Sanierung Kugelfang Belvedere

Rodungen · Baden · Aufgehoben am 12.11.2025

Dokument

Nummer
1724
Art
Rodungen
Gemeinde
Baden
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
21.10.2024
In Kraft seit
01.11.2024
Aufgehoben
12.11.2025

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Baden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

ROD-4021-1724-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bau Rathausgasse 5 5401 Baden

Baugesuch Nr. 276

Projekt Nr. 2024-0142

Bauherrschaft

Stadt Baden, Klima und Umwelt, Rathausgasse 5, 5400 Baden (A-Post Plus)

Bauvorhaben

a) Rückbau Zeigergraben, Scheibenstand und Schiessfahnen-Kandalaber, b) Sanierungsaushub und Rückverfüllung, c) Rodung und Rekultivierung, Sonnenbergstrasse (Parz. 2698), Baden

Standort

Ganzen Text zeigen

Sonnenbergstrasse Parz. Nr. 2698

Assek. Nr.

Auf die gemäss § 60 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG, SAR 713.100) ordentliche Ausschreibung hin wurden keine Einwendungen gegen das zur Diskussion stehende Bauvorhaben erhoben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 hat das Departement BVU, Abteilung für Baubewilligungen zum vorliegenden Projekt Stellung genommen. Die Prüfung des Baugesuches ergibt was folgt: Allgemeine baurechtliche Prüfung Gemäss § 59 Abs. 1 BauG bedürfen alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch den Gemeinderat. Nur geringfügige Änderungen sind davon ausgenommen (§ 52 Abs. 1 BauV). Bauvorhaben / Rekultivierung Rückbauvorhaben Die Abteilung Klima und Umwelt der Stadt Baden plant die Sanierung der stillgelegten Schiessanlage Belvédère auf der Parzelle Nr. 2698 an der Sonnenbergstrasse in Baden. Der ehemalige Kugelfang liegt gemäss geltendem Bauzonenplan der Stadt Baden innerhalb der Bauzone in der Grünzone und teilweise im Wald. Für den Sanierungsperimeter innerhalb des Waldes ist eine temporäre Rodung von 850 m2 notwendig. Das Sanierungsziel wurde in der Grünzone auf 300 mg Blei/kg und im Wald auf 1'000 mg Blei/kg festgesetzt. Dazu muss der Boden bzw. Untergrund bis zu 80 cm tief ausgehoben und fachgerecht entsorgt werden. Der mit Blei belastete Boden soll saniert und der Bereich ausserhalb des Waldes zukünftig als extensive Wiese genutzt werden. Die gesamte Fläche soll nach Abschluss der Sanierungsarbeiten rekultiviert und der zonenkonformen Nutzung zugeführt werden. Das Vorhaben liegt ausserdem in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald und dem Spezialreservat Sonnenberg, für welches ein 50jähriger Vertrag mit der Abteilung Wald besteht. Rekultivierungskonzept Die Fläche des ehemaligen 300m-Kugelfangs Belvédère soll nach den Rückbaumassnahmen zonenkonform gestaltet werden, so dass biodiverse und artenreiche Lebensräume entstehen.

Waldzone Nach der Ausbringung von nicht belastetem Boden, wird der gerodete Bereich wieder aufgeforstet. Die genaue Artenzusammenstellung der Wiederaufforstung ist Sache des Stadtforstamts der Ortsbürgergemeinde. Grün- und Freihaltezone Gemäss Richtplan Natur & Landschaft gilt das Gebiet des Kugelfangs als Fördergebiet für Trockenstandorte und wertvolle Wiesen. Demgemäss wird die Grünzone nach der Entfernung des belasteten Bodens mit artenreichem, einheimischem Saatgut (z.B. mit UFA Wildblumenwiese CHG) begrünt. Zusätzlich sollen Strukturelemente wie Totholzhaufen erstellt werden, die wichtige Rückzugsorte für Kleintiere bieten. Einzelne Wildrosen oder andere Sträucher (bspw. Pfaffenhütchen, Hartriegel) werden auf der Fläche gepflanzt, um den Strukturreichtum der Waldränder weiter zu fördern. Kantonale Zustimmung Für Bauvorhaben können zusätzlich zur Baubewilligung Zustimmungen oder Bewilligungen von Behörden des Bundes oder des Kantons erforderlich sein. Der Gemeinderat leitet die bei ihm einzureichenden Baugesuchsunterlagen mit einer Stellungnahme an die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt BVU weiter. Diese holt die Beurteilungen der zuständigen Stellen ein, stimmt diese in einer kantonalen Verfügung inhaltlich ab und stellt sie zur Eröffnung mit dem kommunalen Entscheid dem Gemeinderat zu. Gestützt auf § 63 BauG hat der Gemeinderat Gesuche vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement vorzulegen und darf sie nur mit dessen Zustimmung bewilligen, wenn sie nachfolgendes zum Gegenstand haben: e) Bauten und Anlagen, welche die Baulinien oder den gesetzlichen Abstand von Wäldern, Kantonsstrassen oder Nationalstrassen nicht einhalten oder den Gewässerraum beanspruchen; e) Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen; f) Bauten und Anlagen, die aus Gründen des Natur-, Landschafts- oder Ortsbildschutzes durch Dekret des Grossen Rates einer kantonalen Prüfung unterstellt werden; Kantonale Verfügung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, hat dem zugestellten Gesuch mit Zuschrift vom 29. Oktober 2024 (BVUAFB.24.1699) inkl. Rodungsbewilligung zum Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1724, gestützt auf ihre Erwägungen mit Verfügung unter folgenden Auflagen bezüglich der kantonalen Prüfbelange zugestimmt: 1.

Die Bauarbeiten haben unter Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Baumaschinen, Fahrzeuge und Materialien aller Art abzustellen bzw. zu deponieren.

2.

Die Sanierung ist gemäss Sanierungsprojekt der Econetta AG vom 28. März 2024 unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 18. April 2024 durchzuführen. Der Beginn der Sanierungsarbeiten ist der der Abteilung für Umwelt ([email protected]) frühzeitig zu melden. Mit den Sanierungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baufreigabe durch die Abteilung für Umwelt erfolgt ist. Als Sanierungsziel wird eine Dekontamination auf einen Bleigehalt von 300 ppm in der Grünzone und 1000 ppm im Wald festgelegt.

3.

4. 5.

Die Zeigergräben sind vollständig oder mind. bis 1.5 m u.T. zu entfernen.

Seite 2

6. 7. 8. 9.

Die Erfolgskontrollen während bzw. im Anschluss an die Aushubarbeiten sind mit der Abteilung für Umwelt zu koordinieren. Die Abteilung für Umwelt gibt die Rekultivierung frei. Die Linienproben zum Nachweis der Restbelastung sind auch in der Wiese vor dem Kugelfang durchzuführen. Wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen müssen vor deren Realisierung von der Abteilung für Umwelt genehmigt werden. Die Sanierungsarbeiten sind drei Monate nach Abschluss in einem Sanierungsbericht inkl. detaillierter Kostenzusammenstellung in chronologischer Reihenfolge zu dokumentieren. Aufgrund dieses Berichts wird der Kataster der belasteten Standorte gemäss Art. 6 AltIV angepasst. Zudem sind die notwendigen Angaben für die Erfassung in die Datenbanken des Bundes (SanDat und Entsorgungstool) durch das Fachbüro zusammenzustellen. Die dazugehörigen Dokumente wurden der Bauherrschaft sowie dem zuständigen Fachbüro bereits zugestellt.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erteilen wir der Stadt Baden, Klima und Umwelt, Rathausgasse 5, Baden, die Baubewilligung für die Sanierung der nachgesuchten Bauteile, a) Rückbau Zeigergraben, Scheibenstand und Schiessfahnen-Kandelaber, b) Sanierungsaushub und Rückverfüllung sowie c) Rodung und Rekultivierung auf den Parzellen 2698 und 5930 an der Sonnenbergstrasse in Baden, gemäss den bewilligten Plänen und unter folgenden Bedingungen und Auflagen: 1.

Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft begonnen wird. Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten bzw. – sofern kein Aushub notwendig ist – mit jeder für sich allein baubewilligungspflichtigen Massnahme (§ 57 BauV).

2.

Die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 29. Oktober 2024 (BVUAFB.24.1699) inkl. Rodungsbewilligung zum Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1724, ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Die Rechnung wird der Bauherrschaft direkt von der kantonalen Fachstelle zugestellt.

3.

Mit den Bauarbeiten (inkl. Erdbewegungen und Grabarbeiten) darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.

4.

Der Baubeginn ist der Abteilung Bau vorgängig online zu melden (§ 58 Abs. 1 lit. a BauV).

5.

Der Abschluss der Bauarbeiten ist der Abteilung Bau umgehend online zu melden.

6.

Die Arbeitszeit auf der Baustelle ist jeweils auf den Zeitraum von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr zu beschränken. Für Arbeiten ausserhalb dieser Zeiten muss aus immissionsrechtlichen Gründen bei der Stadtpolizei Baden eine Spezialbewilligung eingeholt werden, die in Ausnahmefällen erteilt werden kann.

7.

Bei den Rückbau- und Abbrucharbeiten sowie der Entsorgung von Bauabfällen sind die SIAEmpfehlung 430 «Entsorgung von Bauabfällen» und das Mehr-Mulden-Konzept des Schweizerischen Baumeisterverbands (Weinbergstrasse 49, 8035 Zürich; Tel. 044 258 81 11) zu befolgen. Die Abfälle sind auf jeden Fall zu trennen (Art. 17 Abfallverordnung VVEA, SR 814.600).

8.

Allfälliger Asbest ist gemäss den EKAS-Richtlinien der SUVA durch ein von der SUVA autorisiertes Fachbüro zu entfernen. Die Arbeiten sind vorgängig bei der SUVA anzumelden. Der Schlussbericht dieses Fachbüros ist der SUVA und der Abteilung Bau zuzustellen.

Seite 3

9.

Während den Abbrucharbeiten sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um Gefährdungen zu vermeiden und die Nachbarliegenschaften möglichst vor Lärm, Rauch und sonstigen Immissionen zu schützen (§ 86 BNO).

10. Bezüglich Umweltschutz im Baustellenbereich sind die einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Zu beachten sind insbesondere das eidgenössische Gewässerschutzgesetz (GschG, SR 814.20) und das eidgenössische Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01). Ferner gilt das entsprechende Merkblatt der Stadt Baden. 11. Das Gesuch für die Baustellenzufahrt/Baustellenlogistik (Gemeingebrauch, § 102 Abs. 2 BauG) ist der Abteilung Bau, Bereich Tiefbau und öffentlicher Raum mindestens 20 Tage vor Bau- resp. Installationsbeginn online einzureichen. 12. Grenzzeichen und Vermessungsfixpunkte dürfen weder beschädigt noch überdeckt werden. Durch die Bautätigkeit gefährdete Punkte sind dem Kreisgeometer, Steinmann Ingenieure Geomatiker Planer, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden; Tel. 056 200 18 60, rechtzeitig vor Baubeginn zu melden. Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft alle fehlenden oder beschädigten Grenzzeichen der Bauparzelle auf ihre Kosten durch den Geometer rekonstruieren zu lassen. 13. Die Baubewilligungsgebühr gemäss § 2 Abs. 1 lit. c des Gebührenreglements zur BNO (GR BNO, KER 700.102) beträgt Publikationsgebühr (§ 10 GR BNO) Total (Rechnung in der Beilage)

CHF CHF CHF

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann gemäss § 61 Abs. 1 BauV innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Richtet sich der Beschwerdeantrag gegen einen Teilentscheid eines kantonalen Departements, ist die Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, zu richten (§ 61 Abs. 2 BauV). Die Rechtsstillstandsfristen gelten nicht (§ 28 Abs. 2 VRPG, SAR 271.200). Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst, einem Vertreter dieser Partei oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids und allfällige Beweismittel sind beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. ------------------------------------------

Seite 4

Wir wünschen gutes Gelingen und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung. Baden, 1. November 2024 Stierli Marcel STADT BADEN, Abteilung Bau

Michael Ursprung Leiter Rechtsetzung und Bewilligungen

Beilagen: - Rechnung Nr. 2419472 vom 1. November 2024 - Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 29. Oktober 2024 (BVUAFB.24.1699) inkl. Rodungsbewilligung zum Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1724 - Baugesuchsformular, inkl. 3 Pläne und Rekultivierungskonzept (Eingang 25.07.2024) und Dokument «Sanierungsprojekt» vom 30.11.2023 (rev. 28.03.2024)

Kopie an: - Ortsbürgergemeinde Baden, Rathausgasse 1, 5400 Baden (Grundeigentümerin) - Econetta AG, Ifangstrasse 11, 8952 Schlieren (Projektverfasserin) inkl. Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 29. Oktober 2024 (BVUAFB.24.1699) inkl. Rodungsbewilligung zum Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1724, -

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.24.1699) Tiefbau und öffentlicher Raum

Seite 5

Bau Rathausgasse 5 5401 Baden

Bau 5401 Baden

A-Post Plus Stadt Baden Klima und Umwelt Rathausgasse 5 5400 Baden

aaa!^>

aas ★

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

21. Oktober 2024

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1724 Gemeinde:

Baden

Gesuchstellerin:

Stadt Baden, Klima und Umwelt, Rathausgasse 5, 5400 Baden

Bauvorhaben:

Sanierung Kugelfang Belvedere

Leitverfahren:

Baugesuchsverfahren BVUAFB.24.1699

Rodungsbewilligung

1. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin plant die Sanierung des Kugelfangs der 300-m-Schiessanlage Belvedere auf der Parzelle Nr. 2698 in der Stadt Baden. Infolge Stilllegung der Schiessanlage und der gemessenen Bleiwerte im Boden wird der Standort aufgrund des Schutzguts Boden (Art. 12 AltIV) als sanierungs­ bedürftig nach Art. 8 AltIV beurteilt. Der mit Blei belastete Boden soll saniert und der Bereich aus­ serhalb des Waldes zukünftig als extensive Wiese bewirtschaftet werden. Der Kugelfang ist umgeben von Wald. Ein Teil des Sanierungsperimeters liegt innerhalb des Waldes. Für die Sanierung wird eine temporäre Rodungsfläche von 1'300 m^ benötigt. Das Vorhaben liegt in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald und im Spezial­ reservat Sonnenberg, für welches ein 50-jähriger Vertrag mit der Abteilung Wald besteht. Der südli­ che Teil der Rodungsfläche liegt innerhalb des Spezialreservats in einer Altholzinsel gemäss Verein­ barung "Lichter Wald Sonnenberg" vom 1. Oktober 2008.

Der Installationsplatz liegt ausserhalb Wald.

2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass­ geblichen Rodungsfläche von 1'300 m^wird das BAFU nicht angehört.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor.

1 von 5

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 5. August 2024 bis 3. September 2024 in der Stadt Baden öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.

Die Sanierung des mit Blei belasteten Bodens gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage des bestehenden Kugelfangs und des vor­ handenen belasteten Bodens auf den vorgesehenen Standort angewiesen.

Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe­ ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewil­ ligung für das Bauen ausserhalb Baugebiet gemäss Art. 24 RPG kann erteilt werden. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Das Rodungsgesuch betrifft keinen Schutzwald. Gemäss Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. April 2024 sowie 9. und 17. September 2024 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge­ wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 20. August 2024 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 1'300 m^ an Ort und Steile geleistet.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro­ dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.

3. Rodungsentscheid 3.1 Der Stadt Baden wird für die Sanierung des Kugelfangs Belvedere eine Rodung im Umfang von 1'300 m2 Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück:

Gemeinde

Lokalname .

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung

Baden

Belvedere

OBG Baden

2698

1'300

Total

1'300

Rodungskoordinaten: 2 664 660 /1 258 304 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1 '000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 21. Oktober 2024. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun

2 von 5

abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt ab­ nehmen zu lassen. 3.4 Das Vorhaben liegt in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald und im Spe­ zialreservat Sonnenberg, für welches ein 50-jähriger Vertrag mit der Abteilung Wald besteht. In­ nerhalb des Spezialreservats ist im südlichen Rodungsperimeter gemäss Vereinbarung "Lichter Wald Sonnenberg" vom 1. Oktober 2008 eine Altholzinsel mit Nutzungsverzicht ausgeschieden. Der Eingriff ist im Verhältnis zu den Schutzperimetern vernachlässigbar, zudem kommt er am Rande der betroffenen Naturschutzfläche zu liegen. Es ist jedoch sämtliches anfallendes Holz aus dem Rodungsperimeter, welcher, gemäss Vereinbarung zum Spezialreservat Sonnenberg vom 1. Oktober 2008, teilweise in einer Altholzinsel liegt, in der Altholzinsel liegen zu lassen. 3.5 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, ha­ ben ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis 31. Juli (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen.

3.6 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Stadt Baden das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1'300 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2026 wiederzubestocken. Massge­ bend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten.

Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.7 Gestützt auf § 39 Absatz 1 lit. a Gebührenverordnung (GebührV) hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. -zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebühren in Rechnung gestellt. 3.8 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben.

3.9 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und

• Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

3 von 5

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

2.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.8) kann innert einer nicht erstreck­ baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin­ nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

3.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht. Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an; (mit Beilagen) • Stadtrat Baden

Zur Eröffnung durch Stadtrat Baden an: Stadt Baden, Klima und Umwelt OBG Baden Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald

(mit Beilagen) (mit Planbeilage)

Kopie durch die Abteilung Wald an: (mit Beilagen) • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (per E-Mail) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen (per E-Mail)

Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Georg von Graefe (per E-Mail) (mit Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt (per E-Mail)

4 von 5

Anhang Rechtsgrundlagen

1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.

3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art-5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a ünd 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§ 31c AWaV).

6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de­ ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

5 von 6

Gemeinde Baden Abteilung Wald KANTON AARGAU

Änderung Waldareal Amtliche Vermessung

Plan zum Rodungsgesuch Gemeinde Baden Sanierung Kugelfang Belvedere 1:1'000

Temporäre Rodung

Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1724

Plan zum Rodungsgesuch Bereich Klima und Sanierung Kugelfang Belvedere 1:1000 Umwelt der Stadt Baden Rodungsgesuch Nr. BVUAW. 1724

Übersichtsskizze 1:25'000

Grundstück Kat.-Nr. 2698 5400 Baden Waldareal Rodungsfläche temporäre Rodungsfläche, Realersatz an Ort und Stelle

Legende:

Daten: swisstopo

1'300 m2

Grün-Ersatzaufforstung und Freihaltezone Rodungsfläche (Rückführung zu Grün- und Freihaltezone zonenkonformer Nutzung, Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Anlegung extensive Wiese)

Waldareal temporäre Rodungsfläche, Ersatzaufforstung an Ort und Stelle

Planungsbüro: Econetta AG

Datum: 15.07.2024

Unterschrift:

Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller: Stefanie Wiesinger Klima und Umwelt, Stadt Baden

Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:

................................................

Die Gesuchsteller/in: Datum: Datum: 15.07.2024 Stefanie Wiesinger (Klima und Umwelt Unterschrift: Unterschrift: ................................................ Stadt Baden) Datum:

21. Oktober 2024

................................................

Rodungsbewilligung Datum: Unterschrift: ................................................ der Abteilung Wald vom: Unterschrift: Original:

Grundbuch amtliche Vermessung 1:1'000 AGIS, 09.072024

Bearbeitung: Econetta AG Ifangstrasse 11 8952 Schlieren Tel. 044 732 92 92 Stand:

30 Meter Die gedruckten Daten haben nur informativen Charakter. Es können keine rechtlichen Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Kartendienst 'va_avdaten' unter https://www.ag.ch/geoportal/api/v1/mapservices/176/documentation. Quelle: Daten des Kantons Aargau, Bundesamt für Landestopografie

16.07.2024