Gestaltungsplan Bahnhofareal Muhen
Sondernutzungsplan · Muhen
Dokument
- Nummer
- 13.64
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Muhen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 28.04.2014
- In Kraft seit
- 28.04.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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SNP-4009-2014-E.pdf
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Gemeinde Muhen
Kanton Aargau Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan „Bahnhofareal Muhen" Parzellen 987, 1766, 1268 gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: -
Situationsplan Mst. 1:500
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bis: /M.0-4 .20,11.1
Beschlossen vom Gemeinderat am: 24.02 . 2014Gemei
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Genehmigung:
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3. September 2013
Gestaltungsplan „Bahnhofareal Muhen" Parzellen 987, 1766, 1268 - Sondernutzungsvorschriften
Seite 1:
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck
1.1 Mit dem „Gestaltungsplan Bahnhofareal Muhen" der Parzellen 987, 1766, 1268 werden Gestaltungsgrundsätze für eine verdichtete Wohnüberbauung, für den Lärmschutz, sowie einer sparsamen Erschliessung festgelegt. Die bestehende Liegenschaft 64/65 mit Restaurant und Landwirtschaftsbetrieb ist in den Gestaltungsplanperimeter eingebunden. 1.2 Bei einer Aufgabe oder Verlegung des Landwirtschaftsbetriebes ist im Gestaltungsplan festgelegt, wie Areal und Liegenschaft zukünftig genutzt werden können.
Art. 2 Geltungsbereich / Bestandteile
2.1 Der im Situationsplan Mst. 1:500 dargestellte Gestaltungsplanperimeter ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich. 2.2 Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften sowie dem Situationsplan Mst. 1:500
Art. 3 Ergänzendes Recht
3.1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muhen, insbesondere die Vorschriften der Zone WG3. 3.2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau- Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 4 Lage und äussere Abmessung der Gebäude
4.1 Innerhalb der im Gestaltungsplan festgesetzten und durch Mantellinien begrenzten Baufelder 1 bis 3 darf je ein Hauptgebäude erstellt werden. Klein- und Anbauten gemäss ABauV §18 sowie Untergeschosse bis auf die Höhe von 428.10 M.Ü.M. sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig. Die Mantelbaulinien ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und gesetzlichen Strassenabstände. Die Höhen sind in der Legende des Situationsplanes definiert. 4.2 Innerhalb von Baufeld 4 darf das bestehende Gebäude saniert und umgebaut, teilweise oder ganz erneuert werden. Die Höhe ist durch die heutige Dachform begrenzt. Ausnahme ist eine Dacherhöhung bis max. 40 cm als Auswirkung energetischer Sanierungsmassnahmen. 4.3 Die festgelegten Höhenbeschränkungen dürfen nur durch Kamine und kleinere, technisch bedingte Aufbauten durchstossen werden.
Bähni + Lüscher AG. 5037 Muhen
Sentember 2013
Gestaltungsplan „Bahnhofareal Muhen" Parzellen 987, 1766, 1268 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 5 Seitel
Art und Mass der Nutzung
5.1 Die maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen (aGV) pro Baufeld sind im Situationsplan (Legende Genehmigungsinhalt) festgelegt. Nutzungsumlagerungen von Baufeld zu Baufeld sind max. 10% vom abgebenden Baufeld der im Plan festgelegten anrechenbaren Geschossflächen gestattet. 5.2 Die Baufelder 1-3 dienen hauptsächlich dem Wohnen. Ruhiges Gewerbe, Ausstellungsräume, Verkaufsläden sind in den Baufeldern 2 und 3 strassenseitig im Erdgeschoss anzuordnen. Im Baufeld 3 können auf der Längsseite gegen die Parkflächen von Baufeld 4 zusätzliche Gewerberäume angeordnet werden. 5.3 Das Baufeld 4 dient primär der gewerblichen Nutzung (Restaurant, Läden u.ä.). Wohnnutzungen sind in den Obergeschossen anzuordnen. 5.4 Für die Kundenparkplätze der Baufelder 3 und 4 ist ein Erschliessungs- und Parkierungskonzept zu erstellen. Dieses ist mit dem Baugesuch von Baufeld 3 (und 4) einzureichen.
Art. 6 Siedlungsplanerische Gestaltung
6.1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die strassenseitigen Fassaden sind als Hauptfassaden zu gestalten. 6.2 Bei den Baufeldern 1-3 sind nur extensiv begrünte Flachdächer zulässig. Die Aufstellung von Sonnenkollektoren auf den Dächern ist gestattet. Bei den Baufeldern 2 und 3 ist das oberste Geschoss auf der Strassenseite ab oberkant Brüstungshöhe um mindestens 3.00 m zurück zu versetzen. 6.3 Die bestehende Liegenschaft 64/65 ist bei einer Realisierung von Baufeld 3 auf den im Situationsplan festgehalten Zustand zurückzubauen und nach Möglichkeit zu sanieren. Der Einbau von Dachlukarnen und Dachflächenfenstern ist im 1. Dachgeschoss gestattet. Bei einer Sanierung, Erneuerung und/ oder Umnutzung des Gebäudes oder Teilen davon, ist der Charakter, des Gebäudes (Bauernhaus mit zweigeschossigem Wohnhaus und angebautem Ökonomieteil) so weit als möglich zu erhalten. Dazu ist auch die bestehende Dachform beizubehalten.
Art. 7 Umgebungsgestaltung
7.1 Bei den Baufeldern 1-3 ist mit Ausnahme der Parkplätze für Besucher und Gewerbe das Erdgeschoss vom Autoverkehr frei zu halten. Dauerparkplätze für PW's sind im unterirdischen Parking anzuordnen. 7.2 Bahnseitig ist nebst den Wohngärten der Erdgeschosswohnungen genügend Freiraum für einen zentralen Aufenthalts- und Spielplatz über alle drei Baubereiche zu belassen. Die halböffentlichen Freiflächen sind für Kinderspielplätze und gemeinschaftliche Nutzungen vorgesehen und sind für alle Bewohner des Areals offen zu halten. Als aufgelockerte Bepflanzung sind vereinzelte Hochstammbäume vorzusehen Die Strassenseite ist als transparente Verbindung vom Bahnhof zum Restaurant mit den 7.3 gegen die Strasse orientierten Gewerberäumen in den Baufeldern 2 und 3 öffentlich zu gestalten. Die bestehende Baumallee entlang der Hauptstrasse ist soweit als möglich zu belassen und partiell zu ergänzen.
Bähni + Lüscher AG. 5037 Muhen
3 Sentember 2013
Gestaltungsplan „Bahnhofareal Muhen" Parzellen 987, 1766, 1268 - Sondernutzungsvorschriften
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7.4
Das Areal beim Baufeld 4 gilt für Gewerbe und Besucher. Die Nutzung als Parkplätze darf an der Bahnlinie bis an den Landanspruch bei einer Verlängerung der Haltestelle führen. Gegen die Kantonstrasse ist der gesetzliche Abstand einzuhalten.
7.5
Für die Anlage der Frei- und Grünflächen (Spiel- und Ruheflächen) sind hinsichtlich der Lage und Grösse die Angaben im Situationsplan wegleitend. Bezüglich Materialien und Pflanzenverwendung ist auf eine naturnahe Umgebungsgestaltung zu achten.
7.6
Die privaten Gärten und Sitzplätze sind in ihrem Ausmass ab dazugehöriger Hausfassade so zu beschränken, dass die internen Fussgängererschliessungen gewährleistet sind und genügend Freiflächen für gemeinschaftliche Nutzung ausgeschieden werden können.
7.7
Die internen Fussgängererschliessungen und die oberirdischen Parkierungsflächen sind mit einem unversiegelten, wasserdurchlässigen Belag zu versehen.
7.8
Die definitive Gestaltung ist in einem Umgebungsgestaltungsplan festzulegen und mit dem Baugesuch einzureichen. Dazu gehören Angaben zu Erschliessungseinrichtungen mit Materialbeschrieb, Lage und Art der vorgesehenen Bepflanzung, notwendige Kunstbauten wie Stützmauern, Sichtschutzwände, Einzäunungen, Aufschüttungen und Abgrabungen, natürliche und befestigte Böschungen.
7.9
Bei der Überbauung der Baufelder 2-4 ist durch einen ausgewiesenen Landschaftsarchitekten ein Gesamtkonzept für die Umgebung der restlichen Baufelder zu erstellen.
Art. 8 Oekologie
8.1
Gemäss Art. 18 im Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz (NHG) sind 15% der Gestaltungsplanfläche von 6'600 m2 als ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten.
8.2
Von den erforderlichen 990 m2 ökologischer Ausgleichsfläche können 50% der begrünten Dachflächen angerechnet werden. Dabei sind die Anforderungen der Gründachrichtlinie I, SFG als ökologischer Mindeststandard zu erfüllen.
8.3 Die restlichen Flächen können unter der strassenseitgien Baumallee und in bahnseitigen Aufenthalts- und Restflächen angelegt werden. Es sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zu verwenden. Der Gesamtnachweis der ökologischen Ausgleichsfläche ist mit der definitiven Umgebungsgestaltung (Art. 7.9) zu erbringen.
Art. 9 Hochwasserschutz
9.1 Für die Anlage der neuen Baufelder 1-3 gilt ein Hochwasserschutz bis auf eine Höhe von 428.10 M.ü.M. Besucherparkplätze sind davon ausgenommen 9.2
Bei den Baufeldern 1-3 sind die Niveaus der Erdgeschosse auf diese Höhe zu setzen. Dasselbe gilt für die Parkingeinfahrt und beim Parking ins Freie mündende Nottreppen und Belüftungsöffnungen.
9.3
Bei einer allfällig tiefer liegender Parkingeinfahrt, ist diese mit einem geprüften Rückhaltesystem auszustatten.
9.4
Für das Baufeld 4 ist ein Hochwasserschutz zum Zeitpunkt einer Gebäudesanierung separat zu prüfen.
Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen
3 September 2013
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Art. 10 Se
Parkierung
10.1 Die Parkplätze für die Baufelder 1-3 sind ausser den Gewerbe- und Besucherparkplätzen im unterirdischen Parking anzuordnen. Die oberirdischen Parkplätze für Gewerbe und Besucher sind als solche zu bezeichnen. 10.2 Die Parkplätze für das Baufeld 4 können oberirdisch angeordnet werden. Diese dienen der Gewerbe und den Besuchern. Dauerparkplätze für PW's sind im unterirdischen Parking an zuordnen. 10.3 Werden die rund um das Baufeld 4 ausgeschiedenen Erschliessungs- und Parkplatzfläche nicht vollumfänglich zum vorgesehenen Zweck beansprucht, können die fraglichen Flächer für eine nutzungsadäquate Aussenraumgestaltung in Anspruch genommen werden. Der Parkplatzbedarf richtet sich nach den massgebenden Normen."
Art. 11 Verkehrserschliessung, Ver- und Entsorgung
11.1 Für die Verkehrserschliessung ist das Konzept gemäss Situationsplan massgebend. Die Zufahrten von den öffentlichen Strassen sind im Situationsplan markiert. Die Anschlüsse an die Kantonstrasse sind innerhalb der gekennzeichneten Erschliessunge bereiche entsprechend den Richtlinien (Art. 41 Abs. 2 BauV) auszubilden. 11.2
Art. 12
Für die Abfallentsorgung (Hauskehricht und Grünabfuhr) sind zentrale Containerstandorte anzuordnen. Die Standorte werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Lärmschutz
12.1 Bei den Baufeldern 2 und 3 haben gegen die Strasse gerichtete Wohn- und Schlafräume eine zweite Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeit aufzuweisen, die nicht zur Hauptstrasse gerichtet ist. 12.2 Die gemeinsamen Aussenräume (Kinderspielplätze, Begegnungszonen) sind an der von der Hauptstrasse abgewandten Seite (Bahnseite) anzuordnen. 12.3 Die Gebäude sind im Minergiestandard mit kontrollierter Wohnraumlüftung auszuführen.
3 weitere Artikel
Art. 13 Verlängerung Tramhaltestelle
13.1 Im Interessengebiet WSB sind nur Bauten im Zusammenhang mit der Haltstelle zulässig.
Art. 14 Verlegung von Trottoir und Fussgängerstreifen
14.1 Durch den Verkauf von 366 m2 von einer nicht mehr benötigten Teilfläche der Kantonsstrassenparzelle 2212 liegt nun ein Teil des Trottoirs im Privatareal der Parzelle 1268. Bei einer Überbauung von Baufeld 1 muss das Trottoir gemäss Situationsplan verlegt werden. Die Übernahme der anfallenden Kosten sind privatrechtlich zu regeln. 14.2 Wegen der vorgesehen Ein- und Ausfahrt des Parkings auf Parzelle 1268 ist der heutige Fussgängerstreifen und die dazugehörige Beleuchtung auf der Hauptstrasse K208 zu verlegen. Die anfallenden Kosten sind vom Verursacher zu tragen.
Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen
3. September 2013
Gestaltungsplan „Bahnhofareal Muhen" Parzellen 987, 1766, 1268 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 15 15.1
Sei
Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft
Bähni + Lüscher AG, 5037 Muhen
3. September 2013
Genehmigung
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/pmoa
Datum Genehmigung: 28.04.2014
Versand:
Geschäfts-Nr. BVURO.13.64-1 Gemeinde Muhen; Gestaltungsplan "Bahnhofareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. November 2013 7. Dezember 2013 bis 10. Januar 2014 24. Februar 2014 26. Februar 2014 1. April 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 7. September 1993 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 66 Aren grosse Areal liegt zwischen dem Trassee der Wynental-Suhrental-Bahn (WSB) und der Hardstrasse nördlich des Bahnhofs Muhen in der Wohn- und Gewerbezone WG3. Im nördlichen Teil des Areals bestehen ein Landwirtschaftsbetrieb und das Restaurant Bahnhof Muhen. Mit dem Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Grundlagen für eine dichte Überbauung dieses zentral liegenden Areals geschaffen, unter Berücksichtigung des bestehenden Restaurants Bahnhof und des Landwirtschaftsbetriebs.
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans Bahnhofareal bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. September 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Für das Areal besteht keine Sondernutzungsplanpflicht. Aufgrund der gut erschlossenen Lage neben der WSB-Haltestelle und der Lage in der Gemeinde ist es von grossem Vorteil, die geplante, dichte Überbauung und Nutzung mittels eines Gestaltungsplans zu konkretisieren. Damit resultiert für die Gemeinde ein Gewinn im Sinne der Ziele gemäss Richtplan Kapitel S 1.1. Der Gestaltungsplan Bahnhofareal Muhen setzt Akzente für diesen wichtigen Raum der Gemeinde. Der Gestaltungsplan entspricht den Anforderungen an einen Gestaltungsplan im Sinne von § 21 BauG. Mit der Positionierung der Baufelder im Schild und der vorgesehenen Nutzungsverteilung im Areal (öffentliche Nutzung im Erdgeschoss) werden wichtige Qualitätsmerkmale gefördert und gesichert. 4.3 Erschliessung Das Areal grenzt im Westen ans WSB-Trassee. Aufgrund einer Option, die Haltestelle zu verlängern, wird entlang des Trassees ein Interessengebiet freigehalten. Hier sind lediglich Bauten im Zusammenhang mit der WSB-Haltestelle zulässig (Art. 13 SNV). Die Hauptstrasse K 208 ist eine kantonale Verbindungsstrasse von tiefer Netzfunktion. Die zwei Anschlüsse auf die K 208 sind begründet (Art. 11 SNV). Die Parkierung ist unterirdisch vorgesehen. Auf eine Beschränkung der Anzahl der Parkfelder im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. c Bauverordnung (BauV) wird verzichtet. Für das neben dem Bahnhof liegende Areal wäre eine Begrenzung wünschbar gewesen, um auszuschliessen, dass mehr Parkfelder erstellt werden als nötig. Die Bestimmungen in der BNO und die VSS-Normen legen lediglich einen Mindestbedarf, jedoch keinen Maximalbedarf fest. Aufgrund des kleinen Areals und der damit beschränkten Anzahl vorgesehener Parkplätze kann dies aus fachlicher Sicht jedoch akzeptiert werden. 4.4 Freiraum Neben siedlungsplanerischen sind auch landschaftsgestalterische Qualitäten (Freiraum) im Gestaltungsplan zu sichern (§ 8 Abs. 3 BauV). Entlang der Hauptstrasse ist eine Baumallee vorgesehen. Die definitive Gestaltung der Umgebung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt, wobei auf eine
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naturnahe Umgebungsgestaltung zu achten ist (Art. 7 SNV). 15 % des Areals sind als ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten (Art. 8 SNV). Die Anforderungen an den Freiraum sind erfüllt. 4.5 Hochwasserschutz Im Areal sind ab einem hundertjährlichen Ereignis (HQ100) Überschwemmungen bis 25 cm, bei einem HQ300 stellenweise bis 50 cm zu erwarten. Der Artikel 9 SNV regelt den Hochwasserschutz sachgerecht. 4.6 Lärmschutz Das Areal ist erschlossen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III. Die massgebenden Immissionsgrenzwerte werden eingehalten. Der Gestaltungsplan legt in Art. 12 Lärmschutzverordnung (LSV) verschiedene Lärmschutzmassnahmen fest im Sinne der Vorsorge gemäss den Empfehlungen des schalltechnischen Prüfungsberichts. Die Anforderungen der Lärmschutzverordnung werden erfüllt. 4.7 Landwirtschaftsbetrieb Die Parzellenstruktur sowie die Festlegung der Baufelder ermöglichen eine etappenweise Überbauung. Damit kann der Landwirtschaftsbetrieb vorderhand weiter wie bisher betrieben werden. 4.8 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Bahnhofareal der Gemeinde Muhen vom 24. Februar 2014 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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