Quellwasserfassung Daspelacker
Grundwasserschutzzonen · Schöftland
Dokument
- Nummer
- 021.276
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Schöftland
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung für Umwelt
- Genehmigt durch
- AFU
- Beschlossen
- 11.07.2016
- In Kraft seit
- 11.07.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
GWSZ-021.276-E.pdf
Gemeinde Schöftland
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Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
23. Juni 2016
Sitzung vom 20. Juni 2016
243
41.02
Wasserversorgung; Pumpwerke, Quellfassungen, Grundwasserfassungen, UV-Anlage
Schutzzonenreglement Quellwasserfassung Daspelacker, Schöftland/Schutzzonenverfügung
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Gemeinden, um die Grund- und Quellwasserfassungen die notwendigen Schutzzonen zu errichten. Schutzzonen und die dazugehörenden Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gesetzesgrundlagen anzupassen. Der Gemeinderat erlässt in Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages Verfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen. Das Departement, Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, hat 23. September 2014 das überarbeitete Schutzzonenreglement Daspelacker mit integrierendem Schutzzonenplan genehmigt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 wurden die Grundeigentümer über die Errichtung der Schutzzonen orientiert. Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu bis 4. September 2015 zu äussern.
Die Verpflichtung zum Erlass der Schutzzonenreglemente mit den dazugehörenden Schutzzonenplänen obliegt den Gemeinderäten derjenigen Gemeinden, in denen sich das davon betroffene Grundeigentum befindet. Der Gemeinderat Schöftland hat deshalb als örtlich zuständige Behörde gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 die Schutzzonenreglemente mit den Schutzzonenplänen den Eigentümern des davon betroffenen Grundeigentums auf seinem Gemeindegebiet zu verfügen. Für Grundstücke auf dem Gemeindegebiet ausserhalb Schöftland liegt die Verfügungshoheit bei den jeweiligen Gemeinderäten dieser Gemeinden. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ist die Nutzungsbeschränkung im Grundbuch durch den verfügenden Gemeinderat anmerken zu lassen. Allfällige aus der Nutzungsbeschränkung resultierende Entschädigungsansprüche müssten mittels separatem Verfahren geltend gemacht werden.
Postfach
•
5040 Schöftland • Telefon 062 739 12 22 • Fax 062 739 12 21 E-Mail: [email protected] • www.schoeftland.ch
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Schöftland Sitzung vom 20. Juni 2016
Fortsetzung
Im Schutzzonengebiet der Quellwasserfassung Daspelacker betroffene Grundeigentümer sind: Parz.
Eigentümer
198
Ortsbürgergemeinde Hirschthal (auf Gemeindegebiet Hirschthal)
760
Ortsbürgergemeinde Schöftland
764
Ortsbürgergemeinde Schöftland
1220
Einwohnergemeinde Schöftland (Pächter: Hans Müller-Müller, Schöftland)
IV. Verfügung 1.
Der Gemeinderat verfügt gestützt auf das Bundesgesetz zum Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 die Zuweisung der unter III. aufgeführten Parzellen auf dem Gemeindegebiet von Schöftland in die Schutzzone der Quellwasserfassung Daspelacker mit der entsprechenden Nutzungsbeschränkung.
2.
Das Schutzzonenreglement vom 19. August 2014 mit dem Schutzzonenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
3.
Der Gemeinderat Hirschthal wird gebeten, den Schutzzonenanteil auf Hirschthaler Gemeindegebiet zu verfügen.
4.
In Anwendung auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 ist die Nutzungsbeschränkung betreffend die Parzellen 198 (Hirschthal), 760 764 und 1220 (Schöftland) nach Eintritt der Rechtstraft dieser Verfügung im Grundbuch anzumerken.
2
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Schöftland Sitzung vom 20. Juni 2016
Fortsetzung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6.
Auf Beschwerden mit Entschädigungsbegehren kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Allfällige Entschädigungsforderungen wären an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau einzureichen.
Zustellung an
Gemeinderat Hirschthal, Trottengasse 2, 5042 Hirschthal (Beilage: Schutzzonenreglement/Schutzzonenplan; gegen Empfangsbescheinigung) Betriebskommission der Ortsbürgergemeinde, Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland (Beilage: Söhutzzonenreglement/Schutzzonenplan) Herr Hans Müller, Holzikerstrasse 6, 5040 Schöftland Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Herr Christoph Mahr, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Elektrizitäts- und Wasserkommission Schöftland, Ernst, Höhenweg 22, 5040 Schöftland
Herr VVilly
Bauverwaltung (2) -
Aktenablage
GEMEINDERAT SCHÖFTLAND Gemeindeammann Ge eindeschreiber
bif Rolf Buchser Versand: 21. Juni 2016 3
Rudolf Maurer
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderate Sitzung vom Montag, 11. Juli 2016
247
701.03
GEMEINDE HIRSCHTHAL AARGAU Postfach, 5042 Hirschthal Telefon 062 - 739 20 50 Telefax 062 - 721 14 01
Wasserversorgung. Grundwasser, Quellwasser, Schutzzonen, Pumpwerke, Fernmeldeanlage, Reservoir Buchlisberg
Schutzzonenreglement Quellwasserfassung Daspelacker, Schöftland; Schutzzonenverfügung für die Parzelle 198, Hirschthal Gemeinderat Schöftland
Sachverhalt 1 Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Gemeinden, um Grund- und Quellwasserfassungen die notwendigen Schutzzonen zu errichten. Schutzzonen und die dazugehörenden Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gesetzesgrundlagen anzupassen. Der zuständige Gemeinderat erlässt in Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages Verfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen. 2. Das Departement, Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Aarau, hat am 23. September 2014 das überarbeitete Schutzzonenreglement Daspelacker mit integrierendem Schutzzonenplan genehmigt. Der Gemeinderat Schöftland hat die Grundeigentümer der betroffenen Parzellen mit Schreiben vom 30. Juli 2015 über die Errichtung der Schutzzonen orientiert. Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu bis 4. September 2015 zu äussern.
Erwägungen 1. Die Verpflichtung zum Erlass der Schutzzonenreglemente mit den dazugehörenden Schutzzonenplänen obliegt den Gemeinderäten derjenigen Gemeinden, in denen sich das davon betroffene Grundeigentum befindet. Der Gemeinderat Schöftland hat deshalb als örtlich zuständige Behörde gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 die Schutzzonenreglemente mit den Schutzzonenplänen den Eigentümern des davon betroffenen Grundeigentums auf seinem Gemeindegebiet zu verfügen. Für Grundstücke auf dem Gemeindegebiet ausserhalb Schöftland liegt die Verfügungshoheit bei den jeweiligen Gemeinderäten dieser Gemeinden. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ist die Nutzungsbeschränkung im Grundbuch durch den verfügenden Gemeinderat anmerken zu lassen. Allfällige aus der Nutzungsbeschränkung resultierende Entschädigungsansprüche müssten mittels separatem Verfahren geltend gemacht werden.
1
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Sitzung vom Montag, 11. Juli 2016
GEMEINDE HIRSCHTHAL AARGAU Postfach, 5042 Hirschthal Telefon 062 - 739 20 50 Telefax 062 - 721 14 01
2. Im Schutzzonengebiet der Quellwasserfassung Daspelacker betroffene Grundeigentümer sind: Parz.
Eigentümer
198
Ortsbürgergemeinde Hirschthal (auf Gemeindegebiet Hirschthal)
760
Ortsbürgergemeinde Schöftland
764
Ortsbürgergemeinde Schöftland
2120
Einwohnergemeinde Schöftland (Pächter: Hans Müller-Müller, Schöftland)
3. Mit Beschluss vom 20. Juni 2016 hat der Gemeinderat Schöftland die Zuweisung der auf Gemeindegebiet Schöftland liegenden Parzellen 760, 764 und 2120 in die Schutzzone der Quellwasserfassung Daspelacker mit der entsprechenden Nutzungsbeschränkung verfügt. Gleichzeitig wird der Gemeinderat Hirschthal gebeten, den Schutzzonenanteil auf Hirschthaler Gemeindegebiet (Parzelle 198) zu verfügen.
Beschluss 1.
Der Gemeinderat verfügt gestützt auf das Bundesgesetz zum Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 die Zuweisung der Parzelle 198 auf dem Gemeindegebiet von Hirschthal in die Schutzzone der Quellwasserfassung Daspelacker mit der entsprechenden Nutzungsbeschränkung.
2.
Das Schutzzonenreglennent vom 19. August 2014 mit dem Schutzzonenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
3.
In Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 ist die Nutzungsbeschränkung betreffend die Parzellen 198 (Hirschthal), 760 764 und 2120 (Schöftland) nach Eintritt der Rechtstraft dieser Verfügung im Grundbuch anzumerken.
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
2
GEMEINDE
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
HIRSCHTHAL AARGAU
Sitzung vom Montag, 11. Juli 2016
3.
Postfach, 5042 Hirschthal Telefon 062 - 739 20 50 Telefax 062- 721 14 01
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6.
Auf Beschwerden mit Entschädigungsbegehren kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Allfällige Entschädigungsforderungen wären an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau einzureichen.
Protokollauszug an:
Ortsbürgergemeinde Hirschthal, z.H. Forst Muhen-Hirschthal-Holziken, Urs Gsell, Betriebsleiter, Schulstrasse 1, 5037 Muhen (Einschreiben) Beilage: Kopie Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen „Daspelacker" Gemeinderat Schöftland, Postfach, 5040 Schöftland
Beilage: 1 Ex. Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen „Daspelacker" Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Herr Christoph Mahr, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Bauverwaltung Schöftland, Postfach, 5040 Schöftland
GEMEIuNDERAT HIRSCHTHAL
Peter Stadler Gemeindeammann
Alfred Müller Gemeindeschreiber
3
010110110 * 1111~110
Standortgemeinden: Schöftland, Hirschthal
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellwasserfassungen
Daspelacker Eigentümer: Einwohnergemeinde Schöftland 19. August 2014
23. Sep. 2014
Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt
am.
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
Verfügt durch den Gemeinderat Schöftland
am
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber / -in
Verfügt durch den Gemeinderat Hirschthal
am
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber / -in
"Z).. //' 24.46
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2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
6
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
9
Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
11
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
12
Art. 7 Schlussbestimmungen
13
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Anhang 2 Schutzzonenplan 1:2'000
Schutzzonenreglement August 2014
14
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, VVaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, VVaV) vom 30. November 1992
16
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UVVR) vom 4. September 2007
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UVVR) vom 14. Mai 2008
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AVVaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004
1.11
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012
1.12
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.13
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002
1.14
SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.15
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002
1.16
Regelwerke des SVGVV
1.17
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999
1.18
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.19
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten
1.20
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006 Schutzzonenreglement August 2014
4
1.21
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)
1.22
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLVV 2011
1.23
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLVV 2012
Schutzzonenreglement August 2014
5
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die in den Gemeinden Schöftland und Hirschthal ausgeschiedenen Schutzzonen der Quellfassungen "Daspelacker" der Gemeinde Schöftland.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: -
Bericht „Hydrogeologische Grundlagen für die Schutzzonenausscheidung der Daspelackerquellen", der CSD Ingenieure AG vom 28. Juni 1999
-
Hydrogeologischer Ergänzungsbericht „Quellfassungen Daspelacker", der CSD Ingenieure AG vom 4. November 2013
-
Schutzzonenplan 1:2`000 der CSD Ingenieure AG, vom 12.08.2014
Schutzzonenreglement August 2014
6
Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".
3.2
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze
3.3
Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -
Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen
-
Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe
Massgebend für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. 3.4
An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren.
Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.5
Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
3.6
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken
3.7
Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für grosse Geflügelbestände sind verboten.
3.8
Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
3.9
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.
3.10
Die Lagerung von Siloballen und Silowürsten ist nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren.
Schutzzonenreglement August 2014
7
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung 3.11
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hof- und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.
3.12
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.
3.13
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.
3.14
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet.
is
Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Waldwirtschaft 3.15
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.16
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: -
für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
-
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.17
Nicht zugelassen sind: Abbau von mineralischen Rohstoffen Deponien und Zwischenlager Aufbereitungsanlagen von Altstoffen
3.18
Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.
Schutzzonenreglement August 2014
8
3.19
Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer
3.20
An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.
3.21
Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.
Schutzzonenreglement August 2014
9
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Flur- und Waldwege
4.3
Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.
4.4
Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).
4.5
Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.
4.6
Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen
4.7
Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
4.8
Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen.
4.9
Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.
4.10
Die ganzjährige VVeidetierhaltung ist verboten.
4.11
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.
4.12
Die Lagerung von Siloballen und Silowürsten ist verboten.
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung 4.13
Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
Schutzzonenreglement August 2014
10
Waldwirtschaft 4.14
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.
4.15
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.16
Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.
4.17
Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
Schutzzonenreglement August 2014
11
Art. 5 Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -
Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;
-
Das Lagern von Material (einschliesslich Holz); Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
5.2
Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
5.3
Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.
5.4
Falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, oder bei Weidegang in der Zone S2, ist der Fassungsbereich einzuzäunen.
5.5
Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.
Schutzzonenreglement August 2014
12
2 weitere Artikel
Art. 6 6.1
Spezielle Bestimmungen
Die Grundwasserqualität ist durch periodische Kontrollanalysen zu überwachen. Das Überwachungsintervall und die zu analysierenden Komponenten sind nach Absprache mit dem Amt für Verbraucherschutz festzulegen.
Schutzzonenreglement August 2014
13
Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1
Der Gemeinderat Schöftland und der Gemeinderat Hirschthal sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kulturoder Nutzungsplan der Gemeinden Schöftland und Hirschthal aufzunehmen. Gefahrenkataster
7.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster aufzuführen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Die zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.3
In begründeten Ausnahmefällen können die Gemeinderäte von Schöftland und Hirschthal, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und von den Gemeinderäten Schöftland und Hirschthal verfügt.
7.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilen die Gemeinderäte Schöftland und Hirschthal die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung der Gemeinderäte Schöftland und Hirschthal in Kraft. Grundbuchanmerkung
7.7
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
Schutzzonenreglement August 2014
14
Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.
-
Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU.
-
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.
-
Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
-
Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
-
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig.
-
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement August 2014
KANTON AARGAU GEMEINDE SCHÖFTLAND WASSERVERSORGUNG SCHÖFTLAND
QUELLWASSERFASSUNGEN "Daspelacker"
Schutzzonenplan 1 : 2'000 Massstab
1 : 2'000
CSDINGENIEURE' Gezeichnet
CSD Ingenieure AG Schachenallee 29A CH-5000 Aarau Tel. 062/834 44 00 Fax 062/834 44 01 E-Mail: [email protected]
01.11.2013/DBL 12.08.2014/MTS 12.08.2014NHO
Nachführung Dateiname Format
AG1913_Anpassung Schutzzonen 297X590MM
Objekt Nummer
AG1913.100
Beilage Nummer
2
Legende
MIM Zone Si: Fassungsbereich -
L
Zone S2: Engere Schutzzone
L
Zone S3: Weitere Schutzzone Quellleitungen Brunnstube Brunnstube (kurzgeschlossen, überdeckt) Isohypsen
G
10
Parzellennummer
Grundlagenplan: Geoportal Aargau, Amtliche Vermessung 29.08.2012
%Zeieile 5
Genehmigung
MIM * 0111111400 t r` NOM I KANTON AARGAU
VERSENDET AM 2 3. ßlIc 7016
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu
A-Post Plus Einwohnergemeinde Schöftland Bahnhofstrasse 5 5040 Schöftland
Aarau, 22. August 2016 Gemeinde Schöftland Quellwasserfassung Daspelacker, Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Der Gemeinderat Schöftland hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Daspelacker überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 18. August 2014. Erwägungen Mit Prüfbericht vom 13. Mai 2014 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Schöftland die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Daspelacker (Reglement und Plan vom 18. August 2014) werden genehmigt.
Freundliche Grüsse
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Daniel Schaub Sektionsleiter
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Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser
Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler • Gemeinderat Hirschthal, Trottengasse 2, 5042 Hirschthal
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Rechtsgrundlagen
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Kanton
SAR 781.211 · V EG UWR · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund