wie im GEP vorgesehen, soweit möglich in die Bahnhofstrasse geleitet werden. Die vorgesehene Ent­ wässerung entspricht dem GEP. Das Sauberwasser muss gemäss Art. 26 SNV mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versi­ ckerung dem Grundwasser zugeführt werden. Anforderungen an die nachgelagerten Verfahren Der Entwurf des Erschliessungsprojektes ist vor dem eigentlichen Baubewilligungsverfahren bei der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt als Voran­ fragegesuch einzureichen.

Energie Die Festlegungen in Art. 25 SNV zum Thema Energie sind vorbildlich. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Gemeinde Berikon hat die Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Rahmen der Gesamtrevision umgesetzt (2015 genehmigt). 4.4 Beurteilung zu den Anträgen

Gestützt auf § 64 Abs. 1*’'= Bauverordnung (BauV) müssen Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, mit der Regelung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) konform sein. Die zweite öffentliche Auflage fand vom 17. Januar 2022 bis 15. Februar 2022 statt. Die Rechtmässigkeitsprüfung hat gezeigt, dass folgende Begriffe nicht den Vorgaben entsprechen: • Gebäude statt Hochbauten • 1. Vollgeschoss statt Erdgeschoss • Baubereich statt Baufeld 8 von 11

Der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) hat im März 2019 die Struktur im VSS-Normenwerk angepasst. Entsprechend wurde auch die BauV angepasst. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann der Regierungsrat gestützt auf § 27 Abs. 3 BauG Änderungen selbst vornehmen (Direktänderung).

4.5 Anhörung nach § 27 BauG

Der Gemeinderat wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2025 über die Notwendigkeit der Anpassung bestimmter Begriffe in den SNV informiert und um Stellungnahme aufgefordert, ob die Anpassungen als Direktänderung im Rahmen der Genehmigung vorgenommen werden sollen oder ob die Anpas­ sungen durch die Planungsbehörde vorgenommen werden.

Mit Protokollauszug vom 17. Februar 2025 beantragt der Gemeinderat die Anpassung der Begriffe mittels der Direktänderung gestützt auf § 27 Abs. 3 Baugesetz.

5. Ergebnis Abgesehen von den vorgenannten Einschränkungen und Ausnahmen erfüllt die Vorlage die gesetzli­ chen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Dorfgarten-Riedacher". beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Berikon am 8. August 2022. wird, unter Vorbehalt der Direktänderungen unter Dispositiv 2 und bereinigt durch die Beschwerdeentscheide unter Vorbehalt von Dispositiv 3. genehmigt. 2.

Für die Vorlage werden folgende Feststellung und Auflagen beschlossen; Sondernutzungsvorschriften (SNV) Inhaltsverzeichnis

Art. 6 Baubereich für Hoohbauteft Gebäude

Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 (Titel)

Baubereich für Hochbaute« Gebäude

Art. 6 , Abs. 1

MoGhbautea Gebäude inklusive Klein- und Anbauten sind ausschliesslich inner­ halb der bezeichneten Baubereiche zulässig.

Art. 10 Abs. 3

Die Erdgeschosswohtwfìgen Wohnungen im 1. Vollgeschoss haben in der Regel einen Zugang zum Aussenraum aufzuweisen.

Art. 12 Abs. 1

Der Dorfgarten fasst die Saufetder Baubereiche und bildet ein identitätsstiftendes Freiraumgerüst für unterschiedliche Nutzergruppen. Er ist geprägt durch:

Art. 15 Abs. 1

Die privaten Aussenräume für die Brdgesehesswötwungen Wohnungen im 1. Vollgeschoss können gestalterisch mit gemischten Strauch- und Staudenpflan­ zungen abgegrenzt werden. Sichtschutzvorrichtungen wie Mauern. Wände und dichte Hecken sind nicht zulässig.

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Art. 16 Abs. 1

Das Entrée ist im Sinne eines hohen Wiedererkennungswerts als Eingangsbe­ reich ins Quartier und als Teil des Dorfgartens gestalterisch hervorzuheben und mit der Überbauung der Saufelder Baubereiche AI und E3 zu entwickeln.

Art. 16 , Abs.2

Die Platzflächen dienen allen Verkehrsteilnehmenden als Verbindung ins Quar­ tier. als Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen sowie zur Anlieferung. Einzelne oberirdische Besucher- und Behindertenparkplätze sowie Containerstandplätze und Hochbauten Gebäude für-Wände-uad-die Überdeckung der Tiefgaragenram­ pen sind zulässig.

Art. 18 Abs. 1

Die Anzahl der Pflichtparkplätze wie auch der maximal zulässigen Parkplätze ergibt sich nach § 43 BauV beziehungsweise der gemäss VSS-NoFm-SN-64&^64 Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019 für den Standorttyp C ermittelten Parkfel­ der für Wohnen.

Art. 19 Abs. 1

Die im Situationsplan schematisch dargestellten Langsamverkehrsverbindungen binden die Baufelder Baubereiche an und erschliessen die Plätze und Hecken­ zimmer. Sie sind einheitlich und barrierefrei zu gestalten und an das übergeord­ nete Langsamverkehrsnetz anzuschliessen.

1 weiterer Artikel

Art. 22 Abs. 2

Gedeckte Abstellplätze sind innerhalb der Baubereiche für Hochbauten Gebäude zu erstellen, ungedeckte Abstellanlagen dürfen in den Privatgärten und dem öf­ fentlichen Dorfgarten realisiert werden.

Situationsplan / Genehmigungsinhalt (Legende) Baubereich für Heehfeauten Gebäude 3. Für die Vorlage werden folgende Feststellung und Auflagen beschlossen: • Art. 25 Abs. 2 2. Punkt SNV wird aufgehoben. • Art. 28 Abs. 2 SNV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Baubereiche AI. CI bis C3 und PI sind in maximal vier Etappen, die Baubereiche El bis E8 und 01 bis 03 in maximal drei Etap­ pen zu realisieren.";

• Die nördliche Langsamverkehrsverbindung vom "Dorfplatz" zum Chörenmattweg wird im Situati­ onsplan als "Langsamverkehrsverbindung privat" ausgewiesen. • Die südliche Ein- und Ausfahrt Tiefgarage im Situationsplan wird als Genehmigungsinhalt schwarz dargestellt. 4.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren. Gleichzeitig informiert sie die von den Auflagen und Feststellung gemäss Dispositiv 3 betroffenen Grundeigentümer.

Stephan Attiger Regierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Bahnhofstrasse 69, 8965 Berikon-Dorf • Schärer Rechtsanwälte Nik. Brandii, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung. AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Obere Vorstadt 40. 5000 Aarau. Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt.

Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit dem 15. August Und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten. 4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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