Bauzonenplan Umzonungen zu ÖBA
Nutzungsplan · Menziken
Dokument
- Nummer
- 2025-001116
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Menziken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.09.2025
- In Kraft seit
- 24.09.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-001116 Gemeinde Menziken; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Nutzungsplanung "Umzonungen zu ÖBA"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sitzung vom 24. September 2025
Versand: 29. September 2025
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Dezember 2024 18. Oktober 2024 bis 18. November 2024 7. Februar 2025 bis 10. März 2025 11. Juni 2025 29. August 2025 26. August 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Menziken am 11. Juni 2025 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Nutzungsplanung "Umzonungen zu ÖBA" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Juni 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gemeinden Burg und Menziken haben per 1. Januar 2023 zur Gemeinde Menziken fusioniert. Die neue Gemeinde Menziken verzeichnet ein grosses Einwohnerwachstum, was zur Folge hat, dass für die Schule zusätzliche Räume benötigt werden. Die Flächen für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) der Gemeinde sind belegt, so dass keine geeigneten Flächen für die benötigten Schulräume mehr vorhanden sind. Mit der Vorlage sollen durch Umzonung von Wohn und Mischzonen in die Zone ÖBA Flächen gesichert werden, mit denen der Bedarf an Schulräumen für die nächsten Jahre abgedeckt werden kann. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit Bericht vom 12. Dezember 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die Gemeinde zont in den Gebieten "Russirainstrasse" (0,56 ha), "Grossmatt" (0,56 ha) und "Kleinfeldstrasse" (0,85 ha) Wohn- und Mischzonen in die Zone für ÖBA um. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Der Flächenbedarf wird durch die kommunale Schulraumplanung ausgewiesen. Regionale Themen werden durch die Vorlage nicht tangiert. 3.4 Nutzungsplan Siedlung In den Kapiteln 2.3 und 2.5 des Planungsberichts wird sachgerecht der Bedarf und die Eignung der zur Umzonung vorgesehenen Flächen dargelegt. Durch Verlegung des Werkhofs werden am bestehenden Schulstandort die erforderlichen Flächen verfügbar, die von der Wohn- und Arbeitszone (WA4) in die ÖBA umgezont werden (Russirain-, Turnplatz-, Kirchstrasse). Im Bereich Grossmatt wird eine unbebaute Parzelle angrenzend an den Primarschulstandort von der WA4 in die ÖBA umgezont. Für den neuen Werkhofstandort wird an der Kleinfeldstrasse eine unbebaute Parzelle der Wohnzone (W2) in die ÖBA umgezont. Im Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 6. September 2017 zur Gesamtrevision wird festgehalten, dass das Fassungsvermögen der Bauzonen auch ohne Innenentwicklung über dem wahrscheinlichen Bedarf liegt. Die durch die vorgesehenen Umzonungen einhergehende Reduktion des Fassungsvermögens der Bauzonen ist bedeutend. Die noch vorhandenen Bauzonen- und Innenentwicklungsreserven der Gemeinde Menziken liegen aber weiterhin über dem wahrscheinlichen Bedarf. 2 von 4
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3.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die gemäss kommunalem Gesamtplan Verkehr (KGV) vorgesehenen Erschliessungsansätze der betroffenen Parzellen stimmen mit den Planungsabsichten der Gemeinde überein. Die Umzonungen sind fussläufig und mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar. Die Umzonungen führen gegenüber der bisherigen Zonierung grundsätzlich zu weniger Verkehr. Die Ausführungen dazu in Kapitel 3.3 des Planungsberichts sind sachgerecht. 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Gewässerraum Von der geplanten Umzonung ist das Gewässer sowie der rechtkräftig umgesetzte Gewässerraum nicht unmittelbar betroffen (Gewässerraum reicht knapp über die Grenze der Grünzone). 3.6.2 Fuss- und Wanderwege Die Wanderrouten Beromünster–Menziken (Route 153), Menziken–Sursee (Route 154) und Geuensee–Menziken (Route 343) verlaufen teilweise durch den Perimeter. Die Umzonung jedoch hat keinen Einfluss auf diese Wanderrouten. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Nutzungsplanung "Umzonungen zu ÖBA", beschlossen von der Gemeindeversammlung Menziken am 11. Juni 2025, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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