Grundwasserfassungen Röllermatte und Suhrenmatten

Grundwasserschutzzonen · Staffelbach

Dokument

Nummer
001.248
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Staffelbach
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFU
Beschlossen
11.02.2013
In Kraft seit
11.02.2013

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Text

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1111014011 0101110111

Standortgemeinde: Staffelbach Schöftland

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassungen Röllermatte und Suhrenmatten Eigentümer: Einwohnergemeinde Staffelbach Regionale Wasserversorgung Oberes Suhretal 6. Dezember 2012

Verfügt durch die Abteilung für Umwelt

am: .1. 4.; rieZ, .21211

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter:

Verfügt durch den Gemeinderat Staffelbach

am

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber:

Verfügt durch den Gemeinderat Schöftland

arri

Gemeindeamm

Gem indeschreiber: stcyz.n:c.zr

1 .1.. FEH. Ne

1 1. FEB. 2013

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Röllermatte und Suhrenmatten

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

9

Art. 5 Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich)

11

Art. 6 Schlussbestimmungen

12

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 13

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Röllermatte und Suhrenmatten

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte, Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007.

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008.

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL 2004.

1.11

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.

1.12

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL 2002.

1.13

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).

1.14

Regelwerke des SVGVV.

1.15

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BUWAL 1999.

1.16

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BUWAL 1997.

1.17

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Röllermatte und Suhrenmatten

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassungen Röllermatte und Suhrenmatten der Gemeinde Staffelbach bzw. der Regionalen Wasserversorgung Oberes Suhretal in Staffelbach und Schöftland ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht von Dr. Heinrich Jäckli, Zürich vom 13. Oktober 1971 (GWF Röllermatte) bzw. des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 15. April 1991 (GWF Suhrenmatten). Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:2000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden, vom 6. Dezember 2012 massgebend.

2.3

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 600 1/min (GWF Röllermatte) bzw. 2'500 1/min (GWF Suhrenmatten).

2.4

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 6. Dezember 2012.

2.5

Der Konfliktplan mit Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen sowie Situation 1:2'000 vom 6. Dezember 2012.

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Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen. Bauten, Betriebe und Anlagen

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: -

Freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

-

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken). Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen.

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I.

-

Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

3.4

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.5

Parkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung des Abwassers aufweisen. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.6

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.

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6

Abwasseranlagen / Versickerungsanlagen 3.7

Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

3.8

Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.

3.9

Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.

3.10

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.11

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.

3.12

Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege

3.13

Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft

3.14

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.

3.15

Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.

3.16

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

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3.17

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. Das Ausbringen von Klärschlamm. Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst. Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen. Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

3.18

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Zu beachten ist, dass einige Pflanzenschutzmittel in der ganzen oder in Teilen der Schutzzone verboten sind. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste zusammengefasst, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen und das Bundesamt für Landwirtschaft periodisch aktualisiert wird, (www.liebegg.ch und www.blw.admin.ch). Der Einsatz von Produkten die mit dem Vermerk und h Wasserscutz dem Signet «Wasserschutz-Auflage (WA)» gekennzeichnet sind, ist in der -Auflage (WA) ganzen Schutzzone verboten.

3.19

Nicht zulässig sind: Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Die Freilandhaltung von Schweinen. Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.20

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.

3.21

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.22

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUWAL.

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8 3.23

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

3.24

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer

3.25

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

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Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutz_zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.

4.4

Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.

4.5

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.

4.6

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege

4.7

Flurwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flurwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Landwirtschaft

4.8

Nicht zugelassen sind: -

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern.

-

Erdverlegte Gülleleitungen.

-

Container-Pflanzschulen u. ä.

-

Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen.

-

Lagerung von Siloballen.

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4.9

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen.

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Art. 5 Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

5.2

Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten; -

Weidegang;

-

jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe;

-

Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln.

5.3

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.4

Die Zone Si der GWF Röllermatte ist durch Landerwerb auf die im Schutzzonenplan angegebene Grösse zu erweitern.

5.5

Die Abgrenzung der Zone Si ist zu markieren.

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12

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat Staffelbach bzw. Schöftland ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Staffelbach bzw. Schöftland, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Staffelbach bzw. Schöftland verfügt.

6.3

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Staffelbach bzw. Schöftland die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Staffelbach bzw. Schöftland in Kraft. Grundbuchanmerkung

6.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

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13

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.

-

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUWAL.

-

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend.

-

Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten.

-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

-

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig.

-

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.

-

Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

121378 schutzzonenreglement.doc, 6.12.2012/Lü/RB

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Genehmigung

IMMO MAMI MAMI

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

KANTON AARGAU

Abteilung für Umwelt

Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 062 835 33 69 Fax [email protected] E-Mail Internet www.ag.ch/umwelt

Gemeinderat Staffelbach 5053 Staffelbach

Aarau, 14. Dezember 2012

Staffelbach; Grundwasserfassungen "Röllermatte" und "Suhrenmatte" Genehmigung des Schutzzonenreglementes

Ganzen Text zeigen

Sehr geehrter Damen und Herren Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 hat die Abteilung für Umwelt das Schutzzonenreglement für Ihre Grundwasserfassungen "Röllermatte" und "Suhrenmatte" geprüft. Auf unsere Anfrage vom 12. Juli 2012 zum Stand des Verfahrens teilten Sie uns am 10. August 2012 mit, dass das Büro Jäckli AG beauftragt wurde, das Schutzzonenreglement zu bereinigen. Das Büro Jäckli AG hat uns am 10. Dezember 2012 5 Exemplare des bereinigten Reglementes zur Genehmigung eingereicht. Ebenfalls wurden uns der aktuelle Konfliktplan und die geologische Beurteilung zur Überprüfung der Schutzzonengrössen zugestellt. In der Beilage senden wir Ihnen 4 Exemplare (lx lose) der unterzeichneten Schutzzonenreglemente 2 Exemplare des Konfliktplans und 4 Exemplare der geologischen Erläuterungen retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Die genehmigten Schutzzonenreglemente sind unverzüglich zu verfügen. Die im Konfliktplan aufgeführten Massnahmen sind innert den im Verzeichnis "Anlagen und Nutzungen" genannten Fristen umzusetzen. Bitte schicken Sie uns auch eine Kopie der Verfügung und eine Kopie des vom Gemeinderat unterzeichneten Reglement-Titelblattes.

Freundliche Grüsse

7

Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser Beilagen: - 4 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung - 2 Ex. Konfliktplan - 4 Ex. geologischen Erläuterungen \620.10.0002_Grundwasser\Nutzungen\Staffelbach\Suhrenmatte\Genehmigung Schutzzonen.doc