Gestaltungsplan Geissgass
Sondernutzungsplan · Schöftland
Dokument
- Nummer
- 22.209
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Schöftland
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 27.06.2025
- In Kraft seit
- 27.06.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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SNP-4144-2025-E.pdf
^Schöftland
Kanton
Aargau
Vielfalt ist zentral Gemeinde Schöftland
Linton Aargau I jpadement pu, Vorkehr und Urmvelt Abteilung Raumentwickiung
Genehmigung
Gestaltungsplan «Geissgass» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Mitwirkung vom 11. August 2022 bis am 12. September 2022
Vorprüfungsbericht vom 24. November 2023
Öffentliche Auflage vom 21. März 2024 bis 24. April 2024
Beschlossen vom Gemeinderat am 25. November 2024
Gemeindeammann
'\NZ)
Gemeindeschreiber
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
PLANAR RAUMENTWICKLUNG
Januar 2025
Inhaltsverzeichnis 1
Allgemeine Bestimmungen
4
2
Nutzung und Gestaltung
5
3
Freiraum
7
4
Erschliessung und Parkierung
9
5
Energie und Umwelt
10
6
Weitere Anforderungen
11
7
Schlussbestimmungen
11
Gestaltungsplan «Geissgass» | Sondernutzungsvorschrlften gemäss § 21 BauG
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan «Geissgass» bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung
des Bodens und gewährleistet eine gesamtheitlich geplante, ortsbaulich und architekto
nisch sowie eine zweckmässig erschlossene, der Umgebung angepasste Bebauung des
Areals «Geissgass». Mit der Gestaltungsplanung werden folgende Ziele verfolgt:
2
Überbauung des Gebietes mit einer in seiner Gesamtheit stimmigen, harmonischen
und ruhig auftretenden sowie qualitativ hochstehenden Bebauung Schaffung von vielfältig nutzbaren Aussenräumen, welche die Qualitäten der vorhan
denen Freiräume aufgreift und weiterentwickelt sorgfältige Einpassung der Bauten in den bestehenden Kontext bzw. in die landschaftli
che, von der Suhre geprägten Umgebung sowie die Berücksichtigung und Thematisie
rung der Lage am Siedlungsrand und am Dorfeingang
zweckmässige und effiziente Erschliessung für alle Verkehrsarten, Anbindung an das
übergeordnete Verkehrsnetz
Klärung des Umgangs mit der Lärmbelastung
Art. 2 Bestandteile
Folgende Bestandteile des Gestaltungsplanes sind verbindlich:
2
-
Sondernutzungsvorschrlften,
-
Situationsplan 1:500
Folgende Bestandteile des Gestaltungsplanes haben erläuternden Charakter: Planungsbericht nach Art. 47 RPV.
5
Für die Beurteilung des Bauprojekts sind folgende Beurteilungsgrundlagen wegleitend:
Richtprojekt MITAC Architektur AG, Lenzburg vom 31.01.2025
Richtprojekt Landschaftsarchitektur von arcoplan kig, Ennetbaden vom
31.01.2025
Art. 3 Gestaltungsplanperimeter
Der Gestaltungsplanperimeter umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Be reich.
Art. 4 Ergänzendes Recht
Soweit die Sondernutzungsvorschrlften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der
Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Schöftland vom 22.05.2019 (Genehmigung durch den Regierungsrat).
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, ins
besondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Gestaltungsplan «Geissgass» | Sondernutzungsvorschrlften gemäss § 21 BauG
2
Nutzung und Gestaltung
Art. 5 Baubereiche 1 bis 4
Die Gebäude müssen vollständig innerhalb der im Situationsplan definierten Bauberei che erstellt werden. Die Baubereiche begrenzen die maximal zulässige Grundfläche der
Gebäude. Innerhalb der Baubereiche können Gebäude ohne Rücksicht auf baurechtliche Ab
2
standsbestimmungen angeordnet werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche sowie
wohn- und arbeitshygienische Anforderungen. Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind zulässig, sofern sie an geeigneter Stelle er
richtet werden und sich gut in die Umgebung und die architektonische Gestaltung ein
passen. Die Hauszugänge in den Baubereichen 1 bis 4 sind strassenseitig an den im Situations
plan schematisch bezeichneten Stellen zu errichten.
Art. 6 Setzung der Attikageschosse
Die Attikageschosse müssen innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche Attika angeordnet werden. 2
Die strassenseitigen Fassaden der Attikageschosse müssen auf die im Situationsplan be zeichneten Anbaulinien Attika gestellt werden.
5
Dachvorsprünge der Attikageschosse dürfen den Baubereich Attika um maximal 60 cm
überragen, nicht jedoch die Baubereiche gemäss § 5 SNV.
Art. 7 Baubereich für Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind nur innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs
für Unterniveaubauten zulässig.
Art. 8 Nutzungsart
In den Baubereichen 1 bis 4 sind Wohnnutzungen zulässig. Nicht störende Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind ausschliesslich in den ersten Vollgeschossen (Erdgeschosse) zugelassen. Verkaufsgeschäfte sind ausgeschlossen.
Im 1. Vollgeschoss des Gebäudes in Baubereich 4 ist ein Gemeinschaftsraum anzuord
nen.
Art. 9 Nutzungsmass
Für die einzelnen Baubereiche gilt folgende maximal anrechenbare Geschossfläche (aGF) pro Baubereich: Baubereich 1
max. 1'600 m^
Baubereich 2
max. 1'310 m^
Baubereich 3
max. 1'720 m^
Baubereich 4
max. 1'130 m^
Die Geschossfläche darf nicht von einem Baubereich in einen anderen transferiert wer den.
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Gestaltungsplan «Geissgass» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Art. 10 Höhenkoten und Geschossigkeit
In den einzelnen Baubereichen sind die nachfolgenden maximalen Höhenkoten zulässig. Unter Vorbehalt von § 11 Abs. 2 SNV darf der höchste Punkt der Dachkonstruktion diese
Koten nicht überragen.
2
Baubereich 1
max. 475,55 m ü. M.
Baubereich 2
max. 475,55 m ü. M.
Baubereich 3
max. 475,55 m ü. M.
Baubereich 4
max. 476,30 m ü. M.
In den einzelnen Baubereichen sind jeweils maximal vier Vollgeschosse und ein Attikage schoss zulässig.
Art. 11 Dachgestaltung
Die Bauten in den Baubereichen 1 bis 4 sind mit Flachdächern zu versehen.
2
Technisch bedingte Aufbauten (z.B. Lift- und Lüftungsanlagen und dergleichen) dürfen die maximalen Höhenkoten gemäss § 10 Abs. 1 SNV um maximal 1,5 m überragen. Die
Aufbauten müssen sich so in die Gebäudegestaltung integrieren, dass eine gute Gesamt wirkung und nach Möglichkeit eine zusammengefasste Positionierung erreicht wird. So fern baulich und betrieblich möglich, sind sie mindestens 1,5 m von der Fassadenflucht
zurückversetzt anzuordnen.
’
Nicht begehbare Flachdächer, die nicht der Energiegewinnung dienen, sind gemäss SIANorm 564 312 (Ausgabe 2013, «Begrünung von Dächern»; erhöhte Anforderungen) in tensiv zu begrünen. Dachflächen von Attikageschossen sind extensiv zu begrünen.
'*
Bei einer Kombination von Dachbegrünung und Energiegewinnung gilt die SIA-Norm 564
312 (Ausgabe 2013, «Begrünung von Dächern»; Kombination von Dachbegrünung und Solarenergienutzung).
Art. 12 Gestaltung der Bauten
Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine
überdurchschnittliche ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht, welche die Bildung eines
klaren Ortseingangs unterstützen. Die Bauten müssen folgende gestalterische Qualitä ten aufzeigen:
a) gute ortsbauliche Gesamtwirkung und eine hohe architektonische Qualität b) Schaffung eines klar erkennbaren und attraktiven Ortseingangs, inkl. sorgfältiges Ge
staltung der Südfassade im Baubereich 4 inkl. Umgebung c) vielfältige, gegliederte Fassade, die durch ihr Tiefenspiel eine Plastizität erhält d) hochwertige Materialisierung inkl. der Umgebung angepasster Farbwahl Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten gilt das Richtprojekt Architektur ge
mäss § 2 Abs. 3 SNV als wegweisend und als Massstab für die erforderliche Qualität.
Bauliche Veränderungen und Anpassungen, wie Balkonverglasungen, Markisen, Wind schützen, Pavillons, Grillstellen und Verkleidungen von offenen Geländern müssen sich
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besonders gut in das Gesamtbild der Überbauung integrieren. Entsprechende Gestal tungsvorgaben werden im Mieter- bzw. Stockwerkeigentümerreglementerlassen.
“
Zur Beurteilung der Einhaltung qualitativer Anforderungen, insbesondere gemäss § 12 -
19 weitere Artikel
Art. 13 SNV, holt die Gemeinde in jedem Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuch
steller ein Gutachten ein, welches durch eine unabhängige fachkundige Person erstellt
wird. 5
Die Gemeinde kann von der Einholung eines Gutachtens gemäss § 12 Abs. 4 SNV abse hen, wenn der bauliche Eingriff das äussere Erscheinungsbild der Bauten und Freiräume nicht wesentlich beeinflusst.
3
Freiraum
Art. 13 Gestaltung der Freiräume
Für die qualitative Beurteilung der Freiräume ist das Richtprojekt Landschaftsarchitektur
gemäss § 2 Abs. 3 SNV wegleitend. Bei der Gestaltung des Freiraumes sind die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzergrup
pen zu berücksichtigen. ’
Für die Bepflanzung der Aussenräume sind standortgerechte und vorzugsweise einhei mische Pflanzenarten zu verwenden.
*
Entlang der Luzernerstrasse sind drei Baumgruppen aus jeweils mind, vier mittel- bis grosskronigen Hochstammbäumen zu pflanzen. Südlich des Baubereich 4 sind mindes tens vier mittel- bis grosskronige Hochstammbäume zu pflanzen.
5
In den im Situationsplan entsprechend bezeichneten Bereichen innerhalb des gemein schaftlichen Freiraumes sind Baumgruppen, bestehend aus mindestens zwei mittel- bis grosskronigen Hochstammbäumen, zu pflanzen.
®
Für Bäume, welche oberhalb des Baubereichs für Unterniveaubauten zu liegen kommen,
muss ein Wurzelraum von mindestens 1,00 m Höhe sichergestellt werden.
’
Begrünte Flächen über unterirdischen Bauten haben eine Humusüberdeckung von
mind. 30 cm aufzuweisen. Im Übergang zum natürlich gewachsenen Terrain ist eine Unterschreitung zulässig, sofern die darunterliegenden Bauten nicht sichtbar in Erschei
nung treten. ®
Die Gestaltung der Freiräume ist auf eine klimaangepasste Siedlungsentwicklung auszu richten. Hierzu sind, insbesondere folgende Massnahmen umzusetzen: a) Mindestens 1'300 m^ der Freiräume sind als natürliche bepflanzte Flächen, die nicht
versiegelt sind und nicht als Abstellfläche dienen, auszugestalten (ökologischer Aus
gleich).
b) Es sind klima- und hitzeresistente Baum- und Pflanzenarten zu verwenden. c) Oberflächen und Wege sind versickerungsfähig auszugestalten, sofern nicht zwin
gende betriebliche Anforderungen dagegensprechen. d) Niederschlagswasser in der Form von Dachwasser oder Oberflächenwasser der Aus
senhartbeläge ist über belebte Bodenschichten zu versickern.
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Art. 14 Spielplätze und Erholungsflächen
In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Spielplätze und Erholungsflächen
anzulegen. Es sind Spielelemente, welche mehrheitlich aus Naturmaterialien bestehen, zu verwen
den. Die Spielplätze und Erholungsflächen sind hochwertig und vielfältig auszugestalten. Die Gestaltung hat sich an den «Richtlinien für Spielräume» der Pro Juventute (Ausgabe 2019) zu orientieren.
Die Spielplätze und Erholungsflächen sind entsprechend den Bedürfnissen verschiede ner Altersgruppen zu gestalten. '*
Spielplätze und Erholungsflächen müssen in den Sommermonaten gut beschattete Be
reiche aufweisen.
Art. 15 Öffentlich zugänglicher Freiraum
Der öffentlich zugängliche Freiraum dient der naturnahen Durchgrünung der Überbau ung und der Erschliessung für den Fussverkehr.
Das Befahren des öffentlich zugänglichen Freiraumes mit Motorfahrzeugen ist nicht ge
stattet. Davon ausgenommen ist der Güterumschlagplatz, die Ein- / Ausfahrt zur Einstell halle sowie das Besucherparkfeld südlich des Baubereichs 4.
Südlich des Baubereichs 4 ist ein Wasserspiel anzuordnen.
Art. 16 Naturnaher Freiraum
Die Nutzung und Gestaltung des naturnahen Freiraumes innerhalb des Gewässerraums richtet sich nach der Gewässerschutzverordnung (GschV). Der Zugang für den Gewässer unterhalt ist zu gewährleisten.
Art. 17 Gemeinschaftlicher Freiraum
Die im Situationsplan als gemeinschaftlicher Freiraum bezeichneten Flächen sind zur ge meinsamen arealinternen Nutzung mit hoher Aufenthaltsqualität auszugestalten. Die
gemeinschaftlichen Freiräume umfassen kurz geschnittene Spielweisen und Spielgele genheiten, Begegnungs- und Aufenthaltsmöglichkeiten für die Bewohnenden, Sand- und Kieshaufen, mittel- bis grosskronige Hochstammbäume sowie weitere Bepflanzungsele
mente. 2
Die gemeinschaftlichen Freiräume sind hochwertig und naturnahe auszugestalten und grosszügig zu möblieren (z.B. mit Grillstellen und Sitzmöglichkeiten). Nebst einer natur nahen Bepflanzung hat der gemeinschaftliche Freiraum auch eine kleinteilige Strukturie
rung aufzuweisen. Als geeignetes Beispiel für eine hochwertige Gestaltung der gemein
schaftlichen Freiräume gilt das Richtprojekt Landschaftsarchitektur gemäss § 2 Abs. 3 SNV.
Innerhalb des Baubereichs 4 ist ein gemeinschaftlich nutzbarer, witterungsgeschützter
Begegnungsraum zu schaffen.
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Art. 18 Privater Freiraum
Die im Situationsplan gekennzeichneten Flächen sind als private Vorgärten für die an grenzenden Wohnungen oder als nicht begehbare begrünte Flächen auszugestalten. 2
Der Übergang zum gemeinschaftlichen Freiraum und zum naturnahen öffentlichen Frei raum (Gewässerraum) ist in natürlicher Art auszugestalten (z.B. mit geeigneter Bepflan zung). Zulässig sind niedrig wachsende einheimische Sträucher, Topfbepflanzungen oder
ähnliche Bepflanzungen, die den Sichtbezug zwischen privaten und gemeinschaftlichen Freiraum und zum naturnahen öffentlichen Freiraum (Gewässerraum) gewährleisten. Als geeignetes Beispiel für eine hochwertige Gestaltung des Übergangs gilt die Gestal tung des Richtprojektes Landschaftsarchitektur gemäss § 2 Abs. 3 SNV. Nicht zulässig
sind Abschrankungen, Gartenzäune oder ähnliche bauliche Massnahmen.
Art. 19 Umgebungsplan
Mit dem ersten Baugesuch ist für den gesamten Perimeter ein Umgebungsplan einer
ausgewiesenen Fachperson einzureichen.
2
Folgende Inhalte sind im Umgebungsplan aufzuzeigen: Detaillierte Angaben zur Gestaltung und Ausstattung der Spiel- und Aufenthaltsbe reiche, Möblierung und Beleuchtung,
Art und Anzahl der Bäume und deren Grösse zum Zeitpunkt der Pflanzung,
genaue Lage und Ausgestaltung der arealinternen Fusswegverbindungen, Lage, Ausstattung und Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Veloabstell
plätze, Umgang mit Oberflächenwasser,
Wichtige Höhenkoten des gestalteten Terrains.
4
Erschliessung und Parkierung
Art. 20 Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr
Die Zu- und Wegfahrten zur Einstellhalle und zum Güterumschlagplatz hat über den «Badweg» in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zu erfolgen.
Art. 21 Parkierung Motorfahrzeuge
Alle Pflichtparkfelder für Bewohnende sind im Baubereich für Unterniveaubauten ge mäss §7 SNV zu realisieren. Maximal dürfen 65 Parkplätze für Bewohnende erstellt wer
den. 2
6 Parkfelder für Besuchende sind in einem separat zugänglichen, abschliessbaren Be reich im Baubereich für Unterniveaubauten in der Nähe der Ein-/Ausfahrt der Einstell halle anzuordnen. Ein einzelner Besucherparkplatz ist an der im Situationsplan bezeich
neten Stelle zulässig. ’
Für Motorräder sind in der Einstellhalle Abstellplätze im Umfang von mindestens 10 %
der Pflichtparkplätze für Personenwagen vorzusehen.
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Sämtliche Parkfelder sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individu ell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder an deren umweltschonenden Alternativtankstellen zu versehen. Massgebend ist dabei Aus baustufe B gemäss SIA-Norm 2060:2020. Für Motorräder und Leichtfahrzeuge sind in
angemessener Weise an dazu geeigneten Stellen Lademöglichkeiten vorzubereiten.
Art. 22 1
Veloabstellplätze
Die Berechnung der erforderlichen Anzahl Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS Norm SN 40 065 (Ausgabe 2019).
2
Mindestens die Elälfte der Veloabstellplätze ist witterungsgeschützt an den im Situati onsplan bezeichneten Stellen oder in Abstellräumen im 1. Vollgeschoss anzuordnen. Die
übrigen Veloabstellplätze können ungedeckt im öffentlich zugänglichen Freiraum oder gut erreichbar in den Untergeschossen angeordnet werden. Bei der Erstellung von Velo
abstellplätzen innerhalb des öffentlich zugänglichen Freiraumes muss im Grundbuch ein entsprechendes Beseitigungsrevers eingetragen und ein geeigneter Ersatzstandort si
chergestellt sein. 3
Für Elektrofahrräder sind in angemessener Weise an dazu geeigneten Stellen Lademög
lichkeiten vorzubereiten.
Art. 23 Fusswege
Die Mindestbreite der im Situationsplan schematisch eingezeichneten befestigten Fuss wege beträgt 1,20 m.
Art. 24 Güterumschlagplatz
Der Güterumschlag hat in dem im Situationsplan eingezeichneten Bereich zu erfolgen.
5
Energie und Umwelt
Art. 25 Entsorgung
Die Entsorgungsstelle für sämtliche Bauten ist an gut zugänglicher Lage in das 1. Vollge
schoss (Erdgeschoss) der Baute in Baubereich 4 zu integrieren.
Art. 26 Energie
Neubauten in den Baubereichen 1 bis 4 haben mindestens eine der folgenden Vorgaben
hinsichtlich energieeffizientes Bauen einzuhalten: a) die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Zielwerte und Zusatzanforderungen
des SIA-Effizienzpfades Energie (Merkblatt 2040, Ausgabe 2017) für die Treibhaus
gasemissionen, die gesamte wie auch die nicht erneuerbare Primärenergie, oder b) die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennwerte gemäss Minergie-P-Standard
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Gestaltungsplan «Geissgass» ) Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Art. 27 Bauökologie
Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Mate rialien zu achten. Die Erstellung, Nutzung und Beseitigung der Gebäude ist möglichst
ressourcenschonend auszuführen.
Art. 28 Lärmschutz
Für Wohnnutzungen ist mit dem Baugesuch in einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass mindestens ein Fenster für jeden lärmempfindlichen Raum einen Immissionspegel
aufweist, der um mind. 18 dB geringer ist als der Emissionspegel der Luzernerstrasse.
6
Weitere Anforderungen
Art. 29 Etappierung
Die Realisierung der Überbauung ist in maximal zwei Etappen zulässig. Sie setzt den
Nachweis einer guten städtebaulichen, architektonischen und freiräumlichen Teiletappe sowie einer funktionsfähigen Erschliessung und Parkierung voraus.
7
Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NKEJ/SRFE
Versand;
Datum Genehmigung: 27.06.2025
3 0. Juni 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.209 Gemeinde Schöftland; Gestaltungsplan "Geissgass"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. November 2023 11. August 2022 bis 12. September 2022 22. März 2024 bis 24. April 2024 25. November 2024 4. März 2025 6. Januar 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz,,BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Mai 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 0,6 ha grosse Schlüsselgebiet "Geissgass" grenzt im Westen an die Suhre und ist am süd lichen Ortseingang von Schöftland situiert. Es ist mehrheitlich der Wohnzone 3 (Ausnützungsziffer [AZ] 0,7) sowie der Gewässerraumzone innerhalb Baugebiet zugewiesen und mit einer Gestaltungs planpflicht (GP-Pflicht) versehen. Nördlich grenzt das Gebiet an eine Siedlung mit vierstöckigen Punktbauten mit Attika, wird östlich durch die Kantonsstrasse K208 begrenzt und befindet sich teil weise gegenüber dem Gebiet "Hubel" (rechtskräftiger GP).
Der GP sieht vier Baubereiche für je ein längliches Mehrfamilienhaus mit vier Vollgeschossen und Attika vor und soll, gestützt auf das Richtprojekt, eine AZ von 1,26 ermöglichen. Gemäss Sondernut zungsvorschriften (SNV) soll der GP "Geissgass" die Grundlage für eine qualitativ hochwertige Über bauung, die in ihrer Gesamtheit stimmig, harmonisch und ruhig in Erscheinung tritt, schaffen. Die Qualität der vorhandenen Freiräume soll aufgegriffen und weiterentwickelt werden. Die Bauten sollen sorgfältig in die vom Gewässer geprägte ümgebung eingepasst und die Lage am Siedlungsrand be rücksichtigt werden. Die Erschliessung für alle Verkehrsarten ist zweckmässig und effizient zu gestal ten und an das übergeordnete Netz anzuschliessen. Weiter ist der Umgang mit der vorhandenen Lärmbelastung zu klären. Zudem sind Bauten im Gebiet entlang des Gewässers unter Berücksichti gung der Gewässerräume klar zu setzen (Zielvorgaben "Geissgass" gemäss § 5 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]).
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Schöftland am 25. Novem ber 2024 beschlossenen Vorlage: • GP "Geissgass" bestehend aus: • Situation 1:500 • SNV Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Januar 2025 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 24. November 2023 mit insgesamt neun Vorbehalten abgeschlos sen worden, welche mehrheitlich Darstellungsfragen im Situationsplan beziehungsweise dessen Ab stimmung mit den Vorgaben gemäss SNV und dem Richtprojekt betrafen. Diese Vorbehalte konnten . mit der Überarbeitung der Vorlage vollumfänglich bereinigt werden. Ein weiterer Vorbehalt zum Nachweis der gemäss BNO erforderlichen Spiel- und Aufenthaltsflächen konnte zwar nicht vollum fänglich ausgeräumt werden (vgl. Ziffer 4.2.2), die Erfüllung der massgeblichen Anforderungen scheint jedoch grundsätzlich möglich und ist abschliessend im Baugesuchsverfahren zu prüfen. So mit kann auch dieser Vorbehalt aufgehoben werden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Sie kann Änderungen an der zur Genehmigung eingereichten Planung selbst vornehmen, wenn diese von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Das zustän dige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen an (§ 27 Abs. 3 BauG).
2 von 9
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat im Pla nungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis zu be gründen.
4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Schlüsseigebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Wohnzonen-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche sei tens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreser ven - über alles gesehen - mit mindestens 75 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) zu entwickeln.
Im Planungsbericht (Seite 27) wird dargelegt, dass mit den gemäss Richtprojekt vorgesehenen 49 Wohnungen mit einem Zuwachs von insgesamt 95 Einwohnerinnen und Einwohnern gerechnet wird. Bezogen auf die Arealfläche, die innerhalb der Wohnzone W3 liegt, ergibt sich eine Einwohner dichte von rund 200 E/ha. Auf die gesamte Fläche des GP-Perimeters (inklusive Gewässerraum zone) gerechnet, ergibt sich eine Einwohnerdichte von rund 160 E/ha. Abweichungen von der Grundordnung
Im Bauzonenplan (BZP) ist das betreffende Grundstück (Parzelle 552; Gesamtfläche 5'914 m^) zu 77 % (4'562 m2) der Wohnzone W3 und zu 23 % (1'352 m^) der Gewässerraumzone innerhalb Bauzone zugeordnet.
Die Zone W3 dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. Die Zone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und Rei henhausüberbauungen bestimmt. Die BNO sieht keine Beschränkungen der Gebäudelängen vor. In der Wohnzone W3 ist eine AZ von 0,7 zulässig. Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzun gen innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, ins besondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Gebäude gemäss Richtprojekt sind gemäss Angaben im Planungsbericht (Seiten 17/31) zwi schen 35 m und 45 m lang und erreichen eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 5'728 m^. Gemäss § 9 Abs. 1 SNV ist eine aGF von gesamthaft 5'760 m^ zulässig. Dies entspricht bezogen auf die Grundstücksfläche innerhalb der Wohnzone W3 einer AZ von ca.1.26 und einer Mehrausnützung von +80 % gegenüber der Regelbauweise. In der nächsthöheren Zone (WA3) beträgt die AZ 0.8, eine W4 gibt es in Schöftland nicht. Auch in Bezug zur nächsthöheren Zone liegt die Mehrausnüt zung noch bei +57 %.
3 von 9
Abweichungen von der Grundordnung dürfen diese nicht sinnentleeren. Eine Sinnentleerung ist dann anzunehmen, wenn der Charakter der zugrundeliegenden Zone nicht mehr gewahrt ist und durch den GP eine effektiv andere Nutzungszone entsteht. Aus planerischer Sicht wird die sehr dichte Überbauung gemäss vorliegendem GP als grenzwertig, jedoch im Licht des gegenüber gelegenen GP "Hubel" und der nördlich gelegenen Bebauung als grundsätzlich vertretbar beurteilt, wenn damit einhergehend entsprechende Massnahmen zur Qualitätssicherung (QS) ergriffen und angemessen verbindlich festgesetzt werden.
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
Gemäss Erläuterung im Planungsbericht (Seite 38) verzichtet die Gemeinde aufgrund der bereits ge leisteten Mehrwertabgabe (MWA) im Rahmen der Einzonung sowie aufgrund der erfolgten Mehrauf wände im Rahmen des Planungsprozesses zur Erarbeitung des vorliegenden GP auf eine vertragli che Mehrwertabschöpfung. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Richt projekt sieht ein unkonventionelles Bebauungsmuster mit hoher Dichte in einer empfindlichen Umge bung (Ortseingang, Siedlungsrand, ISOS^ national) vor und fördert zusammen mit den beabsichtig ten Änderungen im Gebiet "Hubel" den Wandel dieses Ortsteils im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen.
Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild von Schöftland ist als verstädtertes Dorf gemäss dem ISOS als national bedeutend ein gestuft. Die betreffende Parzelle befindet sich nach ISOS innerhalb der Umgebungsrichtung (U-Ri) IV, unverbaute Flussebene im Süden. Für die U-Ri IV ist das Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaf fenheit) festgelegt. Das bedeutet, dass die Umgebung als ein unerlässlicher Teil des Ortsbilds einge stuft wurde und die Beschaffenheit als Kulturland oder als Freifläche sowie für das Ortsbild wesentli cher Vegetation und Altbauten erhalten werden sollen. Eine Auseinandersetzung mit dem ISOS ist im Planungsbericht dokumentiert. Es wird auf die Einzonung, die im Rahmen der Gesamtrevision er folgte, hingewiesen. Die Interessenabwägung zwischen ISOS-Erhaltungsziel und den Entwicklungs absichten der Gemeinde hat jüngst auf der Stufe der kommunalen Nutzungsplanung stattgefunden. Dies ist sachgerecht.
Das bestehende Siedlungsbild am südlichen Dorfeingang wird hauptsächlich durch Neubauten ge prägt, die in der zweiten Hälfte des 20. und in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts entstanden sind. Das GP-Gebiet liegt in der Ebene zwischen der Suhre und der Luzernerstrasse am südlichen Siedlungsrand. Auf der Ostseite der Luzernerstrasse steigt das Gelände zum Hubel an, der mit Ein familienhäusern bebaut ist. Nordseitig stösst der GP-Perimeter an ein Neubaugebiet mit vierge schossigen Flachdach-Wohnbauten. Durch das dichte Ufergehölz ist der räumliche Zusammenhang mit den Reiheneinfamilienhäusern auf der Westseite der Suhre weniger ausgeprägt. Das Siedlungsbild im nahen Umfeld ist heterogen, übergeordnete ortsbauliche Qualitäten sind nicht erkennbar und es fehlt eine Akzentuierung des südlichen Dorfeingangs. Der Strassenraum ist ver kehrsorientiert und weist ein entsprechendes Defizit hinsichtlich Aufenthaltsqualität auf.
’ Inventar der schüfzenswerten Ortsbilder der Schweiz
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Das gemäss § 2 Abs. 3 SNV wegleitende Richtprojekt wurde im Rahmen eines Workshopverfahrens und basierend auf Variantenstudien erarbeitet. Im GP sind vier Baubereiche für viergeschossige Baukörper plus Attikageschoss vorgesehen. Die unterschiedlich abgewinkelten Baubereiche folgen jeweils einseitig der Luzernerstrasse. Im Innern des Areals gliedern die Baukörper den Freiraum in verschiedene Bereiche, die westseitig an die Suhre beziehungsweise an den Uferunterhaltsweg stossen. Durch das Bebauungskonzept bleibt der Suhreraum wahrnehmbar, die Stellung der Bauten schafft das Potenzial für einen markanten Ortseingang.
Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in GP-Gebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und land schaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]).
Für die Umsetzung einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen zur Verfügung. Die Klimakarten Aargau (www.aq.ch/klimakarten) verdeutlichen den Handlungsbedarf auf kommunaler Stufe und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung (www.aq.ch/klimawandel-siedlunq) sind geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet aufgeführt.
Die klimaangepasste Siedlungsentwicklung wird im Planungsbericht in Kapitel 2.7. 3.8 sowie in Kapi tel 5.3 erläutert. Im Richtprojekt "Umgebung" sind diverse Elemente der Umgebungsgestaltung vor gesehen. die einen Beitrag zur Klimaanpassung im Siedlungsgebiet zu leisten vermögen (unteran derem Wasserspiel sowie Entwässerung). In den SNV werden mit § 13 Abs. 8. § 14 Abs. 4 entspre chende Vorgaben umgesetzt. Das Wasserspiel wird in § 15 Abs. 3 SNV sowie im Situationsplan ver bindlich verankert. Dies ist sachgerecht.
Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die gemäss vorliegendem GP vorgesehenen Baukörperweisen eine gröbere Körnigkeit als die be stehenden Bauten im näheren Umfeld auf. Die angestrebte Durchlässigkeit zum rückwärtigen Suhreraum ist positiv zu werten. Womöglich resultiert aufgrund der vorgesehenen Gebäudeanordnung eine etwas markante Frontenbildung entlang der Luzernerstrasse. Dem kann mit einer differenzierte ren Ausgestaltung des gemäss Situationsplan linear angeordneten öffentlich zugänglichen Freiraums entgegengewirkt werden. Zusammen mit der geplanten Baumreihe kann im Strassenraum sodann eine adäquate ortsbauliche Wirkung erreicht werden.
Den Auftakt am Ortseingang bildet das Gebäude 4. dessen Fassade bei der Einmündung zum Bad weg abgewinkelt ist. zusammen mit einem aufgeweiteten Vorbereich, im Zusammenspiel mit den di rekt angrenzenden Nutzungen im Erdgeschoss als öffentlich zugänglicher Freiraum ausgestaltet werden soll. Die Aufwertung und adäquate Gestaltung des Ortseingangs ist im vorliegenden Kontext ein zentrales öffentliches Anliegen. Die Schaffung eines klar erkennbaren und attraktiven Ortsein gangs inklusive sorgfältiger Fassadengestaltung und Umgebung wurde entsprechend als Qualitäts vorgabe in § 12 Abs. 1 lit. b SNV verankert. Gemäss § 46 BNO sind bei Mehrfamilienhäusern gesamthaft mindestens 15 % der aGF als Spielund Aufenthaltsbereiche vorzusehen. Bei der gemäss § 9 SNV maximal möglichen aGF entspricht dies einer Fläche von rund 865 m^. Die Ausgestaltung der Spiel- und Erholungsflächen wird in § 14 SNV geregelt. Weitere Vorgaben zum gemeinschaftlichen Freiraum mit Aufenthaltsqualität sind in § 17 SNV enthalten. Gemäss Planungsbericht (Seite 20) werden im Richtprojekt insgesamt 1'270 m2 für gemeinschaftliche Nutzungen ausgewiesen. Davon liegen 420 m^ innerhalb und rund 850 m2 (inklusive Gemeinschaftsraum und gedeckter Aussenbereich Baubereich 4) ausserhalb des Gewässerraums. Da das Richtprojekt eine tiefere aGF aufweist als gemäss SNV möglich, fallen auch die gemäss BNO zu erstellenden Spiel- und Aufenthaltsflächen mit 859 m2 leicht tiefer aus. Der 5 von 9
Nachweis zur Bereitstellung der gemäss BNO erforderlichen Flächen ausserhalb der Gewässer raumzone kann somit vorliegend nicht erbracht werden, scheint jedoch aufgrund der geringen Dis krepanz grundsätzlich möglich. Die abschliessende Überprüfung der Vorgaben gemäss BNO im Baugesuchsverfahren ist Sache der Gemeinde. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Mit den Baubereichen ist der gesetzliche Strassenabstand zur Kantonsstrasse K208 eingehalten (§111 Abs. 1 lit. a BauG). Die Erschliessung der künftigen Überbauung erfolgt über den Badweg (kommunales Strassennetz). Der Weganschluss Badweg/K280 ist für eine Mehrbeanspruchung ge nügend ausgebaut. Parkierung Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind gemäss § 55 BauG genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher als auch ist die er forderliche Verkehrsfläche für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkierungs- und die Verkehrs flächen müssen gemäss § 56 BauG so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge aufgenommen und die Anlieferungen bewältigt werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten und Anlagen, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und den Langsamverkehr sowie die Möglichkeit, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berücksichtigen. Die Parkierung für Bewohnende sowie Besucherinnen und Besucher wird in § 21 SNV geregelt. Für Bewohnende dürfen maximal 65 Parkfelder erstellt werden. Die Zahl der Besucherparkplätze ist auf sechs unterirdische sowie ein oberirdisches Parkfeld (optional, Lage gemäss Situationsplan) be schränkt. Die Anzahl Parkfelder wird im Planungsbericht erläutert. Die Limitierung der Parkfelder ent spricht der kantonalen Strategie "mobilitätAARGAU", den Anteil Autofahrten am Gesamtverkehr zu reduzieren. Dies wird begrüsst und ist sachgerecht. Belange Fuss- und Veloverkehr
Gemäss § 15 SNV wird entlang der Kantonsstrasse innerhalb des gesetzlichen Strassenabstands ein öffentlich zugänglicher Bereich ausgewiesen, welcher auch der arealinternen Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr dient. § 15 Abs. 2 SNV kann entnommen werden, dass ein Befahren mit Motorfahrzeugen - mit Ausnahme der südlich des Baubereichs 4 vorgesehenen Nutzungen - nicht gestattet ist. Dies ist sachgerecht.
Innerhalb des Perimeters sind an verschiedenen Stellen Veloabstellplätze angeordnet, sowohl über deckte Langzeitplätze wie auch nicht überdeckte Kurzzeitplätze. § 22 SNV regelt die Details, insbe sondere auch den Umgang mit Pflichtabstellplätzen im Unterabstand zur Kantonsstrassenparzelle im öffentlich zugänglichen Freiraum. Dies ist sachgerecht. Sichtzonen
Die erforderlichen Sichtzonen sind sowohl für die Ein-/Ausfahrt der Einstellhalle als auch für den Gü terumschlagplatz nachzuweisen, wobei das zweistufige Verfahren für Sichtverhältnisse bei Gehweg überfahrten angewandt werden kann. Gemäss § 42 BauV gilt dabei als Richtlinie das Merkblatt Sicht im Strassenraum (IMS 408.104) vom 1. Februar 2021. Im vorliegenden Situationsplan werden für die Zufahrt zum Güterumschlagplatz keine Sichtzonen festgelegt. Diese sind im Baugesuchsverfahren entsprechend zu verfügen.
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4.2.4 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum
Die Gemeinde Schöftland hat die Gewässerräume teilweise umgesetzt. Dies betrifft die Suhre und abschnittsweise die Ruederchen (Regierungsratsbeschluss RRB-Nr. 2019-000588 vom 22. Mai 2019). Im vorliegenden Fall wurde im Planungsperimeter für den GP entlang der Suhre eine Gewässerraumzone zwischen 27,6 m und 34,8 m festgelegt. Im Situationsplan 1:500 wird der umge setzte Gewässerraum korrekt als Orientierungsinhalt dargestellt. Innerhalb dieser Zone wird mittels der Fläche naturnaher Freiraum sowie § 16 SNV auf die geltenden Bestimmungen der GSchV ver wiesen. Dies ist sachgerecht. Hochwassergefahren
Besteht gemäss Gefahrenkarte Hochwasser ein Schutzdefizit auf dem Perimeter eines GP, ist die Definition von Schutzmassnahmen bereits im GP-Verfahren notwendig. Die von der Gemeinde in Auftrag gegebene Gefährdungsanalyse "Hochwasser und Oberflächenabfluss" von Hunziker, Zarn & Partner vom 12. Januar 2022, handelt das Thema Hochwasser ab und beschreibt die Gefähr dungssituation. Die laut Gefahrenkarte Hochwasser gefährdeten, relevanten Flächen befinden sich innerhalb des Gewässerraums der Suhre. Gemäss Gefährdungsanalyse sind für den vorliegenden GP keine Hochwasserschutzmassnahmen erforderlich. Lärm
Das GP-Gebiet wurde 2018 eingezont, somit muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen von Art. 29 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten sind. In § 28 SNV ist korrekterweise festgelegt, dass für Wohnnutzungen mit dem Baugesuch in einem Lärmgutachten nachzuweisen ist, dass min destens ein Fenster von lärmempfindlichen Räumen einen Immissionspegel aufweisen muss, der um mindestens 18 dB(A) geringer ist als der Emissionspegel der Luzernerstrasse. Das Lärmgutachten vom 17. Februar 2023 weist für die strassenzugewandten Fenster des Richtpro jekts einen Beurteilungspegel von 61 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht aus. Damit sind die massgebenden Planungswerte (PW), die für die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Anhang 3 LSV 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht betragen, nicht eingehalten. Auch auf den Seitenfassa den sind zum Teil die PW vor allem am Tag überschritten. Gemäss § 25 SNV ist mit dem Baugesuch in einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass mindestens ein Fenster für jeden lärmempfindlichen Raum einen Immissionspegel aufweist, der um mindestens 18 dB geringer ist als der Emissionspe gel der Luzernerstrasse. Die Überprüfung der Einhaltung der übergeordneten Vorgaben im Bauge suchsverfahren ist Sache der Gemeinde. Energie
Die energetischen Anforderungen sind in § 26 SNV geregelt. Darüber hinaus sind gemäss § 21 be ziehungsweise § 22 SNV bauliche Vorkehrungen für Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrräder zu treffen. Dies ist sachgerecht.
Wald Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass die nördliche Ecke des Baube reichs 4 (Koordinate Nr. 44 gemäss Situationsplan) den gesetzlichen Waldabstand gemäss § 48 BauG um ca. 0,3 m unterschreitet. Die Unterschreitung betrifft einen kleinen Ausläufer des rechtskräftigen Waldareals in Richtung Kantonsstrasse K208.. Die Baubereichsgrenze verläuft auf der gegenüberliegenden Seite entlang des gesetzlich erforderlichen Abstands von 6 m zur Kantons strasse. In Anbetracht dieser Ausgangslage kann für die vorliegende unwesentliche Unterschreitung des Waldabstandes eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden. Da in diesem Fall weder eine Direktänderung noch eine Genehmigungsverweigerung verhältnismässig wären, wird der im Si tuationsplan festgelegte Baubereich genehmigt.
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4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach die sen neuen Bestimmungen. Die SNV sind insgesamt sachgerecht und unterstützen die Ziele des GP.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Geissgass", beschlossen vom Gemeinderat Schöftland am 25. Novem ber 2024, wird genehmigt. 2. D^ AbteH^i^^^entwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt,
s/ephan Attiger
I
R^egierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU •. Abteilung Wald • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechts mittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt.
Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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