K 315 Strassenausbau Geiserstrasse bis Linden

Rodungen · Zofingen

Dokument

Nummer
1558
Art
Rodungen
Gemeinde
Zofingen
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
05.10.2020
In Kraft seit
10.08.2022

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 10. August 2022

Versand: 17. August 2022

Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000977 Gemeinden Zofingen und Uerkheim IO/AO; K 315 Mühlethal, Geiserstrasse bis Linden; Strassenausbau mit kombiniertem Rad- und Gehweg; Gutheissung des Projekts; Enteignungstitel

Sachverhalt A. Der Regierungsrat beschloss mit Entscheid RRB Nr. 2017-000114 vom 15. Februar 2017 das Projekt "Gemeinden Zofingen und Uerkheim IO/AO; K 315 Mühlethal, Geiserstrasse bis Linden; Strassenausbau mit kombiniertem Rad- und Gehweg" vorläufig und ermächtigte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, das Projekt öffentlich aufzulegen. Er bewilligte gleichzeitig für die Realisierung des Projekts einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. (Produktionskosten-Index des Schweizerischen Baumeister-Verbands, Stand vom 1. Januar 2016; Indexstand von 231,6) und legte den Anteil der Gemeinde Zofingen an die Gesamtkosten auf 17,7 % (Mischsatz unter Verzicht auf Kostenausscheidung nach Innerort und Ausserort) fest. Gemäss § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 2021 gilt dieser Beitragssatz für die bis zum 31. Dezember 2021 tatsächlich erbrachten Leistungen. Ab dem 1. Januar 2022 gilt gemäss § 33 Abs. 1 StrG ein Mischsatz von 11,5 %, welcher basierend auf dem neuen Beitragssatz von 35 % (§ 29 StrG) mit der Zwischenabrechnung, welche für die bis 31. Dezember 2021 erbrachten Leistungen zu erstellen war, neu berechnet wurde. Weiter beschloss der Regierungsrat am 15. Februar 2017 die Anpassung der Innerortsstrecke an der K 315 in der Gemeinde Zofingen. B. Die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt publizierte das Strassenbauprojekt im Amtsblatt vom 2. Juni 2017 (S. 1036) und wegen verspäteter Profilierung alsdann nochmals im Amtsblatt vom 30. Juni 2017 (S. 1234). Während der öffentlichen Auflage des Projekts sowie des Rodungsgesuchs gemäss dieser zweiten Publikation vom 3. Juli 2017 bis zum 2. August 2017 gingen elf Einwendungen ein. Diese sind Gegenstand von separaten Entscheiden. C. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte am 5. Oktober 2020 die Rodungsbewilligung (Nr. BVUAW.1558). Diese bildet Bestandteil des vorliegenden Entscheids über das Bauprojekt.

Erwägungen 1. Zuständigkeit des Regierungsrats Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Kantonsstrassenbauprojekt, dessen Baukosten Franken betragen (§ 95 Abs. 4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]; vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). 2. Projektbeschreibung 2.1 Ausgangslage, Handlungsbedarf Die Kantonsstrasse K 315 führt von der K 104 beim unteren Stadteingang in Zofingen über den Ortsteil Mühlethal bis zur K 317 bei der Kirche in Uerkheim. Vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wurde das Ingenieurbüro Rapp Infra AG beauftragt, ein Auflageprojekt für den Ausbau eines Teilstücks der K 315 im Ortsteil Mühlethal zu erstellen. Das Teilstück weist eine Länge von ungefähr 490 m auf, beginnt im Bereich der Geiserstrasse und endet am Lindenplatz. Es gliedert sich in zwei Innerortsbereiche und einen Ausserortsbereich. Die K 315 ist heute örtlich weniger als 6,0 m breit, kurvenreich und mit bis zu 8 % Neigung auch steil. Die Engpässe beeinträchtigen vor allem den Busbetrieb und bilden ein latentes Unfallrisiko. Ein Kreuzen der Busse oder anderer grosser Fahrzeuge ist auf grossen Teilen der Strecke unmöglich, und die Radfahrenden sind auf Grund der engen Verhältnisse erhöht gefährdet. Zudem ist innerorts kein Gehweg vorhanden, und die Bushaltestelle hat provisorischen Charakter. Risse und andere Belagsschäden in der Fahrbahnoberfläche müssen nächstens saniert werden, und sie zeigen, dass Instabilitäten in der talseitigen Anschüttung vorhanden sind. Mit der Zunahme der Wohnbevölkerung in Mühlethal hat auch der Individualverkehr auf der K 315 zugenommen. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) beträgt rund 1730 Fahrzeuge pro Tag. Zudem verkehrt auf der K 315 der Bus der Limmat Bus AG, welche zusätzlich auf dieser Strecke die Schulbusse betreibt. Damit die unbefriedigende und teilweise gefährliche Verkehrssituation behoben werden kann, muss die K 315 ausgebaut, insbesondere verbreitert, und gleichzeitig saniert werden. 2.2 Zielsetzung Als Grundlage für die Ausarbeitung des Projekts wurden folgende Ziele definiert: Der Begegnungsfall mit Lastwagen und Linienbussen ist zu gewährleisten, und die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden ist zu verbessern. Auch die Strassenbeleuchtung soll unter diesem Aspekt ausgebaut werden. Die Bushaltestellen sind entsprechend dem heutigen Standard auszubauen und mit Wartekabinen auszurüsten. Für den Fuss- und Radverkehr soll innerorts ein bergseitiger kombinierter Rad- und Gehweg mit einer Gesamtbreite von 2,50 m und ausserorts ein bergseitiger Radstreifen von 1,50 m Breite erstellt werden. Bestehende Anschlussstrassen sind so wenig wie möglich zu verändern. Gleiches gilt für Anpassungsarbeiten bei angrenzenden Parzellen und für die topographischen Verhältnisse. Das Landschaftsbild soll erhalten bleiben und wo möglich aufgewertet werden.

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Die Bankette sollen im Bereich des kombinierten Rad- und Gehwegs und bei den Bushaltestellen sowie im Bereich des Radstreifens und im Ausserortsbereich mit Minimalabmessungen von 0,60 m ausgeführt werden. 2.3 Projekt und Ausführung Am Anfang des betrachteten Abschnitts wird die bereits ausgebaute Hauptstrasse aufgenommen und die Strassenachse beibehalten. Zwischen den Profilen 5–31 verschiebt sich die Achse auf die Talseite. Ab dem Profil 32 wird die Verbreiterung des Strassenkörpers auf die Bergseite verschoben. Durch die für das Strassenbauvorhaben notwendige Strassenverbreiterung werden die Gärten der bebauten Grundstücke 4275 und 4038 massiv beansprucht. Der Anschluss im obersten Bereich an die bestehende Linienführung ist unproblematisch. Der Gehweg des Strassenteils zwischen Milchhüsli und Geiserstrasse soll für den bergseitigen Radverkehr freigegeben werden (Gehweg mit Radfahrer gestattet). Zwischen der unteren Einmündung Geiserstrasse (Querprofil 1) und der Einmündung Höhenweg (Querprofil 36) werden die Radfahrenden auf einem bergseitigen Radstreifen geführt. Im Anschluss daran wird ein bergseitiger kombinierter Rad-/Gehweg erstellt. Vor der oberen Einmündung Geiserstrasse (Querprofil 38) werden die Radfahrenden wieder auf einen bergseitigen Radstreifen geführt. Für die Fussgängerinnen und Fussgänger wird ein talseitiger Gehweg zwischen Querprofil 1 und Einmündung Sonnenwandstrasse erstellt. Aus Kostengründen wird auf einen Gehweg zwischen Einmündung Sonnenwandstrasse und oberer Einmündung Geiserstrasse verzichtet. Die Bushaltestellen werden entsprechend dem heutigen Standard ausgebaut und mit Wartekabinen ausgerüstet. Für die talseitige Stützkonstruktion im Bereich der Querprofile 5–32 ist eine Winkelstützmauer mit Kleinbohrpfählen vorgesehen. Die Anordnung einer Leitschranke und eines Geländers ist auf der ganzen Länge dieser Stützkonstruktion zu berücksichtigen. Auf der Bergseite ist im Bereich der Querprofile 4–29 ebenfalls eine Winkelstützmauer geplant. Die vorgesehenen Stützkonstruktionen sind in den Normalprofilen, Querprofilen und der Ansicht dargestellt. Entsprechende Details können der Projektbasis und der Nutzungsvereinbarung entnommen werden. Für den Bau der Stützkonstruktion wird auf Seiten der Anstösser die Böschung mittels Spritzbeton und temporären Erdnägeln gesichert. Die Erdnägel werden nach den Bauarbeiten abgetrennt und verbleiben "ungespannt" im Boden. Lediglich der oberste Meter der Spritzbetonsicherung wird entfernt. Ausserdem wird die Spritzbetonsicherung teilweise wieder entfernt, damit eine Zirkulation des allfällig ankommenden Hangwassers stattfinden kann. Die Höhe der Stützkonstruktion ist im Vorfeld mit den betroffenen Grundeigentümern abgesprochen worden. Damit konnten allfällige gewünschte Geländeanpassungen der Eigentümer schon im Vorfeld entsprechend berücksichtigt werden. Die Kosten für die gewünschten Mauererhöhungen werden durch die betroffenen Grundeigentümer übernommen. Diese Beiträge sind im Kostenvoranschlag unter dem Kapitel Landerwerb bereits in Abzug gebracht worden. Für den Strassenausbau ist auf den Parzellen 4026 und 4033 die Rodung von Wald im Umfang von 93 m2 (definitiv) und 226 m2 (temporär) erforderlich. Die Ersatzaufforstung der definitiven Rodungsfläche befindet sich in der Gemeinde Aarau und wird aus dem Aufforstungsüberschuss des Neubaus der Staffeleggstrasse kompensiert.

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3. Gutheissung des Projekts und Enteignungstitel Im Zug der Behandlung der Einwendungen hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) mit Stellungnahmen Zusicherungen abgegeben, welche Bestandteil des Projekts sind. Dementsprechend wurden die Zusicherungen und Projektänderungen in den am 1. Februar 2021 gesamthaft geänderten Planunterlagen festgehalten. Wie einleitend geschildert, kommt den öffentlichen Interessen am Projekt ein hohes Gewicht zu, das die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer gesamthaft überwiegt. Das Projekt ist unbestritten geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine weniger eingreifende Projektvariante, die die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. Die vorgesehenen Enteignungen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle ergeben, sind mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen (§ 142 ff. BauG) tragbar. Insgesamt erweist sich das Projekt als recht- und verhältnismässig. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts. Das genehmigte Strassenbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b BauG). Beschluss 1. Die folgenden Zusicherungen gemäss den Stellungnahmen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) vom 25. März 2019, 11. Juni 2019, 29. August 2019, 1. Oktober 2019, 8. Oktober 2019, 19. November 2019 und 16. Dezember 2019 sind Bestandteil des Projekts: 1.1 a) Die Stützmauer (entlang Parzelle 4413, Profil 15–20) wird gemäss aktuellem Maueransichtsplan ausgeführt (Plan "Ansicht Stützmauern Nord + Süd 1:100" und Plan "Situation 1:500", beide Stand 1. Februar 2021). b) Der Höhenversatz zur Nachbarparzelle 4414 wird mit einer Stützmauer von 1,10 m überbrückt. c) Der Höhenversatz zur Nachbarparzelle 4266 wird auf die Parzellengrenze verschoben und ist mit einer Stützmauer vorgesehen. Bestehende Natursteine, welche nicht mehr benötigt werden, werden zulasten des Strassenbauvorhabens fachgerecht entsorgt. d) Falls die Variante der Baugrubensicherung mit Stahlnägeln gewählt wird, werden allfällige spätere Entsorgungskosten durch den Kanton übernommen. e) Die Kostenbeteiligung zulasten des Einwendenden für die Erhöhung der Stützmauer, die Hinterfüllung und alle weiteren Bauarbeiten auf Parzelle 4413 beträgt pauschal Fr. . 1.2 a) Die Stützmauer (entlang Parzelle 4414, Profil 20–25A) wird gemäss aktuellem Maueransichtsplan ausgeführt (Plan "Ansicht Stützmauern Nord + Süd 1:100", Stand 1. Februar 2021).

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b) Die Löffelsteine zur Nachbarparzelle 4415 werden entsprechend angepasst. Das bestehende Terrain im Bereich zwischen den Löffelsteinen und den Betonpalisaden wird leicht abgeflacht. c) Gegenüber der Nachbarparzelle 4413 wird eine Stützmauer von 1,10 m Höhe erstellt und das umliegende Terrain angepasst. d) Für die provisorische Hangsicherung werden kurze Nägel verwendet, welche nicht unter das Gebäude von Parzelle 4414 ragen. e) Beim Bau wird ein Sichtschutz vor dem Kellerfenster und beim Sitzplatz erstellt. Die genaue Lage wird mit der Eigentümerin und dem Eigentümer von Parzelle 4414 abgesprochen. f) Die vorübergehende Beanspruchung der Landfläche (Parzelle 4414) wird so gering wie möglich vorgesehen. g) Die Kostenbeteiligung in solidarischer Haftung zulasten der beiden Grundeigentümer für die Stützmauererhöhung beträgt Fr. . 1.3 a) Die vorübergehende Beanspruchung der Parzelle 4418 wird auf 31 m 2 reduziert (Plan "Landerwerbsplan – Situation 1:500", Stand 1. Februar 2021). b) Der bestehende Zaun auf Parzelle 4418 wird beim Bau durch einen neuen Zaun gleicher Art ersetzt. 1.4 a) Die vorübergehende Beanspruchung der Parzelle 4037 wird auf 19 m 2 reduziert (Plan "Landerwerbsplan – Situation 1500", Stand 1. Februar 2021). b) Der bestehende Gartensockel (Parzelle 4037) wird auf eine Tiefe von 60 cm abgebrochen und durch eine Stellplatte mit Zaun ersetzt. Die Kirschlorbeerhecke ist zu roden und beim Bau neu zu pflanzen. 1.5 a) Erstellung eines Rissprotokolls für Wohnhaus und Garage Vor Baubeginn werden Rissprotokolle von Wohnhaus und Garage (Parzelle 4266) erstellt. b) Stahlverankerung für die Fixierung der Betonspritzwand während der Bauzeit Allfällige spätere Entsorgungskosten der provisorischen Baugrubensicherung (Parzelle 4266) werden durch den Kanton übernommen.

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c) Abbruch der während der Bauzeit benötigten Betonspritzwand Die provisorische Betonspritzwand (im Bereich der Parzelle 4266) wird entweder komplett abgebrochen oder sie wird so ausgebildet, dass sich dahinter keine Staunässe aufbauen kann. d) Schutz der Eiche Die Eiche (Parzelle 4266) wird mit geeigneten Massnahmen geschützt. Sollte sie beschädigt werden, wird sie zu Lasten des Strassenprojekts ersetzt. e) Beleuchtung der Ausbaustrecke Gemäss Beleuchtungsprojekt der Städtischen Werke Zofingen (StWZ Energie AG) sind auf Parzelle 4266 keine Beleuchtungskandelaber vorgesehen. Die StWZ ist bereit, den letzten Kandelaber mit einer Lichtpunkthöhe von 6 m auszuführen oder diesen zu verschieben. f) Auffüllung hinter der Stützmauer Die Auffüllung hinter der Stützmauer wird so ausgeführt, dass nur ein minimaler Überstand der Mauer sichtbar ist. A- und B-Böden werden in ausreichender Mächtigkeit eingebaut, dass eine Bepflanzung mit Bäumen und Büschen gewährleistet ist. g) Stauwirkung der Stützmauer Um unerwünschte Staubildung von Hang- oder Sickerwasser hinter der neuen Stützmauer (im Bereich der Parzelle 4266) zu vermeiden, werden geeignete Massnahmen getroffen. h) Versetzung Mauersprung 15 Die Lage des Mauersprungs 15 richtet sich nach dem heutigen Grenzverlauf zur Nachbarparzelle 4413. Deren Eigentümer möchten die Grenze nicht verschieben. Deshalb ist das Projekt diesbezüglich nicht anzupassen. i) Mauersprünge im Gebiet Grundstücksgrenze Höhenweg 3 (Parzelle 4266) und 1 (Parzelle 4339) Die Mauersprünge bei der Liegenschaft 4266 werden gemäss aktuellem Maueransichtsplan ausgeführt (Plan "Ansichten Stützmauern Nord + Süd 1:100", Stand 1. Februar 2021, bei Profil 7). 1.6 Erstellung einer neuen Natursteinmauer bis zur Höhe des Sitzplatzes (Parzelle 4445). Die beiden Grundeigentümer beteiligen sich mit Fr. in solidarischer Haftung an den Kosten für die Erhöhung der Natursteinmauer. 1.7 Erstellung einer neuen Natursteinmauer bis zur Höhe des Sitzplatzes (Parzelle 4446). Die beiden Grundeigentümer beteiligen sich mit Fr. in solidarischer Haftung an den Kosten für die Erhöhung der Natursteinmauer. 1.8 a) Verbesserung der Sichtverhältnisse im Kurvenbereich der Parzelle 4447 b) Erstellung einer neuen Natursteinmauer bis zur Höhe des Sitzplatzes (Parzelle 4447). Die beiden Grundeigentümer beteiligen sich mit Fr. in solidarischer Haftung an den Kosten für die Erhöhung der Natursteinmauer und die Anpassung der Sichtzone.

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1.9 In Abweichung zum aufgelegenen Projekt werden die Pläne "Situation 1:500", "Signalisations- und Markierungsplan 1:500", "Landerwerbsplan Situation 1:500" und die entsprechenden Detailpläne, alle Stand 1. Februar 2021, für anwendbar erklärt (anstelle der südlichen Bushaltebucht wird ein Fahrbahnhalt erstellt; Verzicht auf kombinierten Rad-/Gehweg; es wird ein Gehweg mit einer minimalen Breite von 1,50 m zwischen Höhenweg und der Bushaltestelle erstellt; ein bergseitiger Radstreifen von 1,50 m Breite wird bis zur Geiserstrasse geführt; Anpassung der Sichtzonen an die neue Strassengeometrie). 1.10 a) Für die erforderliche Abtretung von Teilflächen der Parzellen 4275 und 4038 wird Realersatz von Parzelle 4228 angeboten. Möglich ist die Abtretung der gesamten Restfläche von Parzelle 4228. b) Der Ersatz der bestehenden Bepflanzung erfolgt in Absprache mit dem Eigentümer der Parzellen 4275 und 4038. c) Die Fläche "vorübergehende Beanspruchung" wird auf das Minimum reduziert. d) Ein allfälliger provisorischer Sichtschutz des Sitzplatzes wird beim Bau mit dem Eigentümer der Parzellen 4275 und 4038 besprochen. 1.11 a) Nach Ausbauende wird die Restfläche des Einlenkers Nüchternstrasse, auf dem Gemeindegebiet Uerkheim, als separate Parzelle vermarkt. b) Im Bereich der beiden Parzellen 531 und 532 wird nach dem Strassenbau eine Grenzbereinigung entsprechend dem neuen Fahrbahnrand durchgeführt. c) Das Ausbauende des rechten Strassenrandes wird bis zur Parzellengrenze 516/517 weitergeführt. d) Die Werkleitungen sollen soweit erneuert werden, wie der Strassenausbau realisiert wird. 1.12 a) Die Anpassung der Umgebung Parzelle 4533 wird statt mit einer Böschung mit einer Natursteinmauer erfolgen. Die Höhe der Natursteinmauer variiert zwischen 0,50 rn und 1,50 m. Beim Querprofil 3 beträgt sie ca. 1,20 m (Karte "Querprofile 1:100 QP 1–19", Stand 1. Februar 2021). Der Kostenbeitrag zulasten der Grundeigentümerin für die Natursteinmauer beträgt Fr. übrigen Kosten werden vom Strassenbauvorhaben übernommen.

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b) Die Fläche der vorübergehenden Beanspruchung wird auf das Minimum reduziert. c) Die Ersatzbepflanzung wird mit der Eigentümerin der Parzelle 4533 abgesprochen. d) Es wird ein Rissprotokoll der Liegenschaft Parzelle 4533 erstellt. 2. Das Projekt "Gemeinden Zofingen und Uerkheim IO/AO; K 315 Mühlethal, Geiserstrasse bis Linden; Strassenausbau mit kombiniertem Rad- und Gehweg" wird gutgeheissen. 3. Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 5. Oktober 2020 (Nr. BVUAW.1558) sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Gutheissung. 4. Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom 21. April 2017, mit Änderungen vom 25. März 2019, 11. Juni 2019, 29. August 2019, 1. Oktober 2019, 8. Oktober 2019, 19. November 2019, 16. Dezember 2019 und 1. Februar 2021, gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). 5. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Entscheid über das Projekt zusammen mit den Einwendungsentscheiden zuzustellen.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Parteien gemäss Einwendungsentscheiden (A-Post Plus) • Einwohnergemeinde Zofingen, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen (mit Rodungsbewilligung samt Beilagen; A-Post Plus) • Ortsbürgergemeinde Zofingen, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen (Grundeigentümerin Parzelle Nr. 4026; mit Rodungsbewilligung samt Beilagen; A-Post Plus) • mit Rodungsbewilligung samt Beilagen; A-Post Plus) • Gemeinderat, Dorfstrasse 48, 4813 Uerkheim (A-Post Plus) • Stadtrat, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Rechtsabteilung BVU (mit Akten; BVURA.21.358–369/Ka) • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR • Finanzkontrolle • Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 8 von 9

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid über das Projekt und die gleichzeitig ergangenen Einwendungsentscheide kann gemäss § 95 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Prozesskosten zu bezahlen.

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SSS ★

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

5. Oktober 2020

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1558 Gemeinde:

Zofingen

Gesuchstellerin:

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau

Bauvorhaben:

K 315 Strassenausbau Geiserstrasse bis Linden

Leitverfahren:

Kantonales Strassenbauverfahren: Regierungsratsbeschluss

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt In der Gemeinde Zofingen wird die K 315 im Abschnitt "Geiserstrasse bis Linden" ausgebaut und mit einem kombinierten Rad- und Gehweg ergänzt. Die neue Strassenachse entspricht weitgehend der Bestehenden. Im Bereich der Parzellen Nrn. 4026 und Nr. 4033 befindet sich auf der Innenseite der Kurve, welche einen sehr engen Kurvenradius aufweist, ein Einfamilienhaus. Auf der Aussenseite stockt Wald. Daher kann das Vorhaben nicht ohne Beanspruchung des Waldareals realisiert werden. Für den vorgelagerten Abschnitt "Weiher bis Milchhüsli" wurde am 13. März 2013 die Rodungsbewil­ ligung im Umfang von 2'215 m^ erteilt (Nr. BVUAW.1312). Die ausgewiesene Rodungsfläche beträgt 319 m^. Davon werden 93 m^ definitiv und 226 tempo­ rär gerodet. Die Ersatzleistung von 226 m^ wird an Ort und Stelle erbracht. Die Ersatzaufforstung der definitiven Rodungsfläche (93 m^) befindet sich in der Gemeinde Aarau und wird aus dem Auffors­ tungsüberschuss des Neubaus der Staffeleggstrasse kompensiert (Nr. BVUAW.905). Mit der nach­ träglichen Anpassung der Rodungsbewilligung vom 26. März 2001 am 24. Juli 2012 wurde der Auf­ forstungsüberschuss von 6'025 m^ verfügt. Die Bilanz des Aufforstungsüberschusses präsentiert sich folgendermassen:

Rodungsgesuch

Kantonsstrasse

Nr. BVUAW.905

K107

Nr. BVUAW.1151

K101

Nr. BVUAW.1251

K471

-1'406 Abgeschlossen

Nr. BVUAW.1292

K319

-414 Abgeschlossen

Nr. BVUAW.1312

K315

-826 Abgeschlossen

Nr. BVUAW.1227

K127

- 2'380

Laufend

Nr. BVUAW.1558

K315

-93

Laufend

Nr. BVUAW.1567

K233

-465 Laufend

Nr. BVUAW.xxxx (noch

K 251 Meisterschwanden,

-74 Laufend

keine Nr. generiert)

Aescherstrasse

Total

Fläche (m^)

Status

+ 6'025 Abgeschlossen -270

Abgeschlossen

+ 97

Aufgrund der definitiven Rodungsfläche wird eine Anpassung des Waldgrenzenplans erforderlich.

Die Nachführung des Waldgrenzenplans wurde vor dem Erlass des kantonalen Waldgrenzenplans begonnen. Da in der Zwischenzeit der kantonale Waldgrenzenplan rechtskräftig wurde, wird im Ro­

dungsverfahren der kantonale Waldgrenzenplan gemäss § Id Abs. 1 AWaV nachgeführt. 2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Strassenbauverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurde für das gleiche Werk (Strassenausbau K 315) eine Rodung von 2'215 m^ bewilligt und ausgeführt

(Nr. BVUAW.1312). Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 2'534 m^ wird das BAFU nicht

angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liegt vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 6. Juni 2017 bis 5. Juli 2017 in den Gemeinden Zofingen und Uerkheim öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.

Die Verkehrssicherheit auf den Kantonsstrassen gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der

Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Linienführung der bestehenden Kantonsstrasse mit dem sehr engen Kurvenradius und dem Einfamilienhaus auf der Innenseite der Kurve auf den

vorgesehenen Standort angewiesen. Bei der K 315 handelt es sich ausserdem um eine kantonale Radroute. Das kantonale Radroutennetz ist im Richtplan festgesetzt. Das Werk erfüllt somit sachlich

die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,

Brände oder Windwurf.

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Gemäss Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt des Departements Bau. Verkehr und Umwelt vom 8. September 2015 und 7. Dezember 2015 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

Die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wurden im Rahmen des technischen Berichts ge­ prüft. Es wird keine Naturschutzzone im Wald tangiert und es handelt sich nicht um seltene Waldge­ sellschaften oder andere besonders wertvolle Waldbestandteile, welche gemäss § 40 Baugesetz zu schützen sind. Den Interessen des Natur- und Heimatschtzes ist damit hinreichend Rechnung getra­ gen. Ein Teil der Ersatzaufforstung im Ausmass von 226 m^ wird an Ort und Stelle erbracht. Die Ersatz­ aufforstung der definitiven Rodungsfläche (93 m^) befinden sich in der Gemeinde Aarau und wird aus dem Aufforstungsüberschuss des Neubaus der Staffeleggstrasse kompensiert (Nr. BVUAW.905). Aufgrund der definitiven Rodung ist die Nachführung des Waldgrenzenplans erforderlich. Die Nach­ führung des Waldgrenzenplans wurde vor dem Erlass des kantonalen Waldgrenzenplans bereits be­ gonnen. Die erfassten Grenzen sind zu übernehmen.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungs­ nehmerin.

3. Rodungsentscheid I

3.1 Der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wird für den Strassenausbau der K 315 im Abschnitt "Geiserstrasse bis Linden" eine Rodung im Um­ fang von 319 m^ Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der zugehörigen Projektgenehmigung in Rechtskraft.

3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke:

Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung m^

Zofingen

Birchbühl

OBG Zofingen

4026

312

Zofingen

Birchbühl

4033

7

Total

319

Rodungskoordinaten: 2 641 178/1 239 398 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, visiert durch die Abteilung Wald am 15. September 2020.

Die Bewilligung ist bis zwei Jahre nach Rechtskraft der zugehörigen Projektgenehmigung befris­ tet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken. Das Ro­ dungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § 1d Abs. 1 AWaV nachgeführt.

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3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Abteilung Tiefbau das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 226 m^ spätestens bis fünf Jahre nach Rechtskraft der zugehörigen Projektge­ nehmigung wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.

Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. Als Ersatzaufforstung für die definitive Rodungsfläche (93 m^) wird in der Gemeinde Aarau aus dem Aufforstungsüberschuss des Neubaus der Staffeleggstrasse eine bereits bestockte Fläche von 93 m2 anerkannt (Nr. BVUAW.905). 3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Abteilung Tiefbau für die Behandlung des vorliegenden Ge­ suchs die Gebühr von Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben.

3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von’Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmung Einmessen und Markierung der Rodungsgrenze durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und

Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabia/Dietik^

Abtenungsleiler

Rechtsmittelbelehrung Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Leitverfahren (Regierungsratsbeschluss).

Geht als integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an:

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• Abteilung Tiefbau (mit Beilagen z. H. Staatskanzlei) - Einwohnergemeinde Zofingen (mit Beilagen) Ortsbürgergemeinde Zofingen (Grundeigentümerin Parzelle Nr. 4026) (mit Beilagen) (mit Beilagen)

Verteiler durch Abteilung Wald: • •

BAFU. Abteilung Wald. 3003 Bern Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen

Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald): • Revierförster. Matthias Kläy

(mit Beilagen) (mit Beilagen)

(mit Beilagen)

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Anhang Rechtsgrundlagen ■/. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz. WaG) vom 4, Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2013) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan, tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:

2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.

3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung'(§ 19AWaV).

6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Parzelle 4026

1

Ortsbürgergemeinde Zofingen 4800 Zofingen

Definitive Rodung

Abteilung Tiefbau

KANTON AARGAU

93m2

GEMEINDE

Temporäre Rodung

219m2

STRASSE

BEREICH

OBJEKT

Zofingen lO/AO $-

K315Mühlethal Geiserstrasse bis Linden RBBS B378 + 82m bis B382 + 18m

Ausbaulänge = 495m

Strassenausbau mit kombiniertem Aargau Rad- und Gehweg Kanton Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 4 Aarau - Kulm - Zofingen

PLAN ^3

2

Parzelle 4033

Generelles Projekt

Vorstudien 4665 Oftringen

Temporäre Rodung

Rodungsplan Situation 1:500

-«S'.

Ausführungsprojekt

Auflageprojekt

ÜBERSICHTSSKIZZE;

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PROJEKTVERFASSER:

RAPP Planänderungen VISUM

Rapp Infra AG Hochstrasse 100 CH-4018 Basel

T +41 58 595 77 77 www.rapp.ch

AENDERUNGEN

A

09.03.2016

Änderungen nach interner Vernehmlassung

B

15.12.2016

Datum angepasst, Abgabeplan Auflage

C

21.04.2017

Datum angepasst, Abgabeplan Rodungsgesuch

Realisierung

D

15.05.2020

Situation angepasst

5001 Aarau

BAUHERR:

NAME

DATUM

PROJEKT

AA

10.07.2015

GEZEICHNET

DK

10.07.2015

GEPRÜFT

DATUM

INDEX

FORMAT: 60/105 FLÄCHE : 0.630

PLAN NR. 33.027-017

ÄNDERUNGEN

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

EINGESEHEN

Abteilung Tiefbau

FREIGABE REG. NR.

INDEX

B

AA/BTa

C

AA/BTa

15.12.2016 21.04.2017

D

AA/BTa

15.05.2020

289.315.002

plannr.

017 D

K 315 Strassenausbau Geiserstrasse bis Linden, Zofingen | Lexipedia