Bauzonen- und Kulturlandplan Faaracher

Nutzungsplan · Brunegg · Aufgehoben am 03.05.2023

Dokument

Nummer
2008-001414
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Brunegg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
22.10.2008
In Kraft seit
22.10.2008
Aufgehoben
03.05.2023

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

22. Oktober 2008

Nr. 2008-001414

Gemeinde Brunegg; Teiländerung Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Faaracher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

16. September 2008 16. Januar 2008 21. Mai 2008 bis 19. Juni 2008 24. Juni 2008 1. September 2008 16. September 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Faaracher"  Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (§§ 6 und 12bis BNO) 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Das Baugesuch der Vianco Viehhandels AG wurde am 23. Januar 2002 unter dem Titel der Standortgebundenheit mit diversen Auflagen bewilligt. Zwischenzeitlich wurden verschiedene Anlässe durchgeführt, welche an diesem Standort und aufgrund der zonenplanerischen Situation (Landwirtschaftszone) nicht zonenkonform und deshalb nicht bewilligungsfähig waren. Grundsätzlich ist der Standort jedoch bei Einhaltung verschiedener Rahmenbedingungen für solche Anlässe geeignet. Mit der vorliegenden Teilrevision der Zonenplanung sollen der bestehende Viehvermarktungsbetrieb planungsrechtlich gesichert und die zulässige Nutzung klar und eindeutig geregelt werden.

Versand: 3. November 2008

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2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte nach verschiedenen Vorabklärungen und Gesprächen mit Bericht vom 16. Januar 2008 ohne Vorbehalte. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan/Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Mit der vorliegenden Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans werden die Parzelle 306 und die Wegparzelle 305 von der Landwirtschaftszone in eine Spezialzone "Faaracher I" umgezont. In dieser Zone sind nur Bauten zulässig, die der Kernnutzung (Viehvermarktung) dienen wie Stallungen, Auktionshallen, Schlafräume für das Stallpersonal und in untergeordnetem Ausmass Büronutzung. Im Weiteren sind in den Bauten und Anlagen Veranstaltungen im Sinne der Kernnutzung oder für Nutzungen zulässig, welche keine grösseren Lärmemissionen (zum Beispiel Discos, Konzerte) verursachen. Veranstaltungen setzen ein Mobilitätsmanagement/Betriebskonzept voraus, welches vom Gemeinderat genehmigt werden muss. Bei wesentlichen Änderungen ist das Betriebskonzept im gleichen Verfahren anzupassen. Grossanlässe sind nur zulässig, wenn die Bushaltestellen erstellt sind und die Fusswegverbindungen zwischen Haltestelle und der Vianco Arena sichergestellt sind. Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht. Neue Bauten für lärmempfindliche Nutzungen dürfen nur erstellt werden, wenn diese über lärmabgewandte Fenster belüftet werden können. Es ist mit baulichen und gestalterischen Massnahmen sicher zu stellen, dass die Beurteilungspegel mindestens 17 dBA unter den Emissionswerten der Bahnlinie und mindestens 14 dBA unter den Emissionswerten der Kantonsstrasse K 118 liegen. Für neue oder künftige empfindliche Nutzungen ist gegenüber der 16 kV Hochspannungsleitung der AEW Energie AG mindestens ein Abstand von 30 m und gegenüber der 380 kV Hochspannungsleitung der Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) ein Abstand von 55 m einzuhalten. 15 % der Grundstücksflächen der Spezialzone Faaracher I sind als ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten. Massnahmen in der Spezialzone Faaracher II können angerechnet werden, jedoch sind mindestens 12 % der Grundstücksfläche im Gebiet Faaracher I für ökologische Massnahmen auszuscheiden. Die ökologischen Massnahmen sind in einem Umgebungsplan auszuweisen. Parkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Material zu gestalten und mit standortheimischen Laubhölzern zu begrünen. Lichtemissionen sind hinsichtlich Ausmass und Dauer zu minimieren. Eine Fassadenbeleuchtung ist nicht zulässig. Die Parzelle 308 wird der Spezialzone Faaracher II zugewiesen. Auf dieser Parzelle dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine dauerhafte Versiegelung ist nicht gestattet. Die Fläche darf nur für temporäres Parken für Veranstaltungen genutzt werden, die in der Spezialzone Faaracher I stattfinden. Das Parkieren bei Grossanlässen ist durch einen Verkehrsdienst zu regeln. Die Verkehrsabwicklung ist in einem Betriebsreglement der Nutzer festzulegen und von der Gemeinde zu genehmigen.

-3-

Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Kantonaler Richtplan Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Brunegg ist im kantonalen Richtplan festgesetzt. Die vorgesehene Neueinzonung von 2.51 ha führt zu einer Vergrösserung des Siedlungsgebiets, jedoch unter dem im Richtplan festgesetzten Wert, der dessen Anpassung erfordert. Der Richtplan wird deshalb nach der Genehmigung der Vorlage fortgeschrieben. Der Zuwachs wird an die für Brunegg maximal ohne Richtplananpassung möglichen 3 ha Neueinzonung innert 10 Jahren angerechnet (vgl. Richtplanabschnitt S 2.1, Beschluss 4.1 lit. a). Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF) ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 1.1, Beschluss 1.2). Bei der Verminderung der FFF durch Einzonung ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Werden FFF um mehr als 3 ha dauernd reduziert (zum Beispiel durch Einzonung), ist der Richtplan anzupassen (Beschluss 1.4). Die betroffenen Flächen sind als gute FFF1 ausgeschieden, physisch jedoch nicht mehr vorhanden. Die Einzonung reduziert die FFF rechnerisch um 2.51 ha. Die Grössenordnung des Vorhabens erfordert keine Anpassung des Richtplans in Bezug auf die FFF. Der kantonale Richtplan hält fest, dass Bauten mit grösserem Publikumsverkehr einer besonderen Grundlage im kommunalen Nutzungsplan bedürfen (Konkretisierung § 13 Abs. 2 BauG). Mit der Festlegung einer Spezialzone wird diesem Grundsatz Rechnung getragen. Eine Richtplanfestsetzung ist nicht notwendig. 3.1.3 Nutzung Hauptzielsetzung der vorliegenden Teiländerung des Zonenplans von Brunegg ist es, für das Areal der Vianco eine sinnvolle und wirtschaftliche Nutzung festzulegen und gleichzeitig Klarheit über die künftig möglichen Veranstaltungen sowie die vertretbaren Emissionen zu schaffen. Die Schaffung einer der speziellen Situation angemessenen Zone (Spezialzone) ist zweckmässig. Mit der detaillierten Ausgestaltung der Vorgaben zur Nutzung wird der speziellen Situation Rechnung getragen und Rechtssicherheit geschaffen. 3.1.4 Verkehr Die Zuweisung des Gebiets zur Bauzone (Spezialzone) bedingt, dass das Gebiet für die vorgesehene Nutzung geeignet, das heisst hinreichend erschlossen werden kann (Art. 15 Raumplanungsgesetz, RPG; §§ 32 und 56 BauG). Aufgrund der Nutzungsvorschriften sind im Areal auch Grossanlässe zulässig. Insbesondere für solche Anlässe ist der Nachweis der Machbarkeit jeweils im Einzelfall zu erbringen.

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Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) wird maximal mit rund 2'000 Besuchern pro Anlass gerechnet. Für Anlässe dieser Grössenordnung ist die Erarbeitung beziehungsweise Sicherung eines Mobilitätsmanagements respektive eines konkreten Betriebskonzepts unerlässlich. Dazu gehört die Anbindung an den öffentlichen Verkehr (Bushaltestelle, Aufnahme in den Fahrplan) ebenso wie die Klärung und Sicherung der hinreichenden Parkplätze sowie Massnahmen zur Verkehrssicherheit. Auf dem Areal Parzelle 306 sind 170 Parkplätze vorhanden. Zusätzlich wird die Parzelle 308 der Spezialzone Faaracher II (keine Hochbauten) zugewiesen. Diese Fläche dient ausschliesslich der Parkierung bei Grossanlässen. Eine dauerhafte Versiegelung ist nicht gestattet. Das Parkieren bei Grossanlässen ist durch einen Verkehrsdienst zu regeln. Die Verkehrsabwicklung ist in einem Betriebsreglement der Nutzer festzulegen und von der Gemeinde zu genehmigen. Damit wird ein verkehrsgerechter Umgang bei Grossanlässen sichergestellt. Im Weiteren konnten mit verschiedenen Firmen Vereinbarungen über Temporärparkplätze abgeschlossen werden. Die Mehrfachnutzung der Parkplätze der Alstom AG, des Aarg. Regionalflugplatzes usw. mit entsprechendem Shuttledienst sind für Auslastungen bei Grossanlässen sinnvoll. Details sind mit dem Mobilitätsmanagement/Betriebskonzept zu regeln. Die Vianco AG veranlasst die Erstellung der Bushaltestelle und sichert die Finanzierung zu. In der Bau- und Nutzungsordnung wird in § 12bis Abs. 4 BNO festgehalten, dass Grossanlässe nur dann zulässig sind, wenn die Bushaltestelle erstellt und die Fusswegverbindungen zwischen Haltestelle und der Vianco Arena sichergestellt sind. Dies ist sachgerecht. 3.1.5 Regionale Abstimmung § 11 BauG fordert die regionale Abstimmung von Planungen. Brugg Regio hat in den letzten Jahren zwei richtungsweisende Konzepte erarbeitet, das Verkehrs- und Siedlungskonzept vom November 2004 sowie das Konzept Kultur, Freizeit und Erholung vom Februar 2006. Die Nutzungsplanung "Faaracher" steht in direktem Zusammenhang mit den regionalen Konzepten. Brugg Regio hat sich mit dem Projekt Entwicklungsschwerpunkt Eigenamt zum Ziel gesetzt, die Standortqualität des Entwicklungsschwerpunkts Eigenamt optimal zu nutzen, die Nutzungen aufeinander abzustimmen und eine optimale Dichte und Vielfalt an Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu erreichen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, die Siedlungs- und Verkehrsentwicklung zu koordinieren und das Landschaftsbild im Birrfeld zu wahren. In der Vergangenheit fanden auf dem Areal verschiedene Veranstaltungen statt, die nicht zonenkonform waren. Diese Grossanlässe haben jeweils eine grosse Besucherzahl angelockt und führten zu einem beträchtlichen (über)regionalen Verkehrsaufkommen. Um unerwünschte Auswirkungen auf dem regionalen Strassennetz zu vermeiden, erwartet Brugg Regio, dass mit entsprechenden Massnahmen die regionalen Auswirkungen minimiert werden. Dies wird mit den vorliegenden Vorschriften zum Verkehr bei Grossanlässen sichergestellt.

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3.1.6 Starkstromleitungen Auf der nördlichen Nachbarparzelle 442 befindet sich eine 16 kV-Freileitung der AEW-Energie AG und westlich der Bahnlinie die 380 kV-Leitung der NOK. Grundsätzlich dürfen gemäss Art. 16 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Bauzonen nur ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 NISV von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können. Diese Freihaltungen sind im Plan aufgenommen und in § 12bis Abs. 2 BNO wird festgelegt, dass innerhalb dieser Abstände keine empfindlichen Nutzungen bewilligt werden dürfen. Damit werden die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung grundeigentümerverbindlich umgesetzt. 3.1.7 Lärm Aufgrund der konkreten Lärmsituation wurde ein Lärmgutachten erstellt. Die im Gutachten enthaltenen Bedingungen für lärmempfindliche Nutzungen wurden in die BNO übernommen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden. Sachgerecht ausgeführt wird im Lärmgutachten, dass die Lärmemissionen von Veranstaltungen in den benachbarten Gebieten (insbesondere den Wohngebieten) nicht zu lärmrechtlichen Problemen führen; die Planungswerte werden ohne Probleme eingehalten. Ebenfalls nachgewiesen wird, dass die Mehrbeanspruchung der bereits heute stark belasteten Zufahrtsstrassen nicht zu einer wahrnehmbaren (< 1 dB(A)) Zunahme der Emissionen führen. Die diesbezüglichen Anforderungen der Lärmschutzverordnung werden eingehalten. 3.1.8 Ökologische Ausgleichsmassnahmen Die Massnahmen zur Ökologie sind sachgerecht umgesetzt. 3.1.9 Erdgasleitung Entlang des SBB-Trassees verläuft eine 70bar Erdgasleitung. Gemäss Art. 26 der Rohrleitungsverordnung (RLV) müssen Dritte, die Bauten und Anlagen ausführen wollen, welche Rohrleitungen queren oder deren Betriebssicherheit beeinträchtigen können, rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des Bundesamts einholen. Als Bauvorhaben gelten unter anderem auch Grabarbeiten, Aufschüttungen, Unterhöhlungen und erhebliche Nutzungsänderungen innerhalb von 10 m Horizontalabstand von der Rohrleitung. Gemäss Art. 11 der Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen sind bestehende oder geplante Bauzonen zu umfahren. Die bestehenden Gebäude halten den gesetzlich verlangten Abstand ein. Bei Neubauten muss im Baubewilligungsverfahren der Abstand überprüft werden. Der Abstand gemäss Rohrleitungsverordnung ist im Bauzonenplan verbindlich eingetragen. 3.1.10 Umweltverträglichkeit Die Viehmarkthalle bietet Raum für mehr als 125 Rinder. Gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (Stand 9. Januar 2007) entspricht sie damit dem Anlagetyp 80.4 und ist UVP-pflichtig. Zudem werden mehr als 300 Parkplätze genutzt, wodurch die Viehmarkthalle auch dem Anlagetyp 11.4 entspricht.

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Die Umweltverträglichkeitsprüfung findet im Rahmen der Nutzungsplanung statt, welches als Leitverfahren gilt. Der Umweltverträglichkeitsbericht zeigt auf, dass mit den getroffenen Festlegungen in § 12bis die Umweltanliegen für die Stufe Nutzungsplanung sachgerecht berücksichtigt werden. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (Bauzonen- und Kulturlandplan/Bau- und Nutzungsordnung) "Faaracher" der Gemeinde Brunegg vom 24. Juni 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Verteiler  Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5505 Brunegg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Abteilung Umwelt BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: