Erschliessungsplan Seeweg

Sondernutzungsplan · Boniswil

Dokument

Nummer
12.83
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Boniswil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
01.07.2013
In Kraft seit
01.07.2013

Karte

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Text

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Landwirtschaftzone

Legende: 1. Genehmigungsinhalt

rot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) = Sockellinie BT blau Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A blau Sichtzone [zz grün Urbanisierung

Legende: 2. Orientierungsinhalt

A violett Veloparkplatz W o hnz on BZ schwarz Ausweichstelle hellgrau Bestehende Strassen / Wege an en grau Bestehende Gebäude De ee schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung gem. Zonenplan GE grau Perimeterfläche / Erschliessungsbereich hellgelb Neue Erschliessung 954 Ni schwarz Erschliessung privatrechtlich mit Einträgen im Grundbuch sichergestellt BEE veibiau see soooeoo0o_. schwarz Gemeindegrenzen AA rot

Die Strassenlinien und Wendeplätze werden entgegen dem Auflageprojekt aufgehoben - PA GR Boniswil vom 4. März 2013

GEMEINDE BONISWIL KANTON AARGAU

ERSCHLIESSUNGSPLAN "SEEWEG"

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Gemäss $17 BauG Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt ‚Abteilung Raumentwicklung

WEITERE BESTANDTEILE DES ERSCHLIESSUNGSPLANES: Planungsbericht

SITUATION 1:

ÜBERSICHTSPLAN 1:25 000

HAUPTSTRASSES2 TEL.052897 12 17

FRANZ, „BITTERLI

] UnEeNSE Fakten Se rasen a na INGENIEURBÜRO FÜR HOCH-& TIEFBAU Mitwirkungsbericht vom:

25.0kt. 2012

Vorprüfungsbericht vom:

Oeffentliche Auflage vom: 19. November 2012 bis: 18. Dezember 2012

Beschlossen vom Gemeinderat am:

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Der Gemeindeammann: Der Gemeff deschreiber: /}

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Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den A. Juli 2043

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Genehmigung

Der Generalse

Stand 19.11.2012 | rev. 25.04.2013

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Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

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Nr.

BVURO.12.83-1

Gemeinde Boniswil; Erschliessungsplan "Seeweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

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1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. Oktober 2012 19. November 2012 bis 18. Dezember 2012 29. April 2013 3. Mai 2013 3. Juni 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 18. Dezember 2001 genehmigten Nutzungsplanungen Siedlung und Kulturland. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan dient der Sicherstellung einer sachgerechten Erschliessung (Zufahrt) der Parzellen 961, 962, 104, 107, 1169 und 234. Gleichzeitig soll die Zufahrt des Strandbads und des Schiffstegs zu Unterhaltszwecken mit Kommunalfahrzeugen gewährleistet werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Seeweg

Versand:

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan sichert die Erschliessung der mehrheitlich überbauten Grundstücke an der "Untere Halden". Gleichzeitig wird der Erschliessungsplan genutzt, um die Probleme mit dem Veloparkplatz zu lösen sowie die Zufahrt für Kommunalfahrzeuge zur Badi und zum Schiffsteg besser zu regeln. Für diese Bereinigung besteht ein übergeordnetes Interesse. Der Erschliessungsplan bezeichnet auch ausserhalb der Bauzone liegende Strassenlinien, welche den künftigen Ausbau des Zugangs zur Badi sichern. Dieser Teil der Festlegungen ist mit dem Zonenzweck der Spezialzone gemäss Hallwilerseeschutzdekret vereinbar und bezieht sich auf eine bestehende, standortgebundene Analge ausserhalb der Bauzone. Die Beurteilung des Bauprojekts und die erforderliche kantonale Zustimmung zum Bauvorhaben im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren bleiben jedoch vorbehalten. 4.3

Erschliessung der Bauzone

Die Strasse "Untere Halden" kann als Zufahrtsweg klassifiziert werden. Die Durchfahrtsrechte sind privatrechtlich geregelt. Auch die am Ende der Strasse bestehende Wendeanlage ist privatrechtlich gesichert. Entlang der Seestrasse sind verschiedene Ausweichstellen bereits erstellt. Damit ist die Erschliessung des Baugebiets sichergestellt. 4.4

Veloabstellplätze

Entlang dem Seeweg wird eine Abstellfläche für rund 20 Veloparkplätze ausgeschieden. Dieser Platz dient als Parkierungsmöglichkeit für die Velos der Badegäste. Die Zufahrt zur Badi und zum Kursschiffssteg ist mit einem allgemeinen Fahrverbot (mit Ausnahme von Unterhaltsarbeiten) belegt. Mit der Schaffung der Veloparkplätze soll verhindert werden, dass mangels Abstellmöglichkeiten bis zur Badi oder zum Schiffssteg gefahren wird. Es ist wichtig, dass der Wanderweg entlang dem See weiterhin den Fussgängern vorbehalten wird. Da die Gemeinde Eigentümerin der Landparzelle ist, ist eine weitergehende Sicherung des Platzes nicht notwendig. 4.5

Seeweg/Unterhaltsweg

Der bestehende Fussweg am Seeweg zur Badi/Kursschiffssteg ist ein Flurweg von rund 2 m Breite und liegt zum grössten Teil auf einer privaten Parzelle (103). Neu sollen der Weg innerhalb der "Strassenparzelle" 980 zu liegen kommen und der alte Flurweg urbarisiert werden. Die Urbarisierung ist mit Aufnahme in den Genehmigungsteil der Legende gesichert. Dies ist sachgerecht. Auf der gemeindeeigenen Fusswegparzelle 911 verläuft der Wanderweg zum See, welcher zugleich Zugang zur Badi und zum Kursschiffssteg ist. Der Weg ist heute auf eine

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Breite von ca. 60 bis 80 cm ausgebaut. Die ausgemarchte Parzelle weist eine Breite von 1,6 m auf. Da bei baulichem Unterhalt Badi und Schiffssteg mit einem Lieferwagen zugänglich sein sollten, oder auch zur Sicherung einer Zufahrt für Gehbehinderte, soll der Weg auf eine Breite von 3 m ausgebaut und gesichert werden. Dazu scheidet die Gemeinde Strassenlinien aus (mit Enteignungsrecht nach § 132 BauG). Im Bereich Wegbiegung am Seeufer wird ein Wendeplatz ebenfalls mit Strassenlinien sichergestellt. Die Dimensionierung der Wendeanlage ist sachgerecht. Die Gemeinde Boniswil ist gemäss Vertrag mit dem Kanton Aargau für den Unterhalt des Seeuferwegs zuständig ist und erhält dafür auch Beiträge. Der Ausbau auf eine Breite von 3 m und die beschränkte Freigabe für den Unterhalt hat zur Folge, dass der Wanderweg nur noch zum Mitbenutzer dieses Wegs wird. Somit fällt die Zuständigkeit des Unterhalts vollumfänglich zulasten der Gemeinde und die Beiträge des Kantons für diesen Wegabschnitt entfallen. 4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Seeweg" der Gemeinde Boniswil vom 29. April 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler  Gemeinderat, Schulstrasse 10, 5706 Boniswil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)  Abteilung Verkehr BVU

Stephan Attiger Regierungsrat